Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 353/2022

Urteil vom 5. Januar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,
Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und
direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom
21. Februar 2022 (SB.2021.00079 / SB.2021.00080).

Sachverhalt:

A.
A.________, wohnhaft im Kanton Zürich, wurde in der Steuerperiode 2012 wegen fehlender Niederlassungsbewilligung im Quellensteuerverfahren veranlagt. Er war 2012 wie folgt erwerbstätig:

tätig für Einsatzdauer
B.________ AG (unselbständige Erwerbstätigkeit) 16.1. bis 30.4.
C.________ durch Vermittlung der D.________ AG 29.5. bis 19.7.
E.________ AG (unselbständige Erwerbstätigkeit) 10.9. bis 31.12.

Zwischen den jeweiligen Tätigkeiten bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung deklarierte A.________ für die direkte Bundessteuer bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich ein steuerbares Einkommen von Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 62'500.--. Am 20. April 2016 veranlagte ihn das Kantonale Steueramt Zürich für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 112'600.-- und schätzte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 105'200.-- ein. In Veranlagung und Einschätzung wurden die von A.________ als Einkünfte aus selbständigem Erwerb deklarierten Einkünfte aus seinem Einsatz bei der C.________ entgegen der Deklaration zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschlagen.

B.
Eine von A.________ gegen die Veranlagung und die Einschätzung erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt am 5. Oktober 2018 teilweise gut, hielt jedoch an der Qualifikation der Tätigkeit für die C.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit fest. Zum gleichen Ergebnis gelangte auf Rekurs bzw. Beschwerde von A.________ hin die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich in ihrem Entscheid vom 6. Mai 2021. Eine Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid blieb ebenfalls erfolglos. Am 21. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer 2012 als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2022 beantragt A.________, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Abzüge, welche wegen der Qualifizierung seiner Tätigkeit für die C.________ als unselbständig erwerbend nicht zugelassen worden seien (Kostenaufstellung selbständige Erwerbstätigkeit von Fr. 4'262.44 sowie Arbeitszimmer 2012 Fr. 3'383.--), zuzulassen; ausserdem sei die Gerichtsgebühr vor der Vorinstanz auf die Mindestgebühr zu reduzieren.
Die Vorinstanz und das Kantonale Steueramt Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt hinsichtlich der direkten Bundessteuer den gleichen Antrag und verzichtet mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern auf eine Antragstellung. Der Beschwerdeführer hat sich innert bis am 25. Juli 2022 erstreckter Frist zur Einreichung einer freiwilligen Antwort nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 114 E. 1).

1.1. Die Vorinstanz hat betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2012 ein einziges Urteil gefällt, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen - wie vorliegend (vgl. E. 4 hiernach) - im Bundesrecht und im harmonisierten Recht gleich geregelt sind. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer zulässigerweise nur eine einzige Beschwerdeschrift eingereicht. Aus seiner Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.1 f.).

1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vorgesehen ist.

1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 II 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 2C 1012/2021 vom 13. September 2022 E. 1.3).
Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Diese Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden (BGE 145 II 282 E. 6.5), wenn sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 1C 128/2019, 1C 134/2019 vom 25. August 2020 E. 1.4 nicht publiziert in: 147 II 209). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3.
Der Streit dreht sich zur Hauptsache um die Frage, ob die Einkünfte, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner durch die D.________ AG vermittelten Tätigkeit für die C.________ (vom 29. Mai bis 19. Juli 2012) erzielt hat, aus einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammen. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er habe seine Tätigkeit gestützt auf einen ihm von der D.________ AG erteilten Auftrag selbständig ausgeführt, gelangte die Vorinstanz - wie vor ihr schon das Kantonale Steueramt Zürich und das Steuerrekursgericht - zum Ergebnis, es handle sich, wie bei den übrigen vom Beschwerdeführer 2012 ausgeübten Tätigkeiten, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

3.1. In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer zunächst mit Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz verschiedene Vorwürfe. Soweit er dabei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet, ist dieser Vorwurf schon wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil 2C 35/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige bzw. willkürliche Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt, drängt sich die vorgängige Behandlung der entsprechenden Vorbringen ebenfalls auf, weil nur auf der Grundlage des massgeblichen Sachverhalts die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die steuerrechtliche Einordnung seiner Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig geprüft werden können.

3.2.

