Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1130/2006
{T 0/2}

Urteil vom 5. April 2007
Mitwirkung:
Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richter Trommer; Gerichtsschreiberin Haake.

L.X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:
A. Die aus dem Sudan stammende L.X._______ (geboren 1959), reiste am 5. Juli 1991 in die Schweiz ein und gilt seit dem 25. Februar 1993 als anerkannter Flüchtling. Am 6. August 1999 heiratete sie in Biel - in Unkenntnis darüber, dass ihr Lebenspartner bereits verheiratet war - den Schweizer Bürger M.Y._______. Dieser hatte am 2. Januar 1999 in Kamerun eine Ehe geschlossen, welche erst nach der Heirat mit L.X._______ zur Eintragung ins hiesige Zivilstandsregister gelangte. Gestützt auf ihre Ehe mit M.Y._______ stellte L.X._______ am 22. Dezember 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.
B. Mit Säumnisurteil vom 25. Juni 2003 wurde durch den zuständigen Gerichtspräsidenten in Biel die von M.Y._______ beantragte Scheidung seiner in Kamerun mit C.Z._______ geschlossenen Ehe ausgesprochen. Diese Scheidung wurde am 22. Juli 2003 rechtskräftig. Hiergegen strengte C.Z._______ ein Verfahren auf Wiedereinsetzung an, woraufhin am 5. Januar 2004 ein gerichtlicher Wiedereinsetzungsentscheid erfolgte. Am 30. März 2005 wurde die betreffende Ehe endgültig geschieden (Rechtskraft des Scheidungsurteils: 31. Mai 2005).
C. Mit Schreiben vom 5. März 2004 teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin L.X._______ mit, die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung lägen nicht vor, da sie seit dem 18. April 2000 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Zusätzlich wies das Bundesamt sie mit Schreiben vom 21. Mai 2004 darauf hin, dass sie bis zum 22. Juli 2003 in einer bigamischen Ehe gelebt habe. Die in Kamerun von M.Y._______ geschlossene Ehe sei erst am 22. Juli 2003 geschieden worden, so dass die vorausgehende Zeitspanne für die Berechnung ihrer Ehedauer im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht berücksichtigt werden dürfe. In der Konsequenz könne L.X._______ frühestens am 22. Juli 2006 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichen. Der nachfolgend von der Gesuchstellerin beauftragte Rechtsvertreter wandte sich gegen die soeben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesamtes und verlangte mit Schreiben vom 22. September 2004 eine anfechtbare Verfügung.
D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Es sei unbestritten, dass M.Y._______ bis zum 22. Juli 2003 auch mit der kamerunischen Staatsangehörigen C.Z._______ verheiratet gewesen sei. Auch wenn M.Y._______ diese in Kamerun geschlossene Ehe für ungültig gehalten habe und die Gutgläubigkeit von L.X._______ anlässlich der am 6. August 1999 geschlossenen Ehe beteuere, so könne dies nicht zu einem positiven Einbürgerungsentscheid führen. Entscheidend sei, dass der Tatbestand der Bigamie nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch strafbar sei und zudem dem Ordre public widerspreche. Selbst wenn es sich heute nicht mehr um eine bigamische Ehe handle, sei es stossend, sich für die Berechnung der Ehedauer gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) auch auf diejenige Zeitperiode zu berufen, in welcher die Ehe gegen die schweizerische Rechtsordnung und den Ordre public verstossen habe. Es spiele daher auch keine Rolle, dass die Gesuchstellerin an dieser Situation kein Verschulden treffe. Darüber hinaus sei nicht geklärt, ob die Ehegatten getrennt lebten. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel habe das Bundesamt seinerzeit über eine am 18. April 2000 erfolgte Trennung der Eheleute informiert. Der Ehemann habe dies jedoch bestritten und mitgeteilt, sie hätten zu diesem Zeitpunkt zusammen an derselben Adresse gewohnt. Der Rechtsvertreter habe die Trennung der Eheleute ebenfalls bestritten, dafür jedoch keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Insbesondere lägen keine Wohnsitzzeugnisse vor, aus denen sich ergebe, dass beide Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe an derselben Adresse wohnhaft gewesen seien.
