Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5827/2017

Urteil vom5. Juli 2021

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der iranische Beschwerdeführer - mit letztem offiziellen Wohnort in Teheran - hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (...) 2015 verlassen und ist über die Türkei und verschiedene europäische Länder im Oktober 2015 in die Schweiz eingereist. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass er am 10. Oktober 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) von der Kantonspolizei (...) verhaftet wurde; dabei sei unter anderem ein Strafbefehl respektive eine Gerichtsverfügung aus dem Iran sichergestellt worden (A1 S. 10 f., 19 ff. und 36 f.; A27). Am 13. Oktober 2015 reichte er ein Asylgesuch ein. Am 19. Oktober 2015 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen.

B.
Am 16. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er hätte am (...) 2015 in den Militärdienst einrücken müssen. Diesem Befehl habe er indes aus Angst nicht folgen wollen, weil er als Kind von (...), die Soldaten gewesen seien, und anderen Personen mehrmals sexuell missbraucht worden sei. Ausserdem sei er im Jahr 2014 zum Christentum konvertiert. Vor seiner Ausreise habe er nach Abbruch seines Studiums im (...)-Bereich gearbeitet.

C.
Am 15. Dezember 2016 informierte seine neu mandatierte Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum für Psychotraumatologie der C._______ und dessen dort erstmals ausgesprochene Homosexualität, was der Grund für seine Ausreise aus dem Iran gewesen sei. Im Zeitpunkt der Befragung sei der Beschwerdeführer noch nicht bereit gewesen, zu seiner sexuellen Orientierung zu stehen.

D.
Am 21. Februar 2017 wurde ein Bericht der C._______ vom 20. Februar 2017 (A21) eingereicht, in welchem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde. Vom 11. April 2016 bis zum 23. Januar 2017 sei er in der Tagesklinik behandelt worden, wobei es zu mehreren Notfalleinsätzen aufgrund psychosomatischer Pa-nikattacken gekommen sei. Seit dem 23. Januar 2017 erhalte er eine ambulante psychotherapeutische Behandlung, welche die Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse und den Umgang mit seiner Homosexualität thematisiere.

Der Eingabe lagen verschiedene Fotos seines Oberkörpers bei, welche Misshandlungen belegen würden.

E.
An der Anhörung vom 11. Juli 2017 - an welche der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Organisation «D._______», die LGBTI-Sektion von E._______, begleitet wurde - brachte er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe den Iran aufgrund seiner Homosexualität verlassen, weil er von allen Seiten - sei es von der Gesellschaft oder der Familie - misshandelt und verstossen worden sei.

Er führte aus, dass - als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei - sein Vater für (...) Monate inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer, damals noch Schüler, sei mit seiner jüngeren Schwester öfters alleine zuhause gewesen, weil seine Mutter gearbeitet habe. In diesen Monaten sei er von (...) mehrmals vergewaltigt, missbraucht und bedroht worden; seine Schwester habe aufgrund ihres (damals) jungen Alters nichts mitbekommen. Dies habe ihn sehr verändert. Später, in seiner Jugend, habe er gemerkt, dass er sich bei Männern wohler fühle und mehr für sie empfinde. Er sei ein «deprimierter, einsamer und zurückhaltender Mensch» (A26 F31) gewesen. Er sei über eine (christliche) Fernsehsendung namens «F._______» auf das Christentum gestossen, was dazu geführt habe, dass er sich vermehrt mit sich selber auseinandergesetzt habe. Damals sei er ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Er sei im Iran nie offiziell konvertiert, erst in der Schweiz sei er kirchlich getauft worden. Der christliche Gedanke der Versöhnung habe ihm den Sinn des Lebens zurückgegeben; er habe sich mit den Menschen, die ihn misshandelt hätten, versöhnen können. So habe er auch versucht, seine Zuneigung zu Männern zu akzeptieren. Er habe Kontakt zu ihnen gesucht und sich auf homosexuelle Abenteuer (meistens in Parkanlagen) eingelassen; seine Beziehung zu einem Freund namens G._______ habe den Blicken der anderen jedoch nicht standgehalten (A26 F86f.). Nebenbei habe er auch ein sexuelles Verhältnis mit einer Frau gehabt.

Vor seiner Familie, die sehr religiös gewesen sei, habe er seine Neigungen verheimlicht. Nachdem sie aufgrund seiner Kleidung und seines Verhaltens gemerkt hätten, dass er homosexuell sei, hätten ihn seine Eltern ausgeschlossen, obwohl er alle (islamischen) Rituale - wie das tägliche Gebet - vollzogen habe (A26 F91 ff. und 100). Auch seine Arbeit habe er verloren, nachdem er vermutlich denunziert worden sei. Eines Tages habe sein Vater ihn in flagranti mit einem Mann erwischt und anschliessend körperlich - (...) - misshandelt. Danach habe er bei seinem Freund Unterschlupf gefunden. Er habe nur noch sporadisch mit seiner Mutter und Schwester Kontakte gepflegt. Schliesslich habe sein Vater ihn in den Militärdienst schicken wollen, um aus ihm "einen richtigen Mann" zu machen (A26 F125). Als er schliesslich im Jahr 2015 die Einberufung der Militärbehörden erhalten habe, habe er sich - aus Angst davor, was mit ihm dort geschehen könnte - entschlossen, den Iran zu verlassen. Als er versucht habe, die Grenzen zu überqueren, sei er aufgegriffen und für eine Woche auf der Polizeistation im Landkreis H._______ (Provinz West-Aserbaidschan) festgehalten worden (vgl. Strafbefehl respektive Gerichtsverfügung mit einer Bewährungsstrafe, A27). Der zweite Versuch, das Land illegal zu verlassen, habe letztlich geklappt.

An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar der Zeitschrift «I._______», ein (...)-Magazin für (...), vom (...) 2017 mit einem Bericht über ihn («[...]»; A26 F6 und 150 ff.), ein Strafbefehl respektive eine Gerichtsverfügung vom (...) 2015 (A26 F143 ff.), eine Bestätigung vom UNHCR Ankara vom (...) 2015 (A26 F135 f.) sowie eine Taufurkunde der Freien Evangelischen Gemeinde J._______ ([...], ohne Datum; A26 F171) zu den Akten (A27). Die am 21. Februar 2021 eingereichten Fotografien seines Rückens seien in Teheran (nach Misshandlungen durch den Vater) entstanden (A21; A26 F104 und 140 f.).