3.2.1. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör macht der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe einen von ihm gestellten Beweisantrag übergangen: Er habe im Verfahren vor der Vorinstanz die Befragung der Beklagten (gemeint ist das Kantonale Steueramt) zum massgeblichen Sachverhalt beantragt. Diesen Antrag habe die Vorinstanz «kommentarlos (ans Kantonale Steueramt) weitergereicht», welches ihn ignoriert habe, was wiederum die Vorinstanz «ohne weitere Rückfragen/Aktivitäten akzeptiert» habe [Beschwerdeschrift, S. 7 3. Absatz].
Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf kaum den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als verfassungsmässiges Recht genügt (E. 2.1), erweist er sich auch als offensichtlich unbegründet. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht geht keineswegs hervor, dass er damit einen Beweisantrag (auf Befragung des ihn veranlagenden Steuerkommissärs und/oder weiterer Mitarbeiter des Kantonalen Steueramts) hätte stellen wollen. Ein solcher, im Beschwerdeverfahren neuer Beweisantrag wäre zudem nach konstanter bundesrechtskonformer Praxis der Vorinstanz ohnehin als Novum unzulässig gewesen; dem Beschwerdeführer wäre unbenommen gewesen, einen entsprechenden Antrag bereits im Verfahren vor Steuerrekursgericht zu stellen (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/TOBIAS F. ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 153 N 46; BGE 131 II 548). Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs kann somit insoweit keine Rede sein.

3.2.2. An verschiedenen Stellen der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer sodann aus, die Vorinstanzen hätten das zwischen ihm und der D.________ AG bestehende Vertragsverhältnis aufgrund dessen er Leistungen an die C.________ erbracht habe, nur pauschal «schemenhaft» gewürdigt und damit «nicht einzelfallspezifisch» und zudem «ohne notwendige (n) Faktenbasis» entschieden [vgl. etwa Beschwerdeschrift, S. 3, siehe auch S. 6, 23]. Auf den Vorwurf einer offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung laufen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (angeblich) fehlenden Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen der D.________ AG und der C.________ hinaus [vgl. Beschwerdeschrift, S. 6].
Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass der Versuch des Kantonalen Steueramts, bei der D.________ AG die Vereinbarungen zwischen dieser und der C.________ erhältlich zu machen, erfolglos war. Damit blieb dem Kantonalen Steueramt aber nichts anderes übrig, als (allein) aufgrund der verfügbaren Unterlagen, namentlich der Vereinbarungen zwischen der D.________ AG und dem Beschwerdeführer dessen Erwerbstätigkeit steuerrechtlich zu qualifizieren. Damit wird überdies unmittelbar erkennbar, dass auch der zweite Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ohne die notwendige Faktenbasis pauschal, ohne Berücksichtigung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten seines Falls entschieden, ins Leere geht. Dieser Vorwurf betrifft nämlich bei genauerer Betrachtung nicht die - angeblich - unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (vgl. dazu nachstehend E. 5).

4.

4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Im Gegensatz dazu gelten diejenigen natürlichen Personen als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 18 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1bis    Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196520 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer).21
1ter    Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.22
2    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.23
3    Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200624 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.25
4    Steuerfrei sind nur:
a  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
b  Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und d;
c  Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
d  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten;
e  Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f  Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
g  Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die vom geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
h  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
hbis  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i  Zahlungen von Genugtuungssummen;
k  Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
l  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201730 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
lbis  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
lter  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
m  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die nach kantonalem Recht bestimmte Grenze nicht überschritten wird;
n  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 202035 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
StHG, die einer Tätigkeit nachgehen, mit der sie auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihnen frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger,
wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 134 V 250 E. 3.1; Urteile 2C 929/2019, 2C 930/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2; 2C 873/2017 vom 15. November 2018 E. 3.1).