E. Gegen diese Verfügung erhob L.X.__________ am 14. Januar 2005 Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Einbürgerungsbewilligung (recte: die erleichterte Einbürgerung) gemäss Artikel 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG zu erteilen. Sie sei in der Schweiz vollständig integriert und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Anlässlich der am 6. August 1999 mit dem Schweizer Bürger M.Y._______ geschlossenen Ehe seien von keiner Seite Zweifel an der Gültigkeit dieser Ehe geäussert worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei von ihrem Ehegatten einzig über dessen erste Ehe, welche 1984 geschlossen und 1991 wieder geschieden worden sei, informiert worden. Von einer nachfolgenden Eheschliessung mit C.Z._______ habe sie nichts gewusst. Es entziehe sich auch ihrer Kenntnis, unter welchen Umständen diese Heirat in der Schweiz anerkannt worden und zur Eintragung ins Zivilstandsregister gekommen sei. Ihr Ehemann habe sie über diese Angelegenheit erst unterrichtet, nachdem ihn der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 3. Dezember 2002 zum zweiten Mal aufgefordert habe, Schritte im Hinblick auf die Auflösung der einen oder anderen Ehe zu unternehmen. Von der ersten entsprechenden Aufforderung, die bereits am 8. Mai 2000 erfolgt sei, habe sie erst nach Einsichtnahme in die Akten erfahren. Jedenfalls sei sie damals über ihren zivilrechtlichen Status völlig verunsichert gewesen und habe den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst um Klärung ersucht. Dieser habe ihr am 15. April 2004 schriftlich bestätigt, ihr Zivilstand sei nach wie vor unverändert, was bedeute, dass sie mit M.Y._______ seit dem 6. August 1999 verheiratet sei.
Sie, L.X._______, sei der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfülle. Zu Unrecht stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Zeitdauer der bigamischen Ehe für die Berechnung der Dreijahresfrist nicht angerechnet werden dürfe. Wenn sich die Vorinstanz diesbezüglich auf eine entsprechende rechtliche Praxis berufe, so sei diese jedenfalls nicht dargelegt worden. Angesichts der speziellen Situation könne man auch kaum davon ausgehen, dass sich zu dieser Frage überhaupt eine gefestigte Praxis gebildet habe. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen annahm, seit dem 6. August 1999 rechtsgültig mit ihrem Ehegatten verheiratet zu sein. Sie sei einerseits Opfer der offensichtlich von Frau C.Z._______ arrangierten Ehe, andererseits das Opfer des Schweigens ihres Ehemannes ihr gegenüber. Auch die Vorinstanz bestreite diesbezüglich ihre Gutgläubigkeit nicht. Die von ihr nicht verschuldete Situation bzw. die von ihr unbeeinflussten Handlungen Dritter dürften ihr daher auch nicht zum Nachteil gereichen. Es handele sich um einen Akt behördlicher Willkür und damit um eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wenn ihr die Vorinstanz die Anrechnung der tatsächlich gelebten Ehejahre verweigere. Es gebe, auch wenn die kantonale Fremdenpolizei und die Vorinstanz das Gegenteil behaupteten, keine Indizien, die den Bestand der ehelichen Gemeinschaft in Frage stellen könnten. Eine Trennung der Eheleute sei jedenfalls nie erfolgt.
Im vorliegenden Fall sei massgeblich, dass die Ehegatten die ganze Zeit über in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin durch die in guten Treuen eingegangene Ehe eine Vertrauensposition erworben, die es zu schützen gelte.
F. Mit Schreiben vom 4. März 2005 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
i.V.m. Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Verfügungsadressatin ist L.X._______ zur Anfechtung der erlassenen Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG setzt die erleichterte Einbürgerung voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt (Bst. c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Begriff der ehelichen Gemeinschaft zum einen das formelle Bestehen einer Ehe, zum anderen eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die gemäss konstanter Praxis sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids bestehen muss und somit Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Sie beinhaltet einen gemeinsamen Willen der Ehegatten, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. oder BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Mit dem Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Kommt es vor der Einbürgerung beispielsweise zu einer ehelichen Trennung, so kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden.
