Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2940/2016

Urteil vom 5. Dezember 2018

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______, geboren am (...),

Kongo (Kinshasa),
Parteien
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am (...) von B._______ nach C._______ und gelangte auf dem Luftweg nach Italien. Am 12. Dezember 2012 reiste sie mit dem Auto in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.

Am 20. Dezember 2012 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/11) und am 14. März 2014 hörte das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen an (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A19/24).

A.b Zu ihren Lebensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe seit dem ersten Lebensjahr in B._______ gelebt, zuerst mit ihrer Herkunftsfamilie beziehungsweise nach dem Tod des Vaters mit ihrer Mutter, später und bis zu ihrer Verhaftung mit ihrem Freund D._______ zusammen. Sie habe in der Kongo (Kinshasa) einen Universitätsabschluss in (...) gemacht und seit (...) als (...) gearbeitet.

A.c Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, am (...) habe ein Mann bei ihnen an die Tür geklopft, der ihr von ihrem Freund D._______ als sein Cousin E._______ aus F._______ vorgestellt worden sei und die darauffolgenden Tage bei ihnen verbracht habe. Am (...) sei sie alleine zuhause gewesen, als zwei Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR (Agence Nationale de Renseignements) geklopft, ihre Identitätsangaben verlangt, nach ihrem Freund D._______ gefragt, sich bedankt hätten und wieder gegangen seien beziehungsweise, die sich im Rahmen einer Umfrage nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, deren Beruf und weiteren Umständen erkundigt und Formulare ausgefüllt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihnen gegenüber erwähnt, dass der Cousin ihres Freundes bei ihnen zu Besuch sei. Am Abend hätten sich D._______ und sein Cousin über die Erkundigungen der beiden Männer gewundert und amüsiert.

Am (...) sei der Strom ausgegangen, weshalb sie bereits geschlafen habe, als gegen 22 Uhr jemand an die Tür geklopft beziehungsweise diese aufgebrochen habe. Die Unbekannten hätten sie mit einer Taschenlampe geblendet und nach dem Verbleib der M23-Rebellen gefragt (Anmerkung des Gerichts: als M23 wird die Bewegung des 23. März bezeichnet, welche nach dem Friedensvertrag vom 23. März 2009 benannt ist; nach diesem Vertrag wurden ehemalige Mitglieder einer ost-kongolesischen Rebellengruppe in die regulären Streitkräfte von Kongo (Kinshasa) integriert, die allerdings im April 2012 wieder desertierten und eine Rebellion begannen [vgl. u.a. Neue Zürcher Zeitung, Aufstand der M23-Miliz beendet,
abzurufen unter: https://www.nzz.ch/aufstand-der-m23-miliz-beendet-1.18179948, abgerufen am 27. September 2018]). In der Folge hätten sie ihr die Augen zugebunden, ihre Hände gefesselt und ihr ins Gesicht, in den Rücken und in den Bauch geschlagen. Sie sei beschuldigt worden, Rebellen zu beherbergen und eine Komplizin zu sein. Die unbekannten Männer hätten nach ihrer Identitätskarte gefragt, ihre Wählerkarte an sich genommen (Anhörung) und sie im Auto an einen ihr unbekannten Ort mitgenommen. In einem Raum mit vier weiteren jungen Frauen seien ihr die Augenbinden und die Fesseln abgenommen worden (BzP). In einem anderen Raum sei sie erneut geschlagen und gefragt worden, wo die Rebellen seien. Die Nacht habe sie in einem Raum mit vier anderen Frauen verbracht. Am folgenden Tag sei sie wieder verhört worden. Sie habe gesagt, dass D._______ ein (...) und kein Rebell sei, und dass E._______, sein Cousin, aus F._______ komme. Die fremden Männer hätten die Beschwerdeführerin der Lüge bezichtigt und den Cousin bei einem Namen genannt, den sie nicht gekannt habe. Die unbekannten Männer hätten angegeben, bei der Durchsuchung ihrer Wohnung seien ein Gewehr, Handschellen, Tränengas und eine CD, auf welcher Kabila als Komplize der M23 bezichtigt werde, gefunden worden. Während der Haft sei es auch zu sexuellen Übergriffen gekommen beziehungsweise gab sie zu Protokoll, so etwas sei nicht geschehen.

Am (...) sei sie auf dem Weg zur Toilette mit einem Wächter namens G._______ ins Gespräch gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er ihrem Vater Papa H._______, der als (...) bei der I._______ gearbeitet habe, noch einen Gefallen schulde. Er werde ihr helfen, denn jeder, der an diesen Ort gebracht werde, sei nach drei Tagen tot; er habe allerdings für diese Hilfe Geld verlangt. Sie habe ihm daraufhin die Adresse von J._______ gegeben, einer (...), die für sie wie eine grosse Schwester sei, und die für sie (Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als (...) Geld aufbewahrt habe. Mit einer Notiz habe sie J._______ angewiesen, G._______ 3'500 Dollar zu übergeben.

Am (...) frühmorgens hätten unbekannte Männer ihr die Augen verbunden und sie im Auto mitgenommen. Sie seien an einem unbekannten Ort - sie habe Wasserrauschen wahrgenommen - aus dem Fahrzeug geholt worden. Sie habe zwei Schüsse gehört, jemand habe sie zu Boden geworfen, und sie sei bewusstlos geworden. Im Auto habe sie das Bewusstsein wieder erlangt, da sei sie schon an der Hafenstelle K._______ gewesen beziehungsweise, es habe noch einen Fahrzeugwechsel gegeben nach dem Aufwachen, und dann habe man sie zum K._______ gebracht und ihr die Augenbinden abgenommen. Ein Mann habe ihr im Auftrag von G._______ Kleider, ihre Wählerkarte und einen Pass gegeben und sie zu einer Familie nach C._______ gebracht. Dort sei sie wiederum einem anderen Mann, namens L._______ beziehungsweise M._______, anvertraut worden. Man habe ihr gesagt, sie solle mit L._______ beziehungsweise M._______ abreisen, denn wenn sie in B._______ oder in C._______ bleibe, werde man sie umbringen.

