Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1930/2012
Urteil vom 5. November 2012
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfung.
Sachverhalt:
A.
A._______, (...), arbeitet seit über 24 Jahren für (...). Während seiner Anstellung wurde er zum (...) befördert. In dieser Funktion hat er Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfung (aPSPV, AS 2002 377).
B.
Am 24. April 2007 eröffnete (....) gegen A._______ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf (Kinder-) Pornografie. A._______ teilte dies noch am gleichen Tag (...) mit. Am 26. April 2007 wurde er vom (...) schriftlich ermahnt, dass das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werde, falls sich die Tat wiederhole oder seine Angaben zu Inhalt und Umfang der konsumierten Bilder sich als unrichtig erwiesen.
C.
Am 26. Juli 2007 ersuchte (...) die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (nachfolgend: Fachstelle) mit Zustimmung und Ermächtigung von A._______ um Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 aPSPV.
D.
Mit Urteil vom 16. Januar 2008 erklärte (...) A._______ der mehrfachen (Kinder-) Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
E.
Am 9. Februar 2012 ermächtigte A._______ die Fachstelle für weitere sechs Monate, die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben und bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einzuholen. Am 20. März 2012 wurde er durch die Fachstelle persönlich befragt.
F.
Mit Schreiben vom 23. März 2012 teilte die Fachbehörde A._______ mit, sie komme nach Würdigung aller erhobenen Daten zum Schluss, es bestehe ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, und beabsichtige daher, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Sie wies ihn auf die möglichen Folgen der jeweiligen Verfügung hin und gab ihm Gelegenheit, bis am 4. April 2012 zu ihren Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen und / oder Beweismittel einzureichen. A._______ machte davon keinen Gebrauch.
G.
Am 10. April 2012 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Sie hielt fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV erachtet (Dispositiv-Ziff. 1); von seiner Weiterverwendung in der Funktion als (...) sei abzusehen (Dispositiv-Ziff. 2); zudem dürfe ihm kein Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen sowie zu als VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen gewährt werden (Dispositiv-Ziff. 3).
H.
Am 12. April 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risikoverfügung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt deren Aufhebung. Er bringt vor, das von der Vorinstanz geltend gemachte Sicherheitsrisiko bestehe aus verschiedenen Gründen nicht.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und geht ausserdem auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ein.
J.
Der Beschwerdeführer bekräftigt in seinen Bemerkungen vom 22. Juni 2012 sein Beschwerdebegehren und macht einige zusätzliche Ausführungen zur Frage der Erpressbarkeit.
K.
Die Vorinstanz hält in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 an ihrem Vernehmlassungsantrag sowie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung fest. Ausserdem äussert sie sich zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2012.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch auf Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
|
1 | Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
2 | Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten. |
3 | Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht. |
4 | Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. |
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
|
1 | Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
2 | Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten. |
3 | Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht. |
4 | Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
|
1 | Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
2 | Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten. |
3 | Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht. |
4 | Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
|
1 | Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde. |
2 | Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten. |
3 | Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht. |
4 | Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. |
4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf Grund "harter" Tatsachen entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch Annahmen und Vermutungen sein können. Gerichtlich überprüfbar ist zum einen, ob die Daten auf zulässige Weise erhoben, und zum anderen, ob sie korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.1 m.w.H.). Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner auch keine sozialen Überlegungen einfliessen. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedoch vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal er gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. |
5.
Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten Funktion zu beachten. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheitsrisiko zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 7 m.w.H.). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer benötige gemäss ausgefülltem Prüfformular uneingeschränkten Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e aPSPV). Eine gültige Sicherheitsprüfung dieser Prüfstufe gehe auch mit der Berechtigung zum Zugang zu als VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen einher. Die Funktion des Beschwerdeführers habe somit beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art und sei entsprechend als sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Diese Beurteilung erscheint sachgerecht und ist bei der nachfolgenden Prüfung der streitigen Sicherheitsrisiken im Auge zu behalten.