4.2. Die verschiedenen Gesichtspunkte der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit abschliessend zu umschreiben, erweist sich als problematisch. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist deshalb stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E. 5b; Urteile 2C 929/2019, 2C 930/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2; 2C 873/2017 vom 15. November 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf eine ausführliche Würdigung der zwischen der D.________ AG und dem Beschwerdeführer bestehenden Vereinbarungen (Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen und Projekteinzelvertrag) zum Ergebnis, dass die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Personalverleihs überwögen. So seien insbesondere die Elemente der Eingliederung des Beschwerdeführers in den Einsatzbetrieb in örtlicher und zeitlicher Sicht, der fremdbestimmten Arbeitsorganisation und - weitgehend - der Weisungsgebundenheit gegeben; und zwar, obwohl der Beschwerdeführer wegen seines Fachwissens und der Beschränkung der Weisungsbefugnisse bei der Ausübung über eine grössere Selbständigkeit verfügt habe, wobei allerdings die Rolle des «Projektleiters» bei der C.________ unklar bleibe. Ausserdem habe eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der D.________ AG bestanden, indem andere Einkommensquellen faktisch ausgeschlossen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe durch die vertragliche Bindung die Dispositionsmöglichkeit über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verloren und sei während der Laufzeit des Vertrages ausschliesslich für ein einziges Unternehmen (nämlich die C.________) tätig gewesen. Zudem sei ihm im Rahmenvertrag mit der
D.________ AG unter Androhung einer Vertragsstrafe untersagt gewesen, während der Laufzeit des jeweiligen Projekteinzelvertrags «Aufträge, die das Interesse der D.________ AG oder von Vertragspartnern der D.________ AG [...] wesentlich berühren», anzunehmen. Überdies habe sich die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers auf seine eigenen «Spesen» sowie Reisekosten beschränkt. Ferner deuteten auch die Kündigungsregelungen, insbesondere diejenigen für die Projekteinzelverträge, auf eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen der D.________ AG und dem Beschwerdeführer hin; denn im Unterschied zum Arbeitsvertrag könne ein Auftrag von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Infolgedessen sei bei einer Gesamtbetrachtung die zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG bestehende Vertragsbeziehung angesichts des bestehenden Subordinationsverhältnisses als Personalleihverhältnis zu qualifizieren; auch einzelne atypische Elemente wie z.B. die vereinbarte Haftungsregelung vermöchten diese schon durch das Steuerrekursgericht zutreffend vorgenommene Qualifikation nicht umzustossen, zumal die entsprechenden Regeln, sollten sie gegen Arbeitsrecht verstossen, nicht durchsetzbar wären.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner zum Teil weitschweifigen und wenig konzisen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenüber der einkommenssteuerrechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit für die C.________ verschiedene Rügen vor, die sich wie folgt resümieren lassen:

