Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-360/2017

Urteil vom 5. April 2017

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Salome Zimmermann,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

vertreten durch Dr. Andreas Länzlinger , Rechtsanwalt, und
Parteien
Dr. Roman Huber, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-ES).

Sachverhalt:

A.
Gemäss unbestrittener Darstellung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) wurde diese Behörde seitens der spanischen Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) mit Schreiben vom 28. Juli 2016 gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA-ES) um Amtshilfe betreffend Konten von namentlich nicht genannten Personen bei der A._______ AG (nachfolgend: A._______) ersucht. Diese Konten sind in einer dem Ersuchen beigelegten Liste abschliessend aufgezählt. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Konten, die von der A._______ mit dem «Domizil-Code» «[...]» (für Spanien) versehen wurden.

B.

Am 16. September 2016 erliess die ESTV gegenüber der A._______ eine Editionsverfügung. Sie forderte die A._______ auf, für jedes der Konten in einer der Editionsverfügung beigefügten Liste für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Januar 2015 folgende Informationen zu übermitteln (Beschwerdebeilage 1 S. 2):

«a) Die Namen/Vornamen, Geburtsdaten und aktuellste Domiziladresse, sofern und soweit in den Banksystemen oder -unterlagen dokumentiert, von:

(i) Kontoinhabern (Einzahl/Mehrzahl)

(ii) wirtschaftlich Berechtigten (Einzahl/Mehrzahl)

(iii) sämtlichen Rechtsnachfolgern von Kontoinhabern (Einzahl/Mehrzahl), soweit vorhanden.

b) Die Bankguthaben per 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015.»

Die ESTV legte detailliert dar, in welcher Form sie die Informationen zu erhalten wünschte, und forderte die A._______ auf, die Informationen innert näher definierten Zeiträumen einzureichen.

Ferner ersuchte die ESTV darum, die betroffenen Personen mit einem beigelegten Schreiben über das Verfahren zu informieren und für diese Personen eine Hotline einzurichten.

C.

Mit Schreiben vom 1. November 2016 verlangte die A._______ Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, insbesondere Einsicht in «das Amtshilfeersuchen Spaniens sowie sämtliche Kommunikation in diesem Zusammenhang» (Beschwerdebeilage 3 S. 2). Zur Begründung erklärte die A._______ insbesondere, die Einsicht in diese Unterlagen sei erforderlich, um die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz in diesem Verfahren gewählten Vorgehens umfassend überprüfen zu können.

D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch der A._______ ab (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Die Vor-instanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die A._______ als Informationsinhaberin nicht als formell vom Ersuchen der AT betroffene Person zu qualifizieren sei. Die A._______ sei auch nicht in einer Intensität vom Amtshilfeersuchen betroffen, welche ihre Parteistellung als Informationsinhaberin begründe. Mangels Parteistellung im vorliegenden Amtshilfeverfahren habe die A._______ kein Akteneinsichtsrecht.

E.

Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt mit Beschwerde vom 16. Januar 2017 beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der ESTV vom 14. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Gesuch um Aktensicht sei gutzuheissen. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin in verfahrensmässiger Hinsicht, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Amtshilfeverfahren keine Informationen an die AT zu übermitteln und keine Schlussverfügungen zu erlassen. Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, die ESTV anzuweisen, bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen zu erlassen. Die Beschwerdeführerin fordert schliesslich Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

F.

Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

G.

Die Beschwerdeführerin stellte nach Erhalt der Vernehmlassung mit Schreiben vom 9. März 2017 ein Akteneinsichtsgesuch. Das Gesuch wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2017 insoweit gutgeheissen, als es die zwischen der ESTV und der Beschwerdeführerin geführte Korrespondenz betraf.

H.

Innert der ihr angesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2017, an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich festzuhalten.

I.

Mit Eingabe vom 24. März 2017 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

J.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das vorliegende Amtshilfegesuch stützt sich auf Art. 25bis DBA-ES. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG und Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).

Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören damit auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und nur zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar.

1.2.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 bildet eine Verfügung der ESTV, mit welcher einer Bank mit der Begründung, ihr fehle es als Informationsinhaberin im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen an der Parteistellung, die Akteneinsicht verweigert wird, keine der Schlussverfügung vorangehende und damit keine erst mit der Schlussverfügung anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG. Vielmehr kann eine solche Verfügung betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht nach diesem Urteil sofort und selbständig mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. zum Ganzen E. 1.3.1.2 f. und E. 1.3.2 des Urteils).

Mit Blick auf dieses Urteil unterliegt die vorliegend streitbetroffene Verfügung der ESTV vom 14. Dezember 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin unter Verneinung ihrer Parteistellung im Amtshilfeverfahren die Akteneinsicht verweigert wird, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ist sie unabhängig vom Vorliegen einer Schlussverfügung der ESTV anfechtbar.