6.
Die Vorinstanz erblickt ein erstes Sicherheitsrisiko in der ihrer Ansicht nach mangelhaften Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
6.1 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, die die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 8.4 m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz macht geltend, das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der mehrfachen (Kinder-) Pornografie beeinträchtige dessen Integrität und Vertrauenswürdigkeit in einem Mass, dass er den in dieser Hinsicht bestehenden hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen Funktion nicht gerecht werde. Seine Delinquenz lasse zunächst darauf schliessen, dass er es mit der Einhaltung der Gesetze nicht so streng nehme, und deute zudem auf ein mangelndes Gefahrenbewusstsein sowie ein mangelhaftes Normempfinden hin. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er auch beim Umgang mit der Geheimhaltung sensitiver in- und ausländischer Daten fahrlässig handle. Aktenkundig sei weiter ein regelmässiger Konsum illegaler Pornografie über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Auf den Festplatten des Beschwerdeführers seien über 300 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gefunden worden, die dieser willentlich abgespeichert habe. Gemäss Spezialisten der Kriminalpolizei liege bei "mehr als 100 Bildern" ein schwerer Fall verbotener Pornografie vor. Obschon sodann namentlich auf Grund bestehender Untersuchungen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die Dateien mit kinderpornografischem Inhalt aktiv bzw. gezielt gesucht, gebe dieser an, er habe sie mit einer simplen Google-Suche gefunden. Auch könne er seine Motivation für sein Verhalten nicht benennen bzw. habe er die Tendenz, diese zu beschönigen. So erkläre er wenig plausibel, er habe die Dateien aus "Neugier" gesucht und angeschaut resp. abgespeichert; ausserdem dementiere er, ein Bedürfnis oder einen Drang nach kinderpornografischen Bildern gehabt zu haben. Seine Ausführungen legten nahe, dass er versuche, die Schwere seiner Tathandlungen zu seinem Schutz herunterzuspielen. Es müsse zumindest als wahrscheinlicher betrachtet werden, dass sein illegaler Pornografiekonsum auf einer entsprechenden Neigung und nicht auf (längerfristiger) Neugier gründe. Dies gelte umso mehr, als er die abgespeicherten Bilder aus moralischen Gründen immer wieder gelöscht, zu späteren Zeitpunkten aber wieder danach gesucht habe, wobei der Drang über die Jahre zu stark gewesen sei, als dass er sich an seine persönliche Moral hätte halten können. Künftige Delikte könnten daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
An ihrer Beurteilung ändere nichts, dass seit der Verurteilung des Beschwerdeführers mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Dauer des Prüfungsverfahrens sei zwar für den Beschwerdeführer wie auch dessen Arbeitgeber unangenehm. Auch liege es nicht im Interesse des Staats, dass Sicherheitsrisiken über Jahre bestehen blieben. Die überlange Verfahrensdauer verleihe dem Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf Erlass einer positiven Risikoverfügung. Nicht massgebend sei auch dessen weitere Rüge, sie habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Prüfung einbezogen.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit seiner Verurteilung vom 16. Januar 2008 bzw. seit dem Ende seiner Tat am 23. April 2007 nicht mehr wegen strafbarer Handlungen irgendwelcher Art in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz habe am 22. März 2012 mit seiner Ermächtigung verifiziert, dass keine neuen Verzeichnungen in Registern und Datenbanken gemäss Art. 17 aPSPV vorhanden seien. Die angefochtene negative Risikoverfügung sei weiter erst 4 Jahre und 2 ½ Monate nach seiner Verurteilung ergangen, was darauf schliessen lasse, dass er kein Risiko sein könne, wie es die Vorinstanz beschreibe. Wäre er tatsächlich ein solches Risiko, hätte diese bzw. sein Arbeitgeber sehr viel schneller eingreifen müssen, zumal beide schon vor seiner Verurteilung von der gegen ihn hängigen Strafuntersuchung Kenntnis gehabt hätten. Die Vorinstanz habe sodann ausser Acht gelassen, dass er, abgesehen von der erwähnten Verurteilung, noch nie gegen das Strafrecht verstossen habe. Ausserdem habe sie die Gesamtheit seiner Person und sein Vorleben sowie seine persönlichen Lebensverhältnisse, d.h. das geordnete Familienleben, die geordneten finanziellen Verhältnisse und die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 24 ½ Jahren, nicht berücksichtigt.