Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3937/2019

Urteil vom 5. September 2019

Einzelrichter Simon Thurnheer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch am Flughafen (Asyl und Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. August 2011 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg und gelangte nach B._______, wo er vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei. Nach ungefähr einem Jahr sei er zu Fuss von B._______ über die Grenze nach C._______ gelangt. In D._______ sei er von den (...) Behörden festgenommen und wegen illegalen Aufenthalts zweieinhalb Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er keine Möglichkeit gehabt zu arbeiten. Ausserdem habe er vom (...) Staat keinerlei finanzielle Hilfe erhalten, obwohl ihm die dortigen Behörden einen Flüchtlingsausweis ausgestellt hätten. Aus diesen Gründen habe er sich im Jahr 2019 entschlossen, in die Schweiz zu reisen. Gemäss Auskünften der Flughafenpolizei flog er am 30. Juni respektive 1. Juli 2019 unter zwei verschiedenen Identitäten von E._______aus via F._______ nach G._______, wo er am 2. Juli 2019 im Flughafen G._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zu. Am 11. Juli 2019 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das SEM am 18. Juli 2019 durch.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Verlaufe des Jahres 2002 hätten ihn die LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") mitgenommen, als er an seiner ehemaligen Schule gespielt habe. Zunächst habe er ein zwei- bis dreimonatiges Waffentraining absolvieren müssen. Anschliessend sei er während des Waffenstillstandes als Wache eingesetzt worden. An Kampfhandlungen habe er nie teilnehmen müssen. Am 5. Dezember 2005 sei er von den LTTE geflüchtet. Daraufhin sei er von Angehörigen der sri-lankischen Marine festgenommen und insgesamt drei Wochen auf dem Gelände des Hafens von H._______inhaftiert worden. Während der Haft sei er diverse Male gefoltert und sexuell missbraucht worden. Insgesamt drei Male sei er einem Richter vorgeführt worden. Schliesslich hätten seine Verwandten durch Bestechungsgeld seine Freilassung erwirken können. Anschliessend habe er bei einem Verwandten gelebt. Dort habe ihn sein früherer LTTE-Vorgesetzter namens I._______ aufgesucht und aufgefordert, sich wieder den LTTE anzuschliessen, ansonsten seine jüngere Schwester mitgenommen werde. Deshalb sei er zu den LTTE zurückgekehrt. Da einer seiner Brüder im Jahr 1999 als Märtyrer für die LTTE gestorben sei, habe er für diese Organisation nur Hilfsdienste verrichten beziehungsweise Einkäufe besorgen müssen und sei nicht mehr militärisch eingesetzt worden. Im Mai 2006, als der Bürgerkrieg neu entflammt sei, habe er sich der Zivilbevölkerung angeschlossen und ungefähr einen Monat lang in einem IOM-Camp in J._______ gelebt. Danach sei er nach H._______ zurückgekehrt, weil die sri-lankischen Behörden in den Camps immer wieder nach Angehörigen der LTTE gesucht hätten. In H._______ habe er ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt, um einer behördlichen Festnahme zu entgehen. Im Jahr 2007 sei er im Rahmen einer Razzia festgenommen und einem Kopfnicker vorgeführt worden, der ihn identifiziert habe. Danach sei er ins (...)-Camp gebracht worden. Dort habe er wahrheitsgemäss angegeben, aus K._______ (einem damals von den LTTE beherrschten Dorf) zu stammen, worauf man ihn bezichtigt habe, bei den LTTE mitzumachen. Daraufhin habe er nach massiven Schlägen zugegeben, von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein. Im Verlaufe der Verhöre sei es auch zu sexuellen Handlungen gekommen. Nach ungefähr drei Tagen sei er wieder gegen Bezahlung von Schmiergeld freigelassen worden. Im Jahr 2008 sei er ein weiteres Mal festgenommen worden, wobei zivile Beamte des CID (Criminal Investigation Department) ihn unterwegs in einem weissen Van abgeholt hätten. Wiederum seien ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen worden. Er sei geschlagen worden. Er habe sich nackt ausziehen müssen und sei erniedrigt worden. Nach ungefähr vier Tagen sei er
abermals durch Zahlung von Bestechungsgeldern auf Veranlassung eines CID-Beamten namens L._______ freigelassen worden. Im Jahr 2011 sei er von CID-Leuten in einem Lieferwagen in M._______ abgeholt worden, wo er bei Verwandten gelebt habe. Von dort habe man ihn ins Camp (...) mitgenommen, wo er gefoltert und sexuell missbraucht worden sei. Noch heute würden seine Genitalien schmerzen. Erneut sei er durch Vermittlung des CID-Beamten L._______ nach fünf oder sechs Tagen gegen Entgelt freigelassen worden. Letzterer habe seinen Verwandten schliesslich auch dazu geraten, dass er (der Beschwerdeführer) ins Ausland gehen sollte, was er denn auch im August 2011 getan habe.

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des (ursprünglichen) Flughafenverfahrens die Kopie eines Haftbriefes aus dem Jahr 2007, Kopien eines (...) Ausweises mit einem Unterschriftenblatt, Kopien seiner Geburtsurkunde sowie von Schuldokumenten und Kopien von zwei Zeitungsauszügen über die schlechte Situation von Tamilen in Sri Lanka zu den Akten.

