Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4358/2017
Urteil vom 5. März 2018
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Besetzung
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Klinik Stephanshorn AG, Brauerstrasse 95, 9016 St. Gallen,
Parteien vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Daniel Zimmerli, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, St. Galler Spitalliste Akutsomatik 2017 (Beschluss vom 20. Juni 2017).
Sachverhalt:
A.
Die Regierung des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) erliess mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (publiziert im Amtsblatt des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2017 [nachfolgend: angefochtener Beschluss]) eine neue Spitalliste Akutsomatik (Ziff. I Art. 1 i.V.m. Anhänge 1 und 2) und hob gleichzeitig den "Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik vom 17. Juni 2014" (nachfolgend: Spitalliste 2014) auf (Ziff. III). Das Inkrafttreten der neuen Spitalliste legte sie auf den 1. Juli 2017 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. IV).
A.a Der Klinik Stephanshorn AG (nachfolgend: Klinik oder Beschwerdeführerin) wurde nicht für alle Leistungsbereiche, für die sie sich beworben hatte, ein Leistungsauftrag erteilt. Insbesondere wurde ihr der gemäss Spitalliste 2014 bis Ende Juni 2017 befristete Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 (Leistungsbereich Gynäkologie) nicht mehr erteilt. Ausserdem wurden der Klinik unter anderem die von ihr neu beantragten Leistungsaufträge in den Bereichen Gefässchirurgie (GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3) und Kardiologie (KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3) nicht erteilt.
A.b In der "Spitalplanung Akutsomatik 2017" des Gesundheitsdepartements (nachfolgend: Spitalplanung 2017) wird dazu namentlich ausgeführt, die Klinik habe sich für 20 neue Leistungsgruppen beworben, wovon 18 abgelehnt würden. Es sei nicht zielführend, dass in Bereichen der regionalen Endversorgung zum Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG) Parallelstrukturen aufgebaut und damit Überkapazitäten geschaffen würden (S. 8). Nach Erlass der Spitalliste Akutsomatik 2014 habe die Klinik gegen die Nichterteilung von 14 beantragten Leistungsgruppen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt. Im Sommer 2015 habe für 10 der 14 Leistungsgruppen zwischen der Klinik und dem Gesundheitsdepartement eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden können, nicht aber für die vier Leistungsgruppen ANG2 / GEF2 und ANG3 / GEF3. Im April 2016 habe das Gericht die Beschwerde abgewiesen. Aus Sicht des Kantons habe sich die Situation seither nicht verändert. Zur Leistungserbringung zulasten der OKP seien nur so viele Spitäler zuzulassen (bzw. Leistungsaufträge zu erteilen), wie für die Deckung des Bedarfs erforderlich seien. In Leistungsbereichen mit hohen Vorhalte-, Infrastruktur- und Personalkosten müsse die Anzahl Leistungsaufträge minimal gehalten werden, damit die Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems gegeben sei. Bei den Leistungsgruppen ANG2 / GEF2 und ANG3 / GEF3 handle es sich um solche mit geringen Fallzahlen mit hohem Notfallanteil. Es sei sachgerecht, diesen Bereich beim regionalen Endversorgerspital KSSG zu konzentrieren.
A.c Neu beantrage die Klinik auch einen Leistungsauftrag für die komplette interventionelle Kardiologie (KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3). Die stationäre Versorgung im Kanton St. Gallen für diesen Bereich werde bisher ausschliesslich durch das KSSG sichergestellt. Es gelte zu vermeiden, dass auch im Kanton St. Gallen (wie in der übrigen Schweiz) ein Überangebot entstehe. Die Notfallversorgung, welche vom KSSG in Zusammenarbeit mit anderen Spitälern im Rahmen des "Netzwerkes akutes Koronarsyndrom" sichergestellt werde, erfolge effizient, qualitativ hochstehend und flächendeckend. Die Zulassung eines weiteren Leistungserbringers hätte keinerlei positive Effekte auf die Notfallversorgung. Hingegen würden die Gesamtkosten aufgrund der doppelten Personal- und Infrastrukturleistungen steigen. Ein rein elektiv tätiger Leistungserbringer würde hingegen die Wirtschaftlichkeit des bestehenden Anbieters verschlechtern. Diese Effekte seien aus Kantonssicht nicht erwünscht. Auch aufgrund der Abhängigkeiten respektive Synergien zwischen den einzelnen medizinischen Disziplinen wäre die Vergabe eines Leistungsauftrags an die Klinik im Bereich der interventionellen Kardiologie nicht sinnvoll.
A.d Betreffend die Nicht-Verlängerung des Leistungsauftrages für GYN1.1 (Maligne Neoplasien der Vulva / Vagina) und GYN1.2 (Maligne Neoplasien der Zervix) wird ausgeführt, die Klinik habe in diesen Leistungsgruppen in den Jahren 2013 bis 2015 keine Fallzahlen aufgewiesen. Angesichts der kantonsweit kleinen Fallzahlen sei die Konzentration des Leistungsauftrags auf einen einzigen Leistungserbringer (KSSG) im Sinne der regionalen Endversorgung sinnvoll.
B.