- Gegen die Qualifikation des Verhältnisses zwischen ihm und der D.________ AG durch die Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, diese habe damit die zivilrechtliche Gestaltung von Rahmenvertrag und Projekteinzelvertrag, welche klar auf den Willen der Parteien zum Abschluss eines Auftrags hindeute, ohne nähere Begründung völlig unbeachtet gelassen [Beschwerdeschrift, S. 8 f.]. Die Umqualifizierung des rechtskonform vereinbarten Rechtsverhältnisses durch die Vorinstanz, in eine andere zivilrechtliche Vertragsbeziehung, stelle überdies einen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar [Beschwerdeschrift, S. 17].
- Auch die Auslegung von Rahmenvertrag und Projekteinzelvertrag durch die Vorinstanz, welche darin das Bestehen arbeitsvertraglicher Weisungsbefugnisse entdecken wolle, überzeuge nicht. Auszugehen sei vielmehr von der klaren Formulierung im Projekteinzelvertrag, wonach der Auftragnehmer keinerlei Weisungen unterliege. Damit werde entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht etwa ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht eingeschränkt, sondern es bestehe eben - wie für das Auftragsrecht typisch - im Grundsatz kein Weisungsrecht. Diese grundsätzliche Weisungsfreiheit werde (umgekehrt) nur dadurch eingeschränkt, dass er, der Beschwerdeführer, naturgemäss fachliche und vor allem projektbezogene Anweisungen der D.________ AG und des Kunden zu beachten gehabt habe. Eine solche Vertragsgestaltung sei beim Beizug von externen Beratern in der EDV-Branche typisch, würden diese doch nicht engagiert, um die gleichen Aufgaben zu erledigen wie die internen Mitarbeiter, sondern um eine Beratung auf einem höheren technischen und konzeptionellen Level durchzuführen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Dass dabei das letzte Wort immer beim Kunden verbleibe, sei klar, ändere aber nichts. Nur deshalb hätten die Fachanweisungen und vom
Projektfortschritt abhängige Weisungen des Projektleiters im Vertrag vorbehalten werden müssen [Beschwerdeschrift, S. 11 ff., insbes. S. 13].
- Auch die monatlichen Statusberichte gemäss § 12 des Projekteinzelvertrags liessen sich nicht, wie die Vorinstanz dies tue, als Instrumente der Kontrolle der geleisteten Arbeit im Hinblick auf die Rechnungstellung interpretieren. § 12 des Projekteinzelvertrags sei immer eine «tote Klausel» gewesen; es sei kein einziger monatlicher Statusbericht abgegeben worden und dennoch seien mehrere Rechnungen gestellt und von der D.________ AG auch bezahlt worden; die von der Vorinstanz gewünschte Rapportierungspflicht/Kontrollbefugnis im arbeitsrechtlichen Sinn habe es einfach nicht gegeben [Beschwerdeschrift, S. 16].
- Entgegen der Vorinstanz habe auch keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation stattgefunden. So sei er zwar in der Anfangsphase des Projekts täglich zum Kunden gefahren, dort aber keineswegs immer vor Ort geblieben, sondern nach einem halben Tag ins heimische Büro zurückgekehrt; es habe somit keine Pflicht zur Anwesenheit beim Kunden bestanden, sondern er habe seine Unabhängigkeit gewahrt. Aus dem Umstand allein, dass der Dienstleister von einem Mitarbeiter des Kunden signierte Timesheets erhalten habe, lasse sich ebenfalls keine weitgehende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden ableiten. Er sei vielmehr bezüglich seiner Arbeitseinteilung unvergleichbar flexibler gewesen als ein Arbeitnehmer [Beschwerdeschrift, S. 17 f.]. Nichts anderes ergebe sich auch hinsichtlich des Arbeitens mit Material des Kunden, sei dies doch vorgekommen, gemäss Projekteinzelvertrag - im Sinne einer Ausnahme - jedoch nur dann vorgesehen gewesen, «soweit es für das Projekt erforderlich ist» [Beschwerdeschrift, S. 19].
- Typisch für einen Auftrag seien ausserdem die vereinbarten Regeln betreffend Abrechnung der Arbeitsstunden, sei doch eine bestimmte Anzahl an Manntagen vereinbart worden, wobei der Stundensatz etwa zwei bis zweieinhalb mal höher gelegen habe als das, was bei Angestellten bezahlt werde; zudem sei, wiederum entgegen der Vorinstanz nicht nur eine Arbeitsleistung, sondern ein Erfolg geschuldet gewesen, was sich schon darin zeige, dass der Projektleiter berechtigt gewesen sei, das Timesheet nicht zu bewilligen [Beschwerdeschrift, S. 19].
- Die Vorinstanz habe darüber hinaus die für einen Auftrag typischen Haftungs- und Gewährleistungsklauseln mit einer fadenscheinigen Argumentation beiseite geschoben [Beschwerdeschrift, S. 20].
- Eine besonders gravierende Fehlbeurteilung des Vertragsverhältnisses erblickt der Beschwerdeführer sodann in der von der Vorinstanz angenommenen Abhängigkeit von der D.________ AG. Dabei konzediert er, dass er während der Bearbeitung des Auftrags betreffend die C.________ neben dieser Tätigkeit keine weiteren Aufträge angenommen und ausgeführt habe. Ein Consultant sei aber nur in der Abhängigkeit eines Auftraggebers, wenn er keinen anderen finden könne. Eine solche Konstellation trete bei Selbständigen, die in wechselnden und nicht allzu langen Projekten arbeiteten und den Wechsel gewöhnt seien, nicht auf. In der besagten Veranlagungsperiode sei er denn auch in drei Projekten engagiert gewesen. Dementsprechend lasse sich entgegen der Vorinstanz auch aus der Vertragsklausel, wonach er während der Laufzeit des Rahmenvertrags keine Aufträge annehmen dürfe, die das Interesse der D.________ AG oder von deren Vertragspartnern wesentlich berührten, nichts für eine arbeitsvertragliche Qualifikation seiner Beziehung zur D.________ AG ableiten, enthalte die Vereinbarung mit dieser doch eine Ergänzung, welche präzisiere, dass der Auftragnehmer die Aufträge anderer Auftraggeber ohne Abstimmung mit der D.________ AG annehmen könne. Mithin
habe es allein ihm oblegen zu befinden, ob ein Interessenkonflikt vorliege und ob er den Auftrag annehmen wolle oder nicht [Beschwerdeschrift, S. 20 f.].
- Schliesslich deutet gemäss dem Beschwerdeführer auch das Bestehen einer Kündigungsregelung in der Vereinbarung mit der D.________ AG entgegen der Vorinstanz nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hin, wäre doch die entsprechende Klausel, die eine Kündigungsfrist von (nur) sieben Tagen vorsehe, für einen Arbeitsvertrag zu kurz und enthalte zudem eine Bestimmung, wonach die erbrachten Leistungen nur dann und in dem Umfang vergütet würden, wenn bzw. soweit die D.________ AG selbst ihre Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber durchsetzen könne. Auch die Kündigungsregelung deute somit entgegen der Vorinstanz gerade nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, sondern eines Auftrags hin [Beschwerdeschrift, S. 21 f.].