Als Beweismittel reichte sie ihre Wählerkarte im Original zu den Akten.

Auf weitere Details in den Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

B.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 - eröffnet am 13. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.

Mit Beschwerde vom 11. Mai 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 11. April 2016 sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Fall, dass keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, sei das Verfahren bis zum Erhalt eines psychiatrischen Berichts zu sistieren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin.

Der Rechtsmitteleingabe legte sie eine Todesbescheinigung, die ihre Mutter betreffe, in Kopie ein.

D.
Am 13. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, einen ausführlichen Bericht ihrer Psychiaterin nachzureichen.

F.
Nach erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2016 einen ärztlichen Bericht von med. pract. N._______ und med. pract. O._______, praktische Ärzte des Psychiatrischen Dienstes P._______, vom 5. Juli 2016 zu den Akten.

G.

G.a Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest.

G.b Mit Replik vom 11. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin ihrerseits an den Beschwerdebegehren fest und reichte unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Mai 2016, und eine Bestätigung vom 10. August 2016 betreffend eines freiwilligen Arbeitseinsatzes der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gemeinnützigen Einsatzprogramme des Kompetenzzentrums Integration der Stadt R._______ ein.

H.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 liess die Beschwerdeführerin die Todesbescheinigung ihrer Mutter im Original zu den Akten reichen und machte geltend, damit sei der volle Beweis zum Tod ihrer Mutter erbracht.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Sachverhalt hinsichtlich ihres Gesundheitszustands zu aktualisieren.

J.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 1. Dezember 2017 unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. Q._______ (a.a.O.) vom 24. November 2017 zu den Akten gab, reichte sie nach erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 die folgenden Beweismittel ein:

- einen Arztbericht von Dr. med. S._______, Gastroenterologie FMH, (...)spital R._______, vom 24. April 2013,

- einen Arztbericht von Dr. med. T._______ und Dr. med. U._______, Netzwerk psychische Gesundheit P._______, vom 13. Dezember 2017,

- eine von der Beschwerdeführerin selbstverfasste Stellungnahme vom 6. Dezember 2017,

- eine Immatrikulationsbestätigung der Universität V._______ vom 19. Februar 2017,

-eine Einsatzbestätigung von W._______, Verantwortlicher Betriebscenter des Kompetenzzentrum Integration der Stadt R._______, vom 2. März 2017,

-eine aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG); im Bereich des Ausländerrechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden, ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

3.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde an in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

3.3 Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in B._______, obwohl die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung den Tod ihrer Mutter erwähnt habe. Auch ihr Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Zudem sei sie zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen nicht befragt worden.

Vorab ist festzuhalten, dass die Anhörung in einem reinen Frauenteam stattfand und diesbezüglich grundsätzlich den formellen Anforderungen, die von der Rechtsprechung gestellt werden, wenn eine Person geschlechtsspezifische Verfolgung geltend macht, genügt (vgl. BVGE 2015/42). Dennoch ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten als dem Protokoll der Anhörung vom 14. März 2014 teilweise tatsächlich ein harscher Ton der SEM-Befragerin gegenüber der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, im Speziellen dort, wo sie von ihr Erklärungen für das Verhalten/Vorgehen der Behörden erfragt (vgl. etwa A19/8 F59ff., A19/12 F89ff.). Das ist zwar keineswegs gutzuheissen; dennoch darf insgesamt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Einerseits erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Asylgründe in freier Rede darzulegen, ohne dass sie dabei unterbrochen wurde. Davon hat sie auch ausführlich Gebrauch gemacht (vgl. A19/5-7 F41). Andererseits ist aufgrund ihrer klar gefassten Antworten auch auf die kritischen Fragen der SEM-Befragerin (vgl. etwa A19/7 F46, A19/8 F52, A19/9 F66-F68 und F69, A19/10 F73, A19/11 F79, A19/15 F131, A19/17 F147, A19/18 F164 f.) davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen ist, sich hinreichend zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgewühlt gewesen sei und geweint habe bei der Schilderung der Mitnahme und der geltend gemachten Schläge noch nichts.

Zur Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung angenommen, die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in B._______, obwohl diese bereits an der Anhörung erwähnt habe, dass die Mutter verstorben sei, ist festzuhalten, dass der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden konnte, indem sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich äusserte und die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik erhielt. Das SEM hielt dabei fest, der Beweiswert der erst mit der Beschwerde eingereichten - für Manipulationen anfälligen - Kopie des Todesscheins müsse als gering bewertet werden. Die Frage, ob die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei, könne allerdings auch offen gelassen werden, zumal die Zumutbarkeit der Wegweisung auch aufgrund anderer, in der Verfügung ausführlich dargelegter Kriterien bejaht worden sei und unter Verweis auf diese Kriterien, welche die Wegweisung als zumutbar erscheinen liessen, auch weiterhin bejaht werden könne.

Die in der Beschwerde weiter vorgebrachte Rüge, die Befragerin habe die Beschwerdeführerin nicht weiter zur erlittenen sexuellen Gewalt befragt und sich mit ihrer - den Aussagen der BzP widersprechenden - Antwort begnügt, geht fehl. Etwa nach der ersten Hälfte der gesamten Anhörung erkundigte sich die Befragerin, ob der Beschwerdeführerin während ihrer Festhaltung sonst noch etwas zugestossen sei, ausser dass sie mehrmals befragt und geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin verneinte dies (A19/13 F108). Als die Befragerin später nachfragte, ob die Beschwerdeführerin den Widerspruch zu ihren diesbezüglichen Aussagen bei der BzP erklären könne, antwortete die Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut: "Nein, nein, nein. So etwas habe ich nie gesagt. Das haben sie nach ihrer Art und Weise aufgeschrieben. Man hat mir gesagt, dass wenn es so gewesen wäre, man mich im Krankenhaus untersuchen lassen würde und ich sagte Nein" (A19/18 F166). Diese Aussage lässt keinen Raum für die Annahme, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Aufgrund dieser Aussage ist auch nicht anzunehmen, dass die erwähnte zum Teil wenig entgegenkommende Befragungsweise die Beschwerdeführerin davon abhielt, von allfälligen solchen Übergriffen zu erzählen.

