Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5154/2015

Urteil vom5. April 2017

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

A._______, geboren am (...),

Beschwerdeführer 1,

B._______, geboren am (...),

Beschwerdeführerin 2,
Parteien
C._______, geboren am (...),

Beschwerdeführer 3,

Syrien,

alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland Syrien gemäss eigenen Angaben im Juni 2014 und reisten nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei nach Deutschland. Nach weniger als drei Monaten reisten die Eltern - Beschwerdeführende 1 und 2 - zurück in die Türkei, angeblich um ihren Sohn D._______ von dessen geplanter Rückreise von der Türkei nach Syrien abzuhalten. Der andere Sohn, der Beschwerdeführer 3,reiste am 2. April 2015 von Deutschland in die Schweiz ein.

B.
Am 7. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer 3 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anschliessend wurde er im Rahmen des Testverfahrens im Asylbereich dem Verfahrenszentrum in Zürich zugewiesen. Am 8. April 2015 fand dort die Personalienaufnahme statt. Gemäss dieser ist er ethnischer Kurde und stammt aus Qamishli. Er reichte Kopien seiner Identitätskarte und des Familienbüchleins ein.

Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte er mehrere Internetberichte zur Rekrutierung von minderjährigen Personen für den Militärdienst durch die Partiya Yekitîya Demokrat (Demokratische Einheitspartei [PYD]) ein.

Anlässlich der in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 13. April 2015 und Anhörung vom 24. April 2015 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer 3 im Wesentlichen geltend, ein Mitglied der PYD habe ihn und zwei seiner Freunde im Sommer 2014, zirka zwei Monate vor der Ausreise, zur Absolvierung einer 15-tägigen militärischen Grundausbildung motivieren können und anschliessend zu einem Sammelplatz gebracht. Dort hätten sie auf den Weitertransport zum Ausbildungsort gewartet. Nachdem der Vater (Beschwerdeführer 1) davon erfahren habe, habe dieser ihn abgeholt und nach Hause zurückgebracht. Die beiden anderen Freunde hätten sich zum Ausbildungsort bringen lassen. Der eine sei vorübergehend in die Türkei geflohen, als er gemerkt habe, dass diese Militärausbildung länger als 15 Tage dauere. Nach seiner Rückkehr sei er von der PYD inhaftiert worden. Der andere Freund könne die PYD nicht mehr verlassen. Er (Beschwerdeführer 3) habe befürchtet, ebenfalls ein solches Schicksal zu erleiden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten ihm in der Folge untersagt, die Wohnung zu verlassen. Mitglieder der PYD seien zirka zwei- bis dreimal zu Hause vorbeigekommen und hätten dem Beschwerdeführer 1 mitgeteilt, entweder er (Beschwerdeführer 3) oder der andere Sohn D._______, der wegen des drohenden Militärdienstes bereits in die Türkei geflohen sei, müsse sich der PYD anschliessen. Da der Druck seitens der PYD nicht nachgelassen habe, hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise entschieden. Er brachte zudem vor, mehrmals an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Ausserdem stünden ihm bei einer Rückkehr die Ausstellung des Militärdienstbüchleins und der obligatorische syrische Militärdienst bevor.

C.
Am 29. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer 3 vom SEM ein Entwurf einer Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Er äusserte sich diesbezüglich mit Schreiben vom 30. April 2015.

D.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 3 und lehnte dessen Asylgesuch ab, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.

E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer 3 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er Fotos eines angeblich von der PYD entführten Nachbarjungen, einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014 betreffend den internationalen Schutz für Flüchtlinge aus Syrien sowie zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar und 14. April 2015 und mit den Titeln «Kurdish Youth Mouvement» und «Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD» ein.

F.
Der damals zuständige Instruktionsrichter setzte der Vorinstanz am 22. Mai 2015 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.