F.
Mit Verfügung vom 12. September 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, dass er nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter Asylgewährung (eventualiter mit einer vorläufigen Aufnahme) anzuerkennen sei. Subeventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei ferner zu verzichten. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem verschiedene Kopien von Fotos ein, welche ihn an Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zeigen würden. Ferner lagen der Beschwerde eine Bestätigung von «D._______» per E-Mail vom 27. September 2017, dass er seit (...) 2016 Mitglied dieser Vereinigung sei, eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 12. Oktober 2017 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2017 bei.

H.
Am 27. Oktober 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, bestellte die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, sich zur Beschwerdeeingabe vernehmen zu lassen.

I.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 7. November 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel dieser Stellungnahme wurde am 9. November 2017 der Rechtsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt.

J.
Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft (...) den Beschwerdeführer des Hausfriedensbruchs (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe; dies, weil er unbefugterweise eine Asylunterkunft betreten habe.

K.
Am 28. August 2019 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 wurde ein psychologischer Bericht vom L._______ (Gesundheitszentrum [...]) vom 12. September 2019 (A45) eingereicht. Dieser hielt als Diagnose eine PTBS sowie eine dauernde Persönlichkeitsänderung fest. Im psychopathologischen Befund wird sodann «selbstschädigendes Verhalten im Sinne von ungeschütztem Sex mit Männern und Frauen» festgehalten; er könne nicht einordnen, weshalb er dies tue. Gemäss seiner subjektiven Einschätzung sei er gewillt eine Traumatherapie zu machen; er sehe ein, dass er davon nicht mehr länger davonlaufen könne, wenn er etwas für eine längerfristig stabilere Befindlichkeit investieren wolle. Er sei von diesen Erfahrungen jahrelang davongelaufen, habe sich mit diversen Substanzen betäubt und sich und anderen Menschen weh getan (Reinszenierung eigener Gewalterfahrungen).

M.
Am 31. Oktober 2019 wurde eine Honorarrechnung der Rechtsvertretung mit gleichem Datum und ein ambulanter Arztbericht von M._______ (Zentrum für [...] in N._______, Dr. med. univ. O._______) vom 30. Oktober 2019 zu den Akten gereicht. In den psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen (zwischen April 2017 und März 2019) wurden aufgrund der Schwere der erlebten Traumata in der Kindheit und Jugend eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert.

N.
Am 12. November 2019 wurde ein Bericht der Sprechstunden mit dem Beschwerdeführer seit dem 19. September 2019 in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des P._______ vom 6. November 2019 (A46) zu den Akten gereicht. Dabei wurde eine komplexe PTBS nach ICD-11 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine PTBS) sowie eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen im Sinne einer Traumafolgestörung; ICD-10 F33.3) diagnostiziert und eine antidepressive Pharmakotheraprie verordnet. Der Beschwerdeführer wurde zur weiteren Stabilisierung in der Klinik Q._______ (Psychiatrische Dienste [...]) stationär angemeldet.

O.
Am 23. Januar und 5. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei (...) einvernommen und am 5. Februar 2020 aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB) sowie der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB) - begangen am 21. September 2019 - an seinem Wohnort verhaftet und inhaftiert. Sodann wurde ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft (...) gegen ihn eingeleitet. Am 29. Oktober 2020 erhob diese Anklage beim Bezirksgericht (...) bezüglich der erwähnten Tatbestände sowie des mehrfachen Besitzes respektive Konsums von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB).

P.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie des Einvernahmeprotokolls der Stadtpolizei (...) vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich ausführlich zu seiner sexuellen Orientierung und seinem Beziehungsleben zu äussern. Ausserdem sei gestützt auf die Mitwirkungspflicht dem Gericht ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen.

Q.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht. Dabei wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer als Pansexuellen bezeichne. Am 19. Januar 2021 wurde ein Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung (Justizvollzug und Wiedereingliederung der Justizdirektion des Kantons R._______) vom 12. Januar 2021 nachgereicht, dem eine Diagnose der Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen sowie eine Behandlung mit Antidepressiva zu entnehmen ist.

R.
Am 11. Februar 2021 reichte die Vorinstanz nach einer entsprechenden Einladung eine Vernehmlassung ein.

S.
Mit Eingabe vom 15. März 2021 wurde eine Replik samt Honorarrechnung der Rechtsvertretung mit gleichem Datum zu den Akten gereicht.

T.
Mit Urteil vom 19. April 2021 des Bezirksgerichts (...) wurde der Beschwerdeführer der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB) und sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB) für schuldig gesprochen; bezüglich des Vorwurfs der Pornografie (Art. 197 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB) wurde er freigesprochen. Er wurde mit (...) Monaten Freiheitsstrafe - wovon bis zu diesem Tag (...) Tage durch Haft erstanden seien - bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von (...) Monaten aufzuschieben (mit einer Probezeit von [...] Jahren) und die restlichen (...) Monate (unter Anrechnung der bereits erstandenen Hafttage) seien zu vollziehen. Ferner wurde er gemäss Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB für (...) Jahre des Landes verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Diese ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen. Die Analyse von Realkennzeichen darf jedoch nicht zu einer «Checkliste» führen. Insbesondere traumatisierten Gesuchstellenden wird eine undifferenzierte Anwendung von Kriterienkatalogen, die Qualitätsmerkmale erlebnisfundierter Aussagen aus kognitionspsychologischer Sicht beinhalten, [...] nicht gerecht (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und 139 ff.; Ludewig/Tavor/ Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP [Aktuelle Juristische Praxis] 11/2011, S. 1423 ff.; Briggen/Mullis, Einbezug psychotraumatologischer Erkenntnisse in die Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, in: Asyl 2/2021 S. 22 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

4.

