Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3402/2013

Urteil vom 5. August 2013

Richter Hans Schürch,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren am (...),

Bangladesch,

Parteien vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,

Advokatur Kanonengasse, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 15. oder 16. Dezember 2011 und gelangte über den Luftweg nach B._______ und von dort im Privatauto illegal am 23. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag das Asylgesuch einreichte. Am 6. Februar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und mit Verfügung vom 7. Februar 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 3. Mai 2012 hörte sie das BFM zu den Asylgründen an.

B.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige aus Bangladesch bengalischer Ethnie und stamme aus E._______, wo sie auch gelebt habe. Seit ihrer Kindheit sei sie vom Stiefvater und vom Stiefbruder schlecht behandelt worden. So habe sie der Stiefvater einmal während drei Tagen in ein Zimmer gesperrt und sie immer wieder geschlagen, wenn sie nicht getan habe, was er verlangt habe. Seit ihrem zwölften Lebensjahr sei sie von dessen Bruder und Sohn sexuell belästigt und im Jahr 1993 mit heissem Öl bespritzt worden. Da sie danach nur noch selten zu Hause gewesen sei, habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Sie habe sich meistens bei Verwandten aufgehalten. Im Jahr 2003 hätten der Stiefvater und der Stiefbruder sie mit einem älteren, bärtigen und gläubigen Mann aus einer guten Familie verheiraten wollen, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Daraufhin sei es zum Streit gekommen und sie sei unter Schlägen aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, worauf sie - ohne die Universität abschliessen zu können - nach F._______ gereist sei. Während fünf Jahren habe sie dort illegal gelebt und gearbeitet. Sie habe an ihre leiblichen Geschwister Geld geschickt, damit diese eine Schule hätten besuchen können. Ihre Schwester habe inzwischen das Studium abschliessen können und einen guten Job gefunden. Ihr jüngerer Bruder studiere immer noch in G._______. Ausserdem habe sie einem Freund in Bangladesch Geld und den Auftrag gegeben, für sie Land zu kaufen. Dieser habe sie jedoch betrogen und ihr gefälschte Grundstückpapiere geschickt. Nachdem ihr illegaler Aufenthalt in F._______ aufgeflogen sei, habe man sie festgenommen, während 15 bis 20 Tagen in einem Gefängnis festgehalten und im Dezember 2009 nach Bangladesch zurück geschickt. Zu Hause angekommen, sei sie vom Stiefbruder beschimpft und weggeschickt worden, worauf sie bis zu ihrer Reise in die Schweiz an verschiedenen Orten in E._______ gelebt und heimlich zur Mutter und den leiblichen Geschwistern Kontakt gepflegt habe. Obwohl der Stiefbruder nach ihr gefragt habe, sei ihm nicht bekannt geworden, wo sie sich aufhalte.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine am 12. Dezember 2010 ausgestellte Identitätskarte, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Asylgründe, diverse Diplome, Visitenkarten und Zettel mit Telefonnummern zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 - eröffnet am 16. Mai 2013 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin teils mangels Glaubhaftigkeit und teils mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der Schweiz weg und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Misshandlungen und sexuellen Belästigungen durch Familienangehörige grösstenteils auf die Zeit bis zum Jahr 1993 zurückgingen, sie sich danach weiteren Übergriffen habe entziehen und einer Verheiratung habe widersetzen können, während fünf Jahren in F._______ gelebt habe und nach ihrer Rückkehr ins Heimatland noch während zwei weiteren Jahren in E._______ gelebt habe, ohne dass sich Zwischenfälle ereignet hätten. Unter diesen Umständen fehle ein genügend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen und der Ausreise aus dem Heimatland. Indem sie vorgebracht habe, sie sei ausgereist, weil sie kein Dach über dem Kopf gehabt habe und die Leute über sie geredet hätten, liege auch kein sachlicher Kausalzusammenhang vor. Überdies seien die von der Beschwerdeführerin dargelegten Nachteile als lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu sehen, welchen sie sich durch einen Wegzug in einen andern Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Sie habe bewiesen, dass bereits ein Wegzug in einen anderen Teil E._______s genügt habe, um sich weiteren Verfolgungsmassnahmen zu entziehen. Somit sei nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Säureangriff auf sie im Auftrag des Stiefbruders nach ihrer Rückkehr aus F._______ könne nicht als glaubhaft betrachtet werden, weil er erst anlässlich der Anhörung erwähnt und somit nachgeschoben worden sei. Anlässlich der Befragung zur Person habe sie diesen Angriff nicht erwähnt, sondern vielmehr ausgesagt, der Stiefbruder habe sie gesucht, weil er neugierig gewesen sei, ohne Grund, weil er nicht gewollt habe, dass sie nach Hause zurückkehre. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung und einen starken Charakter. Sie habe mit der Hilfe von Verwandten und Bekannten als alleinstehende Frau in einem überwiegend muslimischen Land jahrelang ohne ihre Familie gelebt. Es sei davon auszugehen, dass die vorwiegend in E._______ lebenden Verwandten und Bekannten sie auch nach ihrer Rückkehr wieder unterstützen würden. Zudem lebe auch ihre inzwischen verheiratete Schwester nicht mehr zu Hause. Obwohl der Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter und
zu ihrem leiblichen Bruder unter den gegebenen Umständen nicht einfach sei, habe sie von der Mutter finanziell unterstützt werden können, weshalb angenommen werde, dass sie dies erneut tun werde.