G.
Am 1. Juni 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden 1 und 2, nachdem sie gemäss eigenen Angaben auf dem Landweg von der Türkei in die Schweiz gereist waren, im EVZ Basel um Asyl. Anschliessend wurden sie aufgrund der Familienbeziehung zum Beschwerdeführer 3 dem Verfah-renszentrum in Zürich zugewiesen. Am 2. Juni 2015 fand dort die Personalienaufnahme statt. Gemäss dieser wuchsen die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Qamishli auf und sind ebenfalls kurdischer Ethnie. Sie reichten das Familienbüchlein im Original sowie Kopien ihrer Identitätskarten ein.

H.
Mittels Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 4. Mai 2015 betreffend den Beschwerdeführer 3 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Zur Begründung führte es aus, die Akten des noch Minderjährigen würden mit denjenigen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zusammengelegt und die Asylgesuche in einem gemeinsamen Verfahren geprüft.

I.
Der Instruktionsrichter schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 3 zufolge Gegenstandslosigkeit mit Entscheid vom 5. Juni 2015 ab.

J.
Mit Eingabe beim SEM vom 30. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 Kopien des Militärdienstbüchleins sowie eines Militäraufgebotes vom 3. Mai 2015 betreffend den Sohn D._______ zu den Akten.

K.
Am 31. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 1 machte dabei geltend, der Beschwerdeführer 3 habe sich eines Tages der PYD anschliessen wollen. Er habe den Beschwerdeführer 3 - noch bevor dieser am Sammelplatz von der PYD abgeholt worden sei - ausfindig machen und nach Hause zurückbringen können. In der Folge habe er ihm verboten, in die Schule zu gehen. Danach seien regelmässig Mitglieder der PYD bei ihnen vorbeigekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer 3 gefragt. Zur gleichen Zeit sei der andere Sohn, D._______, von den syrischen Behörden verfolgt worden, da dieser in den Militärdienst hätte einrücken sollen. Deswegen habe dieser sich zuerst versteckt und anschliessend Syrien verlassen. Wöchentlich ein paarmal seien die syrischen Behörden bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten nach D._______ gefragt. Zu Beginn habe er den Behördenmitgliedern noch Geld zahlen und dadurch weitere Probleme abwenden können. Schliesslich sei er jedoch eines nachts von drei vermummten Behördenmitgliedern mitgenommen und für eine Woche inhaftiert worden, wobei er verhört und gefoltert worden sei. Weil sich seine gesundheitliche Situation massiv verschlechtert und er zu sterben gedroht habe, sei er - unter der Verpflichtung, den Behörden den Sohn D._______ zu bringen - aus der Haft entlassen und in der Nacht nach Hause gebracht worden. Am nächsten Morgen sei wiederum die PYD vorbeigekommen und habe nach dem Beschwerdeführer 3 gefragt. Am selben Tag hätten sich deshalb er und seine Frau zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin 2 machte ergänzend geltend, sie habe für kurdische Tanzgruppen Kleider genäht. Im Weiteren gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, regelmässig an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sagte diesbezüglich aus, die Regierung habe von seinen Aktivitäten Kenntnis gehabt.

L.
Am 12. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Entwurf einer vorinstanzlichen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Sie äusserten sich mit Schreiben vom 13. August 2015.

M.
Mit Verfügung vom 14. August 2015 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.

N.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragten sie deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen ein: medizinische Berichte des Stadtspitals Triemli, Zürich, vom 8., 23. Juni und 17. Juli 2015 sowie des Ambulatoriums Kanonengasse in Zürich vom 21. Juni und 3. Juli 2015 betreffend den Beschwerdeführer 1 und Fotos, die diesen während der Ausreise sowie die Beschwerdeführenden und den Sohn D._______ anlässlich von Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 zeigen.

O.
Am 27. August 2015 setzte der Instruktionsrichter der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.

P.
Mittels Eingabe vom 2. September 2015, welche den Beschwerdeführenden tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde, liess sich das SEM vernehmen; es hielt an der angefochtenen Verfügung fest.

Q.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden, dass ihr Verfahren zufolge Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters auf die nun vorsitzende Rich-terin übertragen worden sei.

R.
Am 30. Januar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, welche am 6. Februar 2017 beigebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Im Entscheidentwurf vom 12. August 2015 qualifizierte das SEM die Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftmachung wie auch von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend.