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer thematisiert mit seinen Rügen - wie im Übrigen auch die Vorinstanz - vor allem die Frage nach dem Bestehen eines Auftrags oder eines Personalverleihs durch die D.________ AG. Ob seitens der D.________ AG ein Personalverleih, nämlich des Beschwerdeführers als deren Arbeitnehmer an die C.________, stattfand oder ob die D.________ AG einen Auftrag von der C.________ entgegennahm, im Hinblick auf dessen Erfüllung der Beschwerdeführer tätig wurde, braucht hier indes nicht beantwortet zu werden (vgl. zu den Abgrenzungskriterien BGE 148 II 203 E. 3.3.2 m.H.). Auch wenn das Vertragsverhältnis zwischen der D.________ AG und der C.________ als Auftrag zu qualifizieren wäre - die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen sind nicht bekannt - ist nämlich nicht auszuschliessen, dass die D.________ AG den Beschwerdeführer als ihren Arbeitnehmer (oder, wie der Beschwerdeführer geltend macht, als von ihr beauftragten Subunternehmer) zur Erfüllung eines ihr von der C.________ erteilten Auftrags einsetzte (vgl. dazu CHRISTOPH SENTI, Auftrag oder Personalverleih?, AJP 2013 S. 358 f.). Allein entscheidend für die einkommenssteuerrechtliche Qualifizierung der Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der
C.________ ausübte, ist daher sein Verhältnis zur D.________ AG (so auch schon Urteil 2C 603/2014 vom 21. August 2015 E. 3.4.3). Für dessen steuerrechtliche Qualifizierung liegen mit den zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG abgeschlossenen Verträgen (Rahmenvertrag und Projekteinzelvertrag), den Kenntnissen über seine Arbeit bei der C.________ und deren Entlöhnung sowie den Angaben in der Steuererklärung über die gesamte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ausreichende Unterlagen vor, welche eine gesamthafte Beurteilung der Tätigkeit, ob in steuerlicher Hinsicht selbständig oder unselbständig, erlauben.