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er in den über vier Jahren seit seiner Verurteilung wegen mehrfacher illegaler (Kinder-) Pornografie bzw. der noch längeren Zeit seit Beendigung seines strafbaren Verhaltens weder in einschlägiger noch irgendeiner anderen Weise erneut straffällig in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand vermag die Risikoeinschätzung der Vorinstanz allerdings nicht in Frage zu stellen; diese erscheint im hier fraglichen Punkt vielmehr im Wesentlichen als sachgerecht und überzeugend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Dauer und der Anzahl der auf den Festplatten gefundenen kinderpornografischen Dateien von einer gewissen Schwere. Es wirft deshalb insbesondere die Frage auf, wodurch es motiviert wurde. Es wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personensicherheitsprüfung klar und unmissverständlich dazu Stellung nimmt. Ausserdem wäre anzunehmen gewesen, dass er verständlich und plausibel darlegt, inwiefern sich die heutige Situation von der damaligen unterscheidet, namentlich, zu welchem Ergebnis die nach Bekanntwerden seines illegalen Pornografiekonsums aufgenommenen Gespräche mit einem Psychologen führten und wieso sie beendigt wurden. Dies tat er jedoch nicht. Zwar ist die Darstellung der Vorinstanz in dieser Hinsicht insofern etwas einseitig, als der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten anlässlich seiner Befragung vom 20. März 2012 nicht nur mit "Neugier" erklärte, sondern einräumte, dieses sei auch auf sein Verlangen nach kinderpornografischen Bildern zurückzuführen gewesen, die ihn damals teilweise erregt hätten. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er hinsichtlich seiner damaligen Motivation vage blieb. Unklar blieb auch, wieso der damals offenbar vorhandene Reiz nicht mehr bestehen soll. Wenig plausibel erscheint ausserdem, dass er die illegale Pornografie nicht aktiv bzw. gezielt gesucht haben will. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer scheine die Schwere seiner Tathandlungen zu seinem Schutz herunterzuspielen, ist folglich ebenso nachvollziehbar wie ihre Prognose, ein Rückfall sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Bereits diese Umstände stellen jedoch die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise in Frage. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, hinsichtlich dessen Integrität und Vertrauenswürdigkeit bestünden Mängel, die ausschlössen, dass er den diesbezüglich bestehenden hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen Funktion gerecht werde, ist deshalb beizupflichten.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Verurteilung im Januar 2008 nie wegen eines strafbaren Verhaltens verzeichnet wurde, werden doch die hinsichtlich seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel dadurch nicht beseitigt. Für die hier zu beurteilende Frage nicht von Bedeutung sind weiter seine geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine langjährige und offenbar erfolgreiche Anstellung (...). Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, ist die Qualität der Arbeitsleistung bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht relevant und dürfen auch soziale Überlegungen nicht in diese einfliessen. Soziale Aspekte und die positiven Arbeitsleistung können jedoch vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (vgl. E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag dieser schliesslich aus der klar überlangen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Zum einen stellt diese die hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.5). Sie ist jedoch, zusammen mit der bereits geleisteten Arbeit, beim Entscheid über eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sowie bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 10.1) zu berücksichtigen (vgl. E. 5.5 des vorstehend zitierten Urteils).
7.
Die Vorinstanz macht ein zweites Sicherheitsrisiko im Bereich der Erpressbarkeit des Beschwerdeführers aus.
