Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1064/2006
{T 0/2}

Urteil vom 5. Dezember 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien
S._______,
vertreten durch Fürsprecher Yves Reich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Entzug des Passes für eine ausländische Person.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1978 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung - gelangte gemäss eigenen Angaben Ende November 2000 unkontrolliert in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 26. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug (in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks) an. Das gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Rechtsmittel zog der Beschwerdeführer am 26. September 2003 zurück, nachdem er am 19. August 2003 vor dem Zivilstandsamt Bern die in der Schweiz niederlassungsberechtigte und seit 1997 als Flüchtling anerkannte iranische Staatsangehörige M._______ geheiratet hatte. In der Folge wurde dem Rekurrenten von der zuständigen Migrationsbehörde eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt, welche seither regelmässig verlängert wurde.

B.
Am 12. Februar 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dabei machte er geltend, als Kurde und wegen des Krieges im Irak sei es ihm nicht möglich, irakische Reisepapiere zu erhalten.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein für ein Jahr gültiger Pass für eine ausländische Person ausgestellt. Gestützt auf das Kreisschreiben des BFF zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 (Asyl 52.5.1) ging die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt nämlich davon aus, dass sich Personen aus dem Zentral- wie auch dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Dokumente für Reisen mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos betrachtet werden müssten.

C.
Am 25. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Abgabe eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, als irakischer Staatsangehöriger habe er keine Möglichkeit, heimatliche Reisepapiere bei einer Auslandvertretung seines Heimatlandes zu beantragen.
Dem Rekurrenten wurde daraufhin am 9. Februar 2005 ein neuer Pass für eine ausländische Person, mit Gültigkeit bis 22. Februar 2010, ausgestellt.

D.
Mit Verfügung vom 22. März 2005 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzreisepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Republik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Rekurrenten sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Abgabe eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte somit nicht mehr als schriftenlos im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.

E.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. April 2005 an das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeideparement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, in den Neunzigerjahren sei er Opfer von massiven politischen Verfolgungen im Irak gewesen. Noch heute bestehe bei ihm ein posttraumatisches Syndrom aufgrund der im Jahre 1995 in Untersuchungshaft erlittenen Folterungen, was ihm von mehreren Ärzten attestiert worden sei. Jegliche Kontaktaufnahme mit irakischen Behörden drohe sein Krankheitsbild wiederum zu verschlimmern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm von der Vorinstanz vorgängig keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen.
Der Eingabe waren entsprechende Arztzeugnisse beigelegt.

F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die in Art. 16 RDV statuierten Entzugsgründe beträfen ausnahmslos Sachverhalte, in denen rasches staatliches Handeln gefordert sei. Nachdem bekannt geworden sei, dass auch in der Schweiz wieder irakische Pässe ausgestellt würden, habe es in casu gegolten, den durch die weitere Verwendung eines schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzulässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betreffenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Unter diesen Umständen habe - gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden dürfen. Entgegen der Darstellung des Parteivertreters sei der Rekurrent sodann nicht ersucht worden, sein Asylgesuch zurückzuziehen. Vielmehr sei er von der ARK angefragt worden, ob er - in Anbetracht seines nach erfolgter Eheschliessung mit einer niedergelassenen Ausländerin bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - an seiner Beschwerde festzuhalten gedenke oder diese zurückziehen wolle. Mit Erklärung des Beschwerderückzugs vom 26. September 2003 gegenüber der ARK habe der Rekurrent ausdrücklich auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und damit auf die Möglichkeit des flüchtlingsrechtlichen Schutzes durch die Schweiz verzichtet. Die ihm in seinem Heimatland angeblich widerfahrenen politischen Verfolgungen könnten deshalb nicht zur Begründung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV geltend gemacht werden. Schliesslich hält das BFM - unter Hinweis auf seine Vorsprache vom 4. April 2005 beim irakischen Konsul in Genf - in seiner Vernehmlassung detailliert fest, unter welchen (formellen) Voraussetzungen ein irakischer Reisepass ausgestellt werden kann. Aufgrund der Auskunft der irakischen Vertretung stehe fest, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung eines heimatlichen Passes notwendigen Schritte von der Schweiz aus vornehmen könne und nicht persönlich im Irak vorsprechen müsse.