3. Abgesehen von der Frage, ob zwischenzeitlich eine Trennung der Ehe erfolgte, hat die Vorinstanz die Einbürgerung von L.X._______ mit der Begründung verweigert, dass die Zeitspanne der bigamischen Ehe - deren Vorliegen sich unbestritten aus dem Zivilstandsregister ergibt - für die Berechnung der in Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG genannten Ehedauer nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Umstand, dass die Ehegatten Y.-X._______ bis zum 22. Juli 2003 in einer bigamischen Ehe lebten, stehe einer erleichterten Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Dabei spiele keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschliessung von der bereits bestehenden Ehe ihres Gatten gewusst habe.
3.1. Das zivilrechtliche Verbot, eine bigamische Ehe einzugehen, ergibt sich aus Art. 96
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 96 - Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2007 (ZGB; SR 210), der zum Ausdruck bringt, dass dem schweizerischen Recht Doppel- oder gar Mehrfachehen fremd sind (Willi Heussler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Rz. 1 zu Art. 96). Nach dieser Vorschrift hat, wer eine neue Ehe eingehen will, den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist. Gemäss Art. 105 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
ZGB liegt ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund für eine Ehe vor, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist. Die Ungültigkeit einer solchen bigamischen Ehe tritt jedoch nicht per se ein, sondern setzt voraus, dass eine entsprechende Klage erhoben wird (Art. 106
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 106 - 1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.185
1    Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.185
2    Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.
3    Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.
ZGB). Demzufolge wird - so der Wortlaut von Art. 109 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
ZGB - die Ungültigkeit einer bigamischen Ehe erst wirksam, nachdem ein Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat (Wirkung ex nunc, vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1 ff. Ziff. 224.4); bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Der unbefristete Ungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
ZGB ist Sanktion für die Missachtung des Ehehindernisses der bereits bestehenden Ehe bzw. des Verbots der Bigamie. Entsteht der faktische Zustand der Bigamie dadurch, dass das Scheidungsurteil eines im Zeitpunkt der Wiederverheiratung rechtskräftig geschiedenen Ehegatten nachträglich durch Revision aufgehoben wird, geht die Lehre davon aus, dass die neue Ehe gültig bleibt. Diesfalls fehlt es am Ungültigkeitsgrund, dass einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung schon verheiratet war (vgl. Thomas Geiser/Adolf Lüchinger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Rz. 3 und 7 zu Art. 105).
3.2. Abgesehen vom zivilrechtlichen Verbot der bigamischen Ehe wird das Eingehen einer solchen Ehe nach Art. 215
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 215 - Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafrechtlich sanktioniert. Geschütztes Rechtsgut dieser Norm ist die Institution der monogamen Ehe. Die Tathandlung besteht im Abschluss einer formell gültigen Ehe, wobei lediglich das Eingehen der zweiten Ehe relevant ist. Subjektiv ist vorsätzliches Handeln - auch Eventualvorsatz genügt - erforderlich (Andreas Eckert in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003 Rz. 2-5 zu Art. 215
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 215 - Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,
). Nach herrschender Lehre und Praxis ist Art. 215
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 215 - Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,
StGB ein Zustandsdelikt, was bedeutet, dass die strafbare Tätigkeit mit der Herbeiführung des schädigenden Zustands, d.h. mit dem Eingehen einer formell gültigen Ehe, seinen Abschluss findet (Andreas Eckert, a.a.O., Rz. 8).