B.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM für seinen Mandanten um Erteilung einer Einreisebewilligung und Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Zur Begründung führte er namentlich an, sein Mandant habe während der Anhörung glaubhaft machen können, in Sri Lanka insgesamt viermal verhaftet worden zu sein, wobei es während dieser Verhaftungen zu massiven Übergriffen in Form einer Vergewaltigung, sexuellen Missbräuchen und Erniedrigungen sowie körperlicher und psychischer Folter gekommen sei. Aus diesem Grunde sei er stark traumatisiert. Sein Mandant äussere den Wunsch auf psychologische Behandlung in der Schweiz. Am 12. Juli 2019 sei am Flughafen eine medizinische Abklärung durchgeführt worden. Eine psychiatrische Begutachtung habe jedoch noch nicht stattgefunden.

C.
Gemäss dem medizinischen Formular der Airport Medical Center AG vom 12. Juli 2019 leidet der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörungen, Kopfschmerzen und einer chronischen (...) nach (...). Verschrieben wurden ihm die Medikamente (...) und (...) (gegen die Kopf- und (...) schmerzen) sowie das Medikament (...) (gegen die Schlafstörungen).

D.
Am 24. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Hinsichtlich der Stellungnahme wird auf die Akten verwiesen.

E.
Mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 26. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ weg und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, den Transitbereich des Flughafens G._______ am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

F.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. August 2019 ein.

H.
Am 12. August 2019 ging dem Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 8. August 2019 zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Spitalaufenthalts die Einreise in die Schweiz bewilligt habe.

I.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2019 zugegangenem Begleitschreiben vom 9. August 2019 teilte der Rechtsvertreter unter Beifügung eines Verlaufseintrags vom 9. August 2019 mit, dass sein Mandant am 7. August 2019 eine (...) erlitten habe und am 8. August 2019 deswegen im Universitätsspital G._______ notoperiert worden sei.

J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2019 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das SEM habe bereits in seiner Reaktion auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf auf die meisten Punkte eingehen können, welche nun in der Beschwerdeschrift erneut vorgebracht worden seien. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31 -33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 2. Juli 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht.

1.3
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG, soweit das AIG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

4.

4.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).

4.2 Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2019 aufgrund eines Spitalaufenthalts die Einreise in die Schweiz. Weiter teilte die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2019 unter Beifügung eines Verlaufsberichts gleichen Datums mit, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2019 eine (...) erlitten habe und am 8. August 2019 im Universitätsspital G._______ habe notoperiert werden müssen. Aus den Akten, insbesondere aus der Vernehmlassung des SEM vom 15. August 2019, ist nicht ersichtlich, dass das BFM die Notoperation des Beschwerdeführers im Universitätsspital zum Anlass genommen hätte, Abklärungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand in die Wege zu leiten. In der Vernehmlassung vom 15. August 2019 äusserte sich das SEM zudem mit keinem Wort dazu, weshalb es diesbezüglich Abklärungen unterlassen hat. Das SEM hat somit mit Blick auf allfällige medizinische Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AIG den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, obschon spätestens seit der Operation vom 8. August 2019 aller Anlass bestanden hat, nähere Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen.

4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 415). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei sich die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit geringem Aufwand herstellen lassen dürfte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ausserdem ist die Verfügung auch wegen Verletzung der Begründungspflicht zu kassieren.

4.4 Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch im Asylpunkt aufdrängt. Das SEM vertritt in seiner Verfügung zwar den Standpunkt, die beiden letzten Festnahmen in den Jahren 2008 und 2011 seien unglaubhaft (a.a.O. S. 4 II/1. Abs. 3 und 4 i.V.m. S. 4 ff. II/2./a), geht allerdings gleichzeitig davon aus, die beiden Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2007 könnten der Wahrheit entsprechen (a.a.O. S. 4 II/1. Abs. 2). Unter dem Aspekt der gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu prüfenden Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1) hält das SEM in diesem Zusammenhang allerdings einzig fest, die sri-lankischen Behörden hätten bereits die Möglichkeit gehabt, gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen seiner angeblichen LTTE-Angehörigkeit durchzuführen, falls sie tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten (a.a.O. S. 7 letzter Absatz). Diese Argumentation trägt nach Ansicht des Gerichts dem Umstand allerdings nicht hinreichend Rechnung, als - Glaubhaftigkeit der beiden ersten Inhaftierungen vorausgesetzt - aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass er den sri-lankischen Behörden nicht nur als Unterstützer der LTTE bekannt und in diesem Zusammenhang von ihnen verhört worden, sondern auch geschlagen und sexuell erniedrigt worden ist. Diesen Sachverhaltselementen ist vom SEM jedenfalls im Rahmen einer Prüfung des Risikoprofils durch vertiefte Begründung Rechnung zu tragen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG ist damit gegenstandslos geworden.

5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
1    Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2    Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
3    Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.
4    Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
5    Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
1    Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a  Information und Beratung der Asylsuchenden;
b  Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c  Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d  Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e  die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f  bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;
g  Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896346.
2    In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
ter AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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Dokument : D-3937/2019
Datum : 05. September 2019
Publiziert : 13. September 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
102h 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
1    Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2    Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
3    Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.
4    Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
5    Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
102k 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
1    Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a  Information und Beratung der Asylsuchenden;
b  Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c  Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d  Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e  die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f  bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;
g  Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896346.
2    In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VwVG: 5  12  48  49  52  61  63  65
Stichwortregister
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