4.1 Das SEM erwog in seinem Entscheid, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unglaubhaft (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) und teilweise asylrechtlich irrelevant (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) seien.

4.1.1 Als nachgeschoben und damit zweifelhaft bezeichnete die Vorinstanz die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers, habe er es doch unterlassen, diese an der BzP zu erwähnen. Auch habe er nicht erzählt, dass er deswegen diskriminiert - Verweis von der Universität und Verlustseiner Arbeitsstelle - und von seinem Vater, nachdem dieser ihn in flagranti erwischt habe, misshandelt worden sei. Auch wenn er damals noch nicht in der Lage gewesen sei, über seine Homosexualität zu sprechen, hätte er zumindest seine psychischen Probleme und jene mit seinem Vater erwähnen müssen, so wie es ihm mit dem ebenso schambehafteten sexuellen Missbrauch durch seine (...) möglich gewesen sei. Dass er sich nicht getraut habe darüber zu sprechen und unsicher gewesen sei, lasse sich nicht mit seinem Auftreten an der Anhörung - er habe sehr selbstsicher gewirkt - in Übereinstimmung bringen. Auch sei an der Anhörung bezüglich seiner Homosexualität keine Unsicherheit respektive Scham erkennbar gewesen. Ferner habe er an der BzP sowie an der Anhörung keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.

Ferner seien die Schilderungen bezüglich dieser Vorbringen, die nicht immer sehr plausibel erschienen seien, während der ganzen Anhörung überaus vage, substanz- und emotionslos geblieben; dies insbesondere im Vergleich zu seinen Ausführungen bezüglich des Militärdienstes und der Festnahme aufgrund der illegalen Ausreise. Einer Aufforderung, die Ausreisegründe detailliert zu umschreiben, sei er nicht nachgekommen (A26 F26 ff.); nur mühsam hätten diese Stück für Stück erfragt werden müssen. Ferner habe er immer wieder unter Vorgabe, die Fragen nicht zu verstehen, Rückfragen gestellt oder ausweichend geantwortet. Auch würden die Antworten auf die Fragen, wie er damit umgegangen sei, als er gemerkt habe, dass er homosexuell sei, jegliche Substanz und Tiefe vermissen lassen. Statt eines klaren Bildes sei schliesslich nur der Eindruck entstanden, er habe das Geschilderte nicht selber erlebt, zumal es den Aussagen an Realkennzeichen mangle. Überdies seien an der Anhörung keinerlei Reflektion seitens des Beschwerdeführers respektive Scham oder Unsicherheit - entgegen den entsprechenden Ausführungen im Arztbericht - erkennbar gewesen. Ferner habe er seine angebliche Homosexualität losgelöst vom soziokulturellen Kontext Irans erzählt; so sei nicht erkennbar, dass er sich auch nur annähernd Gedanken über die Bedeutung eines offenen homosexuell gelebten Lebens im Iran, die damit verbundene Gefahr oder allfällig zu treffende Vorsichtsmassnahmen gemacht hätte.

Das SEM hielt weiter fest, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe zwar seine Stelle im (...)-Bereich (in einer Firma, in welcher Personen der Basij [Teil des iranischen Sicherheitsapparats, Anmerkung des Gerichts] gearbeitet hätten) verloren, was aber keine weiteren Konsequenzen gehabt habe, erscheine unplausibel.

Überdies widerspreche das in der Zeitschrift «I._______» Geschilderte den Aussagen der Anhörung in vielerlei Hinsicht: beispielsweise bezüglich seines Alters, als er von den (...) missbraucht worden sei, des Ursprungs seiner homosexuellen Entwicklung, seines Alters, als er Notiz von seiner Homosexualität genommen habe, seiner Beziehung zu G._______ sowie seiner Zuwendung zum Christentum. Diese Widersprüche würden sich nicht durch seine diesbezügliche Erklärung, dass der Journalist des Artikels nicht alles so abgefasst habe, wie er es erzählt habe, erklären lassen.

4.1.2 Ferner seien der Bericht der C._______ vom Februar 2017, die Flüchtlingsbescheinigung von UNHCR vom (...) 2015, die Gerichtsverfügung vom (...) 2015 sowie die Taufbescheinigung vom Dezember 2015 nicht tauglich, die Vorbringen zu belegen.

4.1.3 Das SEM führte weiter aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Missbrauch durch seine (...) in seiner Jugend stehe zeitlich nicht in einem genügend engen Zusammenhang mit seiner Flucht, weshalb dieses Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sei.

Weil die Vorbringen bezüglich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sei auch die vorgebrachte Ursache der Misshandlung durch seinen Vater zweifelhaft. Wenn dieser ihn aus einem anderen Grund geschlagen respektive ausgepeitscht hätte, so hätte der Beschwerdeführer dies bei den zuständigen Stellen im Iran anzeigen müssen. Folglich entspreche auch dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

Die Festnahme nach der versuchten (ersten) illegalen Ausreise sowie die Verlängerung des Militärdienstes von 18 auf 24 Monate Dienstzeit (weil er der Aufforderung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe) würden keine asylrelevanten Verfolgungen darstellen, weil diese staatlichen Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienen würden.