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie besuche nun eine psychiatrische Therapie und rügt auch in diesem Zusammenhang eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz; ein psychiatrischer Bericht sei dringend einzuholen, da er sowohl für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als auch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs relevant sei. Diesbezüglich kann aber der Vorinstanz klarerweise kein Vorwurf gemacht werden, brachte die Beschwerdeführerin diesen Umstand doch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung, auf Beschwerdestufe vor (Beschwerde, S. 14 sowie Eingabe vom 6. Juli 2016) und ergeben sich sonst diesbezüglich keine Hinweise aus den Akten. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm dann das SEM auch Stellung zu den geltend gemachten psychiatrischen Beschwerden und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Replik. Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Bauchschmerzen, auf die sie anlässlich der Anhörung verweist - sie gab an, sie habe schon in der DRK an diesen Beschwerden gelitten und sei dort auch behandelt worden (A19/20 F181-F185) - nicht weiter abgeklärt worden seien, wird nicht moniert. Erst im Rahmen der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz schon (...) wegen eines Magengeschwürs operiert worden und aufgrund ihrer Beschwerden auf Medikamente angewiesen, wozu ein ärztlicher Bericht der Hausärztin zu den Akten gereicht wurde (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. Q._______, a.a.O., vom 17. Mai 2016). Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Nachinstruktion nochmals Gelegenheit zur Aktualisierung des Gesundheitszustands, wovon sie auch Gebraucht machte.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Allfällige Mängel sind als geheilt anzusehen. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung ist abzulehnen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung hielt das SEM insbesondere fest, zu zentralen Sachverhaltselementen seien in den Aussagen der Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten aufgetreten. So falle vorerst auf, dass sie zum Cousin ihres Freundes, der immerhin die Ursache ihrer fluchtauslösenden Probleme gewesen sei, nur oberflächliche Angaben habe machen können, welche sich auf seinen Vornamen und Herkunftsort beschränkt hätten. Nur mit Nachrechnen habe sie zudem sagen können, wie lange er bei ihr und ihrem Freund zu Besuch gewesen sei, und sie habe nicht gewusst, was er mit ihrem Freund während seines mehrere Tage dauernden Besuchs unternommen habe, obschon sie mit beiden Männern unter einem Dach gelebt habe und folglich über deren Aktivitäten Kenntnisse gehabt haben müsste.

Über die Umstände ihrer Festnahme befragt, seien ihre Aussagen weder konsistent noch substantiiert ausgefallen. Bei der Anhörung habe sie angegeben, dass Unbekannte an diesem Abend ihre Wohnungstüre aufgebrochen hätten, was sie bei der BzP nicht erwähnt habe. Andererseits habe sie, anders als bei ihren Erstaussagen, bei der Anhörung nicht erwähnt, dass bei ihr auch Handschellen gefunden worden seien. Bezeichnenderweise sei es ihr auch misslungen, substantiiert und erlebnisgeprägt zu schildern, wie sie den nächtlichen Überfall und ihre anschliessende Festnahme persönlich erlebt habe. Dazu befragt, habe sie lediglich angegeben, es sei für sie ein Schock gewesen. Diese einfache Beschreibung einer Gefühlsreaktion erfülle das Kriterium eines Glaubhaftigkeitsmerkmals jedoch nicht. Nicht plausibel sei auch, dass sie nicht gewusst habe, wohin die Männer sie anschliessend gebracht hätten, obschon sie drei Tage später mit einem ihr wohlgesinnten Wächter über den Ort ihrer Festhaltung gesprochen und von ihm erfahren habe, dass Gefangene dort am dritten Tag umgebracht würden.

Im Übrigen müsse auch das Verhalten der Männer, die sie von Zuhause mitgenommen hätten, als äusserst unprofessionell und deshalb fragwürdig gewertet werden. Wenn die angeblichen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes tatsächlich den Cousin ihres Freundes gesucht hätten, wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie dessen Rückkehr abgewartet hätten, um ihn anschliessend in ihrer Wohnung festzunehmen, anstatt - wie von ihr dargestellt - mitten in der Nacht lärmend ihre Türe aufzubrechen und den Gesuchten auf diese Weise möglicherweise vor einer bevorstehenden Festnahme zu warnen.

Im Weiteren seien ihre Aussagen auf die Bitte hin, die Ereignisse während ihres mehrtägigen Gewahrsams chronologisch und detailliert zu schildern, ebenfalls auffallend oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Sie habe nur von mehreren Verhören, bei denen sie zwischendurch geschlagen worden sei, berichtet. Trotz dieser gewalttätigen und furchteinflössenden Ereignisse sei in ihren Aussagen aber keine persönliche Betroffenheit erkennbar gewesen. Vielmehr habe sie nur über äusserliche Vorgänge berichtet, und zwar in einer Form, die sehr wohl auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich sei. Diese Darstellung sei ebenso substanzarm wie ihre stereotypen Angaben zur Person, von der sie mehrere Tage lang befragt worden sei. Denn trotz mehrerer offener Nachfragen, habe sie zur Frage, ob es während ihrer Festnahme zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie die Frage bei der BzP bejaht, bei der Anhörung dagegen verneint habe.