1.3 Die angefochtene Verfügung ist an die Beschwerdeführerin adressiert. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen betroffen, indem ihr das Akteneinsichtsrecht verweigert wird und in der Begründung der Verfügung die Parteistellung abgesprochen wird. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - die Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG (vgl. zur Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin in Verfahren betreffend Schlussverfügungen der ESTV hinten E. 4 f.).

1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 5 Anwendbares Verfahrensrecht - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814 (VwVG) anwendbar.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814 (VwVG) anwendbar.
2    Artikel 22a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar.
StAhiG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben «die Parteien» Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2).

2.2 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht - unter Vorbehalt von spezialgesetzlichen Vorschriften - in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat «die Partei oder ihr Vertreter» Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG regelt die Ausnahmen und Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG die Folgen der Geheimhaltung von Aktenstücken auf die Entscheidfindung der Behörde (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 28 N. 1).

2.3 Auf spezialgesetzlicher Ebene enthält das Steueramtshilfegesetz Vorschriften, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. E. 2.1) abgeleitet sind (vgl. Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2.2):

Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. Nach Art. 14 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG informiert die ESTV die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung sie nach Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren (Art. 14 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG). Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigern (Art. 15 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG).

2.4 Als beschwerdeberechtigt im Sinne des Steueramtshilfegesetzes gelten gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG «die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG». Als betroffene Person gilt dabei (soweit hier interessierend) diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (vgl. Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG; nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ihrer seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung [AS 2016 5059 ff., 5063] verankerte Begriff der betroffenen Person beim spontanen Informationsaustausch).

Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeberechtigung bestimmt sich in Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen somit nach Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Der Kreis der zur Beschwerde berechtigten Personen geht damit über die betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG hinaus. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation, hat sie auch Parteistellung und kommen ihr die damit verbundenen Rechte sowie Pflichten zu (vgl. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG; Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2, mit Hinweisen).

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im rechtskräftig gewordenen Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 fest, dass der Informationsinhaber, also (gemäss Art. 3 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG) die Person, welche in der Schweiz über die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen verfügt, in Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG - anders als in Art. 13 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
der per 1. Februar 2013 aufgehobenen Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV, AS 2010 4017, zur Aufhebung AS 2013 229) - nicht mehr ausdrücklich als beschwerdelegitimierte Person erwähnt sei (E. 2.3.1 f. des Urteils). Unter ausführlicher Auslegung von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG kam es dabei zum Schluss, dass ein Informationsinhaber jedenfalls dann gegen eine Schlussverfügung Beschwerde erheben könne, wenn er - wie etwa bei der Übermittlung seiner Geschäftsgeheimnisse - in seinen eigenen Interessen betroffen sei und nicht nur Auskünfte über die Geschäftspartner geben müsse (E. 2.4 f. des Urteils).

3.2 Das Gericht führte im erwähnten Urteil ferner aus, dass eine Bank, welche im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten mittels Editionsverfügung von der ESTV aufgefordert werde, Daten ihrer Kunden zu übermitteln, in der Regel nicht in einem Ausmass von der Weiterleitung dieser Daten an eine ausländische Behörde betroffen sei, dass ihr die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen wäre. Anders verhalte es sich nur, wenn im Einzelfall die Bank selbst durch die Übermittlung von Kundendaten betroffen sei (vgl. zum Ganzen E. 3.1 des Urteils).

Die seinerzeit zu beurteilende Konstellation betraf die UBS Switzerland AG. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass diese Bank aufgrund eines Ersuchens der französischen Direction Générale des Finances Publiques (im Folgenden DGFP), mit welchem Daten über Kunden dieser Bank verlangt wurden, in beschwerdelegitimierender bzw. Parteistellung verleihender Weise als Informationsinhaberin in ihren eigenen Interessen berührt war (E. 3.1.1 ff. des Urteils). Für diesen Schluss erachtete das Gericht im konkreten Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände als entscheidend, dass

- mit Blick auf die unter Berücksichtigung der Vergangenheit bis zum Urteilszeitpunkt aussergewöhnlich hohe, im fünfstelligen Bereich liegende Zahl betroffener Konten und aufgrund eines in Frankreich gegen die Bank (bzw. Gesellschaften des UBS-Konzerns) laufenden Strafverfahrens der für den guten Ruf einer Bank abträgliche Eindruck hätte entstehen können, «die Bank habe Kunden bei der Steuerhinterziehung geholfen - dies (weil das Ersuchen erst kürzlich gestellt wurde), nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, den OECD-Standard zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen zu übernehmen» (E. 3.1.2 des Urteils),

- davon auszugehen war, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Schlussverfügungen der ESTV einen allfälligen Reputationsschaden der Bank zumindest hätte mindern können (E. 3.1.2 des Urteils),