7.1 Wie erwähnt (vgl. E. 4.1), gilt Erpressbarkeit als ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS. Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollen an wichtigen Schlüsselstellen insbesondere nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind (vgl. BBl 1994 II 1147). Das Risiko einer Erpressung hängt dabei von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die für die Erpressung verwendet werden könnten, und der Zielattraktivität der Funktion ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Konsum kinderpornografischen Mate-rials gelte bei der Grosszahl der Bevölkerung als anstössig und verwerflich und sei in der Gesellschaft stark stigmatisiert. Anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass der eigene Konsum für diesen mit Scham verbunden sei und ihm äussert unangenehm zu sein scheine. Auch wolle er unter allen Umständen verhindern, dass jemand davon erfahre. So habe er erklärt, er habe in seinem engsten privaten Umfeld nur seine Frau, nicht aber seine mittlerweile (...)-jährige Tochter informiert. Ausserdem habe er angegeben, in seinem beruflichen Umfeld lediglich (...) in Kenntnis gesetzt zu haben; aktuell sei keiner seiner Vorgesetzten informiert. Dies sei problematisch, da das bewusste Vorenthalten wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse in Richtung einer erhöhten Erpressungsgefährdung gewertet werden müsse. Die Befragung, zu der der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Freizeit und ohne seine Frau zu informieren gekommen sei, lasse somit den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine Erpressung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch Erfolg haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schadensereignis eintrete, wenn er in seiner sensitiven Funktion verbleibe, sei deshalb als hoch zu bewerten. Wegen seines Zugangs zu klassifizierten ausländischen Informationen bzw. seines Stellenprofils seien überdies auch das mögliche Schadensausmass und die Zielattraktivität als hoch einzustufen. Im Bereich der Erpressbarkeit sei daher von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen.
An diesem Ergebnis ändere nichts, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen vom 22. Juni 2012 nunmehr vorbringe, es seien im beruflichen Umfeld weitere Personen über seinen illegalen Pornografiekonsum informiert gewesen. Der aktuelle Informationsstand im beruflichen Umfeld reiche vorliegend für sich allein nicht aus, um eine erhöhte Erpressungsgefährdung zu begründen, sondern müsse in Kombination mit dem Informationsstand im privaten Umfeld bewertet werden. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Information seiner Tochter und seiner Eltern erhöhten im Weiteren seine Erpressbarkeit noch, könne dieser doch nunmehr nicht mehr nur der Schutz der eigenen Person, sondern auch der Schutz seiner Tochter und seiner Eltern zugrunde liegen.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit seiner Verurteilung im Januar 2008 nie in irgendeiner Form zu einer Handlung genötigt worden, weshalb weder für die Vergangenheit noch die Zukunft gefolgert werden könne, er sei erpressbar. Sein Arbeitgeber bzw. die Linie, d.h. (...), sei weiter über die gegen ihn hängige Strafuntersuchung bzw. seine Verurteilung informiert gewesen. Eine Kopie des Urteils sei an (...) gegangen, der sie wohl in seinem Personaldossier abgelegt bzw. (...) zustellt habe. Die von (...) verfügte Mahnung vom 26. April 2007 sei zudem über (...), d.h. über (...), an ihn weitergeleitet worden. Nach der Rückkehr aus den Ferien sei auch (...) informiert worden, der (...). Der Umstand, dass sein Arbeitgeber bzw. die Linie informiert gewesen sei, entkräfte den Vorwurf der Erpressbarkeit. Seine Frau habe damals sodann in kindsgerechter Weise mit der Tochter über das Vorgefallene gesprochen; diese habe seine Verfehlung jedoch nicht wahrhaben wollen. Aus Gründen des Kindswohls habe er es unterlassen, die Sache während ihrer (...) neu aufzurollen, da dies für sie ohne Nutzen gewesen wäre und sie in ihrer Entwicklung hätte belasten können. Zu seinen Eltern unterhalte er im Übrigen lediglich einen losen Kontakt; wegen (...) wolle er sie zudem mit der Angelegenheit nicht belasten.