3.3. Das Eingehen einer bigamischen Ehe ist jedoch nicht nur zivil- und strafrechtlich verpönt, sondern stellt auch einen Verstoss gegen den Ordre public dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.6/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3.2 und 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997 E. 2c). Die bigamische Ehe stellte nach altem Recht sogar einen Nichtigkeitsgrund dar (Art. 120 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
und Art. 121
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
1    Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2    Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3    Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907, AS 24 233). Unter dem Begriff des Ordre public versteht man die Gesamtheit wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Rechts. Er ist Grundpfeiler sozialpolitischer, wirtschaftspolitischer oder ethischer Rechtsanschauungen. Dies hat zur Folge, dass aus einer dem schweizerischen Ordre public entgegenstehenden Eheschliessung unter Umständen keine rechtlichen Vorteile abgeleitet werden können. So ist der Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten nicht möglich, wenn dieser mehrfach verheiratet ist, und das Verschweigen einer bereits bestehenden Ehe gilt als Grund für den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
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ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
1    Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2    Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3    Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
und Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 [ANAG], SR 142.20; Urteil des Bundesgerichts 2A. 483/2000 vom 23. April 2001). In gleichem Sinne wird die Verheimlichung einer bigamischen Ehe als Voraussetzung für die Nichtigerklärung einer darauf gestützten erleichterten Einbürgerung gewertet (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2003 vom 24. Juli 2003). Wäre nämlich die Tatsache, dass ein Gesuchsteller in Bigamie lebt, bereits während des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung bekannt geworden, hätte ein Ausschlussgrund nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG (Nichtbeachten der schweizerischen Rechtordnung) vorgelegen und die Einbürgerung wäre aus diesem Grund zu versagen gewesen.
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit dem 6. August 1999 rechtsgültig mit ihrem Ehegatten verheiratet. Sie habe sich in gutem Glauben befunden und sei Opfer des Schweigens ihres Ehemannes geworden. Sie die Folgen einer Situation, die sie nicht verschuldet habe, tragen zu lassen, wäre willkürlich.
4.1. Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin eingegangene Ehe rechtsgültig zustande kam. Der formelle Bestand der Ehe wird vom Umstand, dass der Ehemann bereits verheiratet war, nicht berührt. Wie bereits erwähnt, liegt in diesem Fall gemäss Art. 105 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
ZGB lediglich ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund vor. Die eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG setzt indessen nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern auch das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass der beiderseitige Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen). Zu einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe gehört selbstredend auch die Ausschliesslichkeit der ehelichen Beziehung im Sinne einer ungeteilten Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft (zum Falle der Prostitution vgl. die Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Februar 2003 bzw. vom 10. Januar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.103 E. 20b und 67.104 E. 16). Diese Voraussetzung kann dann nicht erfüllt werden, wenn ein Partner in einer Parallelbeziehung lebt oder sogar eine zivil- und strafrechtlich verpönte Mehrfachehe eingeht. Unter welchen Umständen eine derartige Ehe eingegangen wird, ist nicht von Bedeutung. Auch nicht gehört werden könnte der Einwand - wie vorliegend angedeutet - die erste Ehe sei offensichtlich "arrangiert" worden und deren Gültigkeit für den heutigen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die bigamische Ehe, also die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, auf Klage hin hätte ungültig erklärt werden können. Solange eine Ehe mit einem derartigen Ungültigkeitsgrund behaftet ist, kann schwerlich von einer intakten und stabilen Gemeinschaft die Rede sein.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht, wie erwähnt, geltend, die von ihr eingegangene Ehe sei rechtskräftig zustande gekommen. Sie sei stets in guten Treuen davon ausgegangen, seit dem 6. August 1999 verheiratet zu sein. An der Situation, dass ihr Ehemann eine bigamische Ehe geführt habe, treffe sie kein Verschulden, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde. Diese Einwände sind jedoch für die Frage, ob die Ehejahre ab dem 6. August 1999 bis zur Auflösung der Ehe zwischen M.Y._______ und C.Z._______ an die Dreijahresfrist gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
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BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG anzurechnen seien, unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Voraussetzung der intakten ehelichen Gemeinschaft, getragen vom Willen, diese auch in Zukunft fortzuführen, bei beiden Ehegatten vorhanden sein muss. Mit der Einheit des Bürgerrechts wollte der Gesetzgeber die gemeinsame Zukunft der Ehegatten fördern (vgl. oben Erw. 2 in fine). Selbst wenn der Ehewille der Beschwerdeführerin intakt war und immer noch ist und sie auf eine Fortführung der Ehe vertraut, kann sie nicht verhindern, dass ausserhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereiches Gründe gesetzt werden, die einer intakten und stabilen Ehe die Grundlage entziehen. Abgesehen vom Fall der Auflösung der Ehe (zur Auflösung der Ehe durch Tod vgl. BGE 129 II 401) wird die erleichterte Einbürgerung auch durch Umstände verunmöglicht, die mit einer intakten, auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft unvereinbar sind (Drittbeziehung eines Partners, faktische Trennung vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Unerheblich ist dabei, ob derartige Umstände durch die einbürgerungswillige Person oder deren Ehepartner herbeigeführt werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit erfolglos auf ihren guten Glauben bzw. ihr stets korrektes Verhalten, da Letzteres - entsprechend der gesetzlichen Regelung - nur eine Voraussetzung der erleichterten Einbürgerung darstellt (zum Vertrauensschutz vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 631 ff.).