Die Klinik liess, vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und Daniel Zimmerli, am 2. August 2017 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, soweit ihr die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3 (Gefässchirurgie), KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3 (Kardiologie) und GYN1.1, GYN1.2 (Gynäkologie) verweigert worden seien; es seien ihr die angeführten Leistungsaufträge zusätzlich zu erteilen, eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1). Des Weiteren wird beantragt, die erwähnten Leistungsaufträge in den Bereichen Gefässchirurgie und Kardiologie seien der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen zu erteilen; zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Leistungsaufträge GYN1.1 und GYN1.2 wiederherzustellen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin die Verfahrensanträge, es seien ihr die vollständigen, paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten des vorinstanzlichen Spitalplanungsverfahrens ,Akutsomatik 2017' zugänglich zu machen (Antrag 6); anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Antrag 7); es sei eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen (Antrag 8); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons St. Gallen (Antrag 9).
B.a In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihr die Einsicht in entscheidwesentliche Akten verweigert und ihre Beweisanträge ohne Begründung abgewiesen habe; zudem habe zwischen dem instruierenden Gesundheitsdepartement und dem Kantonsspital (KSSG) "ein prozessrechtlich unstatthaftes ,Berichten' über das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin stattgefunden". Eine Heilung der Gehörsverletzung sei angesichts der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und der der Schwere der Verletzung ausgeschlossen, weshalb der angefochtene Beschluss - im Rahmen der Anträge - bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei (Beschwerde S. 21 ff.).
B.b Zum Materiellen macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, die Vorinstanz missachte die Planungskriterien gemäss Art. 58a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 58a Grundsatz - 1 Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. |
|
1 | Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. |
2 | Sie wird periodisch überprüft.228 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
|
1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG118 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022119 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.120 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.121 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.122 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.123 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).124 |
B.c Betreffend die strittigen Leistungsgruppen macht die Beschwerdeführerin sodann unter anderem geltend, sie habe nie Einsicht nehmen können in die tatsächlichen Grundlagen, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde lägen. Daher sei es ihr im Rahmen der Beschwerde nicht möglich, sich wirksam gegen die Nichterteilung der beantragten Leistungsaufträge zu wehren. Insbesondere habe sie sich nie äussern können, (1) zu Art und Methode, nach welchen die Vorinstanz die massgeblichen Daten erhoben habe; (2) zur Frage, ob die Spitäler der Vorinstanz korrekte Daten zur Verfügung gestellt hätten; (3) zur Plausibilisierung und Bereinigung dieser Daten; (4) zur Frage, wie die gesamte Versorgungssituation ermittelt und dargestellt worden sei (Beschwerde S. 75). Zufolge der schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der grundsätzlich KVG-widrigen Spitalplanung sei die Sache daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Begründung ihres Gesuchs betreffend vorsorgliche Massnahmen werde sie aber auch darlegen, weshalb ihr die beantragten Leistungsaufträge - bei bundesrechtskonformer Planung - hätten erteilt werden müssen.
B.d Zur Begründung des Antrages auf vorsorgliche Erteilung der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3 sowie KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3 wird unter anderem vorgebracht, das Gefässzentrum der Beschwerdeführerin leiste seit spätestens 2015 einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der St. Galler Bevölkerung; es komme ihm Endversorgerstatus zu. Die von der Beschwerdeführerin hierfür erbrachten Vorleistungen seien im Vertrauen auf eine rechtskonform durchgeführte Spitalplanung 2017 getätigt worden. Längerfristig könne sie aber weder die (zusätzlichen) Kosten tragen noch ihre Position im Markt verteidigen. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen würden daher den Endentscheid sichern. Ohne diese wäre nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen in den strittigen Leistungsgruppen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens und des (zufolge der Rückweisung zu wiederholenden) Verfahrens vor der Vorinstanz aufrechterhalten könne. Ähnlich verhalte es sich im Bereich der interventionellen Kardiologie. Der Beschwerdeführerin müsse mindestens provisorisch - während einer Übergangszeit - ermöglicht werden, nachzuweisen, dass sie diese Leistungen für die Grundversorgung im Kanton St. Gallen bedarfsgerecht erbringen könne. Damit wäre auch die Gleichbehandlung mit anderen Spitälern, welche befristete Leistungsaufträge erhalten hätten, gewährleistet (S. 79).
B.e Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 begründet die Beschwerdeführerin zunächst damit, dass die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt seien. Auch werde die Massnahme in keiner Weise begründet. Zudem sei der Entzug der strittigen Leistungsaufträge bundesrechtswidrig. Die von der Vorinstanz angeführten Fallzahlen seien irrelevant, da für diese Leistungsgruppen keine Mindestfallzahlen vorausgesetzt würden. Weiter sei geplant, die Leistungsgruppen GYN1 bis GYN1.4 per 1. Januar 2018 zu einer einzigen Leistungsgruppe zusammenzufassen. Dies habe zur Folge, dass in Zukunft auch die Fallzahlen der bisherigen Leistungsgruppen GYN1 bis GYN1.4 addiert würden (Beschwerde S. 122 ff.).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 23. August 2017 unter Beilage der gesamten Akten zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Weiteren bis zum 8. September 2017 zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- zu leisten (act. 2).
D.
Der Kostenvorschuss ging am 10. August 2017 bei der Gerichtskasse ein (act. 3).
E.
Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 23. August 2017 ihre Akten ein (act. 4), wobei sie diese in ein "Hauptdossier" (welches die entscheidwesentlichen Akten betreffend Verfahren der Beschwerdeführerin enthalte) sowie ein "Nebendossier" (mit Akten aus Verfahren von Konkurrenten der Beschwerdeführerin) unterteilte und gleichzeitig beantragte, das "Nebendossier" bzw. das Aktenverzeichnis dazu sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis zu bringen. Weiter beantragte sie, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (betreffend Leistungsgruppen GYN1 und GYN1.2) sei gutzuheissen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 trat das Gericht auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, mit der Begründung, die Leistungsaufträge GYN1.1 und GYN1.2 hätten aufgrund ihrer Befristung nur bis am 30. Juni 2017 gegolten und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde an der Rechtslage nichts ändern. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vernehmlassung (in der Hauptsache) einzureichen (act. 5).
G.
In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2017 beantragte die Vorinstanz, das Begehren der Beschwerdeführerin um einstweilige Erteilung der Leistungsaufträge in den Bereichen Gefässchirurgie (GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3) und Kardiologie (KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2 und KAR1.3) sei abzuweisen. Gleichzeitig bekräftigte sie ihren Antrag vom 23. August 2017 und sprach sich sinngemäss für eine vorläufige (Weiter)Erteilung der Leistungsaufträge GYN1.1 und GYN1.2 aus (act. 6).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 (act. 7) wurden der Beschwerdeführerin die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 einstweilen - bis zum Entscheid in der Sache - erteilt. Den Antrag auf vorsorgliche Erteilung der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2 und GEF3 / ANG3 (Gefässchirurgie) sowie KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2 und KAR1.3 (Kardiologie) wies der stellvertretende Instruktionsrichter indessen ab.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 die Abweisung der Beschwerde und der Verfahrensanträge (act. 8). Sie nahm zu den verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin Stellung. Zum Vorwurf der Gehörsverletzung führte sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin übergehe den Umstand, dass es sich bei der Spitalliste um ein Bündel von Einzelverfügungen handle beziehungsweise im Spitalplanungsverfahren eine Vielzahl von Bewerbungen zu beurteilen seien. Die Beschwerdeführerin ziele mit ihren Vorbringen darauf ab, Informationen aus anderen Bereichen zu erhalten. Das Akteneinsichtsrecht könne sich jedoch nicht auf sämtliche Unterlagen und Dossiers eines Spitalplanungsverfahrens beziehen. Der Beschwerdeführerin seien alle entscheidwesentlichen Akten bekannt gemacht worden. Auch habe sie im Verlaufe des Verfahrens mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme (unter anderem auch zur Bedarfsprognose und den Fallzahlen) erhalten. Die Spitäler könnten nicht frei entscheiden, welche Daten sie dem Gesundheitsdepartement zukommen lassen wollten. Massgebend sei der Datensatz der Medizinischen Statistik, einem automatisierten Auszug aus dem Kliniksystem, das mit den Abrechnungsdaten übereinstimme. Daher müssten die Daten der Medizinischen Statistik den Spitälern auch nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden. Zum Vorwurf der unstatthaften Informationsfüsse zwischen dem Gesundheitsdepartement und dem KSSG wird namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin insinuiere mit ihrem Vorbringen, der Leiter des Fachbereichs Kardiologie des KSSG (A._________) sei vom Gesundheitsamt beauftragt worden, Argumente gegen die Erteilung eines Leistungsauftrages "interventionelle Kardiologie" an die Klinik zusammenzustellen, dass die Begründung für die Verweigerung für diesen Leistungsauftrag von A._________ stamme, was nicht korrekt sei. Tatsache sei, dass das Gesundheitsdepartement A._________ Ende Dezember 2016 ein Dokument mit Abklärungen des Gesundheitsdepartements zum Antrag der Beschwerdeführerin im Bereich interventionelle Kardiologie zugestellt habe. Die wenigen, von A._________ angebrachten Kommentare und Ergänzungen seien jedoch nicht entscheidwesentlich (S. 22 mit Verweis auf "Nebendossier").
J.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 9).
K.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 erneuerte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Verfahrensantrag 6 wie folgt: "Der Beschwerdeführerin seien die vollständigen, paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten des vorinstanzlichen Spitalplanungsverfahrens ,Akutsomatik 2017' zugänglich zu machen und zwar sowohl das Hauptdossier wie das Nebendossier". Weiter beantragte sie, es sei nach erfolgter Akteneinsicht ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen mit einer mindestens 30-tägigen Frist zur Einreichung der Replik (act. 11).
L.
Mit Eingabe an den Abteilungspräsidenten vom 19. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin einerseits ein Gesuch um Revision, eventualiter Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 und einstweilige Erteilung der Leistungsaufträge in den Bereichen Gefässchirurgie (GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3) und Kardiologie (KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise der vorinstanzlichen Neubeurteilung im Sinne vorsorglicher Massnahmen ein. Andererseits ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht um das Versetzen des Instruktionsrichters in den Ausstand. Schliesslich stellte sie das Gesuch, es sei ihr die mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 angesetzte 10-tägige Frist abzunehmen und ihr nach Zustellung der vorinstanzlichen Verfahrensakten beziehungsweise erfolgter Akteneinsicht eine neue Replikfrist von mindestens 30 Tagen anzusetzen (act. 12 sowie Verfahren C-5949/2017).
M.