Schliesslich müsse ihre Befreiung als realitätsfremd gewertet werden. So sei nicht nachvollziehbar, warum man sie ausserhalb des Ortes, an dem sie festgehalten worden sei, gebracht habe, um sie - wie vermutet - zu töten. Ihre Behauptung, in Ohnmacht gefallen zu sein, nachdem sie aus dem Fahrzeug geholt worden sei, wirke konstruiert, zumal es in ihren Aussagen keinen plausiblen Grund für diesen Ohnmachtsanfall gebe. Insofern überzeuge ihre mit dem Ohnmachtsanfall begründete Unkenntnis darüber, wie ihre Helfer sie vor dem Erschiessen gerettet hätten, nicht. Weitere Indizien, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprächen, seien, dass sie nicht plausibel habe erklären können, wie Herr M._______ in den Besitz ihrer Wählerkarte gekommen sei, obschon er sie bis nach Europa begleitet habe, und sie somit genügend Zeit gehabt hätte, sich darüber zu erkundigen oder wie ihre illegale Ausreise nach Europa innerhalb von höchstens vier Tagen organisiert worden sei. Schliesslich spreche auch ihr offensichtliches Desinteresse am Schicksal ihres Freundes gegen ihre Verfolgung im Heimatstaat, zumal sie gemäss ihren Aussagen in der Anhörung nichts unternommen habe, um Informationen über ihn zu bekommen.

Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie ihren Heimatstaat nicht aus den genannten Gründen verlassen habe.

5.2

5.2.1 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, den Cousin ihres Freundes, der im Übrigen X._______ und nicht E._______ heisse, habe sie vorher nicht gekannt, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie nicht viel habe über ihn berichten können. Demgegenüber habe sie sich gut an Daten erinnern können und der Vorwurf, sie habe nachrechnen müssen, sei unbegründet und nicht sachgerecht. Auch habe sie anlässlich der BzP und der Anhörung keine widersprüchlichen, sondern sich ergänzende Angaben gemacht. Wegen der Aufforderung zu Beginn der BzP, sich kurz zu halten, habe sie die Festnahme nicht in allen Details geschildert beziehungsweise habe sie nichts zur Art und Weise der Türöffnung gesagt; es könne auch nicht von einer vollständigen Protokollierung bei der BzP ausgegangen werden.

Sie habe deutlich und glaubhaft bestritten, dass man bei ihr Handschellen gefunden habe, indem sie darauf hingewiesen habe, ihre Aussage an der BzP habe sich auf die Fesselung ihrer Hände bezogen, was wohl fälschlicherweise als "Handschellen" verstanden worden sei. Dies sei wohl durch die Hektik bei der BzP sowie die lange Schilderung ohne Unterbruch zu erklären. Auch andere Stellen der BzP seien schwer verständlich und wahrscheinlich auf eine unvollständige beziehungsweise unkorrekte Übersetzung oder Protokollierung zurückzuführen.

Auch die Verhaftung und die Haft habe sie glaubhaft geschildert. Der Ausdruck, die Hausdurchsuchung sei ein Schock für sie gewesen, fasse die Gefühle und Reaktion - zuerst sei sie überrascht und verängstigt gewesen, dann habe sie Panik gehabt und gezittert - prägnant zusammen. Die Befragerin habe keine Anschlussfragen zu diesem Thema gestellt, was nicht der Beschwerdeführerin zur Last zu legen sei. Sie habe sehr wohl emotionale Reaktionen gezeigt als sie beim Erzählen von der Haft und den erlittenen Misshandlungen habe weinen müssen. Die Befragerin habe festgestellt, dass sie sehr aufgewühlt gewesen sei.

Der Wächter G._______ habe vom Ort des Geschehens gesprochen, ohne den Namen des Ortes zu verwenden und im Übrigen habe der Fokus des Gesprächs auf der Geldmittelbeschaffung für die Flucht gelegen; mit weiteren Gesprächen hätte die Gefahr bestanden, die Aufmerksamkeit anderer Wächter zu erregen.

Sie sei sehr wohl, und zwar mehrmals, während der Haft vergewaltigt worden, was ihr aber schwergefallen sei, zu erzählen, zumal an der BzP ein männlicher Dolmetscher dabei gewesen und die Befragerin an der Anhörung voreingenommen gewesen sei und auch keine Rückfragen gestellt habe. Einmal, als sie versucht habe, körperliche Gegenwehr zu geben, habe ihr der Peiniger mit einem Glasstück auf den Rücken geschlagen, wovon sie noch heute eine Narbe trage. Seither leide sie an Bauch- und starken Rückenschmerzen.

Hinsichtlich der gemäss Vorinstanz realitätsfremden Befreiung müsse das SEM auch ungewöhnliche Szenarien berücksichtigen und könne von ihr als Opfer keine Erklärung für das Verhalten der Behörden verlangen. Die Behauptung der Vorinstanz, für ihren Ohnmachtsanfall gäbe es keinen plausiblen Grund, sei im Übrigen geradezu zynisch.

Hinsichtlich der Wählerkarte habe sie anlässlich der Anhörung eine Erklärung abgegeben. Sie habe sich nach der Haft nicht über solche Einzelheiten Gedanken gemacht. Angesichts der grassierenden Korruption in Kongo (Kinshasa) sei aber glaubhaft, dass innerhalb von ein paar Tagen ein falscher beziehungsweise gefälschter Pass mit einem Visum nach Europa organisiert werden könne.

Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich nach dem Wohlergehen ihres Freundes zu erkundigen. In dieser unmittelbaren Gefahr habe sie sich nachvollziehbarerweise zuerst um ihr eigenes Wohl gekümmert. Sie kenne die Mobiltelefonnummer ihres Freundes so wenig wie ihre eigene auswendig, da sie dies nie für wichtig befunden habe. Ihr Mobiltelefon habe sie anlässlich der Festnahme in der Wohnung zurücklassen müssen. Sie gehe davon aus, dass ihr Freund ebenfalls verhaftet worden sei.