5.3.2. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass entgegen dem Beschwerdeführer nicht einfach auf den Wortlaut der mit der D.________ AG abgeschlossenen Vereinbarungen, genauer: auf die darin verwendete Terminologie - ganz überwiegend ist von einem Auftrag die Rede - abgestellt werden kann, sondern sowohl auf den Vertrag selbst als auch die übrigen bekannten Umstände der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verträge mit der D.________ AG für die C.________ erbrachten Arbeit abzustellen ist (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2; Urteil 9C 45/2020, 9C 46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 5.1).
Dabei kann mit der Vorinstanz zunächst offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen fachlich weisungsfrei war (wie dies z.B. bei hochqualifzierten Spezialisten wie Chefärzten, Künstlern o.ä. häufig der Fall ist). Auch wenn der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er als typischer externer Berater in der EDV-Branche für eine Beratung auf einem «höheren technischen und konzeptionellen Level» engagiert worden sei, gefolgt und er als fachlich weisungsfrei betrachtet wird, ändert dies doch nichts daran, dass gemäss den Vereinbarungen mit der D.________ AG die C.________ ihm gegenüber über erhebliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse verfügte, die gegen eine Qualifikation der Tätigkeit für die C.________ als selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. So ist entgegen dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der Vorbehalt von «fachlichen und projektbezogenen Anweisungen» im Projekteinzelvertrag eine Weisungsbefugnis hinsichtlich des genauen Umfangs und einzelner Modalitäten der für die C.________ auszuführenden Arbeit einschloss. Zwar begegnen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, auch beim Auftrag Konstellationen, bei denen sich während dessen Ausführung Modifikationen ergeben, indem
der Auftraggeber dessen Umfang und die Art der Ausführung gegenüber dem Auftragnehmer dauernd konkretisiert. Dies lässt sich jedoch nicht mit dem hier vereinbarten Recht zur Erteilung von Anweisungen vergleichen, welches nicht nur der D.________ AG, sondern vertragsgemäss vor allem der C.________ zustand. Dieses Weisungsrecht passt auch zu dem sehr geringen Detaillierungsgrad bei der vertraglichen Bestimmung der für die Basler Versicheung zu erbringenden Arbeiten (gemäss Projekteinzelvertrag «Unterstützung bei der Entwicklung und Betreuung von spezifischen Bereichen im DWH mit dem ETL-Power Center»). Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit, wie er selbst geltend macht, über einen erheblichen Spielraum verfügt haben sollte, blieb jedenfalls das Letztentscheidungsrecht bei der C.________ und unterlag er den Weisungen des Projektleiters bei der C.________.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch die Vereinbarung eines Zeitlohns für eine Qualifikation seiner Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit, dies zumal auch deshalb, weil der voraussichtliche gesamte Arbeitsaufwand in Manntagen bemessen wurde, gleichzeitig aber die auszuführenden Arbeiten, wie bereits dargelegt, vertraglich nur sehr grob umrissen wurden. Dazu passt denn auch, dass mit Bezug auf die Rechnungstellung des Beschwerdeführers für die von ihm geleistete Arbeit vertraglich nicht nur eine genaue Aufzeichnung seines Zeitaufwandes, sondern eine Unterzeichnung durch den Projektleiter vereinbart wurde. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, diese Bestimmung eine «tote Klausel» geblieben sein sollte, d.h. die D.________ AG die von ihm gestellten Rechnungen auch ohne Vorlage entsprechend unterzeichneter Rapporte bezahlt haben sollte, ändert das doch nichts daran, dass grundsätzlich eine entsprechende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers bestand, welche sich mit der von ihm vertretenen Qualifikation des Vertragsverhältnisses nur schwerlich verträgt. Insgesamt deuten damit die Vereinbarungen mit der D.________ AG darauf hin, dass das darin vereinbarte Weisungsrecht und die
Rechenschaftspflicht das bei einem Auftragsverhältnis übliche Mass erheblich überschritten (vgl. BGE 146 V 139 E. 6.2.2).
Entgegen dem Beschwerdeführer muss auch, jedenfalls in einem gewissen Ausmass, von dessen Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ausgegangen werden. Zum einen konzediert er nämlich selbst, jedenfalls anfänglich täglich zum Kunden gefahren zu sein. Zum anderen übersieht er, dass mit der Vereinbarung eines Einsatzumfangs von 133 Tagen à acht Stunden notwendigerweise eine nicht unerhebliche Verfügbarkeit für die C.________ gemäss den Weisungen deren Projektleiters einhergehen musste. Es ist zwar - im Einklang mit der Darstellung des Beschwerdeführers - durchaus vorstellbar, dass er über eine erhebliche Freiheit betreffend die Modalitäten der Ausführung seiner Arbeit (Arbeitsort, Arbeitszeit) verfügte. Ebenso klar ist aber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen, dass die Arbeit im Anschluss an den Abschluss des Projekteinzelvertrags in einem Zeitfenster von 133 Tagen ausgeführt werden musste und der Beschwerdeführer dabei an die Weisungen des Projektleiters der C.________ gebunden war. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, musste sich allein daraus jedenfalls faktisch eine gewisse Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation der C.________ ergeben.

5.3.3. Deuten, wie dargelegt, schon die zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG getroffenen Vereinbarungen entgegen der darin mehrheitlich verwendeten auftragsrechtlichen Terminologie in erheblichem Ausmass auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit, kann offen bleiben, ob weitere Elemente in diesen Vereinbarungen (so gemäss dem Beschwerdeführer das Vorhandensein von Haftungs- und Gewährleistungsklauseln sowie einer für einen Arbeitsvertrag untypischen, wenn nicht unzulässigen Kündigungsregelung) an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchten. Bei einer Betrachtung der gesamten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ergibt sich nämlich, dass auch noch andere Gesichtspunkte klar für eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ schloss in zeitlicher Hinsicht an eine Periode unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Darauf folgten sodann Perioden des Leistungsbezugs von der Arbeitslosenversicherung sowie (ab 10. September bis 31. Dezember 2012) der unselbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. die vom Beschwerdeführer vertretene selbständige Erwerbstätigkeit hätte von vornherein nur eine kurze Zeitspanne (vom 29. Mai bis 19. Juli 2012) abgedeckt. Zwar ist bei der gleichzeitigen Ausübung verschiedener Erwerbstätigkeiten die Qualifikation, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen, sondern jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1, Urteil 9C 45/2020, 9C 46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 5.2). Hier wurden indessen nicht verschiedene Tätigkeiten nebeneinander, sondern nacheinander ausgeübt und bereits der nur vorübergehende Charakter der Tätigkeit für die C.________ (die wesentlich kürzer als die vereinbarten 133 Manntage dauerte) bzw. die Einbettung dieser Tätigkeit zwischen
andere, unselbständige Erwerbstätigkeiten und eine Phase des Bezugs von Leistungen von der Arbeitslosenversicherung spricht daher gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Bestätigt wird dieser Befund vor allem aber auch, und zwar unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG, dadurch, dass er während seiner Arbeit für die C.________ in zeitlicher Hinsicht vollständig von diesem Engagement absorbiert war und keine anderen Einkünfte erzielte (vgl. auch den vom Bundesgericht im Urteil 2C 873/2017 vom 15. November 2018 beurteilten Sachverhalt [Arbeit für nur einen Vertragspartner, wenn auch über einen längeren Zeitraum]). Zwar begegnen auch bei selbständigen Erwerbstätigkeiten Konstellationen des Bestehens eines Klumpenrisikos bei einem Kunden; überdies kann es durchaus vorkommen, dass ein selbständig Erwerbstätiger durch die Ausführung eines einzigen Grossauftrags für eine lange Zeit ausgefüllt ist. Solche Sachverhalte lassen sich indessen mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichen, bei dem die infrage stehende Tätigkeit den Beschwerdeführer völlig ausfüllte, an eine unselbständige Erwerbstätigkeit anschloss und nicht etwa in weitere,
selbständig ausgeführte Folgeaufträge, sondern in eine Phase der Arbeitslosigkeit und danach der unselbständigen Erwerbstätigkeit mündete.