Am 20. Oktober 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre (gleichentags verfasste) Eingabe an die Wettbewerbskommission zur Kenntnisnahme (act. 14). Am 23. Oktober 2017 reichte sie sodann eine Kopie ihrer Eingabe an den Abteilungspräsidenten (betreffend Verfahren C-5949/2017) zu den Akten (act. 17).
N.
Im Verfahren C-5949/2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2017 das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die Akten wurden zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens C-4358/2017 sowie zur Behandlung der Gesuche um Revision, evtl. Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 sowie um Neuansetzung einer Replikfrist an den Instruktionsrichter überwiesen.
O.
Mit Eingabe an den Gerichtspräsidenten vom 12. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin Zweifel an einer rechtmässigen Besetzung des Gerichts geltend und beantragte vollständige Akteneinsicht in die Gerichtsakten der Verfahren C-4358/2017 und C-5949/2017 (act. 18).
P.
Der Gerichtspräsident übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2018 die Stellungnahme des Abteilungspräsidenten zur Frage der Zusammensetzung des Spruchkörpers beziehungsweise der Fallzuteilung. Hinsichtlich der verlangten Akteneinsicht wurde die Angelegenheit an die zuständigen Richter (Instruktionsrichter bzw. vorsitzender Richter) der Verfahren C-4358/2017 und C-5949/2017 weitergeleitet (act. 19).
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter, gestützt auf grundsätzliche Ausführungen zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Spitalplanungsverfahren, die Gesuche um Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen gut (act. 20). Der Beschwerdeführerin wurden das Gerichtsdossier C-4358/2017 (ohne Beschwerdebeilagen) sowie folgende, von der Vorinstanz eingereichte Akten zur Einsicht übermittelt: das "Hauptdossier" inkl. "Ergänzung zum Hauptdossier vom 17. August 2017", das Aktenverzeichnis "Nebendossier" sowie act. 8 bis act. 10 aus dem "Nebendossier". Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen für eine allfällige Replik angesetzt. Die im Aktenverzeichnis "Nebendossier" als act. 1 bis act. 7 aufgeführten Unterlagen wurden aus den Akten gewiesen mit der Begründung, sie beträfen nicht das Verfahren der Beschwerdeführerin und unterstünden deshalb nicht dem Einsichtsrecht.
Auf das Gesuch um Revision der Zwischenverfügung vom 21. September 2017, mit welcher der Antrag auf vorsorgliche Erteilung der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2 und GEF3 / ANG3 (Gefässchirurgie) sowie KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2 und KAR1.3 (Kardiologie) abgewiesen worden war, trat der Instruktionsrichter nicht ein. Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Zwischenverfügungen nicht revisionsfähig sind, da sie nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2). Ergänzend wurde dargelegt, dass auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |
Schliesslich wies der Instruktionsrichter das Eventualbegehren um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 ab. Dazu wurde - unter Hinweis auf die Zwischenverfügung C-4231/2017 vom 28. November 2017 E. 2.2 - namentlich ausgeführt, der Entscheid entspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Kriterium der Kontinuität erhebliches Gewicht beizumessen ist. Der Beschwerdeführerin sei denn auch der - infolge Befristung nur bis Ende Juni 2017 geltende - Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 einstweilen erteilt worden. Da sich vorsorgliche Massnahmen auch am Gesetzeszweck zu orientieren hätten, sei zu beachten, dass mit der kantonalen Spitalplanung einerseits die bedarfsgerechte Spitalversorgung der Bevölkerung gewährleistet werden, andererseits eine Kosteneindämmung und namentlich der Abbau von Überkapazitäten angestrebt werden soll. Nicht zu den Zielen des KVG gehöre es hingegen, die Einkommen der Leistungserbringer auf Kosten der sozialen Krankenversicherung (und der öffentlichen Hand) zu sichern. Das wirtschaftliche Interesse eines Spitals könne daher das öffentliche Interesse an einer bedarfsgerechten Spitalversorgung kaum überwiegen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Begründung, der Weiterbestand des von ihr aufgebauten Gefässzentrums und die Aufbauarbeiten im Bereich interventioneller Kardiologie seien gefährdet, könnten dann ins Gewicht fallen, wenn aufgrund einer hinreichend zuverlässigen Prognose in der Hauptsache festgestellt werden könnte, dass ihr die streitigen Leistungsaufträge zu Unrecht nicht erteilt worden wären. Eine solche Feststellung sei - wie in der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 dargelegt - nicht möglich.
R.
Am 8. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein an die Vorinstanz gerichtetes Informationsgesuch gemäss Art. 13 des St. Galler Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 2014 (OeffG; sGS 140.2) betreffend Spitalplanung Akutsomatik 2017 zu den Akten (act. 21).
S.
Mit Replik vom 12. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 9 gemäss Beschwerde vom 2. August 2017 fest und stellte - unter Beilage ihres Gesuchs vom 8. Februar 2018 an die Vorinstanz - zudem die folgenden Verfahrensanträge (act. 22):
"2.Über die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin in das gesamte Spitalplanungsdossier ,Spitalplanung Akutsomatik 2017' der Vorinstanz habe der Spruchkörper in corpore zu entscheiden.
3.Der Beschwerdeführerin sei eine erneute Frist von 30 Tagen anzusetzen, um sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. September 2017 in Kenntnis sämtlicher Spitalplanungsakten der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist sei anzusetzen, sobald die Vorinstanz der Beschwerdeführerin [gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz] Einsicht in das gesamte Dossier der ,Spitalplanung Akutsomatik 2017' des Kantons St. Gallen [...] gewährt hat. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht Mitteilung zu machen, sobald sie der Beschwerdeführerin diese Einsicht gewährt hat."