Im Übrigen hätten die zuständigen Ärzte im Bericht vom 5. Juli 2016 im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Hausärztin am 20. April 2016 wegen Angstzuständen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen überwiesen worden. Im (...) habe die Beschwerdeführerin im Heimatland ein traumatisches Erlebnis mit Gewalterfahrung gehabt; sie sei von Mitgliedern des Geheimdienstes entführt, festgehalten und mehrmals vergewaltigt worden. Sie hätten in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) diagnostiziert und bestätigten damit ihre Vorbringen.

Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten seien entkräftet, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei.

5.2.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung - namentlich zu ihrer Festnahme, Inhaftierung und Befreiung - aufgrund zahlreicher erheblicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien. Infolgedessen seien die Ursachen ihrer psychischen Probleme, entgegen der Einschätzung im ärztlichen Bericht, nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen. Dafür spreche auch, dass sie ihre psychischen Leiden im Laufe des Asylverfahrens nicht erwähnt habe und sich erst am 20. April 2016 - also nach einem über dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz und kurz nach der Zustellung ihres ablehnenden Asylentscheids - in psychiatrische Behandlung begeben habe.

5.2.3 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie erst nach Ergehen der negativen Verfügung eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigungen. Dabei verwies sie auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/51 E. 4.2.3. Sie habe nicht eigenständig eine Psychiaterin aufgesucht, sondern sei von ihrer Hausärztin entsprechend überwiesen worden. Es sei glaubhaft, dass sich die psychische Erkrankung - nachdem sie mit einer möglichen Rückkehr nach B._______, und somit an den Ort der Verfolgung, konfrontiert gewesen sei - akzentuiert habe. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Vergewaltigung stelle gerade ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen dar. Ausserdem sei sie bereits zuvor bei der Hausärztin in Behandlung gewesen.

6.

6.1 Das Gericht stellt betreffend der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen fest, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage war, relativ übereinstimmend über die geltend gemachte Fluchtgeschichte zu berichten und auf gewisse Fragen plausible Erklärungen zu liefern. Letzteres beispielsweise dort, wo sie auf den Vorhalt der SEM-Befragerin, weshalb es ihr in ihrer kleinen Wohnung nicht aufgefallen sei, dass ein Gewehr versteckt gewesen sei, antwortet, sie habe die Sachen ihres Gastes X._______-E._______ nicht durchsucht und offenbar sei das Gewehr in seinen Sachen gefunden worden (vgl. A19/11 F80). Auch beschreibt sie diverse Szenen durchaus exakt und mit Details versehen, wie etwa, sie habe Wasserrauschen wahrgenommen, dort, wo man sie ihrer Vermutung nach habe erschiessen wollen (vgl. A6/6 F7.01, A19/17 F151). Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, in einer solchen - von ihr als lebensbedrohlich geschilderten - Situation sei ein Ohnmachtsanfall durchaus im Bereich des Möglichen, selbst wenn viele Menschen in vergleichbarer Situation durch die Adrenalinausschüttung eher hoch wachsam seien.

6.2

6.2.1 Auch wenn einzelne Vorhalte des SEM tatsächlich nicht restlos überzeugen oder sich nachvollziehbare Erklärungen finden, kommt aber auch das Gericht insgesamt zum Schluss, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen um ein Konstrukt. So fällt bei einer Durchsicht der Protokolle zwar, wie erwähnt, eine in vielen Teilen widerspruchsfreie Schilderung auf; andererseits entsteht gerade aus einer teilweise auffallenden Gleichförmigkeit (etwa in der freien Rede zu beobachten hinsichtlich der exakten Nennung von Daten und Zeiten) ein erster Eindruck eines auswendig gelernten Sachvortrags. Dies zumal angesichts der andererseits angeblich fehlenden Merkfähigkeit der eigenen Mobiltelefonnummer und derjenigen ihres Freundes. Auch die zeitlich beschränkte Ereignisabfolge zwischen dem (...) (Ankunft des Cousins) und dem (...) (Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Heimatstaat) verstärkt diesen Eindruck. Angesprochen auf die überraschend schnell organisierte Ausreise, vermag der Hinweis auf die angebliche Unwissenheit (A19/19 F177) beziehungsweise auf die in Kongo (Kinshasa) herrschende Korruption (Beschwerde S. 12) als einzige Erklärung nicht zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin nicht angeben kann, wofür die Abkürzung "ANR" (Anmerkung Gericht: Nachrichtendienst der DRK) stehe (A19/9 F65), ist nicht nachvollziehbar, zumal angesichts ihres hohen Bildungsgrades und der in engem Zusammenhang der Ereignisse rund um die M23-Rebellen (...) geltend gemachten Asylgründe. Für nicht schlüssig hält die Vorinstanz zu Recht auch die Annahme, die ANR habe eine Bevölkerungsumfrage vorgetäuscht, nur um gesuchte Rebellen ausfindig zu machen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin an der BzP im Zusammenhang mit dem Ereignis vom (...) nicht ansatzweise von einer Bevölkerungsumfrage gesprochen hatte; die beiden Beamten seien nur vorbeigekommen, hätten nach ihren Identitätspapieren und ihrem Freund gefragt, sich bedankt und seien wieder gegangen (vgl. A6/6 F7.01). An der Anhörung beschreibt sie dann ausführlich, dass sie auch den Cousin, der gerade zu Besuch sei, genannt habe und die Beamten sogar Formulare ausgefüllt hätten (vgl. A19/8-9 F51ff.). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht nur um eine erklärende Ergänzung und ihre Behauptung, sie habe bereits anlässlich der BzP gesagt, es habe sich um eine Umfrage gehandelt, was nur vergessen worden sei aufzuschreiben, bewirkt schon deshalb nichts, weil sie die damals gemachten Angaben als richtig befand, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte. Ferner blieben die Schilderungen des mehrtägigen Gewahrsams und des Ablaufs der dortigen Befragungen tatsächlich sehr vage, so etwa wenn sie auf die Aufforderung hin, der Reihe nach zu
beschreiben, was sich dort alles ereignet habe, angab: "Sie riefen mich, sie befragten mich. Sie riefen mich, sie befragten mich. So war das einfach." Auf die Nachfolgefrage, ob sie, der Reihe nach, etwas detaillierter schildern könne, was sich in diesen zwei Tagen und drei Nächten ereignet habe, wurde sie nicht wesentlich konkreter (vgl. A19/13 F103ff.).