Weil im Artikel der Zeitschrift «I._______» der echte Name des Beschwerdeführers nicht zu lesen sei, biete dieser Bericht - wie auch die in Zweifel zu ziehenden Ausführungen zur geltend gemachten «inneren» Konversion zum christlichen Glauben (respektive seine Taufe in der Schweiz) - kein Anlass zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde daran fest, dass seine sexuelle Orientierung glaubhaft sei. Die BzP habe nur sehr kurz gedauert und sei nicht in einem reinen Frauenteam durchgeführt worden, weshalb er in seinen Aussagen gehemmt gewesen sei, zumal es ihm damals psychisch nicht gut ergangen sei, was er bedauerlicherweise nicht erwähnt habe. Indes könne nicht erwartet werden, dass eine Person, welche aus einem Land stamme, in welchem auf homosexuelle Handlungen die Todesstrafe stehe, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz freimütig davon erzähle. Dies sei auch im Bericht der C._______ erwähnt worden. Anders als bei der Homosexualität handle es sich im Übrigen bei der Vergewaltigung nicht um eine persönliche Eigenschaft, aufgrund welcher er verfolgt worden sei. Weiter sei der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt, was sich laut Arztbericht in emotional widersprüchlichem, nämlich teilweise in besonders extrovertiertem, gleichzeitig aber verschlossenem Verhalten äussere. Bezüglich der vorinstanzlichen Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer an der BzP nicht gewagt habe, sich über gewisse Dinge zu äussern, weil er an der Anhörung selbstsicher aufgetreten sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese fast zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe. In der Zwischenzeit habe er eine intensive therapeutische und über «D._______» auch eine soziale Betreuung erhalten, was ihm geholfen habe, über seine sexuelle Neigung zu sprechen. Trotz allem könne nicht von einer konstanten Entwicklung ausgegangen werden; in dieser Orientierungsphase fänden immer wieder Umbrüche statt und es gebe auch emotionale und folglich instabile Zeiten. Dass er betreffend den Militärdienst respektive die Festnahme substantiierte Aussagen habe machen können, sei darauf zurückzuführen, dass sich diese Ereignisse im Gegensatz zur geltend gemachten allgemeinen Unterdrückung besser an Daten und Personen festmachen lassen würden. Ausserdem seien gewisse Diskriminierungserlebnisse (abgesehen von den Misshandlungen durch seinen Vater) wie die Entlassung durch den Arbeitgeber nicht explizit aufgrund seiner Homosexualität erfolgt; indes vermute er, dass ihm im Zusammenhang mit seinem Äussern und seinem Verhalten gekündigt worden sei. Bezüglich der Widersprüche zwischen den Aussagen anlässlich der Anhörung und des Berichts in der Zeitschrift «I._______» erklärte der Beschwerdeführer, er habe über die Schlussform des Artikels keine Kontrolle gehabt. Anders als im Asylverfahren sei er diesbezüglich auch keiner Wahrheitspflicht unterlegen gewesen. Folglich sei die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers als glaubhaft zu taxieren, weshalb ihm gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Asyl gewährt werden müsse (unter
Hinweis auf Urteile EuGH Rs. C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013).

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass die inzwischen erfolgte Anklage der Staatsanwaltschaft (...) ein weiterer klarer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung sei. Es erstaune ferner, dass er sich nun plötzlich als pansexuell bezeichne, nachdem er sich bisher immer als homosexuelle Person definiert habe.

4.4 Gegen diese Erwägungen führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. März 2021 aus, dass er bereits in der Beschwerdeschrift auf seine schwierige psychologische Entwicklung hingewiesen habe, weshalb nicht von einem plötzlichen Umschwung gesprochen werden könne. Auch habe er immer offengelegt, dass er ebenso sexuelle Kontakte zu Frauen pflege, ja sogar eine feste Freundin gehabt habe. Aufgrund seiner Vergangenheit sei die fehlende Stabilität der sexuellen Orientierung nachvollziehbar und aktenkundig.

5.

5.1 Das SEM hielt im vorliegenden Fall insbesondere die Vorbringen bezüglich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Es hält die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers auch im Lichte der zahlreichen medizinischen Berichte als überwiegend wahrscheinlich.

5.2 Das Coming Out in Bezug auf die sexuelle Orientierung ist typischerweise im Wesentlichen von mehreren Phasen geprägt. Während der sogenannten Identitätskonfusion wird der betroffenen Person (meist im jugendlichen Alter) bewusst, dass sie homosexuelle Gefühle hat respektive heterosexuelle Gefühle fehlen. In einer nächsten Phase beginnt die Person die Erkenntnis ihrer sexuellen Orientierung «zu ertragen» und sich selbst zu akzeptieren (inneres Coming Out). Darauf folgt der Schritt nach aussen, sich der Familie und Freunden zu erklären (äusseres Coming Out). Es gilt diesbezüglich stets zu beachten, dass die Bildung und Entdeckung der sexuellen Orientierung ein komplexer Prozess ist, der nur begrenzt einem typischen Muster folgt. Dies gilt insbesondere in Ländern mit einer staatlichen oder gesellschaftlichen Ächtung von Homo- oder Bisexualität (vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern [Teil 2], in: ZAR [Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik] 10/2016, S. 332-336, S. 333).

5.3 Zur Einschätzung des SEM, die Homosexualität des Beschwerdeführers und die deswegen erlittenen Nachteile seien zweifelhaft, weil er sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und an der BzP nicht erwähnt habe, ist vorab festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Vorbringen auch glaubhaft sein können, wenn sie erst verspätet im Laufe des Verfahrens vorgetragen werden und für das verspätete Geltendmachen nachvollziehbare Gründe ersichtlich werden. Namentlich können Folteropfer oder Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.).

Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP (A8 S. 6) und den in den Akten liegenden medizinischen Berichten (A21, A45 f. sowie Bericht vom 30. Oktober 2019) ist der Beschwerdeführer als Kind respektive Jugendlicher, mithin als Minderjähriger, von verschiedenen (...) vergewaltigt worden, was vom SEM nicht bestritten wird. Sechs Monate nach der BzP wurde der Beschwerdeführer für mehrere Monate (April 2016 bis Januar 2017) in die tagesklinische Behandlung der C._______ aufgenommen. Im Rahmen dieser intensiven psychotherapeutischen Behandlung habe nach und nach ein Vertrauen aufgebaut werden können, das schliesslich in ein (äusseres) Coming Out gemündet habe. Er habe - ohne Beisein der iranisch-stämmigen Übersetzerin - begonnen, über seine Homosexualität und die darauf gründenden Misshandlungen durch (...), die versucht hätten, seine Homosexualität «auszutreiben», zu sprechen. Dabei sehe er auch die schwierige Lage seines Vaters, der unter dem Druck der Gesellschaft die Homosexualität aufs Schärfste verurteile, bestrafe und sanktioniere, was für Betroffene und deren Familien ein unterdrücktes und gefährliches Leben bedeute. Im selben Bericht wird unter «Verlauf» ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige noch wenig geradlinige Kompetenz im Umgang und in der Ausgestaltung seines homosexuellen Lebens. Er befinde sich in einer anhaltenden Orientierungsphase, die viele Umbrüche und neue Erfahrungen mit sich bringen würde (A21). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016, mithin vor der Anhörung im Juli 2017, wurde die Vorinstanz gestützt auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) von der Rechtsvertretung darüber und über den Grund, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP nichts über seine Homosexualität habe erzählen können, informiert.