Zur Begründung ihres Verfahrensantrages Nr. 2 wird namentlich geltend gemacht, der Entscheid über die Akteneinsicht habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Position der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es würde ihr verunmöglicht, wirksam Beschwerde zu führen, wenn sie keine Einsicht in wesentliche Planungsgrundlagen nehmen und sich dazu nicht äussern könne. Die Rechtsauffassung des Instruktionsrichters habe zur Folge, dass die Planungsgrundlagen eines kantonalen Spitalplanungsverfahrens nie beschwerdeweise überprüft werden könnten. Ein derart einschneidender Entscheid müsste vom gesamten Spruchkörper getroffen werden.
T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
|
1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG118 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022119 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.120 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.121 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.122 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.123 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).124 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
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1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
|
1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG118 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022119 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.120 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.121 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.122 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.123 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).124 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 90a Bundesverwaltungsgericht - 1 Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG323 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
|
1 | Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG323 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 53.324 |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
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1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
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1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
Art. 53 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
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1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
|
1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
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1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG118 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022119 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.120 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.121 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.122 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.123 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).124 |
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui generis zu qualifizieren. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von Individualverfügungen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann nur die Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt, anfechten. Die nicht angefochtenen Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 2.2.1).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Beschluss, soweit ihr die beantragten Leistungsaufträge nicht erteilt wurden, zweifellos besonders berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung berufen. Weiter hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
2.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3, KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3, GYN1.1 und GYN1.2 hätte erteilen müssen. Vorab sind jedoch die formellen Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Replik vom 9. Februar 2018 vorgebrachten Einwände zur Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2018 (betreffend Akteneinsicht) einzugehen.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6 mit Hinweisen).
2.1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 4.2).
2.2 Für das Bundesverwaltungs- und -beschwerdeverfahren wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
2.2.2 Das Akteneinsichtsrecht besteht voraussetzungslos. Es ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 185 Rz. 3.91).
2.3 In ihrer Beschwerdeschrift kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihr die Vorinstanz die Einsicht in die vollständigen Akten des Spitalplanungsverfahrens mit der Begründung verweigert habe, es existierten keine zusätzlichen Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstünden, beziehungsweise es bestehe kein Akteneinsichtsrecht in Dokumente, die nicht entscheidwesentlich seien. Sofern die Aussage zutreffe, dass tatsächlich keine weiteren Verfahrensakten existierten, habe die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt. Andernfalls verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht, welcher sich auf sämtliche Akten - allenfalls unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse Dritter - beziehe. Weil den Kantonen in Spitalplanungs- bzw. Spitallistenverfahren ein weites Ermessen zukomme, sei es zentral, dass die einem Entscheid zugrundeliegenden Daten korrekt erhoben worden seien.
2.3.1 Weiter hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die (im Verlaufe des Verfahrens erneuerten) Verfahrensanträge gestellt, es seien ihr die vollständigen, paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten des vorinstanzlichen Spitalplanungsverfahrens "Akutsomatik 2017" zugänglich zu machen, anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
2.3.2 Die Vorinstanz hat die von ihr eingereichten Akten in ein "Hauptdossier" sowie ein "Nebendossier" unterteilt und gleichzeitig beantragt, das "Nebendossier" bzw. das Aktenverzeichnis dazu sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis zu bringen. Zur Begründung führt sie namentlich aus, das "Hauptdossier" enthalte die entscheidwesentlichen Akten betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin. Das "Nebendossier" enthalte Akten aus Verfahren anderer Leistungserbringer (Konkurrenten der Beschwerdeführerin); diese würden dem Gericht aus Gründen der Transparenz und der Einschätzung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe unterbreitet.