Zu Recht verweist die Vorinstanz auch auf Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Flucht aus der Haft, selbst wenn ihre Einschätzung zum geltend gemachten Ohnmachtsanfall für sich alleine nicht überzeugt. Ergänzend zu ihren übrigen diesbezüglichen Erwägungen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin einmal geltend macht, sie sei, nach ihrer Ohnmacht, im Wagen wieder zu sich gekommen, danach habe noch ein Wagenwechsel stattgefunden, bevor sie zur Hafenstelle K._______ gelangt seien (A6/7 F7.01, A19/18 F161) und ein anderes Mal aussagt, als sie aufgewacht sei, seien sie schon beim K._______ gewesen (A19/19 F167). Auf die entgegengehaltene Unstimmigkeit angesprochen, vermag sie keine überzeugende Erklärung abzugeben (A19/18 F164).

6.2.2 Was die geltend gemachten Vergewaltigungen betrifft, hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung verneint, dass ihr während der Haft etwas anderes als Schläge widerfahren sei (A19/13 F108). Später, angesprochen auf den Widerspruch zu den Angaben an der BzP, wo sie sexuelle Übergriffe bejaht habe, verneinte sie vehement, dass sie so etwas gesagt habe (ebd. S. 18 F166). Angesichts dessen und des bereits im Rahmen der Prüfung der formellen Rügen dazu Gesagten, vermag die Beschwerdeführerin diese Vergewaltigungen nicht glaubhaft darzutun. Daran vermögen weder die Hinweise in der Beschwerde auf den männlichen Dolmetscher bei der BzP noch auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit verspäteten Vergewaltigungsvorbringen oder auf die inzwischen vorliegenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin gerade in Anwesenheit des männlichen Dolmetschers sexuelle Übergriffe bejaht, während sie im Frauenteam solche - auch auf Nachfrage hin und mit ergänzender Erklärung - verneinte. Auch wenn die Befragerin an wenigen Stellen tatsächlich etwas ungeduldige Fragen stellte, kann nicht auf ein Klima geschlossen werden, das der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, die sexuellen Übergriffe vorzubringen, zumal bei gerade diesen Fragen keinerlei Forschheit erkennbar wird. Dass die Beschwerdeführerin aufgewühlt gewesen sei und geweint habe im Zusammenhang mit der Beschreibung der Befragungen und der Schläge ergibt sich auf der anderen Seite zwar tatsächlich aus den Akten, vermag allerdings für sich alleine vor dem Hintergrund des Gesagten nicht etwas Entscheidendes zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachumstände zu bewirken, zumal diese Emotionen mit Erlebnissen der Beschwerdeführerin zusammenhangen können, die sich in einem ganz anderen Kontext abgespielt haben.

Erst auf Aufforderung des Gerichts hin, reichte die Beschwerdeführerin jeweils ärztliche Berichte zu den Akten; diese fielen verhältnismässig oberflächlich aus. Auffallend am jüngsten, ihre psychischen Beeinträchtigungen betreffenden, fachärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2017 ist der Umstand, dass er sich einerseits hinsichtlich Anamnese und Diagnose vollumfänglich auf jenen vom 5. Juli 2016 stützt und andererseits, hinsichtlich der notwendigen Therapie auf die Angaben/den Wunsch der Beschwerdeführerin. Zwar schliesst das Gericht aufgrund der Diagnosen nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Opfer von (auch sexueller) Gewalt geworden sein könnte. Mit einem ärztlichen Zeugnis kann allerdings grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist der Arzt nämlich überwiegend auf die Aussagen des Patienten respektive der Patientin angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element unter anderen in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht bereits Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person sein. Abgesehen davon, ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters oder der Richterin ist.

Vorliegend ist, wie erwähnt, nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von (auch sexueller) Gewalt geworden ist. Die genauen Umstände, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben, bleiben vorliegend aber unklar; dass es im geltend gemachten Kontext geschehen ist, ist nach einer Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Faktoren nicht glaubhaft. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.

6.3 Zusammenfassend sprechen bei einer Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, ohne dass auf weitere Elemente in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde oder im Schriftenwechsel weiter eingegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin vermag die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sie zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

8.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kingshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kingshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Gesundheitszustand der zurückzukehrenden Person derart schlecht ist und vor Ort keine Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK besteht (vgl. Urteil des EGMR i.S. P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183 ff.; N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2011/9 E. 7; Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2004] Nr. 6 E. 7). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, da aufgrund der Akten - wie nachgehend unter E. 8.3.5 zu sehen sein wird - nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Sinne auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