7.4 Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar davon auszugehen, dass im damaligen beruflichen Umfeld nicht nur (...), sondern zumindest auch (...) über das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers Bescheid wussten. Da (...), ist ausserdem anzunehmen, dass auch im gegenwärtigen unmittelbaren beruflichen Umfeld jemand um die damaligen Verfehlungen des Beschwerdeführers weiss. Dessen strafbares Verhalten dürfte überdies in seinem Personaldossier vermerkt sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dadurch die Einschätzung der Vorinstanz, er sei erpressbar, jedoch nicht widerlegt. Wie diese richtig ausführt, ist bei der Beurteilung der Erpressbarkeit der Informationsstand im beruflichen Umfeld in Kombination mit dem im privaten Umfeld zu bewerten. In Letzterem weiss aber einzig die Frau des Beschwerdeführers von dessen damaligem Konsum illegaler Pornografie. Dieser ist für den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, mit (grossem) Scham verbunden und scheint ihm äussert unangenehm zu sein. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, er wolle ihn zum Schutz seiner eigenen Person wie auch zum Schutz seiner Tochter und seiner Eltern verheimlichen. Unter diesen Umständen erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen, als sachgerecht, auch wenn ihre Ansicht, die Zielattraktivität der Funktion des Beschwerdeführers sei als hoch einzustufen, (etwas) übertrieben anmutet. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, bislang nicht erpresst worden ist, dient die Personensicherheitsprüfung doch gerade auch dazu, Erpressungen vorzubeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend bereits in früheren, ähnlich gelagerten Fällen die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe ein Erpressungsrisiko, geschützt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.6.3 mit weiterem Hinweis). Daran ist vorliegend festzuhalten.
8.
Die Vorinstanz bejaht ein letztes Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert".
8.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz bringt vor, (...) geniesse als (...) ein Institutionenvertrauen. Dieses Vertrauen sei sehr leicht verletzbar bzw. enorm empfindlich. Ein Misstrauensvotum der Bevölkerung könne beachtlichen materiellen Schaden erzeugen. (...) müsse demzufolge darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einem untadeligen Leumund und einem ebensolchen persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall sei der von der Rechtsprechung geforderte konkrete Zusammenhang zwischen einer Bedrohung des Institutionenvertrauens und den offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, mangelnde Vertrauenswürdigkeit und erhöhte Erpressbarkeit gegeben. Das Eintreten eines Schadenereignisses werde als wahrscheinlich, der daraus entstehende mögliche Schaden als hoch erachtet. Es sei entsprechend davon auszugehen, (...) werde bei einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Funktion kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren, ähnlich gelagerten Fällen ausgeführt, die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiere auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Es sei deshalb davon auszugehen, das Vertrauen in die jeweils betroffene Institution würde bei Bekanntwerden der illegalen (Kinder-) Pornografie arg strapaziert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 10.3 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist auch hier anzunehmen, das Institutionenvertrauen, das (...) im In- und Ausland geniesst, würde arg strapaziert werden, wenn der Sachverhalt, der dem Strafurteil vom 16. Januar 2008 zugrunde liegt, publik würde. Die Vorinstanz hat deshalb den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch eingestuft.
9.
9.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
9.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angefochtenen negativen Risikoverfügung sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen; die Beurteilung ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um in kurzer Zeit und nachhaltig das festgestellte Sicherheitsrisiko zu reduzieren. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit resp. an der Vermeidung des festgestellten Sicherheitsrisikos bzw. des bei dessen Verwirklichung potenziell resultierenden materiellen und immateriellen Schadens überwiegt weiter das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterverwendung in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion. Seine Belastung durch die angefochtene negative Risikoverfügung steht überdies in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit dieser angestrebten Zweck. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung deshalb zu Recht als verhältnismässig qualifiziert (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11.2 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 7). Die gegen diese gerichtete Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
10.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 251'840; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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