G.
Mit Replik vom 6. September 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Im Weitern unterstellt er der Vorinstanz, sein Reisedokument in einem Zeitpunkt entzogen zu haben, wo sie noch nicht habe wissen können, ob und unter welchen Bedingungen eine Person zu einem irakischen Reisepass gelangen könne. Zudem stelle die offenbar nur mündlich erteilte Auskunft aus dem irakischen Konsulat bezüglich der Verfahrensschritte zur Erlangung eines irakischen Reisepasses keinen rechtsgenügenden Beweis dar.

H.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 hält die Vorinstanz fest, gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sei ein schweizerisches Reisedokument zu entziehen, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfülle. Eine dieser Bedingungen sei die Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 RDV. Diese sei unter anderem dann zu verneinen, wenn von der ausländischen Person, welche (noch) kein gültiges heimatliches Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitze, verlangt werden könne, dass sie sich um die Ausstellung eines solchen Dokumentes bemühe bzw. wenn dessen Beschaffung nicht unmöglich sei. Das BFM habe in den vergangenen Monaten immer wieder feststellen können, dass sich irakische Staatsangehörige, welchen zuvor ein schweizerisches Reisedokument entzogen worden sei, tatsächlich einen heimatlichen Reisepass hätten beschaffen können. Ausserdem hätten verschiedene irakische Staatsangehörige im Verlaufe des Frühjahrs 2005 - unter Hinweis auf kurz zuvor erhaltene heimatliche Reisedokumente - das bisher verwendete schweizerische Reisepapier (unaufgefordert) an das BFM retourniert. Die in der Vernehmlassung erwähnte Nachfrage beim irakischen Konsul habe die wieder aufgenommene Ausstellung von irakischen Pässen zusätzlich bestätigt.

I.
In seiner Stellungnahme vom 8. November 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff . VwVG).

1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen.

2.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494, BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen).

2.3 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz den Entzug des schweizerischen Ersatzreisepapiers, ohne den Beschwerdeführer zur getroffenen Massnahme vorgängig angehört zu haben. Die Vorinstanz berief sich dabei auf die zeitliche Dringlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG, habe es doch gegolten, den durch die weitere Verwendung eines schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzulässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betreffenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. In Konstellationen wie der vorliegenden, fällt ein Zeitverlust von ein paar zusätzlichen Tagen im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht ins Gewicht. Der Rekurrent macht somit zu Recht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend.

2.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3, BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit weiteren Hinweisen).

2.5 In casu kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwerwiegend betrachtet werden. Im Weitern hatte der Rekurrent mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem ihm eingeräumten Replikrecht hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition (Art. 49 VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als geheilt erachtet werden (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 und BGE 122 II 274 E. 6 S. 285, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Es bleibt somit die materiell-rechtliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

3.
3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 RDV).

3.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV).

3.3 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV).

4.
4.1
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1, 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d).

4.2 Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorinstanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das unter Bst. B des Sachverhalts bereits erwähnte Kreisschreiben vom 18. März 2003). Als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak ist die irakische Vertretung in der Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu übergegangen, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen - auf entsprechendes Gesuch hin - wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Die Beschaffung von irakischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV, selbst wenn der irakische Staat aus technischen Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Auslandsvertretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allgemein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist nicht zu beanstanden und von den betroffenen Ausländern grundsätzlich hinzunehmen. Allfällige technische Verzögerungen bei der Passausstellung sind regelmässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosigkeit des ausländischen Staatsangehörigen zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1 f.). Dabei wird es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - allein Sache der heimatlichen Behörden sein zu prüfen, ob die formellen Bedingungen für die Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt sind.