D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung legte sie dar, es sei nicht zutreffend, wie vom BFM dargelegt, dass sich die geltend gemachten Vorfälle grösstenteils vor 1993 ereignet hätten. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2003 vom Stiefbruder terrorisiert worden. Ferner könne der Aufenthalt in H._______ nicht als Fluchtalternative oder dergleichen betrachtet werden, weil sie illegal dort gewesen sei. Angesichts dessen, dass von Seiten des Stiefbruders während ihres zweijährigen Aufenthaltes im Heimatland nach der Rückkehr aus F._______ mehrmals nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden sei und sie einen Angriff auf ihre Person befürchtet habe, zudem von der Gesellschaft abgewiesen worden sei, könne nicht behauptet werden, sie habe unbehelligt und ohne Probleme im Heimatland leben können. Zudem sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Gestützt auf öffentlich zugängliche Berichte würden Frauen und Kinder in Bangladesch oft Opfer von sexueller oder anderweitiger Gewalt, bekämen von staatlichen Institutionen keine Unterstützung und müssten sich vor der Polizei mehr fürchten als sie von dieser geschützt würden. Die Diskriminierung von Frauen in Bangladesch sei somit völlig normal und an der Tagesordnung, wobei insbesondere Frauen ohne männliche Begleitung gefährdet seien, weil bei ihnen der Schutz der Familie wegfalle. Im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch müsste die Beschwerdeführerin allein leben, weil sie nicht in ihre Familie zurückkehren könnte, weshalb sie den erwähnten Gefahren besonders ausgeliefert sei. Erschwerend erweise sich vorliegend die Tatsache, dass sie nicht gewillt sei, sich den muslimischen Traditionen entsprechend zu kleiden und zu verhalten, indem sie heirate. Unter diesen Umständen sei es falsch, von einem fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang auszugehen, zumal ja eine Verbesserung der Situation für die Frauen in Bangladesch nicht in Sicht sei. Da die islamisch geprägte Gesellschaft im ganzen Land die gleiche sei, könne auch nicht von einer regional oder lokal beschränkten Verfolgungssituation ausgegangen werden. Vielmehr würde die Beschwerdeführerin im ganzen Land die gleiche Situation antreffen, weshalb sie
sich den drohenden Nachteilen nicht durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Somit habe sie im Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht, in Zukunft verfolgt zu werden, sei es aufgrund der generellen Situation oder sei es aufgrund ihres Verhaltens. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass sie den befürchteten Säureangriff durch den Stiefbruder anlässlich der Anhörung nicht erwähnte habe, nichts zu ändern. Da die Beschwerdeführerin ferner aus dem Haus ihrer Mutter geworfen worden sei, könne sie nicht auf ein soziales Umfeld zurückgreifen, das sie unterstützen würde. Zudem sei es für sie als alleinstehende Frau schwierig, eine Wohnung zu finden. Bezüglich Arbeitsstelle müsste sie auf die Arbeit in einer Kleiderfabrik zurückgreifen, wobei diesbezüglich erst kürzlich bekannt geworden sei, wie schlecht die Sicherheitsvorkehrungen seien. Unter den gegebenen Umständen sei der Wegweisungsvollzug auch nicht zulässig und zumutbar.