4.3. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die Zeitspanne der bigamischen Ehe, nämlich die Zeit zwischen dem 9. August 1999 und dem 22. Juli 2003 (Datum des später aufgehobenen Scheidungsurteils in Bezug auf die Ehe Y.-Z._______, dürfe für die Berechnung der in Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG genannten Ehedauer nicht berücksichtigt werden, erweist sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - auch nicht als willkürlich. Gegen das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV SR 101) verstösst eine Gesetzesauslegung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 524 ff.). Dies kann im Ernst nicht behauptet werden, wenn der bigamischen, gegen den Ordre public verstossenden Ehe im Hinblick auf die erleichterte Einbürgerung nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie der intakten monogamen Beziehung. Kommt eine Ehe durch Missachtung des Verbots der Mehrfachehe zustande, hat sie zwar zivilrechtliche Wirkungen, dies aber nur solange, als nicht von zuständiger Seite auf Ungültigkeit geklagt wird. Die damit fehlende Stabilität kann nur dadurch wiederhergestellt werden, indem der in Bigamie lebende Partner (vorliegend der Ehemann der Beschwerdeführerin) selbst für Klarheit sorgt. Dessen Verhalten bzw. Bereitschaft zur Klärung der Situation ist durchaus von Bedeutung, kommt es doch bei der Frage der Stabilität und Intaktheit einer Beziehung auf beide Partner an. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, forderte der Zivil- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern M.Y._______ am 8. Mai 2000 auf, Schritte im Hinblick auf die Auflösung der einen oder anderen Ehe zu unternehmen. Ihm sollte offenbar Gelegenheit gegeben werden, einer Ungültigkeitsklage zuvorzukommen. Soweit er nicht bereits früher zum Handeln Anlass gehabt hätte, wäre er spätestens in diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, alles Notwendige zur Auflösung der Ehe mit C.Z._______ in die Wege zu leiten. Dies hat er offensichtlich nicht getan, weshalb auf seine erste Scheidungsklage nicht eingetreten wurde. Im Dezember 2002 forderte ihn der Kanton nochmals auf, Scheidungsklage zu erheben, und setzte ihm hierzu Frist an. Dieser Aufforderung kam M.Y._______ schliesslich nach, was zum Scheidungsurteil vom 22. Juli 2003 führte. Dass damit beinahe vier Jahre verstrichen waren, als der der Ehe mit L.X._______ anhaftende Ungültigkeitsgrund behoben wurde, hat M.Y._______ zu vertreten. Er hätte es in der Hand gehabt, zu einem viel früheren Zeitpunkt Klarheit zu schaffen und so die Dauer des bigamischen Zustandes möglichst kurz zu halten. Schon aus diesem Grunde kann nicht von einem Willkürentscheid gesprochen werden. Dass die
Beschwerdeführerin diese Situation möglicherweise nicht hat beeinflussen können, ändert daran nichts. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die fragliche Zeitspanne zurecht nicht berücksichtigt hat.
5. Damit stellt sich die Frage, ob die erleichterte Einbürgerung von L.X._______ im heutigen Zeitpunkt vorgenommen werden könnte, da seit dem 22. Juli 2003 ein weiterer Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist, der für die Berechnung der massgeblichen Ehedauer gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
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BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG genügen würde. In diesem Sinne informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, als sie ihr im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mitteilte, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung könne frühestens am 22. Juli 2006 eingereicht werden (vgl. Schreiben des BFM an die Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2004).