2.4 Um den Verfahrensantrag betreffend Akteneinsicht zu beurteilen, hatte der Instruktionsrichter insbesondere zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin das Recht hat, auch in das "Nebendossier" Einsicht zu nehmen. Dafür waren - angesichts der Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtsnatur der Spitallistenbeschlüsse - zunächst allgemeine Erwägungen zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Verfahren auf Erlass der Spitalliste erforderlich. In der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde Folgendes erwogen:
Der Erlass einer Spitalliste setzt eine bedarfsgerechte Spitalplanung (Art. 39 Abs. 1 Bst. d
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
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1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG118 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022119 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.120 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.121 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.122 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.123 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).124 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
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1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG118 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022119 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.120 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.121 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.122 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.123 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).124 |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 58a Grundsatz - 1 Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. |
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1 | Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. |
2 | Sie wird periodisch überprüft.228 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
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1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG118 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022119 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.120 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.121 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.122 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.123 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).124 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
Zwischenverfügung]).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör immer dann, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt (BGE 129 I 232 E. 3.2); mithin in Verfahren auf Erlass einer individuell-konkreten Anordnung (Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 34). Kein Anspruch besteht hingegen im Rechtsetzungsverfahren (BGE 129 I 232 E. 3.2; 131 I 91 E. 3.1) oder - in der Regel - im Verfahren auf Erlass einer Allgemeinverfügung, ausser für sogenannte Spezialadressaten (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Ab Eröffnung des Bewerbungsverfahrens müssen die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte des Spitals gewährleistet sein. Wesentlich ist dabei zunächst das dem Anhörungsrecht vorangehende Recht auf Orientierung. Für die interessierten Spitälern muss klar sein, welche Leistungen von welchem Leistungsauftrag erfasst werden, bevor sie sich bewerben (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.3, insbes. E. 6.3.3; Urteil BVGer C-5576/2011 vom 2. Juni 2014 E. 6.3 ff.). Auch müssen sie hinreichend darüber informiert sein, welche Anforderungen für einzelne Leistungsgruppen zu erfüllen sind (vgl. auch Urteil BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 3.4.1). Soweit auf (Mindest-)Fallzahlen abgestellt werden soll, hat die Behörde vor ihrem Beschluss über die Spitalliste bekannt zu geben, wie die massgebenden Fallzahlen ermittelt werden; sie hat dazu aber keine (separate) Anhörung durchzuführen. Ebenso wenig hat sie die Leistungserbringer vor dem Anhörungsverfahren, welches zu der in Aussicht genommenen Spitalliste (und damit auch zur gesamten Spitalplanung) erfolgt, dazu anzuhören, auf welche Grundlagen (Daten, Studien oder Gutachten etc.) sie ihre Versorgungsplanung abstützen will. Grundsätzlich genügt es, wenn die Parteien vor dem Beschluss der Spitalliste einmal - zu allen relevanten Fragen - angehört werden (vgl. Waldmann/ Bickel, a.a.O., Art. 30 Rz. 37 [E. 2.4.3 der Zwischenverfügung]).
Nach dem Gesagten beschränkt sich das Recht auf Akteneinsicht - entsprechend der dargelegten Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör - grundsätzlich auf die Verfahrensakten des betreffenden Spitals. Da der Spitallistenbeschluss auf einer bundesrechtskonformen Spitalplanung beruhen muss, haben die Leistungserbringer aber auch das Recht, die übrigen (allgemeinen) Grundlagen, auf welche sich die Spitalplanung (und demzufolge auch der Spitallistenbeschluss) stützt, einzusehen (E. 2.4.4 der Zwischenverfügung).
Das "Nebendossier" enthält verschiedene Korrespondenz mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Spitäler. Bei den act. 1 bis act. 7 geht es um Rückfragen an einzelne Spitäler zu deren Daten (insbes. Fallzahlen). Diese betreffen nicht das Verfahren der Beschwerdeführerin und werden daher nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst; diese Unterlagen gehören auch nicht zu den Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren und sind daher aus den Akten zu weisen. Hingegen betreffen die unter act. 8 bis act. 10 abgelegten Dokumente (Korrespondenz mit dem Leiter Kardiologie des KSSG) das Bewerbungsverfahren der Beschwerdeführerin; diese gehören zu den Verfahrensakten der Beschwerdeführerin und unterliegen dem Recht auf Akteneinsicht. Weshalb das von der Vorinstanz eingereichte Aktenverzeichnis zum "Nebendossier" der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht werden sollte, ist nicht ersichtlich. Es lassen sich diesbezüglich keine Geheimhaltungsinteressen ausmachen (E. 2.5 der Zwischenverfügung).
2.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 12. Februar 2018 vor, die Rechtsauffassung des Instruktionsrichters habe zur Folge, dass die Planungsgrundlagen eines kantonalen Spitalplanungsverfahrens nie beschwerdeweise überprüft werden könnten. Die Grundlagen der Bedarfsermittlung und der Bedarfssicherung sowie der hierzu erhobene, rechtserhebliche Sachverhalt (mit den statistischen Daten der in die Planung involvierten Spitäler, des BAG, des Bundesamts für Statistik [BfS] und "der bundesrechtswidrig unterhaltenen Datenplattform der Gesundheitsdirektorenkonferenz" [GDK]) würden so jeder gerichtlichen Beurteilung entzogen. Ob ein Kanton die Bedarfsermittlung - wie Art. 58b
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 58b Versorgungsplanung - 1 Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche und berücksichtigen namentlich die für die Prognose des Bedarfs relevanten Einflussfaktoren. |
|
1 | Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche und berücksichtigen namentlich die für die Prognose des Bedarfs relevanten Einflussfaktoren. |
2 | Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG aufgeführt sind. |
3 | Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Liste zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Das zu sichernde Angebot entspricht dem nach Absatz 1 ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Absatz 2 ermittelten Angebots. |
4 | Bei der Bestimmung des auf der Liste zu sichernden Angebots berücksichtigen die Kantone insbesondere: |
a | die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungserbringung; |
b | den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist; |
c | die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrags. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 58b Versorgungsplanung - 1 Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche und berücksichtigen namentlich die für die Prognose des Bedarfs relevanten Einflussfaktoren. |
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1 | Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche und berücksichtigen namentlich die für die Prognose des Bedarfs relevanten Einflussfaktoren. |
2 | Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG aufgeführt sind. |
3 | Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Liste zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Das zu sichernde Angebot entspricht dem nach Absatz 1 ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Absatz 2 ermittelten Angebots. |
4 | Bei der Bestimmung des auf der Liste zu sichernden Angebots berücksichtigen die Kantone insbesondere: |
a | die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungserbringung; |
b | den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist; |
c | die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrags. |
2.5.1 Wie in der von der Beschwerdeführerin kritisierten Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 dargelegt, hat ein Spital einerseits das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, welches sein eigenes Bewerbungsverfahren betrifft. Andererseits ist ihm Einsicht in die allgemeinen Planungsgrundlagen zu gewähren, auf die sich die Spitalplanung und demzufolge auch der Spitallistenbeschluss stützt (E. 2.4.4). Wird für die Planung beispielsweise auf Studien oder Gutachten abgestellt, ist dies im Planungsbericht transparent zu machen und die entsprechenden Unterlagen sind den beteiligten Spitälern zugänglich zu machen (und im Beschwerdefall dem Gericht einzureichen; vgl. Urteil BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 5.2.1 f.). Auch sind die bei den Spitälern erhobenen Daten, soweit sie für den Planungsentscheid wesentlich sind, im Planungsbericht (oder einer Beilage dazu) abzubilden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt indessen nicht, dass sich die am Spitalplanungsverfahren beteiligten Spitäler jeweils zur Erhebung der Grundlagen für Studien oder zur Erhebung von (statistischen) Daten und deren Plausibilisierung (soweit es nicht um die eigenen Daten geht) äussern können. Beruht eine Spitalplanung auf unzureichenden Daten beziehungsweise Grundlagen, wird dadurch nicht (primär) der Gehörsanspruch einzelner Spitäler tangiert, denn in diesem Fall entspricht die Spitalplanung materiell nicht den bundesrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteile BVGer C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 5.2 ff.; C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 5.2 ff.).