4.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf brachte der Beschwerdeführer 1 einleitend vor, er sei gesundheitlich angeschlagen und am Tag der Anhörung sei es ihm schlecht gegangen. Er habe Mühe gehabt, bis zum Schluss konzentriert zu bleiben. Im Weiteren würden die Beschwerdeführenden 1 und 2 über keine Schulbildung verfügen, so dass sie Schwierigkeiten bekundet hätten, alle Fragen zu verstehen und sich korrekt auszudrücken. Ferner hätten sie auf die kurzen Fragen auch entsprechend knappe Antworten gegeben; jedoch seien alle Angaben wahrheitsgetreu. Betreffend den Vorwurf der substanzlosen Schilderung seiner Haft entgegnete der Beschwerdeführer 1, er sei teilweise für die Übersetzung unterbrochen worden, ohne dass ihm die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen gewährt worden sei oder ihm Folgefragen gestellt worden seien.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer 3 unerwähnt gebliebenen Festnahme und Haft des Beschwerdeführers 1 wandte Letzterer ein, die Beschwerdeführerin 2 habe dem Beschwerdeführer 3 zu dieser Zeit vorgegeben, dass er (Beschwerdeführer 1) sich im Dorf um landwirtschaftliche Angelegenheiten kümmere. Dies habe üblicherweise mehrere Tage gedauert, womit die längere Abwesenheit für den Beschwerdeführer 3 nichts Ungewöhnliches gewesen sei. Die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 1 nach dessen Rückkehr aus der Haft sei dem Beschwerdeführer 3 damit erklärt worden, dass der Beschwerdeführer 1 im Dorf krank geworden sei. Da der Beschwerdeführer 3 sehr ängstlich sei, hätten ihm die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Haft verschwiegen und ihn dadurch schützen wollen. Ausserdem liesse sich die auch für den Beschwerdeführer 1 überraschende Tatsache, dass er von den Behördenmitgliedern nach der Haftentlassung nach Hause gebracht worden sei, allenfalls damit erklären, dass die Polizisten Mitleid mit ihm gehabt hätten. Zudem habe er sich verpflichtet, ihnen seinen Sohn zu bringen. Bei den widersprüchlichen Aussagen zur Essensabgabe würde es sich überdies lediglich um Ungenauigkeiten handeln.

Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers 3 (entkommene Rekrutierung durch die PYD) wurde unter anderem auf seine Stellungnahme vom 30. April 2015 zum damaligen Entscheidentwurf verwiesen. Darin machte er geltend, es sei vor dem Hintergrund seines damaligen Alters und der eindringlichen Überzeugungsarbeit eines PYD-Mitgliedes plausibel, dass er sich zur 15-tägigen Grundausbildung habe überreden lassen und von einer anschliessenden Rückkehr zu seiner Familie ausgegangen sei. Er habe angenommen, bloss im Notfalle eines Angriffes auf sein Quartier und seine Familie zur Waffe greifen zu müssen. Im Weiteren seien die Schüler, die für diese Sache nicht hätten überzeugt werden können, bedroht worden. Diesbezüglich habe er an der Anhörung vergessen zu erwähnen, dass einer dieser Schüler später von der PYD entführt worden sei; er wisse dies aufgrund eines auf Facebook veröffentlichten Fotos. Entgegen den Erwägungen des SEM müsse von einer versuchten Zwangsrekrutierung ausgegangen werden. Zu den weiteren vorinstanzlich monierten Ungereimtheiten erklärten sich die Beschwerdeführenden wie folgt. Der Widerspruch hinsichtlich des Sammelplatzes, wo der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 3 vor dessen Weitertransport zum Ausbildungsort der PYD abgeholt und nach Hause gebracht habe, sei bloss ein vermeintlicher. Die unterschiedlichen Antworten zur Frage nach der letzten Aufwartung der PYD liessen sich damit erklären, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 dem sich versteckenden Beschwerdeführer 3 unmittelbar vor der Ausreise erzählt hätten, es habe sich lediglich um die Nachbarn gehandelt. Die widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthalts- beziehungsweise Übernachtungsorten des Beschwerdeführers 3 vor der Abreise gründeten auf einer fehlerhaften Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers 1, die bei der Rückübersetzung wegen seines Gesundheitszustandes unbemerkt geblieben sei.