Der Eingabe lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht weitere Kopien aus Menschenrechtsberichten bei.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Organisation I._______ vom 6. Juli 2013, ihre Situation betreffend, zu den Akten. Darin wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin mache eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend, welche nach gängiger Praxis als asylrelevant einzustufen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, künftigen asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, unbegründet und die für die Vergangenheit dargelegten Übergriffe durch Familienangehörige nicht mehr kausal für die Ausreise seien. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift dargelegt, die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, welche sich gegen muslimische Traditionen wehre, habe in ihrem Heimatland mit einer Verfolgung zu rechnen, welche asylrelevant sei, auch wenn die geltend gemachten familiären Übergriffe einige Zeit zurücklägen. Der Kausalzusammenhang sei nach wie vor gegeben, weil die Nachteile, welche sie als alleinstehende beziehungsweise nicht verheiratete Frau nach wie vor erdulden müsse, eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellten.

5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.

5.3 Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss sich die Beschwerdeführerin anlasten lassen, dass sie es unterlassen hat, die Behörden über die geltend gemachten Misshandlungen durch den Stiefvater und Stiefbruder sowie weitere befürchtete Nachteile zu informieren, und dadurch ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihr auch als alleinstehender Frau zugänglich und zumutbar gewesen, allenfalls in Begleitung eines männlichen Verwandten oder Kollegen beziehungsweise einer Person aus einem vor Ort tätigen Hilfswerk, um der muslimischen Tradition Rechnung zu tragen und der Einleitung eines Verfahrens mehr Gewicht zu verleihen. In einer Stadt wie E._______, wo die Beschwerdeführerin lebte, wo angesichts der grossen Anzahl verschiedener Ethnien und Religionen, welche dort ansässig sind, mit einer grösseren Offenheit der Behörden zu rechnen ist, und wo infolge der grossen Einwohnerzahl eine hohe Anonymität herrscht, ist davon auszugehen, dass sich die Behörden weniger an muslimisch-traditionellen Verhaltensweisen orientieren als dies mancherorts in ländlichen Gegenden in Bangladesch noch der Fall ist. Unter diesen Umständen ist die Begründung der Beschwerdeführerin, warum sie nicht bei den Behörden um Schutz nachgesucht hat - nämlich alleinstehende Frauen hätten ohnehin keinen Schutz und müssten sich vor der Polizei eher fürchten - unsubstantiiert, unbelegt und bleibt somit eine reine Behauptung. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Berichte über die Situation der Frauen in Bangladesch ebensowenig etwas zu ändern wie die nachfolgend aufgeführten Berichte, zumal allein aus diesen Berichten nicht auf eine grundsätzlich fehlende Schutzinfrastruktur für Frauen in Bangladesch und damit auf die grundsätzliche Unzumutbarkeit, erfolgte oder befürchtete Übergriffe bei der Polizei in E._______ anzuzeigen, zu schliessen ist, auch wenn - gestützt auf diese Berichte - nicht in Abrede gestellt wird, dass die Rechte der Frauen in Bangladesch trotz entsprechender gesetzlicher Grundlagen nur mit Mühe durchsetzbar sind. Mangels nachgewiesener Meldungen bei der Polizei in E._______ - wo die Beschwerdeführerin geltend macht, von ihrem Stiefvater und Stiefbruder Übergriffe auf ihre Person erlitten zu haben und weitere befürchtet hat, ansonsten dort aber während zwei Jahren nach ihrer Rückkehr aus F._______ unbehelligt vor weiteren Übergriffen seitens ihrer Verwandten habe leben können - konnte sie somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie von der Polizei keine Hilfe erwarten könne. Die pauschalen Ausführungen, wonach es sich beim bangladeschischen Polizei- und Justizwesen im
Allgemeinen um ein korruptes Staatssystem und im Besonderen im Fall von alleinstehenden Frauen mehr um eine Gefahr denn eine Hilfe handle, von welchem sie folglich keinen behördlichen Schutz erwarten könne, vermögen dabei weder eine Schutzunfähigkeit noch einen fehlenden Schutzwillen im konkreten Einzelfall zu belegen. In Anbetracht der vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit ist davon auszugehen, dass Opfer lokaler Gewalt im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben. Dies beispielsweise auch mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), welche vor Ort vertreten sind und sich auch für die Belange von Frauen einsetzen (vgl. beispielsweise die Bangladesh National Women Lawyers' Association [BNWLA]; zum Ganzen: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh, 19. April 2013 [verfügbar auf ecoi.net] unter http://www.ecoi.net/local
link/245039/368487_de.html [Zugriff am 19. Juli 2013]; Freedom House: Freedom in the World 2013 - Bangladesh, Januar 2013 [verfügbar auf ecoi.net] unter http://www.ecoi.net/local_link/244387/367807_de.html [Zugriff am 19. Juli 2013]; Asian Human Rights Commission, Bangladesh: The State of Human Rights in 2012). Dabei vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe bloss keine Übergriffe in den erwähnten zwei Jahren erlitten, weil sie sich versteckt habe, nicht zu überzeugen, zumal sie in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, dass sie den Stiefvater und den Stiefbruder auf offener Strasse gesehen habe, was mit einem zweijährigen Versteck nicht in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr dokumentiert, dass sie sich offensichtlich unbehelligt auf der Strasse bewegen konnte. Es ist demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der bangladeschischen Behörden auszugehen.