2.5.2 Wäre der Beschwerdeführerin zu folgen und müssten alle Spitäler jeweils angehört werden, bevor die kantonale Behörde Studien, Gutachten oder statistische Daten für ihre Planung heranzieht, könnte ein Kanton seiner Pflicht, die bedarfsgerechte Spitalversorgung seiner Bevölkerung zu gewährleisten, was nicht nur eine rechtzeitig erlassene Spitalplanung, sondern auch deren regelmässige Überprüfung (und allenfalls Anpassung) voraussetzt (vgl. Art. 58a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 58a Grundsatz - 1 Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. |
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1 | Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. |
2 | Sie wird periodisch überprüft.228 |
2.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie sich nie zur Methode der Datenerhebung und zur Korrektheit beziehungsweise Plausibilisierung der von anderen Spitälern gelieferten Daten habe äussern können, erweist sich der Vorwurf nach dem Gesagten als unbegründet. Wie das Gesundheitsdepartement im Hinblick auf die Feststellung von Mindestfallzahlen für einzelne Leistungsgruppen vorgehen wird, wurde sodann bereits mit dem Versand der Bewerbungsunterlagen mitgeteilt (vgl. V-act. 5 bzw. Beschwerdebeilage 20 Ziff. 5 Mindestfallzahlen). Insoweit wurde auch das Recht auf Orientierung gewahrt.
2.6 Um den Anforderungen betreffend Aktenführungspflicht zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass für jeden sich bewerbenden Leistungserbringer ein Dossier mit allen für die Spitalplanung (einschliesslich der Bedarfsermittlung) wesentlichen Unterlagen geführt wird. Entscheidend ist wie erwähnt, dass aus dem Planungsbericht hervorgeht, auf welche Grundlagen sich die Behörde stützt und entweder die Grundlagen selber oder zumindest eine nachvollziehbare Zusammenfassung davon (vgl. Urteil BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 5.2.2) zugänglich gemacht wird. Betreffend die Bewerbungsverfahren der einzelnen Spitäler hat die kantonale Behörde hingegen eine sorgfältige Aktenführung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vorne E. 2.1.2) zu gewährleisten und ein vollständiges Aktendossier zu führen. Sie hat mithin alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört, und auf Verlangen des betreffenden Spitals Einsicht zu gewähren.
2.7 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, sie habe Kenntnis davon, dass die Vorinstanz (bzw. das Gesundheitsdepartement) bereits vor der formellen Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens mit dem KSSG inoffiziell Gespräche über Leistungsaufträge sowohl des KSSG als auch der Beschwerdeführerin geführt habe. In diesen Gesprächen seien die Anträge der Beschwerdeführerin um neue Leistungsaufträge thematisiert worden. Bereits in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2017 betreffend Akteneinsicht habe die Beschwerdeführerin auf diesen Informationsfluss hingewiesen. Die vorinstanzlichen Akten dazu, welche den Informationsfluss nachvollziehbar machen würden, habe sie nicht erhalten. In der Beschwerde werden, wie bereits im erwähnten Schreiben vom 9. Juni 2017 (vgl. V-act. 22), verschiedene Situationen angeführt, in welchen ein (unzulässiger) Informationsaustausch betreffend Leistungsaufträge zwischen Angestellten des KSSG und des Gesundheitsdepartements stattgefunden haben soll (act. 1 S. 29 ff.).
