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P_29/05 - 2006-01-05 - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 29/05

Urteil vom 5. Januar 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,

betreffend A.________, 1908, vertreten durch ihren Neffen T.________

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 15. Juni 2005)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 2004, trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf das Gesuch der 1908 geborenen A.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Mit ihrem Eintritt ins Pflegezentrum Q.________ in X.________ habe die Versicherte in dieser (zürcherischen) Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz genommen und den bisherigen, in Y.________/SG gelegenen aufgegeben. Folglich sei nicht der Kanton St. Gallen für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die von der Gemeinde X.________ (als möglicherweise zuständiger EL-Durchführungsstelle) gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung der Wohnsitzfrage und anschliessender neuer Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 15. Juni 2005 in Verbindung mit den Erwägungen).
C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Die Gemeinde X.________ lässt beantragen, es sei in Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass der Kanton St. Gallen für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen für A.________ zuständig ist. Diese und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung, während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen (Art. 1a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 13   Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
  1.   Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches [1].
  2.   Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
 
[1] SR 210
ATSG und Art. 23
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 23  
  1.   Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1]
  2.   Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
  3.   Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
-26
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 26 [1]  
  Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB; BGE 108 V 24 Erw. 2b; vgl. BGE 127 V 237) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Des Weitern hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass die Beschwerde führende Sozialversicherungsanstalt abzuklären hat, ob A.________ Ende August 2003 freiwillig und selbstbestimmt als urteilsfähige Person ins Pflegezentrum Q.________ in X.________ eintrat. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere verkennt die st. gallische EL-Durchführungsstelle, dass sich die angeführte hier relevante Frage eben nicht auf diejenige nach der Urteilsfähigkeit der Versicherten beschränkt.
3.
Das vorliegende Verfahren fällt nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 26 [1]  
  Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
OG, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerde führende Sozialversicherungsanstalt die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 26 [1]  
  Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
in Verbindung mit Art. 135
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 26 [1]  
  Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
OG). Bei der Gemeinde X.________ handelt es sich um ein kleineres Gemeinwesen, welches über keinen eigenen Rechtsdienst verfügt und daher mit Blick auf die hier zu beantwortende komplexere Rechtsfrage auf die Vertretung durch eine Anwältin angewiesen war. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde führenden Sozialversicherungsanstalt (Art. 159 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 26 [1]  
  Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
in Verbindung mit Art. 135
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 26 [1]  
  Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
OG; BGE 125 I 202 Erw. 7, 119 V 456 Erw. 6b; ZBl 99/1998 S. 385 Erw. 6; unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts W. vom 12. Februar 1996 [2P.373/1994] und M. vom 10. April 1995 [2A.394/1993]).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hat der Gemeinde X.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
P_29/05 05. Januar 2006 23. Januar 2006 Bundesgericht Unpubliziert Ergänzungsleistungen

Gegenstand Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Gesetzesregister
ATSG 13
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 13   Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
  1.   Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches [1].
  2.   Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
 
[1] SR 210
ELG 1 aOG 134OG 135OG 156OG 159 ZGB 23
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 23  
  1.   Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1]
  2.   Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
  3.   Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB 26
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 26 [1]  
  Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGE Register
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