5.4 Ferner kann - wie in jedem Land, mithin auch in der Schweiz - nicht angenommen werden, dass sich alle Fälle von Verfolgungen durch Drittpersonen wie beispielsweise Drohungen oder Nachstellungen zu aller Zufriedenheit lösen lassen, was nicht in einer mangelhaften Schutzgewährung oder Schutzwilligkeit des betreffenden Staates begründet ist, sondern vielmehr auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass Polizei- und Justizorgane auch in einem gut funktionierenden Rechts- und Justizsystem bisweilen an ihre Grenzen - insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachverhaltes - stossen, und was damit zur Folge haben kann, dass Urheber von Verfolgungen nicht in jedem Fall belangt werden können. Dies ist umso mehr der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - geltend gemachte Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen, ohne je angezeigt worden zu sein, was die Beweislage im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung massiv erschwert oder - je nach geltenden Fristen - sogar verunmöglicht, und befürchtete Übergriffe ohne konkrete und greifbare Anhaltspunkte dargelegt werden, sondern sich bloss auf Mutmassungen beziehungsweise auf das, was sie von anderen Personen gehört haben will, stützen. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie befürchte einen Angriff ihres Stiefbruders, relativierte dieses Vorbringen indessen später selber, indem sie präzisierte, dass sie nicht konkret von ihm bedroht worden sei, sondern nur Angst habe, er wolle ihr etwas antun, weil sie von andern davon gehört habe und weil er bei der Schwester ihre Adresse in Erfahrung habe bringen wollen (vgl. Akte A22/23 S. 14). Unter den gegebenen Umständen wäre es auch den Polizeiorganen in der Schweiz nicht möglich, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, weil dafür nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.

5.5 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 13. Mai 2013 mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, warum die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Insbesondere ist - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - von einer fehlenden Kausalität zwischen den geltend gemachten Übergriffen auf die Beschwerdeführerin und der Ausreise aus ihrem Heimatland auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen dem Jahr 2003 und ihrer Ausreise im Dezember 2011 keine erlittenen Nachteile geltend macht. An dieser Einschätzung vermag der fünfjährige Aufenthalt in F._______ und ihr anschliessender Aufenthalt in E._______ fernab von der Familie nichts zu ändern, auch wenn die Beschwerdeführerin damit beabsichtigt haben sollte, weiteren Behelligungen seitens des Stiefvaters und des Stiefbruders auszuweichen. Tatsache ist, dass sie dank dieser Massnahmen keinen weiteren Behelligungen ausgesetzt war und somit nicht allfällige erlittene Nachteile seitens der Verwandten, sondern andere Gründe ihre Reise in die Schweiz motiviert haben müssen. Die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe kann somit aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht bejaht werden.