In Bezug auf den vorinstanzlichen Vorwurf, die geschilderte Ausreise sei in Anbetracht der zum damaligen Zeitpunkt reduzierten gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers 1 nicht plausibel, erklärte dieser, er habe sich bis zur Grenzüberquerung drei Tage lang erholen können. Zudem hätten ihm der Beschwerdeführer 3 und zwei weitere junge Männer geholfen. Die Angaben des langen Fussmarsches und die zwei- oder dreitägige Lastwagenfahrt würden sich auf die Fluchtstrecke von der Türkei in die Schweiz beziehen.

4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides bestätigte das SEM die Erwägungen des Entscheidentwurfs wonach die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen würden.

Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Festnahme und Haft des Beschwerdeführers 1 führte es aus, der Beschwerdeführer 3 habe diese Begebenheit bei seiner Anhörung unerwähnt gelassen. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers 1, bei seiner Rückkehr aus der Haft habe der Beschwerdeführer 3 geschlafen und er habe ihm nichts von der Festnahme erzählt, sei nicht überzeugend. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer 3 von diesem Ereignis - siebentägige Haft mit nachfolgender schlechter gesundheitlicher Verfassung - nichts erfahren haben soll. Zudem weist die Vorinstanz auf die widersprüchlichen Angaben bezüglich der Aufenthalts- beziehungsweise Übernachtungsorte des Beschwerdeführers 3 zu jener Zeit hin. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Haft substanzlos und bezüglich der dortigen Essensabgabe inkonsistent. Auch die vorgebrachte Freilassung sei wenig differenziert dargelegt worden; dass Behördenmitglieder ihn in der Nacht nach Hause gebracht haben sollen, sei erstaunlich.

Betreffend die entkommene Rekrutierung des Beschwerdeführers 3 durch die PYD stellte die Vorinstanz fest, dass es sich vorliegend nicht um eine versuchte Zwangsrekrutierung gehandelt habe. So habe er gemäss seinen Angaben der Rekrutierung zugestimmt und Schüler, die sich zur militärischen Grundausbildung nicht hätten überreden lassen, seien nicht behelligt worden. Es könne ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien nicht geglaubt werden, dass er nicht damit gerechnet habe, nach der Grundausbildung in den Kampf ziehen zu müssen. Überdies seien die Angaben hinsichtlich der Örtlichkeit, wo der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 3 angetroffen und nach Hause zurückgebracht habe, widersprüchlich ausgefallen. Folglich sei eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die PYD nicht glaubhaft gemacht worden und, es habe sich viel eher um einen Rekrutierungsversuch von Minderjährigen durch die PYD ohne Zwang gehandelt. Es sei anzumerken, dass die angeblichen Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Regionalbehörden gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1263/2015 vom 20. April 2015 mangels Verfolgungsmotiv und Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen einzustufen seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden die Hausbesuche der PYD, insbesondere den letzten am Tag der Abreise, ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermocht. So habe der Beschwerdeführer 3 im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers 1 angegeben, die PYD sei etwa zehn Tage vor der Ausreise zum letzten Mal bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 3 habe sich anlässlich der letzten Vorsprache der PYD versteckt und anschliessend sei keine Zeit für eine Information geblieben, überzeuge nicht. Überdies seien die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den Besuchen der PYD wenig substantiiert ausgefallen. Das SEM verzichtete ferner auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Internetberichte zu den Rekrutierungsmethoden der PYD (Zwangsrekrutierung, Rekrutierung von Minderjährigen), da diese nicht auf den Fall des Beschwerdeführers 3 anwendbar seien.