8.3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und E. 4.1.2) zu verweisen. Die dortige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl von den Sicherheitskräften als auch nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Auch in der Hauptstadt Kinshasa bleibt die politische Lage volatil, zumal im Dezember dieses Jahres Wahlen anstehen und die
Entwicklung angesichts der Nachfolge des langjährigen Präsidenten Kabila nicht vorhersehbar ist (vgl. NZZ, Kabila auf Putins Spuren, 9. August 2018, https://www.nzz.ch/international/kabila-auf-den-spuren-putins-ld.1410106; Kongo-Kinshasa ist Afrikas grösstes Pulverfass, https://www.nzz.ch/meinung/wenn-der-kongo-scheitert-scheitert-afrika-ld. 1378981, 25. April 2018). Nachdem der Ausbruch von Ebola Mitte des Jahres zunächst
eingedämmt schien, traten im letzten Monat im Osten des Landes sodann erneut Fälle der Infektionskrankheit auf (vgl. NZZ, Ebola-Fieber
ohne Ende, https://www.nzz.ch/wissenschaft/kopie-von-ebola-fieber-ohne-ende-ld.1413522; 23. August 2018, alle Links am 28 September 2018 abgerufen). Dennoch kann im heutigen Zeitpunkt die Situation in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

Vor diesem Hintergrund und nach geltender und zuletzt im Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) dennoch grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa
oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. u.a. Entscheide des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).

8.3.3 Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren eigenen Aussagen seit ihrem ersten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise in B._______ wo die allgemeinen Bedingungen im Vergleich zum Rest des Landes etwas besser sind. Aus den Akten wird deutlich, dass sie damals ihren Lebensunterhalt selbständig bestritt und bis auf wenige Ausnahmen (vgl. A19/3 F22) nicht auf die Unterstützung ihres Umfeldes angewiesen war. So ist sie gut gebildet und verfügt über einen Universitätsabschluss in (...). Seit (...) war sie als (...) tätig. Mit der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, wonach sie sich sinngemäss nur knapp habe über Wasser halten können (vgl. ebd. S. 20), lässt sich die Angabe anlässlich der Anhörung, es sei ihr finanziell gut gegangen, insbesondere habe sie etwa die Ausreisekosten von 3'500 US-Dollar umgehend aus eigenen Mitteln beschaffen können (vgl. A19/5 F37ff.), nicht vereinbaren. Inzwischen hat sie sich im Übrigen noch weitergebildet und gemäss der hervorragend ausfallenden Arbeitsbestätigung vom 2. März 2017 war die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg als (...) tätig. Es werden ihr unter anderem gute Sprachkenntnisse in Deutsch, Französisch und PC-Anwendungen bescheinigt. Diese Umstände werden es der Beschwerdeführerin zweifellos erleichtern, an ihrem Herkunftsort wieder Fuss zu fassen.

8.3.4 Auch ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatland sowohl in finanzieller, sollte dies nötig sein, als auch in sozialer Hinsicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz wird stützen können. Die Frage, ob glaubhaft sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben ist, kann dabei offen bleiben. Unabhängig von den sich aus den Akten ergebenden Hinweisen, dass sich in Kongo (Kinshasa) sehr wohl noch nähere Familienangehörige aufhalten könnten (so hatte etwa die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin angegeben, im Heimatland nebst einer Schwester noch einen Bruder zu haben; vgl. N 396 160; A2/9 F12), ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihrem Heimatland auf weitere nahe Personen zählen, von welchen Unterstützung erwartet werden darf. Namentlich ist auf ihren Lebenspartner D._______ zu verweisen, der als (...) tätig sei, und die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits unterstützt hatte (vgl. A19/3 F22). Dass er unbekannten Aufenthalts und wahrscheinlich ebenfalls festgenommen worden sei, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird (vgl. ebd. S. 20), ist eine - insbesondere vor dem Hintergrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen - nicht näher begründete Behauptung. Die Beschwerdeführerin erzählte sodann von J._______, von welcher sie bei der von ihr geschilderten Flucht innerhalb von wenigen Tagen Hilfe erfuhr. Auch bei ihr handelt es sich offensichtlich um eine wichtige Vertrauensperson, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie sei wie eine grosse Schwester für sie (vgl. A19/16 F137-F139). In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Suche nach ihrer Mutter zudem auf Nachbarn und Freunde verwiesen (vgl. ebd. S. 19), was ebenso auf ein vor Ort bestehende Beziehungsnetz hinweist, wie der Umstand, dass es der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin gelungen ist, das Original der Todesbescheinigung der Mutter in B._______ zu beschaffen (vgl. Eingabe vom 19. August 2016). Schliesslich ist von der Bereitschaft und der Fähigkeit der in der Schweiz und in Y._______ lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin auszugehen, sie bei einer Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat zu unterstützen. Einwände auf Beschwerdeebene (vgl. insb. Beschwerde S. 19 f.; Replik S. 6) vermögen an diesen Einschätzungen nichts zu ändern.

8.3.5 Vor diesem Hintergrund sprechen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz 2012 namentlich wegen Gastritis, Rücken- und Brustschmerzen in ärztlicher Behandlung stehe (vgl. Bericht von Dr. med. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Mai 2016). Was die psychischen Beschwerden betrifft, so hat das SEM einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass diese offenbar vorwiegend mit dem negativen Asylentscheid vom 11. April 2016 und der damit verbundenen Ungewissheit in Zusammenhang stünden. Dies kommt unter anderem im soeben genannten ausführlichen Bericht der die Beschwerdeführerin über längere Zeit hinweg betreuenden Hausärztin Dr. med Q._______ deutlich zum Ausdruck. Eine Überweisung an entsprechende Fachärzte erfolgte dann aus diesem Anlass. Im Juli 2016 wurde dann eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) sowie eine Depression mit damals schwerer Episode (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (vgl. Arztbericht von med. pract. N._______ und med. pract. O._______, a.a.O., vom 5. Juli 2016, S.1).