Dass der Beschwerdeführer über die Vergewaltigungen durch die (...) - offensichtlich traumatische Erlebnisse - schon an der BzP hat sprechen können, im Gegensatz zu seiner sexuellen Orientierung und den damit korrelierenden Diskriminierungen und Vorfällen, ist nachvollziehbar und nicht zu seinem Nachteil auszulegen. Dabei geht es nämlich - wie von ihm in der Beschwerde zurecht angeführt - nicht um die Auseinandersetzung mit der eigenen sexuellen Orientierung - die im Iran zudem sowohl moralisch wie auch strafrechtlich sanktioniert wird, was die Hemmschwelle darüber zu sprechen wohl noch erhöht haben dürfte - als persönliche Eigenschaft, über welche er zunächst nicht hat sprechen können, sondern um konkrete Ereignisse, durch welche er als Opfer von Straftaten geschädigt wurde. An der Anhörung war es ihm offenbar wichtig, nicht als «Verbrecher», sondern als Opfer betrachtet zu werden (A26 F11), was ebenfalls für diese Einschätzung seines Verhaltens spricht.

Für das Gericht ist es folglich nachvollziehbar, dass es für ihn nicht möglich war, sofort nach seiner Einreise in die Schweiz über seine sexuelle Orientierung, welche im Iran gesellschaftlich tabuisiert und zudem strafbar ist, zu sprechen (vgl. dazu auch seine Aussagen gemäss dem medizinischen Bericht vom Februar 2017 [A21] und der Zeitschrift «I._______» [A27]). Es ist plausibel, dass er erst durch die soziale und therapeutische Betreuung Vertrauen gefunden hat und sich öffnen konnte. Schliesslich erwähnte er auch spontan relativ zu Beginn der Anhörung, dass er - auch wegen der von ihm nicht als geeignet erachteten Stimmung - anlässlich der BzP nicht in der Lage gewesen sei, über alles offen zu sprechen (A26 F37). Auch ist davon auszugehen, dass er sich damals noch in der Phase des inneren Coming Out befand (A26 F119) und erst in der Schweiz langsam zum äusseren Coming Out fand (A26 F120; Aufenthalt in der Tagesklinik von April 2016 bis Januar 2017; Interview für das «I._______» von (...) 2017; Anhörung im Juli 2017). Auch wenn er bereits im Iran sexuelle Beziehungen mit Männern gepflegt hat, ist dies nicht mit einem selbstbewussten freien Coming Out zu vergleichen, blieben diese doch im Versteckten.

Folglich erachtet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung und den damit in Zusammenhang stehenden erlebten Behelligungen durch seinen Vater aus nachvollziehbaren Gründen verspätet vorgetragen worden sind.

5.4 Ferner befand das SEM, die Vorbringen seien vage, substanz- und emotionslos geschildert worden. Zwar ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nur knapp umschrieben hat (A26 F26 ff.). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nur wenige Vorfragen («einleitende Fragen»), welche eine angenehme Atmosphäre schaffen sollen, gab. So wurde er nach Einreichung eines Beweismittels (Zeitschrift «I._______») nur wenig über seine Familie (A26 F13 bis F17) und über seine Ausbildung respektive seinen Beruf (A26 F18 bis F25) befragt. Dadurch bestand allenfalls bei Beginn der «Anhörung zur Sache» noch kein Klima des Vertrauens. Später wurde der Beschwerdeführer mitteilsamer und seine Antworten wurden konkreter (z.B. A26 F32, 39, 53, 62 etc.) und persönlicher (z.B. A26 F44, 50, 52, 91 etc.).

Rückfragen seitens der befragten Person sind in einer Anhörung erlaubt und sollten nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Sie dienen der Klarstellung, damit Missverständnisse vermieden werden (z.B. A26 F55, 75, 78, 85 und 92) oder können auch auf Unsicherheit (z.B. A26 F33 und 64) oder Höflichkeit (z.B. A26 F63) hinweisen. Ausweichende Antworten, so die unbegründete Formulierung des SEM, können auch als ausschweifende Antworten verstanden werden (beispielsweise bezüglich [...] [A26 F62 ff.] oder der Möglichkeit, mit anderen Männern in Kontakt zu kommen [A26 F73 f. und 80 ff.]). Auch wäre möglich, dass die zu befragende Person die Frage - auch mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund - nicht erfasst hat (beispielsweise bezüglich des Zeitpunkts, wann das Umfeld seine Homosexualität wahrgenommen habe [A26 F92 ff.]), weshalb es zu vagen Antworten kommen kann.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten zudem sowohl Emotionen als auch weitere Realkennzeichen. So erwähnte er an verschiedenen Stellen, dass er sich - vermutlich in seiner Jugend während des inneren Coming Out - einsam gefühlt habe (A26 F17, 27, 31, 52 und 100), dass er den Kontakt zu seiner Familie nie habe abbrechen wollen (A26 F112 f. und 116) und sich grosse Sorgen um seine Schwester mache (A21 und A46). Ferner fällt auf, dass er immer nur eine Schwester erwähnte, wenn er von den «dunklen (...) Monaten» (A26 F54), als er regelmässig vergewaltigt worden sei (A26 F35 f., 39 und 46), gesprochen hat; dies fügt sich zeitlich in den Kontext der Vergewaltigungen ein, weil die jüngere Schwester S._______ (ungefährer Jahrgang [...], A26 F13) damals vermutungsweise noch nicht auf der Welt (im Jahr 2009 war der Beschwerdeführer [...] Jahre alt) oder sehr klein gewesen sein dürfte. Dass die Schwester T._______ in dieser Zeit noch nicht zur Schule gegangen sei (A26 F46 f. und 117) und der Beschwerdeführer sich später - vermutlich aus Scham oder Verwirrung - auch in der Schule zurückgezogen habe (A26 F52), sind weitere Realkennzeichen. Es ist sodann logisch konsistent, dass er erst dank der später entdeckten Fernsehsendung «F._______» mit der darin dargelegten christlichen Lehre der Versöhnung (im Gegensatz des von ihm als rachesüchtig dargestellten Islam) sich wieder Menschen zu nähern wagte, nachdem er sich selber besser verstehen und inneren Frieden mit der Gesellschaft habe schliessen können (A26 F32, 54, 65 und 69 f.).