- «die Aufbereitung von Datensätzen im fünfstelligen Bereich, die Information mehrerer tausend Kunden und die (über die reine Informationsbeschaffung hinausgehende) Einrichtung einer Hotline für Kunden, wie sie der Beschwerdeführerin [bzw. der betreffenden Bank] von der ESTV vorgeschrieben [wurden] [...], über dem gewöhnlich für ein Amtshilfeverfahren zu treibenden Aufwand liegen, den ein Informationsinhaber auf sich nehmen muss» (E. 3.1.3 des Urteils),

- und aufgrund des in Frankreich gegen Gesellschaften des UBS-Konzerns laufenden Strafverfahrens nicht auszuschliessen war, dass sich die schweizerische Bank mit Erfolg auf das Verbot berufen kann, sich selbst belasten zu müssen (E. 3.1.4 des Urteils).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin berechtigterweise die Akteneinsicht im Amtshilfeverfahren betreffend das Ersuchen der AT vom 28. Juli 2016 verweigert hat.

Zu Recht wird nicht in Abrede gestellt, dass ein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Amtshilfeverfahren nur unter der Voraussetzung bestehen würde, dass sie in diesem Verfahren als (zur Anfechtung von Schlussverfügungen der ESTV) beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.1 und 2.3).

Unbestritten ist richtigerweise auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine vom Amtshilfeersuchen der AT betroffene Person, sondern um eine Bank als blosse Informationsinhaberin handelt. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdeführerin im Amtshilfeverfahren nur dann als beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG zu betrachten, wenn sie als Informationsinhaberin gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdelegitimiert wäre (vgl. E. 2.4 und 3.1).

Zu klären ist somit, ob die Beschwerdeführerin durch das Amtshilfeverfahren und die daran anschliessende (allfällige) Datenübermittlung an die AT in ihren eigenen Interessen betroffen wäre.

4.2 Vorab ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung eine Bank als Informationsinhaberin im Verfahren der internationalen Steueramtshilfe betreffend Daten über ihre Kunden in der Regel nicht als in einem die Beschwerdelegitimation begründenden Ausmass in eigenen Interessen betroffen zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2 Abs. 1). Es fragt sich, ob es sich vorliegend diesbezüglich ausnahmsweise anders verhält.

4.3 Es wird vorliegend weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass zurzeit in Spanien gegen die Beschwerdeführerin oder eine andere zu ihrem Konzern zählende Gesellschaft ein Verfahren läuft. Eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen Interessen lässt sich somit vorliegend nicht mit Blick auf ein solches hängiges Verfahren bejahen. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich vom Sachverhalt, der dem vorn in E. 3 genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.4, wo das Gericht bezeichnenderweise ausführte, dass sich der von ihm seinerzeit zu beurteilende Fall «insofern als besonders» erweise, «als im ersuchenden Staat bereits ein Verfahren gegen die UBS France SA und die UBS AG» laufe).

Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Blick auf ihre Erfahrungen mit Frankreich, Belgien und Deutschland sei jederzeit mit einem gegen sie gerichteten Strafverfahren in Spanien zu rechnen, weshalb es für die Frage ihrer Beschwerdeberechtigung nicht darauf ankommen könne, ob ein solcher Prozess schon hängig sei (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 28 f.). Indessen ist die Gefahr, dass in einem Amtshilfeverfahren zu übermittelnde Bankkundendaten im ersuchenden Staat in einem gegen die betreffende Bank als Informationsinhaberin (oder einem gegen eine Gesellschaft des gleichen Konzerns) gerichteten Verfahren verwendet werden, selbstredend dann konkreter, wenn ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde. Insofern rechtfertigt es sich, im erwähnten Sinne einen rechtserheblichen Unterschied zum erwähnten Fall mit dem Ersuchen der DGFP anzunehmen.

Insbesondere weil zum jetzigen Zeitpunkt in Spanien kein Strafverfahren oder anderes Verfahren gegen eine Gesellschaft des A._______-Konzerns läuft, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der ersuchende Staat bei einer Informationsübermittlung gemäss völkerrechtlicher Usanz an das Spezialitätsprinzip halten würde und die gegebenenfalls übermittelten Daten somit von den spanischen Behörden ausschliesslich in Verfahren gegen die betroffenen Bankkunden, nicht aber in solchen betreffend die Beschwerdeführerin oder einer zu ihrem Konzern gehörenden anderen Gesellschaft verwendet würden (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.4, mit Rechtsprechungshinweisen). Letzteres gilt umso mehr, als keine Umstände substantiiert dargetan oder ersichtlich sind, welche auf konkrete Vorbereitungshandlungen der spanischen Behörden für ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin oder eine andere Gesellschaft des A._______-Konzerns schliessen lassen.