Seit der damaligen Prognose ist jedoch von einer Stabilisierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auszugehen. Anlässlich der vom Gericht eingeforderten Aktualisierung betreffend ihren Gesundheitszustand und laufenden Therapien führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 aus, die sie behandelnde Ärztin Dr. O._______ habe den psychiatrischen Dienst P._______ mittlerweile verlassen und sei nicht bereit, einen Bericht über das vergangene Jahr auszustellen, da sie nicht mehr für sie (Beschwerdeführerin) zuständig sei. Sie habe nun aber einen Termin bei der neuen Ärztin und werde einen Arztbericht nachreichen (vgl. ebd., S. 1). Im Schreiben vom 13. Dezember 2017 bestätigte die neue Ärztin des Netzwerks psychische Gesundheit P._______ dann einzig die im Juli 2016 gestellte Diagnose und hielt unter anderem fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Angstzuständen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin (beim Kompetenzzentrum für Integration R._______) sowie die Wiederaufnahme eines Studiums (an der Universität V._______) ihr bei der Linderung der Beschwerden helfen würden. Was die Weiterführung der psychiatrischen und medikamentösen Behandlung betreffe, so erlaube ihr eine solche die alltägliche Bewältigung ihres Studiums und führe zu einem verbesserten Umgang ihrer Emotionen; die Beschwerdeführerin selbst habe geäussert, sie benötige die Therapie, um zu funktionieren (vgl. Arztbericht von Dr. med. T._______ und Dr. med. U._______, a.a.O., vom 13. Dezember 2017). Auch wenn das Gericht grundsätzlich nicht an einer fachärztlichen Diagnose zu zweifeln hat, fällt weiter auf, dass das eingereichte Schreiben weder eine Schilderung des bisherigen Therapieverlaufs noch eine detaillierte und spezifische Symptoms- und Prognosebeschreibung über das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin enthält. Der Bericht weist insgesamt nicht auf eine schwerere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hin; diese Einschätzung wird durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Universität V._______ ein Studium aufnehmen konnte und dies offenbar zu bewältigen vermag, gestützt. Ebenso weist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen als überaus positiv bewerteten Arbeitseinsatz vom Juni 2013 bis im Februar 2017 (jeweils 4 Stunden pro Tag) leisten konnte (vgl. Eingabe des Kompetenzzentrums Integration vom 2. März 2017) auf eine relativ stabile psychische Verfassung, mithin nicht auf eine schwerwiegendere Erkrankung der Beschwerdeführerin hin, zumal ihr in diesem Bericht noch eine hohe Motivation bestätigt wird. Dasselbe ist aus der Stellungnahme der Hausärztin zu schliessen, die zuletzt feststellte, sie sei über die psychische Situation
der Beschwerdeführerin nicht im Bilde und wisse auch nicht, was für Medikamente sie einnehme (vgl. Bericht von Q._______, a.a.O., vom 24. November 2017), was im Übrigen angesichts der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Verdauungstrakt erstaunt.

Betreffend die Gastritis und weiteren somatischen Beschwerden ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Heimatstaat an solchen Beschwerden litt, deswegen seit 2013 in der Schweiz in Behandlung steht und auf Medikamente angewiesen ist. Im Rahmen der eingeforderten Aktualisierung ihres Krankheitsbildes reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 betreffend eine 2013 durchgeführte Gastroskopie einen Arztbericht vom 24. April 2013 ein, welcher darauf hinweist, dass durch die Behandlung eine deutliche Besserung der Beschwerden, indessen keine komplette Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können (vgl. Arztbericht von Dr. med. Z._______, a.a.O., vom 24. April 2013). Was die von der Hausärztin attestierten weiterhin bestehenden Probleme mit dem Magen, Rücken- und Brustbeschwerden sowie Blutarmut betrifft (vgl. Bericht von Dr. med. Q._______, a.a.O., vom 27. November 2017, S.1 und vom 17. Mai 2016, S.2), so ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen bereits in der Vergangenheit in einem Krankenhaus in B._______ behandeln liess und Medikamente erhielt (A19/20 F183 f.). Es ist davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft möglich sein wird, was auch betreffend der benötigten modernen Säureblocker für ihre Magenprobleme anzunehmen ist.

Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass die Beschwerdeführerin unter gewissen psychischen und somatischen Beschwerden leidet (vgl. auch das von ihr verfasste Schreiben vom 6. Dezember 2017), ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sie im heutigen Zeitpunkt nicht in einem derart schlechten Gesundheitszustand wäre, dass der Vollzug der Wegweisung nach B._______ bereits deswegen unzumutbar wäre. Soweit sie auf eine medizinische Betreuung vor Ort und Medikamente angewiesen sein wird, hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in B._______ bestehen, wobei auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Auf Beschwerdeebene werden hinreichende medizinische Strukturen im Übrigen nicht per se in Frage gestellt, indessen wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer finanziellen Situation keinen Zugang zu diesen (vgl. Replik, S. 6). Dies vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführerin die in ihrer Person vorliegenden begünstigenden Faktoren sowie das vor Ort bestehende Beziehungsnetz und insbesondere die Unterstützung seitens ihrer in der Schweiz und in Y._______ lebenden Schwestern zu Gute kommen wird. Ergänzend kann auf die vom SEM erwähnte Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]).

8.3.6 Nach Abwägung aller wesentlichen Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG jedoch gutgeheissen und von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2 Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 durch das Gericht als amtliche Beiständin eingesetzt und ist entsprechend vom Gericht zu entschädigen. Sie reichte am 14. Dezember 2017 eine aktualisierte Kostennote über insgesamt Fr. 3'892.65 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von fast 14.25 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend der Praxis des Gerichts wird bei amtlicher Vertretung indessen von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 2'347.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'347.- aus.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2940/2016
Datum : 05. Dezember 2018
Publiziert : 17. Dezember 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2016


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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2015/11 • 2015/42 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/9 • 2010/57 • 2009/51 • 2009/2 • 2008/34
BVGer
D-3574/2016 • D-5833/2015 • E-1404/2014 • E-2940/2016 • E-731/2016
EMARK
2003/24