Bezüglich der vorgebrachten illegalen Ausreise fügte die Vorinstanz an, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 nach der haftbedingten einwöchigen Nichteinnahme von Medikamenten (Bluthochdruck, Diabetes) und im dargelegten reduzierten gesundheitlichen Zustand die geschilderte Reise - einen langen Fussmarsch in der Türkei sowie eine zwei- oder dreitägige Fahrt in einem Lastwagen - auf sich habe nehmen können. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe sich der Beschwerdeführer 1 bloss widersprüchlich zu den betreffenden Reiseangaben des Beschwerdeführers 3 geäussert (Schwierigkeit der Grenzüberquerung beziehungsweise Dauer des Fussmarsches nach der Grenzüberquerung). Demzufolge müsse auch die Schilderung der Ausreise als unglaubhaft gewertet werden.

Schliesslich qualifizierte das SEM die vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als nicht asylrelevant, da sie diesbezüglich keine Nachteile mit genügender Intensität erlitten hätten.

Zur Situation des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Anhörung führte das SEM aus, ihm sei in Berücksichtigung seiner Rückenschmerzen eine Liege zur Verfügung gestellt worden. Er habe zudem einen wachen und konzentrierten Eindruck gemacht, was das Wortprotokoll der Anhörung bestätige. Weder er noch seine Rechtsvertretung hätten während der Anhörung einen Abbruch gefordert. Das SEM stellte ausserdem klar, dass die Unterbrechungen während seiner Ausführungen zu Gunsten eines korrekten Wortprotokolls und somit im Interesse des Beschwerdeführers 1 erfolgt seien. Es sei ihm wiederholt möglich gewesen, seine Vorbringen detailliert zu schildern. Auf den haltlosen Einwand, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten keine Schulbildung, sei nicht näher einzugehen.

4.4 Die Beschwerde vom 24. August 2015 übernimmt im Wesentlichen die in den Stellungnahmen dargelegte Begründung (vgl. E. 4.2). Zusätzlich wendet der Beschwerdeführer 1 unter Verweis auf Anhörungspassagen ein, seine Aussagen zur Haft seien durchaus detailliert. Im Übrigen habe die Vorinstanz seine Angabe, er sei während der Haft sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, in keiner Weise berücksichtigt (kein geschlechterspezifisch korrekt zusammengestelltes Anhörungsteam, Beeinträchtigung der Wahrnehmung, Memorisierung und Beschreibung von Erlebnissen). Des Weiteren betont der Beschwerdeführer 3 zur Bekräftigung des Zwangsmoments der entkommenen Rekrutierung, der eine rekrutierte Mitschüler sei nach seiner zwischenzeitlichen Flucht von der PYD inhaftiert und anschliessend wieder zum Militärdienst eingezogen worden. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Art und Weise ihrer Ausreise weisen die Beschwerdeführenden schliesslich darauf hin, dass ihre Schilderungen im Wesentlichen übereinstimmen würden. Zudem stellen sie klar, dass der Beschwerdeführer 1 - der bezüglich seiner Altersdiabetes nicht auf eine Insulintherapie angewiesen sei und bei einer zeitlich begrenzten Nichteinnahme der Medikamente keine gravierenden Nachteile erleide - vor der Abreise durch die Beschwerdeführerin 2 mit Medikamenten und Essen versorgt worden sei. Er sei daher körperlich in der Lage gewesen, die Reise anzutreten.

Betreffend die Asylrelevanz ihrer Demonstrationsteilnahmen halten die Beschwerdeführenden fest, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bereits einfache Teilnehmer von regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, obwohl aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 von ihrer Identifikation durch die staatlichen Sicherheitskräfte ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführenden ergänzen, dass sie während der Demonstrationen mehrmals Regimevertreter gesehen hätten, die Teilnehmende fotografiert hätten. Der Beschwerdeführer 3 merkt hierzu an, Vertreter des Regimes hätten ihn anlässlich einer Demonstration aus einem fahrenden Auto geschlagen und zu inhaftieren versucht.

4.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-instanz zur Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und obiger Zusammenfassung verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeschrift beziehungsweise der Stellungnahmen vom 30. April und 13. August 2015 führt, wie nachfolgend in teilweiser Ergänzung dargelegt, zu keiner anderen Sichtweise.