4.4 Die Beschwerdeführerin führt zur Frage der Betroffenheit in eigenen Interessen insbesondere aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die AT ihr Amtshilfeersuchen allein gestützt auf Informationen gestellt habe, welche die Staatsanwaltschaft C._______ zusammen mit Steuerfahndern aus D._______ anlässlich von Hausdurchsuchungen am Hauptsitz der Ab._______ AG in E._______ sowie an weiteren Standorten unrechtmässig erlangt habe. Diese Informationen, bei welchen es sich um Datensätze aus den Jahren 2006 und 2008 mit Kundendaten der Beschwerdeführerin gehandelt habe, hätten sich ursprünglich in geschützter Form bei der Ab._______ AG befunden. Sie seien aber von den deutschen Behörden auf unzulässige Weise mittels Zwangsmassnahmen sichergestellt und in der Folge [...] in die Hände der spanischen Behörden gelangt [...] (Beschwerde, S. 15 ff.). Die Informationen, auf welche sich die AT stütze, seien mit anderen Worten Geschäftsakten der Beschwerdeführerin, welche unter Verstoss gegen die Straftatbestände der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes nach Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB erlangt worden seien. Die vorgesehene Übermittlung von Daten, die überhaupt erst aufgrund einer vorangegangenen Geschäftsgeheimnisverletzung möglich geworden sei, betreffe daher das eigene Interesse der Beschwerdeführerin unmittelbar (Beschwerde, S. 30).

Diese Argumentation, welche die Beschwerdeführerin mit einer Pressemitteilung der F._______ und einem Schreiben des G._______ an die europäischen Finanzminister zu untermauern sucht, spricht nicht für die in Frage stehende Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den nach Ansicht der ESTV der AT allenfalls zu übermittelnden Informationen um Geschäftsakten der Beschwerdeführerin handeln würde, welche durch das Geschäftsgeheimnis geschützt wären (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.1). Ob die bereits bei der AT befindlichen Informationen, auf welche sich das Amtshilfegesuch stützt, unter Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin oder unter Missachtung anderer Geheimhaltungspflichten erlangt wurden, spielt ohnehin keine Rolle. Denn im vorliegenden Kontext entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete (angeblich bereits begangene) Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht ungeschehen machen könnte, selbst wenn ihr die Beschwerdeberechtigung in Beschwerdeverfahren gegen Schlussverfügungen der ESTV im Zusammenhang mit dem Ersuchen der AT zuerkannt würde. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen unbenommen, die allfällige bereits erfolgte Geschäftsgeheimnisverletzung auf dem dafür vorgesehenen straf- und/oder zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.

4.5

4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei vorliegend angesichts des durch das Ersuchen der AT für sie entstandenen und entstehenden Aufwandes in eigenen Interessen betroffen. Sie argumentiert, sie müsse aufgrund des spanischen Ersuchens zu nicht weniger als 21'186 Konten (bzw. Systemnummern) Daten zusammensuchen, bereitstellen und übermitteln. Selbst bei konservativer Berechnung liege die von ihr aufzubereitende Menge an Datensätzen im fünfstelligen Bereich (vgl. Beschwerde, S. 25; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017, S. 5).

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Ersuchen der AT vom 28. Juli 2016 zwar unbestrittenermassen für insgesamt 21'186 Konten bei der Beschwerdeführerin gestellt wurde. In Frage steht aber nur noch Amtshilfe in Bezug auf 10'479 dieser Konten. Nur für diese Konten hat die Beschwerdeführerin also nach dem Willen der ESTV Datensätze aufzubereiten und zu übermitteln sowie die betroffenen Personen zu informieren.

Die übrigen 10'707 Konten wurden unbestrittenermassen entweder vor der massgebenden Zeitspanne saldiert oder dem ersuchenden Staat bereits gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen, ZBstA, SR 0.641.926.81), gemeldet. Es ist dabei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Ermittlung dieser 10'707 Konten, hinsichtlich welcher keine Amtshilfe (mehr) geplant ist, für die Beschwerdeführerin mit einem nennenswerten Aufwand verbunden war.

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend grundsätzlich nur der Aufwand für die Aufbereitung und Übermittlung von Datensätzen zu den 10'479 Konten, hinsichtlich welcher noch eine Amtshilfeleistung in Frage kommt, zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich aber vergleichsweise nicht um eine bislang aussergewöhnlich hohe Anzahl betroffener Konten, selbst wenn im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 im konkreten Fall Datensätze «im fünfstelligen Bereich» als erheblich eingestuft wurden (vgl. dazu vorn E. 3.2). Letzteres gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das diesem Urteil zugrunde liegende (ältere) Amtshilfeersuchen der DGFP vom 11. Mai 2016 - wie zwischenzeitlich allgemeinnotorisch ist (vgl. zum Beispiel Hansueli Schöchli, Schweizer Misstrauen gegenüber Frankreich, in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 7. November 2016, abrufbar auf https://www.nzz.ch/wirtschaft/kommentare/fall-ubs-schweizer-misstrauen-gegenueber-frankreich-ld.126987 [zuletzt eingesehen am 3. April 2017]) - Auskünfte über rund 40'000 französische Steuerpflichtige betraf (und das Bundesverwaltungsgericht bei der Rede vom «fünfstelligen Bereich» an diese Zahl von rund 40'000 dachte, diese aber seinerzeit im Urteil nicht publik machen durfte). Die vorliegend aufgrund des spanischen Amtshilfegesuches (noch) auf dem Spiel stehende Zahl von 10'479 Konten beläuft sich lediglich auf rund einen Viertel der Zahl an Konten, welche Gegenstand des früheren französischen Ersuchens bildete.