5.1. In der Zwischenzeit, am 5. Januar 2004, hiess jedoch der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau das Wiedereinsetzungsgesuch von C.Z._______ gut und stellte fest, dass das Scheidungsurteil vom 25. Juni 2003 hinfällig geworden sei. Damit trat das Ehescheidungsverfahren i.S. M.Y._______/C.Z.______ in den Zustand zurück, wie es vor dem Eintritt der Säumnis bestanden hatte. Im diesbezüglichen Entscheid wurde erwogen, der Umstand, dass M.Y._______ wiederum in den Zustand der Bigamie versetzt würde, stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen. Die Situation sei nicht zu vergleichen mit dem Eheschluss einer Person nach ausgesprochener Ehescheidung, wo deren gesetzeskonformes Verhalten eine Wiedereinsetzung infolge Verstosses gegen die öffentliche Ordnung verbiete. Im Falle von M.Y._______ ist daher nachfolgend zu prüfen, wie sich der erneute Zustand der Bigamie, den der Wiedereinsetzungsentscheid auslöste und der bis zum 31. Mai 2005 (Datum der Rechtskraft des zweiten Scheidungsurteils vom 30. März 2005) dauerte, auswirkt.
5.2. Im Gegensatz zu 1999, als M.Y._______ durch eine verpönte und auch strafbare Handlung den Zustand der Bigamie herbeiführte, entstand diese 2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen (Wiedereinsetzung). Damit fehlt es an einer Handlung, an die die Sanktion für eine Mehrfachehe anknüpft. Es bedarf keiner Erläuterung, dass hier der Straftatbestand von Art. 215
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StGB Art. 215 - Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,
StGB entfällt, besteht doch die Tathandlung im Abschluss einer formell gültigen Ehe. Eine solche wurde wohl 1999, nicht aber 2004 eingegangen.
5.3. Fraglich erscheint, ob mit dem Wiedereinsetzungsentscheid die Ehe Y.-X._______ erneut mit einem Ungültigkeitsgrund behaftet wurde. Dafür spräche der Wortlaut von Art. 105 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
ZGB, wonach ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod eines Partners aufgelöst wurde. Indem das am 25. Juni 2003 gefällte Scheidungsurteil durch die Wiedereinsetzung hinfällig wurde, fällt auch das den Ungültigkeitsgrund einschränkende Kriterium der Auflösung der früheren Ehe weg.
Demgegenüber ist zu bedenken, dass die unbefristete Ungültigkeit der bigamischen Ehe als Sanktion für die Missachtung des Verbots der Mehrfachehe zu verstehen ist. Diese Sanktion scheint nicht mehr gerechtfertigt, wenn das eine frühere Ehe auflösende Urteil durch Wiedereinsetzung, d.h. durch ein Institut des Verfahrensrechts, hinfällig und das diesbezügliche Scheidungsverfahren wieder aufgenommen wird. Analog zur Situation bei der Revision, wo die Aufhebung eines Scheidungsurteils nicht zur Ungültigkeit einer in der Zwischenzeit geschlossenen neuen Ehe führt (vgl. oben E. 3.1 in fine), obwohl faktisch ein gegen den Ordre public verstossender bigamischer Zustand entsteht, ist vorliegend davon auszugehen, dass der der Ehe Y.-X._______ bis zum 22. Juli 2003 anhaftende Ungültigkeitsgrund durch den Wiedereinsetzungsentscheid vom 5. Januar 2004 nicht wieder auflebte. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es unbefriedigend, wenn eine gültig gewordene Ehe wiederum zur ungültigen würde. Dabei kann die Frage offen gelassen werden, wie es sich verhalten würde, wenn das wieder aufgenommene Ehescheidungsverfahren aus irgend welchen Gründen während längerer Zeit nicht zum Abschluss gebracht werden könnte oder infolge Klagerückzugs abgeschrieben würde. Nachdem vorliegend das wieder aufgenommene Scheidungsverfahren am 31. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde, spricht - ex post betrachtet - nichts dagegen, die Zeit ab dem 22. Juli 2003 (erstes Scheidungsurteil) für die Berechnung der Ehedauer nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG zu berücksichtigen. Davon geht anscheinend auch die Vorinstanz aus, macht sie doch in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2005 keine Einschränkung gegenüber ihrer früheren Verlautbarung, wonach die Beschwerdeführerin frühestens am 22. Juli 2006 eingebürgert werden könne.