So scheint es tatsächlich nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 dem damals (...)-jährigen Beschwerdeführer 3 die siebentägige Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 und die dargelegten schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen mit dessen Aufenthalt im Dorf und der dabei erlittenen Erkrankung hätten zufriedenstellend erklären können. Diesbezüglich ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 an anderer Stelle ausführte, vor der Ausreise habe er sich wegen des IS («Islamische Staat») nicht mehr um sein Land im Dorf kümmern können (vgl. Akten der Vorinstanz A84 F 15). Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 3 an seinen Befragungen auch die mehrmals pro Woche stattfindenden Hausbesuche betreffend den Sohn D._______ unerwähnt liess (vgl. A22 F 82-84; A84 F 55, 65). Vor dem Hintergrund der zahlreichen und elementaren Ungereimtheiten betreffend die Probleme mit den syrischen Behörden vermag der am Schluss der Anhörung gemachte Einwand des Beschwerdeführers 1 (vgl. A84 S.16 unten), er sei während der Haft sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, was ihn sehr belaste, aber für das Asylgesuch nicht relevant sei, an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Unter diesen Umständen konnte vorliegend auf eine weitere Anhörung mit geschlechtsspezifischer Zusammensetzung des Befragungsteams verzichtet werden.

Hinsichtlich der ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizierenden Vorsprachen durch die PYD ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine stichhaltige Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der letzten Aufwartung der PYD anzubringen vermochten (vgl. A22 F 103; A84 F 98, 99; A91 S. 2). Die unvereinbaren Aussagen betreffend die Aufenthalts- beziehungsweise Übernachtungsorte des Beschwerdeführers 3 vor der Abreise konnten ebenfalls nicht überzeugend aufgelöst werden. Überdies kann in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen angemerkt werden, dass die Erläuterungen des Beschwerdeführers 3 zu den Konsequenzen für die nicht eingerückten Schüler als inkonsistent zu bezeichnen sind (vgl. A22 F 90; A26 S. 2) und die von ihm dargelegte intensive Suche des Beschwerdeführers 1 nach dem rekrutierenden PYD-Mitglied (vgl. A17 F 61) anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers 1 gänzlich unerwähnt blieb.

Betreffend die Demonstrationsteilnahmen ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen ergibt, sie hätten deshalb asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden müssen. Es lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen, dass sie entsprechende Nachteile befürchtet oder aus diesem Grund Syrien verlassen hätten. Vor dem Hintergrund des inexistenten politischen Profils der Beschwerdeführenden ist entgegen der in der Rechtsmittelschrift dargelegten Auffassung nicht davon auszugehen, sie seien durch die syrischen Sicherheitskräfte als Demonstrationsteilnehmer (und damit als Gegner des Regimes) identifiziert worden, womit in Berücksichtigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (E. 5.7.2) deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzunehmen ist. Die unbelegt gebliebenen und erst in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen (fotografierende Regimevertreter an den Demonstrationen, versuchte Festnahme des Beschwerdeführers 3) vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers 3 in der angefochtenen Verfügung nicht explizit gewürdigt wurden, keine entscheidrelevante Bedeutung zu.

Aufgrund dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer 3 tatsächlich von einem PYD-Mitglied zu einer 15-tägigen, militärischen Grundausbildung überreden liess und kurz vor dem Einzug vom Beschwerdeführer 3 nach Hause zurückgebracht werden konnte. Für die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist lediglich relevant, ob dieser Umstand zu glaubhaften Verfolgungsmassnahmen führte. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zur Verneinung von asylrelevanten Sanktionen bei einer Verweigerung des von der PYD angeordneten Militärdienstes nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführenden könnten demnach aus der blossen (zwischenzeitlichen) Einwilligung des Beschwerdeführers 3 zur Grundausbildung bei der PYD selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.6 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

5.

5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da sie gemäss Akten mittellos sind und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5154/2015
Date : 05. April 2017
Published : 24. April 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl; Verfügung des SEM vom 14. August 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108  112b
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
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2014/26 • 2013/37
BVGer
D-5329/2014 • D-5779/2013 • E-1263/2015 • E-5154/2015