Ohnehin ist die legitimationsbegründende Betroffenheit in eigenen Interessen unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht denn auch im Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 vorgenommen hat (vgl. dazu vorn E. 3.2). Die Fünfstelligkeit der Zahl an betroffenen Konten, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. Beschwerde, S. 26), fällt deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin entgegen dem Regelfall ausnahmsweise als eine in eigenen Interessen betroffene Informationsinhaberin zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.2), nicht massgeblich ins Gewicht; dies erst recht, weil das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren - wie gezeigt - mit der Rede von einer Zahl «im fünfstelligen Bereich», wie die Beschwerdeführerin selbst weiss, nicht an eine Zahl im untersten fünfstelligen Bereich, sondern an eine viel erheblichere Zahl dachte. Bei dieser Sachlage kann die Fünfstelligkeit der Zahl an Konten unter keinen Umständen als allein entscheidendes Kriterium erachtet werden.

Nicht von ungefähr hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in seinem Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 in E. 3.1.3 bei der Würdigung der seinerzeit in Frage stehenden Zahl an Konten ausdrücklich festgehalten, dass es schwierig sei, eine konkrete Grenze betreffend den Aufwand zu ziehen, der für eine Bank als Informationsinhaberin ohne Zuerkennung ihrer Legitimation noch vertretbar ist.

4.5.2 Ein für die Beschwerdeführerin aus dem Amtshilfeersuchen der AT vom 28. Juli 2016 erwachsender Aufwand, der ihre Betroffenheit in eigenen Interessen begründen würde, lässt sich auch nicht mit Blick auf den Aufwand annehmen, der aufgrund des erwähnten Ersuchens der DGFP angefallen sein soll. Es ist nämlich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin weder substantiiert noch aktenkundig, dass das französische Ersuchen Kosten von mehreren Millionen Franken (namentlich aufgrund einer notwendig gewordenen Schaffung mehrerer Vollzeitstellen) für die betroffene Bank zur Folge hatte (vgl. dazu Beschwerde, S. 25 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017, S. 5).

Zwar wurde der Beschwerdeführerin die Frist, innert welcher die laufende und in regelmässigen Abständen vorzunehmende Übermittlung sämtlicher mit der Editionsverfügung geforderten Daten an die ESTV abgeschlossen sein muss, auf Gesuch hin bis zum 10. März 2017 erstreckt (vgl. Beschwerdebeilage 11). Daraus lässt sich jedoch - anders als nach der Darstellung in der Beschwerde - nicht schliessen, dass die Aufbereitung und Weiterleitung der verlangten Informationen für die Beschwerdeführerin mit einem ausserordentlichen, im vorliegenden Kontext relevanten Aufwand verbunden war/ist (vgl. dazu Beschwerde, S. 26 f.).

Ferner nicht hinreichend substantiiert ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, eine grosse Zahl von Kunden der Beschwerdeführerin hätte die aufgrund der Editionsverfügung eingerichtete Hotline und die Kundenberater der Bank in Anspruch genommen, weil mit der Bundesblatt-Publikation der ESTV betreffend das Amtshilfeverfahren eine allgemeine Verunsicherung entstanden sei. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitarbeitenden durch bereits erfolgte oder künftige Anfragen der Bankkunden zu den Auswirkungen des Ersuchens der AT über die Gebühr belastet werden (anders jedoch Beschwerde, S. 27), falls solches in casu überhaupt die erforderliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin begründen würde.

Ein legitimationsbegründender, aufgrund des Ersuchens der AT für die Beschwerdeführerin anfallender Aufwand ist vorliegend nicht zuletzt auch mit Blick darauf zu verneinen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin notorischerweise um eine schweizerische Grossbank mit zahlreichen Mitarbeitenden handelt. Denn bei einer solchen Grossbank ist ein allfälliger, aufgrund eines Amtshilfegesuches entstehender (zusätzlicher) Personalbedarf weniger gewichtig als bei einer kleinen Bank mit wenig Personal.

4.5.3 Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die von der Staatsanwaltschaft C._______ in Zusammenarbeit mit Steuerfahndern aus D._______ bei der Ab._______ AG beschafften Daten (vgl. E. 4.4) seien von den deutschen Behörden nach Angaben der F._______ allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt worden. Deshalb sei anzunehmen, «dass bereits zahlreiche andere europäische Länder - welche offenbar von Deutschland mit den fraglichen Daten bedient wurden [...] - Amtshilfeersuchen bei der ESTV gestellt haben oder noch stellen werden» (Beschwerde, S. 17). Letzteres werde bei der Beschwerdeführerin zu einem massiven Aufwand führen.