6. Nicht abschliessend geklärt ist das Vorliegen des Einbürgerungserfordernisses der ehelichen Gemeinschaft gemäss Artikel 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG. Insbesondere stellt sich die Frage, ob zwischenzeitlich eine Trennung der Eheleute erfolgte, da deren Wohnverhältnisse umstritten sind. Die Vorinstanz hat in ihrer ablehnenden Verfügung behauptet, dass eine eheliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr vorgelegen habe. Dabei berief sie sich auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizei der Stadt Biel, wonach am 18. April 2000 eine Trennung der Eheleute erfolgt sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit dieser Behauptung bestritten. Auch ihr Ehemann hat in einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 17. März 2004 (Beilage 13 der Beschwerde) erklärt, ihm und seiner Ehefrau sei nicht bekannt, woher dieses Datum stamme; zum fraglichen Zeitpunkt hätten sie beide zusammen an der _______strasse in Biel gewohnt. Allerdings hat weder die Vorinstanz die Wohnsitzverhältnisse der Ehegatten abgeklärt noch hat der Rechtsvertreter einen Nachweis über eine gemeinsame eheliche Wohnung vorgelegt. Es lassen sich daher keine Schlussfolgerungen ziehen, ob überhaupt und gegebenenfalls wann eine Trennung der Eheleute erfolgte. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen kommt es vor allem darauf an, ob eine zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft auch nach dem 22. Juli 2003 fortbestanden hat. Wäre eine solche Lebensgemeinschaft im heutigen Zeitpunkt aufgegeben, dürfte die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht ausgesprochen werden.
7. Um abzuklären, ob ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, kann das Bundesamt den Einbürgerungskanton mit den entsprechenden Erhebungen beauftragen (Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG). Im vorliegenden Fall müsste dies im Hinblick auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft noch geschehen. Der Vorinstanz obliegt es daher, dieses Erfordernis sowohl für die Vergangenheit wie auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt abzuklären. Wie diese Ermittlungen durchgeführt werden bzw. welche Mittel dafür eingesetzt werden, steht im Ermessen des Bundesamtes.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zeitraum bis zum 22. Juli 2003 (Rechtskraft der Scheidung zwischen M.X._______ und C.Z._______) nicht auf die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c
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BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG massgebliche Ehedauer der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Das nach diesem Zeitpunkt von C. Z._______ angestrengte Wiedereinsetzungsverfahren führte zwar dazu, dass mit Wiedereinsetzungsentscheid vom 5. Januar 2004 die Ehe von M.Y._______ und L.X._______ erneut in einen faktisch bigamischen Zustand zurückversetzt wurde. Dieser verfahrensrechtliche Vorgang hat jedoch nicht zur Folge, dass die Zeit nach dem 5. Januar 2004 nicht für die Berechnung der nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c
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BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG massgeblichen Ehedauer berücksichtigt werden könnte. Nicht geklärt ist hingegen, ob eine Trennung der Eheleute erfolgte und damit noch eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft vorhanden ist. Dies ist im Sinne der vorhergehenden Erwägungen von der Vorinstanz abzuklären.
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren teilweise unterliegt, sind ihr ermässigte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG); sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Februar 2005 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Dossier Ref-Nr. K 380 600 retour

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1130/2006
Datum : 05. April 2007
Publiziert : 24. April 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
ANAG: 9
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
32 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
StGB: 215
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 215 - Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 96 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 96 - Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
105 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
106 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 106 - 1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.185
1    Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.185
2    Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.
3    Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.
109 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
120 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
121
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
1    Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2    Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3    Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
BGE Register
121-II-49 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482
Weitere Urteile ab 2000
5A.5/1997 • 5A.6/2003 • 5A.8/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • vorinstanz • erleichterte einbürgerung • ehegatte • eheliche gemeinschaft • scheidungsurteil • bigamie • frage • eheschliessung • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • biel • kamerun • wille • sanktion • verhalten • dauer • guter glaube • strafgesetzbuch • zivilstand
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BVGer
C-1130/2006
BBl
1987/III/310 • 1996/I/1