Weiter kann nicht gesagt werden, er habe seine angebliche Homosexualität vom soziokulturellen Kontext Irans losgelöst geschildert. Gestützt auf die Aussagen ist davon auszugehen, dass er sich - wie bereits erwähnt - im Iran noch in der Phase des inneren Coming Out befunden hat (A26 F119) und sexuelle Abenteuer suchte. Seine Aussagen hinterlassen nicht den Eindruck, er habe sich bereits selbstbewusst nach Aussen geoutet. Er führte dazu aus, gleichgeschlechtliche sexuelle Abenteuer seien in Teheran nicht einfach gewesen (A26 F71), man habe sich bei einer Parkanlage bei «U._______» (A26 F73 und 82, vermutlich [...] Square) getroffen (dort befindet sich der (...)park mit Namen V._______, der gemäss Kenntnissen des Gerichts bei homosexuellen Männern beliebt ist). Überdies werde man in Teheran ständig mit primitiven Wörtern beschimpft, wenn man auffällig sei (A26 F123). Des Weiteren kam an der Anhörung klar zum Ausdruck, dass die Beziehung zu G._______ keine partnerschaftliche Gemeinschaft war. Aus einer Freundschaft habe sich eine sexuelle Beziehung ergeben (A26 F81 ff., 107 und 157), sie hätten Sex beim Beschwerdeführer oder bei G._______ zuhause gehabt (A26 F89). Diese Beziehung habe schliesslich der Art, wie sie (der Beschwerdeführer und G._______) von anderen angeschaut worden seien, nicht standhalten können (A26 F86). Ob G._______ nun ein «Boyfriend» war oder nicht, ist wohl eine sprachliche Auslegungsfrage. Aber auch diese Schilderungen spiegeln den gesellschaftlichen Kontext wider, in dem keine offen gelebte homosexuelle Beziehung möglich war. Sodann reflektieren die zu Protokoll gebrachten Hinweise auf das religiöse Umfeld (A26 F91) oder auf die Zerrissenheit der mütterlichen Gefühle (A26 F117) den iranischen soziokulturellen Kontext ebenfalls.

Ferner erscheint der Umstand nicht unplausibel, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Stils und seines exzentrischen Auftretens nur seine Arbeitsstelle gekündigt worden war und er dort keine weiteren Nachteile erfahren hat (vgl. diesbezüglich der Bericht des UN-Sondergesandten zur Situation der Menschenrechte im Iran vom 11. Januar 2021, N. 28 m.w.H. [A/HRC/46/50]). Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, inwiefern er konkret mit Personen der Basij zu tun hatte (A26 F91 und 95 f.), respektive ob seinem Arbeitgeber tatsächlich bekannt war, dass er homosexuell ist. Ausserdem gilt zu beachten, dass im Iran nicht die Homosexualität per se sondern die sexuelle Aktivität zwischen Personen gleichen Geschlechts mit dem Tod bestraft werden kann (vgl. Entscheid Committee against Torture [CAT] H.R.E.S. gegen die Schweiz vom 9. August 2018, Communication No. 783/2016).

Zusammengefasst enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Auch ist nicht auszuschliessen, dass sich gewisse verbleibende Inkonsistenzen durch seine traumatisierenden (nicht nur Kindheits-)Erlebnisse erklären liessen (vgl. Briggen/Mullis, a.a.O. S. 23 ff.).

5.5 Auch das in der Zeitschrift «I._______» wiedergegebene Interview mit dem Beschwerdeführer spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität beziehungsweise seiner Erlebnisse im Iran. Darin steht Folgendes geschrieben: Der (...)-jährige W._______ - so wird der Beschwerdeführer genannt - stamme aus einer religiösen Familie. Bereits mit (...) Jahren hätten Männer mit ihm sexuelle Spiele gemacht und er sei regelmässig vergewaltigt worden, wenn seine Eltern nicht zuhause gewesen seien. Auch als Schüler und Teenager habe er sexuelle Gewalt durch Soldaten - insbesondere als sein Vater (...) gewesen sei - erfahren. Mit (...) Jahren habe er herausgefunden, dass er homosexuell sei. Jedoch habe er sich nicht getraut, einen «Boyfriend» zu haben. Als die Eltern erfahren hätten, dass ihr Sohn homosexuell sei, habe ihn sein Vater heftig b. In der gleichen Zeit habe er auch seine Arbeitsstelle ohne offensichtlichen Grund verloren. Er habe den Glauben verloren; jedoch habe ihn eine christliche Fernsehsendung aus den USA - ausgestrahlt im Satelliten-TV - wieder Hoffnung gegeben. Der Vater habe ihn schliesslich aufgefordert, seinen Militärdienst zu absolvieren; daraufhin habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen.

Diese Darlegung entspricht in etwa den Aussagen der Anhörung, auch wenn die Ereignisse damals nicht in chronologischer Reihenfolge erfragt wurden: Er sei, als er vergewaltigt wurde, sehr jung gewesen (A26 F39 und 44). Ungefähr mit (...) Jahren habe er bemerkt, dass er sich bei Männern wohler fühle als bei Frauen (A26 F35) - der Anfang seines inneren Coming Out. Später, mit ungefähr (...) Jahren habe er durch die Fernsehsendung vom Inhalt des christlichen Glaubens erfahren (A26 F30 und 53). Zwischen dem (...) und (...) Lebensjahr habe sich in seinem Leben sehr viel verändert (A26 F56). Damit ergibt sich die gleiche Reihenfolge der Kerngeschehen: Missbrauch durch die (...), Auseinandersetzung mit der eigenen sexuellen Orientierung, Suche nach Versöhnung sowie Misshandlungen durch den Vater.