5.3.4. Die umfassende Würdigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ führt somit, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steuerrechtlich zu deren Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 17 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24
1bis    Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.25
2    Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.
DBG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1bis    Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196520 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer).21
1ter    Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.22
2    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.23
3    Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200624 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.25
4    Steuerfrei sind nur:
a  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
b  Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und d;
c  Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
d  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten;
e  Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f  Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
g  Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die vom geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
h  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
hbis  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i  Zahlungen von Genugtuungssummen;
k  Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
l  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201730 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
lbis  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
lter  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
m  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die nach kantonalem Recht bestimmte Grenze nicht überschritten wird;
n  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 202035 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
StHG.
An diesem Ergebnis ändert insbesondere auch nichts, dass die infrage stehende Tätigkeit von der zuständigen Ausgleichskasse beitragsrechtlich anders, nämlich als selbständige Erwerbstätigkeit behandelt wurde. Praxisgemäss gilt zwar der Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht gleich zu verstehen sind und im Sinne einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen, ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; Urteil 2C 603/2014 vom 21. August 2015 E. 3.4.6). Solche ausschlaggebenden Gründe liegen im vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie dargelegt vor: Mit Bezug auf die Einbettung der zu beurteilenden Tätigkeit in seine übrigen 2012 ausgeübten Erwerbstätigkeiten und seine starke wirtschaftliche Abhängigkeit von der D.________ AG, erzielte der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende Mai bis Mitte Juli nur diese Erwerbseinkünfte. Anschliessend war er rund eineinhalb
Monate arbeitslos und fand erst im September 2012 wieder eine Anstellung.

5.3.5. An der Sache vorbei geht schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation seiner Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit greife diese in unzulässiger Weise in seine auch durch die Verfassung garantierte Vertragsfreiheit ein. Unabhängig davon, ob und welche besondere verfassungsrechtliche Tragweite der Vertragsfreiheit zukommt (vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: BERNHARD WALDMANN/EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY [Hrsg.] Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N 10 ff., insbes. N 13 zu Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), beschlägt nämlich der angefochtene Entscheid allein die Auslegung und steuerrechtliche Qualifikation der Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG; ein irgendwie gearteter Eingriff in ein verfassungsmässig garantiertes Recht liegt darin zum Vornherein nicht.

5.4. In der Hauptsache erweist sich damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet.

6.

6.1. Neben den gegen den Entscheid der Vorinstanz gerichteten materiellrechtlichen Rügen beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der durch die Vorinstanz - für das Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und jenes betreffend die direkte Bundessteuer - auf je Fr. 750.--, d.h. gesamthaft Fr. 1'500.--, festgesetzte Gerichtsgebühr. Die Verfahren seien vereinigt worden, es habe sich um juristische Standardfragen gehandelt. So wie die Vorinstanzen den Fall bearbeitet hätten - «schemenhaft, simplifiziert, präjudizierend und mit viel 'copy and paste' und selektiver Wahrnehmung» - sei nicht nachvollziehbar, wieso es sich für die routinierten Richter um aufwendige Verfahren handeln sollte. Die Mindestgebühr scheine der Qualität der Arbeit zu entsprechen.