Ob und inwieweit entsprechend dieser Darstellung der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie mit anderen, für sie mit Aufwand verbundenen Amtshilfeersuchen konfrontiert sein wird, braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der Betroffenheit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Amtshilfeverfahren ein künftiger Aufwand, welcher der Beschwerdeführerin aus anderen Amtshilfeverfahren erwachsen könnte, mit berücksichtigt werden müsste.

4.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass sie im laufenden Amtshilfeverfahren in eigenen Interessen betroffen sei, weil ihr durch die Informationsübermittlung ein Reputationsschaden entstünde.

Vorliegend steht aber - wie ausgeführt - keine bislang aussergewöhnlich hohe Anzahl betroffener Konten in Frage (vgl. E. 4.5.1). Auch ist im Zusammenhang mit diesen Konten zurzeit kein Verfahren gegen eine Gesellschaft des A._______-Konzerns in Spanien hängig (vgl. E. 4.3). Schon mit Blick auf diese Gegebenheiten besteht eine im Vergleich zum Fall mit dem erwähnten französischen Ersuchen deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, dass der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe Kunden bei der Hinterziehung von Steuern im ersuchenden Staat geholfen (ohne Belang ist daher, ob - wie die Vorinstanz annimmt - die im Rahmen der weltweit durchgeführten Selbstanzeigeprogramme notorisch gewordenen Umstände gegen einen generellen Verdacht der Beteiligung der Finanzinstitute an Steuerhinterziehungen von Bankkunden sprechen [vgl. dazu E. II./4 des angefochtenen Entscheids sowie Beschwerde, S. 29]). Es lässt sich bei dieser Sachlage keine legitimationsbegründende und damit rechtsgenügende Gefahr eines Reputationsschadens für die Beschwerdeführerin annehmen. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass aufgrund der bereits erfolgten Information der betroffenen Personen - bzw. aufgrund der in diesem Zusammenhang erfolgten Publikation im Bundesblatt vom [...] - und allenfalls auch wegen der bereits abgeschlossenen Übermittlung von Bankdaten an die ESTV bereits ein gewisser Reputationsverlust eingetreten sein könnte.

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Reputationsverlust mit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Schlussverfügungen der ESTV mindern könnte (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.2), lässt sich mit Blick darauf, dass - wie ausgeführt - gar kein als erheblich zu qualifizierender Reputationsschaden droht, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

4.7 Die Beschwerdeführerin sieht sich auch deshalb in eigenen Interessen betroffen, weil nur sie in der Lage sei, sämtliche relevanten Argumente vorzubringen, die gegen eine Gewährung der Amtshilfe sprechen würden. Damit stösst sie aber schon deshalb ins Leere, weil weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich ist, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, die betroffenen Personen über diese - angeblich nur die Beschwerdeführerin direkt betreffenden - Argumente in Kenntnis zu setzen.

5.

5.1 Es ergibt sich aufgrund des Ausgeführten, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG legitimiert ist, allfällige Schlussverfügungen im vorliegenden Amtshilfeverfahren anzufechten. Folglich ist sie keine beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG und steht ihr im Verfahren vor der ESTV kein Akteneinsichtsrecht zu.

Die hiervor weder ausdrücklich noch implizit gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen diesen Schluss - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht umzustossen.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG sei abzuleiten, dass der Informationsinhaber in jedem Fall zur Beschwerde gegen Schlussverfügungen der ESTV legitimiert sei. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext geltend, bei Erlass von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG habe der Gesetzgeber nicht erklärt, weshalb der Informationsinhaber in dieser Bestimmung im Unterschied zur entsprechenden Vorschrift von Art. 13 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ADV nicht ausdrücklich erwähnt sei. Gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ADV sei der Informationsinhaber noch der betroffenen Person gleichgestellt und ausdrücklich beschwerdeberechtigt gewesen. Eine mit dem Steueramtshilfegesetz eingeführte Einschränkung der Beschwerdeberechtigung des Informationsinhabers könne mit Blick darauf, dass es sich bei diesem Gesetz um einen Nachfolgeerlass der früheren Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen handle, nur angenommen werden, wenn der Bundesrat in der Botschaft zum Gesetz einen entsprechenden Willen bekundet hätte. Letzteres sei jedoch nicht der Fall.

Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ADV waren zur Beschwerde (gegen Schlussverfügungen der ESTV) berechtigt «die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber sowie die besonders betroffenen Dritten unter den Voraussetzungen von Artikel 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG». Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Informationsinhaber nach dieser früheren Verordnungsbestimmung ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung zukam oder ob dies nur dann der Fall war, wenn er gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG stärker als die Allgemeinheit betroffen war (tendenziell in letzterem Sinne Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 1.2):

Denn zum einen ist der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG, nach welchem nicht als betroffene Personen zu qualifizierende Personen nur unter den Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdeberechtigt sind, insoweit klar, als danach auch Informationsinhaber nur bei Erfüllung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen beschwerdeberechtigt sind. Zum anderen bestehen keine triftigen Gründe für die Annahme, dass dieser Wortlaut von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG nicht den wahren Sinn dieser Vorschrift wiedergibt. Aus dem Umstand, dass der Informationsinhaber im Zusammenhang mit der Beschwerdeberechtigung in der Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes (BBl 2011, 6193 ff.) nicht erwähnt wurde, muss vielmehr (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) geschlossen werden, dass der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes - die Informationsinhaber den «weitere[n] Personen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG gleichstellen und ihre Beschwerdeberechtigung damit von der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG abhängig machen wollte. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Informationsinhaber in der Botschaft ausdrücklich erwähnt hätte, wenn er für diese eine andere Ordnung der Beschwerdeberechtigung beabsichtigt hätte. Selbst wenn Informationsinhaber nach Art. 13 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ADV ohne Weiteres beschwerdeberechtigt gewesen wären, lässt sich daher nicht annehmen, dass Entsprechendes auch nach Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG gilt.

Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt sich im Übrigen aus ihrer Forderung, bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG sei die (angeblich) am Anfang der Entwicklung der Verfahrensordnung zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen stehende Vorschrift von Art. 20k Abs. 2 der Verordnung vom 2. Oktober 1996 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.933.61) heranzuziehen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Informationsinhaber nach dieser Verordnungsvorschrift nur zur Anfechtung von Schlussverfügungen der ESTV über die Informationsübermittlung legitimiert ist, «soweit er eigene Interessen geltend macht». Letzteres kann nur bedeuten, dass der Informationsinhaber - eben gerade nicht anders, als es hier im Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG verlangt wird - substantiiert eine Betroffenheit in eigenen Interessen darlegen muss (was vorliegend [wie dargelegt] nicht geschehen ist).

5.3 Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Parallelen zwischen dem hier interessierenden Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen und dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Beschwerde, S. 21 f.) sprechen zwar - wie bereits im Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 (in E. 2.4.4) dargelegt wurde - dafür, dass einem Informationsinhaber in Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen dann eine Beschwerdeberechtigung betreffend Schlussverfügungen der ESTV zukommt, wenn er die Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG erfüllt. Indessen kann eine Person auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht schon deshalb als zur Beschwerde legitimiert betrachtet werden, weil sie Informationsinhaberin im Sinne von Art. 3 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG ist (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.4.4 am Ende).

Anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird, lässt sich auch nicht aus BGE 139 II 404 ff. ableiten, dass ein Informationsinhaber ohne Weiteres zur Beschwerde gegen Schlussverfügungen der ESTV berechtigt ist. Das Bundesgericht erklärt in diesem Urteil insbesondere, dass die bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entwickelten Grundsätze zur Beschwerdelegitimation so weit wie möglich, aber «nuanciert» auch auf die internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten anzuwenden seien (vgl. E. 2.1.2 f. des Urteils). Bei den einschlägigen Erwägungen des höchsten Gerichts geht es aber letztlich nur um die Frage der Beschwerdelegitimation einer Person, welche möglicherweise an im ersuchenden Staat nicht deklarierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war und über welche die ersuchende Behörde ausdrücklich Informationen wünscht (vgl. E. 2.1.3 des Urteils). Diese Frage ist nicht mit der sich vorliegend stellenden Frage nach der Beschwerdeberechtigung des Informationsinhabers vergleichbar.

5.4 Ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Argument, dass dem Gesetzgeber bei Erlass von Art. 8 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG, wonach die Kosten aus der Informationsbeschaffung nicht erstattet werden, Massenersuchen der vorliegenden, gesetzlich (angeblich) nicht vorgesehenen Art nicht vorgeschwebt haben dürften. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei vor diesem Hintergrund und aufgrund der vorliegend für sie anfallenden Kosten als in massgeblicher Weise in eigenen Interessen betroffen zu qualifizieren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Regelung, dass Kosten der Informationsbeschaffung nicht erstattet werden (vgl. Art. 8 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG), das Beschwerderecht zur Anfechtung von Schlussverfügungen zuerkannt werden müsste. Denn über die allfällige Erstattung von bei der Beschwerdeführerin angefallenen oder anfallenden Kosten der Informationsbeschaffung wäre allenfalls in einem vom (Beschwerde-)Verfahren betreffend Schlussverfügungen getrennten Verfahren zu entscheiden.

5.5 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Verneinung ihrer Legitimation zur Anfechtung von Schlussverfügungen im vorliegenden Amtshilfeverfahren bzw. eine entsprechende Verneinung ihrer Parteistellung würde eine Verletzung der in Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsweggarantie bedeuten (vgl. Beschwerde, S. 31).

Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Satz 1 BV besagt, dass jede Person Anspruch darauf hat, Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilen zu lassen. Nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Satz 2 BV können Bund sowie Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (vgl. zur Tragweite von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, veröffentlicht in: ASA 73, S. 709 ff., S. 733 ff.).

Gemäss einer vom Bundesgericht in seinem Urteil 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 in E. 6.2 geäusserten Auffassung besteht die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet diese Garantie namentlich nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und angenommen würde, dass Prozessvoraussetzungen wie die hier in Frage stehenden Anforderungen an die Beschwerdelegitimation von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG bereits als rechtfertigungsbedürftige Einschränkungen eines aufgrund der Rechtsweggarantie grundsätzlich umfassenden Zugangsrechts zu verstehen sind (in diesem Sinne Bernhard Waldmann, in: ders. et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29a N. 11), wäre die Aufstellung von üblichen Prozessvoraussetzungen durch die Rechtsweggarantie nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Waldmann, a.a.O., Art. 29a N. 11). Im Ergebnis verleiht die Rechtsweggarantie so oder anders keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Waldmann, a.a.O., Art. 29a N. 11).

Mit Blick auf das Ausgeführte verstösst es nicht gegen die Rechtsweggarantie, die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin zur Anfechtung von Schlussverfügungen der ESTV im vorliegenden Amtshilfeverfahren mit der Begründung zu verneinen, dass sie nicht in eigenen Interessen betroffen sei. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG.

5.6 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung auch unter Heranziehung von Art. 25bis DBA-ES, Ziff. IV Abs. 5 des Protokolls zum DBA-ES sowie Ziff. 11 f. des offiziellen, mit Update vom 17. Juli 2012 aktualisierten Kommentars zum OECD-Musterabkommen und unter Bezugnahme auf den Peer Review Report des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes vom Juli 2016 (Peer Review Report - Phase 2 - Implementation of the Standard in Practice - Switzerland, abrufbar auf https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-62879.html, > Dokumente > Länderbericht der Schweiz zur Phase 2 [zuletzt eingesehen am 3. April 2017]) begründet. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass diese Quellen einschlägig sind, um ihr das Akteneinsichtsrecht abzusprechen.

Richtigerweise machen die Verfahrensbeteiligten nicht geltend, dass sich aus den genannten Quellen (direkt oder in Verbindung mit dem landesinternen Recht) im vorliegenden Fall ein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin betreffend die hier interessierenden Dokumente (Amtshilfegesuch sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz zwischen den Behörden des ersuchenden und denjenigen des ersuchten Staates) ergebe. Da die Beschwerdeführerin - wie dargelegt - gemäss dem landesinternen Recht kein Recht auf Einsicht in diese Dokumente hat, kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Quellen die Geheimhaltung dieser Dokumente gegenüber der Beschwerdeführerin gebieten.

5.7 Die Beschwerdeführerin kann sich im vorliegenden Verfahren zur Begründung des an die Beschwerdeberechtigung gebundenen Akteneinsichtsrechts schliesslich auch nicht mit Erfolg auf ihre Pflicht berufen, die Daten ihrer Kunden zu schützen (so jedoch Beschwerde, S. 32). Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 (in E. 3.1.1) ausgeführt, hat nämlich diese Pflicht gegenüber der Pflicht des Informationsinhabers, in einem Amtshilfeverfahren der ESTV nach Erlass der Editionsverfügung die Daten (gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 - 1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
StAhiG) zu übermitteln, zurückzutreten.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (insbesondere Einsicht in «das Amtshilfeersuchen Spaniens sowie sämtliche Kommunikation in diesem Zusammenhang») zu Recht nicht stattgegeben. Die Beschwerde ist damit in der Sache unbegründet und abzuweisen.

6.2 Die Beschwerdeführerin hat den Verfahrensantrag gestellt, die ESTV sei anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Amtshilfeverfahren keine Informationen an die AT zu übermitteln und keine Schlussverfügungen zu erlassen. Eventualiter sei die ESTV anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu erlassen. Mit diesem Urteil werden diese noch nicht behandelten Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos (vgl. auch Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 4).

7.

7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung der Kosten für die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2017 auf Fr. 3'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist diesem Betrag anzurechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.

7.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die mit der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird diesem Betrag angerechnet. Den Restbetrag von Fr. 500.- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-360/2017
Date : 05. April 2017
Published : 18. April 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA-ES).


Legislation register
ADV: 13
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
BV: 29  29a
StAhiG: 1  3  5  8  10  14  15  19  24
StGB: 162  273
VGG: 31  32
VGKE: 4  7
VwVG: 5  6  26  27  28  48  50  52  63  64
BGE-register
135-II-286 • 136-I-323 • 137-II-409 • 139-II-185 • 139-II-404 • 140-V-464
Weitere Urteile ab 2000
1C_663/2012 • 2C_112/2015
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