Was an der Anhörung nicht zur Sprache kam und auch auf Beschwerdeebene nicht weiter ausgeführt wurde, war der angebliche Missbrauch im Kleinkindalter (A8 S. 6). Indes wurde in den medizinischen Berichten «sexueller Missbrauch und körperliche Gewalterfahrung seit der Kindheit durch (...)» sowie «physische Gewalt und emotionaler Missbrauch und Vernachlässigung durch die Eltern» festgehalten, wobei er sich an vieles nicht erinnern könne (vgl. medizinische Berichte vom September 2019 [A45] und November 2019 [A46]). Die restlichen Aussagen über die Kerngeschehen sind jedoch - auch wenn bezüglich der Altersangaben Differenzen bestehen - insbesondere aus einer subjektiven Sicht in sich stimmig. Die zeitlichen Abweichungen sind nicht als krass widersprüchlich zu werten, zumal eine Kohärenz der wichtigsten Passagen erkennbar ist. Bezüglich den wohl nicht präzisen Aussagen in der Zeitschrift bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer schon während der Anhörung darauf hinwies, dass das Gesagte schliesslich so formuliert werde, dass es der Leser auch interessant finde (A26 F156); ausserdem sei ihm wichtig gewesen, dass seine Familie «nicht schlecht wegkomme» (A26 F167). Dementsprechend können die Aussagen des Interviews nicht in der gleichen Form gewürdigt werden, wie diejenigen an der Anhörung. Dabei ist zu erwähnen, dass allfällige sexuelle Missbräuche im Kleinkindalter weder für das Coming Out noch für die Ausreise relevant waren, weshalb auch plausibel ist, dass der Beschwerdeführer diese anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnte.

5.6 Die Glaubhaftigkeitsprüfung ist nicht eine blosse Beurteilung der Aussagen an der Anhörung beziehungsweise Befragung. Es hat vielmehr eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher Beweismittel zu erfolgen. In diesem Sinne ist bezüglich der Fotos (A21) zwar der Kontext, weshalb die Verletzungen entstanden sind, nicht ersichtlich. Indes gilt zu beachten, dass sie sich nachvollziehbar in die geschilderten Ereignisse einfügen. In den einzelnen medizinischen Berichten wurde jeweils eine komplexe PTBS (sowie teilweise eine Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung) festgehalten (vgl. medizinische Berichte vom Februar 2017 [A21], September 2019 [A45] und November 2019 [A46]). Auch kommt eine offensichtliche Beschäftigung mit der Entwicklung seiner sexuellen Orientierung als Teil seiner Identität zum Ausdruck - verbunden mit Zweifeln, Ängsten und einer inneren Zerrissenheit.

Dass sich der Beschwerdeführer als pansexuell bezeichnet, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, sondern eher dafür, dass er sich weiterhin auf der Suche nach seiner sexuellen Orientierung befindet. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er auch schon früher sexuelle Affären mit Frauen hatte (z.B. A26 F76 und A45).

5.7 Zusammenfassend sind die Aussagen - im Sinne einer Gesamtbetrachtung - betreffend sexuelle Ausbeutung durch die (...) des Beschwerdeführers (die Soldaten), seine Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Orientierung sowie die Misshandlungen durch den Vater aufgrund seiner Homosexualität glaubhaft.

6.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

6.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die von ihm beschriebenen Vorkommnisse (Verweisung von der Universität, Stellenverlust, Misshandlung durch den Vater) und der andauernde Zwang, die Homosexualität geheim halten zu müssen, eine asylrelevante Verfolgung darstelle.

6.1.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 f.).

7.

7.1 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

7.2 Berichten zufolge wird Homosexualität im Iran kriminalisiert und es sind hohe Strafen bis hin zur Todesstrafe dafür vorgesehen (vgl. Urteil BVGer D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Die Zahl der Hinrichtungen von Homosexuellen seit der Islamischen Revolution im Jahre 1979 wird auf 5'000 geschätzt - obwohl heutzutage wohl weniger, werden Exekutionen immer noch vollzogen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Sexual orientation and gender identity or expressen, Juni 2019, N. 4.1.4 m.w.H.). Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches Coming Out grundsätzlich nicht möglich. Wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens ist keine eindeutige Aussage darüber möglich, in welchem Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen wegen Bi- oder Homosexualität tatsächlich betrieben werden. Komplizierte Beweisregeln führen dazu, dass Verurteilungen auf Grundlage des Tatbestandes homosexueller Handlungen nur selten sind (vgl. Deutscher Bundestag [Drucksache 19/8169], Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, etc. vom 6. März 2019, N. 24). Das Committee against Torture (CAT) hat sodann festgestellt (vgl. Entscheid H.R.E.S. gegen die Schweiz, a.a.O.), dass allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell verboten ist, für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Iraner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko führe (vgl. Urteil BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). UNHCR führte diesbezüglich aus, dass - auch wenn unklar ist, ob Strafbestimmungen bezüglich Homosexualität durchgesetzt werden - eine solche Lage zu einer unerträglichen psychischen Situation für LGBTI-Personen führen kann (auch in psychologischer Hinsicht), welche einer Verfolgung gleichkommen kann, zumal sie Anfeindungen seitens Drittpersonen ohne Schutzmöglichkeiten ausgesetzt sind (vgl. UNHCR-Guidelines No. 9 vom 23. Oktober 2012, HCR/GIP/12/09, § 26 ff.).

7.3 Homosexualität als Tabuthema ist jedoch mit der Situation im Irak (vgl. Referenzurteil BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019), in Äthiopien (vgl. Urteil BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020) sowie in Syrien (vgl. Urteil BVGer D-6722/2017 vom 12. August 2020) vergleichbar, zumal im Iran auf gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten die Todesstrafe besteht. Aufgrund der aktuellen Situation im Iran ist festzuhalten, dass die Verheimlichung von Homosexualität unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) verursachen kann, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen (vgl. Urteil BVGer D-6722/2017 vom 12. August 2020 E. 6.8 und Referenzurteil BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.3). Das Vorliegen eines solchen Drucks ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen.