6.2. Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, die Auflage einer Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 1'500.-- durch die Vorinstanz verletze das Äquivalenzprinzip bzw. sei willkürlich.

6.2.1. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben und bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Innerhalb dieser Grenzen verfügen die kantonalen Gerichte über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 und 5.2.4 m.H., Urteile 1C 480/2019, 1C 481/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3; 1C 84/2019 vom 13. September 2019 E. 3.3).
Im Kanton Zürich besteht in § 65a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) eine formellgesetzliche Grundlage für die Gerichtsgebühren. Dem Verwaltungsgericht steht bei der Gebührenbemessung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum zu, wobei die Gerichtsgebühr gemäss § 2 der vom Verwaltungsgericht erlassenen Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 (Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts; GebV VGr; LS 175.252) insbesondere den Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Streitinteresse berücksichtigt. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr nach Streitwerten gestaffelt und beträgt bei Streitwerten bis Fr. 10'000.-- in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.--; in Steuersachen wird zur Bestimmung des Streitwerts der bei der einfachen Staatssteuer streitige Betrag mit dem Faktor 2,5 vervielfacht (§ 3 Abs. 2 GebV VGr).

6.2.2. Hier war mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern von einem Streitwert von knapp Fr. 1'500.-- und hinsichtlich der direkten Bundessteuer von einem solchen von rund Fr. 450.-- auszugehen.
Die Vereinigung der beiden Verfahren, welche insbesondere angesichts der gleichen Regelung der sich stellenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten Recht zumindest nahe lag, führte insgesamt zu einer Minderung des Aufwands bei der Beurteilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die Aufgabe der steuerrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände rechtlich zumindest als durchschnittlich komplex einzustufen ist, wobei die Komplexität der Aufgabe hier noch durch die zum Teil fehlenden Unterlagen (Vertrag zwischen der D.________ AG und der C.________) und nachprüfbaren Angaben betreffend die Umstände der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten für die C.________ erhöht wurde. Vor diesem Hintergrund verstösst die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, auch wenn damit der Rahmen von § 2 und 3 GebV VGr weitgehend ausgeschöpft wurde, nicht gegen das Äquivalenzprinzip geschweige denn erscheint sie als willkürlich. Die Vorinstanz hat sich - und zwar entgegen den unzutreffenden Vorwürfen des Beschwerdeführers - mit seinen Argumenten eingehend und gründlich
auseinandergesetzt. Es liegt auf der Hand, dass das vorinstanzliche Verfahren, auch wenn der Einzelrichter der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts den Entscheid gefällt hat, erheblichen Arbeitsaufwand verursacht hat. Dass das Bundesgericht die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zwar im Ergebnis gleich, aber teilweise mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung als unselbständig einstuft, ändert nichts. Im Übrigen darf bei geringen Streitwerten die Höhe der erhobenen Gerichtsgebühren zwar nicht die Rechtsverfolgung vereiteln; indessen muss gerade bei geringen Streitwerten dem Rechtssuchenden klar sein, dass sein berechtigtes Rechtsschutzanliegen erheblichen Aufwand verursachen kann. Solange sich eine Gerichtsgebühr innerhalb vernünftiger Grenzen hält, widerspricht es daher nicht dem Äquivalenzprinzip den durch die Ergreifung von Rechtsmitteln verursachten Aufwand auf den unterliegenden Rechtssuchenden zu überwälzen. Von einer willkürlich überhöhten, dem Äquivalenzprinzip widersprechenden Kostenauflage durch die Vorinstanz kann hier nicht gesprochen werden.

7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dabei ist dem mit der Beurteilung der Angelegenheit verbundenen Aufwand entsprechend die Gerichtsgebühr innerhalb des Tarifs über die Gerichtsgebühren im Verfahren vor Bundesgericht (SR 173.110.210.1) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Dem Kanton Zürich als obsiegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: I. Rupf
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_353/2022
Date : 05. Januar 2023
Published : 14. Februar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  90  95  97  100  105  106
BV: 27
DBG: 17  18  146
StHG: 7
BGE-register
125-II-113 • 131-II-548 • 133-II-249 • 134-V-250 • 134-V-297 • 135-II-260 • 138-II-251 • 140-III-16 • 141-II-113 • 141-V-234 • 142-II-128 • 142-II-293 • 143-I-1 • 143-II-283 • 144-I-11 • 144-V-111 • 144-V-50 • 145-I-52 • 145-II-282 • 145-V-215 • 146-II-276 • 146-V-139 • 147-II-209 • 147-II-44 • 148-II-203
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2013 S.358