4.3 Hingegen erachtet es der Beschwerdeführer als nicht zumutbar, sich mit den irakischen Behörden in Verbindung zu setzen und begründet dies mit in den Neunzigerjahren im Heimatland erlittenen Folterungen. Mit diesem Einwand dringt er allerdings nicht durch, weil die geltend gemachte Verfolgung im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und rechtskräftig als nicht glaubwürdig respektive nicht als asylrelevant zurückgewiesen wurde. Die dem Rekurrenten angeblich widerfahrenen politischen Verfolgungen können auch deshalb nicht zur Begründung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV geltend gemacht werden, weil der Beschwerdeführer durch Erklärung des Beschwerderückzugs vom 26. September 2003 gegenüber der ARK - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - damit ausdrücklich auf die (letztinstanzliche) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und damit auf die Möglichkeit des flüchtlingsrechtlichen Schutzes durch die Schweiz verzichtet hat.
Überdies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Entzug eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte. Entsprechend weist Art. 7 Abs. 2 RDV auf einen Personenkreis hin, bei welchem die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dies sind namentlich Schutzbedürftige und Asylsuchende während hängigem Asylverfahren, weil bei Letzteren über die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl noch nicht definitiv entschieden ist. Entgegen seiner Auffassung (vgl. Eingabe vom 8. November 2005) gilt der Beschwerdeführer insbesondere nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 4 Octroi de la protection provisoire - La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; zur Rechtsstellung der Schutzbedürftigen vgl. Art. 66 bis
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 4 Octroi de la protection provisoire - La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée.
79 AsylG).
Vom Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist und der seit Jahren über einen fremdenpolizeilich geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, kann deshalb grundsätzlich verlangt werden, dass er sich vorerst bei der zuständigen irakischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe gültiger Reisepapiere bemüht. Dies umso mehr, als blosse subjektive Empfindungen eines Gesuchstellers, die - wie in casu - auf keiner (potentiellen) Gefährdungslage beruhen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Hindernis anerkannt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2). Die zwei eingereichten, kurzen ärztlichen Atteste bescheinigen dem Beschwerdeführer multiple Gesundheitsprobleme im Rahmen eines Zustands nach Folterung. Entgegen der Auffassung des Parteivertreters belegen sie jedoch keineswegs, "dass jegliche Kontaktaufnahme mit irakischen Behörden das Krankheitsbild des Beschwerdeführers wiederum zu verschlimmern droht". Erfahrungsgemäss beschränken sich die Kontakte mit den Heimatbehörden im Rahmen der Passbeschaffung auf schriftliche Eingaben und höchstenfalls auf kurze persönliche Vorsprachen.

4.4 Der Beschwerdeführer kann daher nicht als schriftenlos im Sinne von Artikel 7 RDV bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person sind somit nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepapier - der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV) - zu Recht entzogen hat.

4.5 Sollte der Rekurrent mittlerweile einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben haben (vgl. Art. 43 Abs. 2
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 4 Octroi de la protection provisoire - La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), vermöchte auch dieser Umstand nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 4 Octroi de la protection provisoire - La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée.
RDV hätten Niedergelassene zwar grundsätzlich Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person; dies jedoch nur, wenn sie auch schriftenlos sind.

5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 4 Octroi de la protection provisoire - La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée.
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
, Art. 2
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
die Migrationsbehörde der Stadt Bern

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Brand

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-1064/2006
Date : 05 décembre 2008
Publié : 15 décembre 2008
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Reisedokumente


Répertoire des lois
Cst: 29
FITAF: 1 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
2 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
LAsi: 4 
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 4 Octroi de la protection provisoire - La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée.
66bis
LEtr: 43
LTAF: 31  32  33  37  53
LTF: 83
ODV: 4  7  16
PA: 5  30  48  49  62  63
Répertoire ATF
122-II-274 • 129-I-129 • 129-II-215 • 129-V-73 • 132-II-485 • 133-I-201
Weitere Urteile ab 2000
2A.12/2005 • 2A.13/2005 • 2A.176/2004 • 2A.186/2000 • 2A.451/2002 • 8C_147/2007
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
irak • autorité inférieure • tribunal administratif fédéral • état de fait • document de voyage • droit d'être entendu • office fédéral des migrations • hameau • condition • tribunal fédéral • autorisation d'établissement • moyen de droit • loi sur l'asile • frais de la procédure • loi fédérale sur le tribunal fédéral • greffier • pouvoir d'appréciation • requérant • procédure d'asile • emploi
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BVGer
C-1064/2006 • C-4253/2007 • C-619/2006