5.6 Gestützt auf die Akten ist überdies nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG von Familienangehörigen bedroht oder vom Staat nicht geschützt, auch wenn im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, als Angehörige der Gruppe der Frauen sei sie Übergriffen ausgesetzt, welche als geschlechtsspezifische Verfolgung Asylrelevanz entfalten würden. Vielmehr wird aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie von einem Teil der Familie allein wegen ihrer Weigerung, sich den traditionellen muslimischen Pflichten zu unterordnen, behelligt wurde, also aus Gründen, die nicht asylrelevant sind. Damit fehlt es auch an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG. An dieser Einschätzung vermögen die Tatsachen, dass Frauen in Bangladesch generell weniger Rechte als Männern zugestanden werden, dass Frauen in diesem Land häufig diskriminiert werden und vielfach Opfer von Misshandlungen, Raub oder sexuellen Übergriffen sind, nichts zu ändern, weil es sich dabei um gesellschaftliche Probleme handelt, welche alle Frauen betreffen und somit nicht per se eine Vielzahl von Frauen in Bangladesch Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes werden lässt. Vielmehr muss dies - wie vorliegend - im Einzelfall geprüft werden. Im Fall der Beschwerdeführerin, welche es gemäss ihren Angaben geschafft hat, während zwei Jahren in E._______ unbehelligt von ihrem Stiefvater und Stiefbruder als alleinstehende und unverheiratete Frau leben zu können, wobei sie mit ihren Familienangehörigen trotzdem Kontakt pflegen konnte, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass keine asylerhebliche Verfolgung vorliegt und keine solche zu befürchten ist.

5.7 Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt war oder dass sie begründete Furcht hat, solche Nachteile im Fall ihrer Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Es erübrigt sich deshalb, auf gewisse Unglaubhaftigkeitselemente, die sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben haben, einzugehen. Die Beschwerdeführerin ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, weshalb das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.1 In Bangladesch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.

7.4.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründe in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die verhältnismässig junge, ledige Beschwerdeführerin, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat - abgesehen von einem fünfjährigen Aufenthalt in F._______ - bis zu ihrer Reise in die Schweiz im Jahr 2011 in E._______ gelebt. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt dort über ein Beziehungsnetz, welches gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit die Bereitschaft gezeigt hat, sie zu unterstützen. Gemäss ihren Angaben leben die Mutter und zwei leibliche Geschwister sowie Tanten und Onkel und mehrere Freunde oder Freundinnen in E._______. Dass sie ihre leiblichen Verwandten, insbesondere die Mutter, nur eingeschränkt besuchen kann, steht einem Wegweisungsvollzug nicht im Weg. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Schwester das Studium beenden konnte und eine gute Arbeitsstelle hat, während ihr Bruder noch studiert. Es ist somit davon auszugehen, dass beide Geschwister die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr unterstützen werden, zumal sie dies für ihre Geschwister aus F._______ aus ebenfalls getan haben will. Zudem wurde sie während mehrerer Jahre von anderen Verwandten aufgenommen und lebte mit Freundinnen zusammen, womit auch von dieser Seite mit einer Unterstützung zu rechnen ist. Ihr Einwand, sie als alleinstehende und nicht verheiratete Frau werde keine Wohnung finden, vermag nicht zu überzeugen, da sie gestützt auf ihre Aussagen vor der Ausreise unter anderem in einer eigenen Wohnung gelebt habe (vgl. Akte A4/13 S. 4), womit sie bewiesen hat, dass auch alleinstehenden Frauen eine Wohnung gegeben wird. Gestützt auf ihre Aussagen spricht sie bengalisch, koreanisch, urdu und ein wenig englisch, schloss eine zwölfjährige Schulbildung ab, studierte während drei Jahren an der Universität und arbeitete an verschiedenen Orten, womit sie über eine genügende Bildung und Berufserfahrung verfügt, um sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland eine neue Existenz aufbauen zu können. Zudem kann sie sich an die vor Ort tätigen NGOs wenden, welche ihr in verschiedenen Belangen behilflich sein werden. Insgesamt kann somit davon
ausgegangen werden, dass sich die selbständige und starke Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können, wobei es ihr freisteht, sich im Grossraum E._______ mit mehr als 11 Millionen Einwohnern in einem vom Wohnort des Stiefbruders entfernten Quartier oder auch an einem andern Ort als in E._______ niederzulassen, wo sie allfälligen Behelligungen seitens des Stiefbruders besser ausweichen kann. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die selbständige und erfahrene Beschwerdeführerin es geschafft hat, während mehrerer Jahre ohne ihre engste Familie im Grossraum E._______ zu leben und für diese Zeit keine konkreten Ereignisse vorbrachte, gestützt auf welche von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Allein die Tatsache, dass sie eine Frau ist und im Heimatland deshalb den zuvor erwähnten Benachteiligungen ausgesetzt ist, beziehungsweise dass sie als unverheiratete Frau gesellschaftlich gesehen in einer unvorteilhaften Position ist, vermag den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen.

7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Juli 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 5. Juli 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3402/2013
Date : 05. August 2013
Published : 13. August 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung


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Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
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