7.4 In seinem Urteil B. und C. vs. Schweiz vom 17. November 2020 (Nr. 889/19 und 43987/16) gibt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Bedenken, dass unabhängig davon, ob die sexuelle Orientierung einer Person im Herkunftsland aktuell bekannt ist, ihre Homosexualität bei ihrer Rückkehr jederzeit entdeckt und sie deswegen der Willkür ausgeliefert werden könnte (vgl. EGMR a.a.O. § 57). Die blosse Existenz einer Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen im Herkunftsland bedeute nicht unbedingt eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Massgebend ist, ob eine reale Gefahr besteht, dass diese Gesetze angewendet werden (vgl. Urteil EGMR a.a.O. § 59). Dabei ist zu beachten, dass, wenn die Gefährdung von Drittpersonen ausgeht, zu prüfen ist, ob der Staat fähig oder willig ist, die betroffene Person zu schützen (vgl. Urteil EGMR a.a.O. § 61 f.). Unter Berücksichtigung dieser Elemente gilt es zu entscheiden, ob die betreffende Person im konkreten Fall bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein reales Risiko einer Verfolgung unterliegt (vgl. Urteil EGMR a.a.O. § 59), respektive diesbezüglich staatlicher Schutz vorliegt (vgl. Urteil EGMR a.a.O. § 62). Weil die schweizerischen Behörden dies im vom EGMR zu beurteilenden Fall unterlassen hätten, könnte dies («without fresh assessment of these aspects») zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK führen (vgl. Urteil EGMR a.a.O. § 63).

7.5 Zum heutigen - für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Zeitpunkt - muss festgestellt werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Situation im Iran und der allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nicht hinlänglich abgeklärt ist. Es gilt gestützt auf das erwähnte Urteil EGMR B. und C. vs. Schweiz vom 17. November 2020 zu klären, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährdet wäre und als homo- oder pansexuelle Person sich auf staatlichen Schutz berufen könnte (vgl. z.B. UK Home Office a.a.O., N. 4.1 m.w.H.; ACCORD [Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documentation], Iran: Women, children, LGBTI persons, persons with disabilities, «moral crimes», Dezember 2015, S. 69 ff. m.w.H.). Dabei gilt zu beachten, dass die Familie den Beschwerdeführer aus ihrem Verband ausgeschlossen und ihn bezüglich seiner sexuellen Orientierung schon vor seiner Ausreise misshandelt hat. Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit müsste er zudem mit einer eingehenden Kontrolle bei der Wiedereinreise in den Iran rechnen (vgl. Urteil BVGer D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 8.3).

7.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2 und 2015/30 E. 8.1, je m.w.H.). Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen umfassend zu erstellen, allenfalls auch mittels Anhörung des Beschwerdeführers über die ihn zu erwartende Lage aus seiner Warte, und anschliessend rechtlich zu würdigen und neu zu verfügen.

7.7 Bezüglich der vom Bezirksgericht (...) am 19. April 2021 ausgesprochenen obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB) ist zu beachten, dass das SEM nur noch über die Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden hat. Asyl wird bei einer Landesverweisung gemäss Art. 53 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG (und Art. 64 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 64 Erlöschen - 1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
1    Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
a  sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben;
b  Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
c  die Flüchtlinge darauf verzichten;
d  die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist;
e  eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB178 oder Artikel 49a oder 49abis MStG179 rechtskräftig geworden ist.
2    Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.
3    Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951180 die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.181
AsylG) nicht gewährt und eine Wegweisung aus der Schweiz wird gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. d
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1 nicht zu verfügen sein. Entsprechend muss das SEM auch keine Vollzugshindernisse (mehr)

prüfen. Gemäss Art. 37 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG und Art. 109 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG entscheidendas SEM und das Bundesverwaltungsgericht über die Flüchtlingseigenschaft einer Person, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, prioritär.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 15. März 2021 erscheint den Verfahrensumständen als angemessen (11 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 200.-, inkl. Auslagen). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'270.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'270.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5827/2017
Date : 05. Juli 2021
Published : 26. Oktober 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  37  53  64  105  106  108  109
AsylV 1: 32
BGG: 83
EMRK: 3
StGB: 66a  186  189  190  197
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  13  48  49  52  61  63  64
BGE-register
129-I-49
Keyword index
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[noenglish] • accusation • addiction • adult • advance on costs • affection • analysis • answer to appeal • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • autonomy • beginning • behavior • certification • child • club • comment • committee against torture • communication • company • consumption • cooperation obligation • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • danger • day • death • death penalty • decision • declaration • degree of proof • departure • diagnosis • dimensions of the building • directive • dismissal • distress • document • doubt • drawee • duration • e-mail • employer • enclosure • endowment • entry • european court of human rights • evaluation • evidence • ex officio • exclusion • expulsion from the country • extent • family • father • feature • federal administrational court • finding of facts by the court • fixed day • flight • form and content • garden • hamlet • home country • homosexuality • illegal departure • in flagranti • information • interview • invitation • iran • iraq • journalist • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • labeling • language • legal representation • letter of complaint • life • line of argument • lower instance • man • material point • meadow • medical certificate • medical classification • medical report • modification • month • mother • municipality • nationality • number • orderer • peace • penal code • penal order • person concerned • petitioner • photography • physical wellbeeing • position • preliminary acceptance • pressure • presumption • printed matter • prisoner • proceeding • proof • question • race • rape • remuneration • right to review • section • sentencing • sex • sexual coercion • simplified proof • statement of affairs • stockist • subsidiary question • survivor • suspicion • swiss authority • swiss citizenship • syria • taxi • teenager • telecast • term of imprisonment • time limit • tree • trial period • truth • unlawful entering another person's rooms • usa • value • victim
BVGE
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AS
AS 2016/3101
ASYL
2/21 S.22 S.22