2.7.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung zunächst geltend, es sei die Beschwerdeführerin selber gewesen, welche betreffend den ihr im Bereich Neurologie in Aussicht stehenden Leistungsauftrag mit dem KSSG Kontakt aufgenommen habe. Anschliessend führt sie betreffend Kardiologie aus, die Beschwerdeführerin insinuiere mit ihrem Vorbringen, der Leiter des Fachbereichs Kardiologie des KSSG (A._________) sei vom Gesundheitsamt beauftragt worden, Argumente gegen die Erteilung eines Leistungsauftrages "interventionelle Kardiologie" an die Klinik zusammenzustellen, dass die Begründung für die Verweigerung für diesen Leistungsauftrag von A._________ stamme, was nicht korrekt sei. Tatsache sei, dass das Gesundheitsdepartement A._________ Ende Dezember 2016 ein Dokument mit Abklärungen des Gesundheitsdepartements zum Antrag der Beschwerdeführerin im Bereich interventionelle Kardiologie zugestellt habe. Die wenigen, von A._________ angebrachten Kommentare und Ergänzungen seien jedoch nicht entscheidwesentlich (S. 22 mit Verweis auf "Nebendossier"). Das erwähnte, vom Gesundheitsdepartement selbst erstellte Dokument bilde im Übrigen "die textliche Basis der Begründung für die Nichterteilung" der Leistungsaufträge im Bereich interventionelle Kardiologie, womit die Beschwerdeführerin Zugang zum Inhalt des Dokuments gehabt habe.
2.7.2 Mit diesen Ausführungen räumt die Vorinstanz zwar ein, dass zwischen dem Leiter des Fachbereichs Kardiologie des KSSG und dem Gesundheitsdepartement ein Informationsaustausch betreffend Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin stattgefunden hat; sie macht aber geltend, dieser sei nicht entscheiderheblich. Die entsprechenden Unterlagen gehörten daher nicht zu den Akten betreffend Bewerbungsverfahren der Beschwerdeführerin. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Instruktionsrichter hat denn auch bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 (E. 2.5) festgestellt, dass die im "Nebendossier" unter act. 8 bis act. 10 abgelegten Dokumente (die Korrespondenz mit dem Leiter Kardiologie des KSSG) das Bewerbungsverfahren der Beschwerdeführerin betreffen und daher zu den Verfahrensakten gehören. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen.
2.7.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/46 betreffend hochspezialisierte Medizin erwogen hat, kann es zur Vorbereitung eines Entscheids in einem komplexen, hochspezialisierten Bereich sachgerecht sein, Auskünfte und Fachmeinungen von Experten einzuholen und zu berücksichtigen. Aufgrund der begrenzten Zahl der Experten im betreffenden Bereich und dem Grundgedanken des KVG zur Spitalplanung in der hochspezialisierten Medizin (Konzentration auf eine begrenzte Anzahl von Kompetenzzentren) sei es unvermeidlich, dass auch die Expertise von Personen, deren Spitäler später bei der Zuteilung der Leistungsaufträge berücksichtigt würden, in der Planungsphase einbezogen werde. Dies beinhalte naturgemäss die Gefahr, dass Leistungserbringer, welche in dieser Planungsphase nicht miteinbezogen werden, im Spitallistenentscheid benachteiligt werden könnten. Der Verfahrenstransparenz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Einbezug von Auskünften und Fachmeinungen ausgewählter Personen sei weniger problematisch bei Zuordnungsentscheiden (mithin beim ersten wesentlichen Schritt für die gesamtschweizerische Planung [BVGE 2016/14 E. 1.4.5]) als bei Entscheiden über die Zuteilung von Leistungsaufträgen (BVGE 2013/46 E. 6.3.4). Im kantonalen Spitalplanungsverfahren, in welchem der Kreis der Experten üblicherweise weniger begrenzt ist als in der hochspezialisierten Medizin, haben diese Grundsätze a fortiori zu gelten. Bei der Auswahl der Leistungserbringer sind daher grundsätzlich keine Experten eines Konkurrenzspitals beizuziehen. Lässt sich dies ausnahmsweise nicht vermeiden, ist der Verfahrenstransparenz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
2.8 Das von der Beschwerdeführerin zu Recht kritisierte Vorgehen des Gesundheitsdepartements verletzt ohne Zweifel den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin. Zudem stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Recht auf ein faires Verfahren verhält.
2.8.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.8.2 Das Recht auf ein faires Verfahren wird in krasser Weise verletzt, wenn sich die entscheidende Behörde - wie vorliegend - in einem Spitalplanungsverfahren mit Vertretern des einen Spitals über die Anträge eines anderen Spitals austauscht, obwohl beide Spitäler (als Konkurrenten) am Verfahren beteiligt sind, und überdies dem betroffenen Spital die Akteneinsicht dazu verweigert. Ob die Ausführungen des Leiters des Fachbereichs Kardiologie des KSSG für den Entscheid erheblich waren, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz (bzw. ihr Gesundheitsdepartement) ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten nicht nachgekommen ist.
2.9 Demnach ist der vorinstanzliche Beschluss, soweit von der Beschwerdeführerin angefochten, aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Anträge betreffend die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3, KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3, GYN1.1 und GYN1.2 neu beurteile. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat, weil sie die Beweisanträge der Beschwerdeführerin unbegründet beziehungsweise konkludent (vgl. Waldmann/ Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 33 Rz. 38) abgewiesen hat, zumal sie die Begründung in ihrer Vernehmlassung nachgeliefert hat (vgl. act. 8 S. 19 f.).
2.9.1 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem Hauptantrag das Begehren, es seien ihr die streitigen Leistungsaufträge zu erteilen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als Eventualantrag formuliert. Zwar macht sie in der Begründung der Beschwerde mehrmals geltend, aufgrund der schweren Gehörsverletzung sei ein reformatorisches Urteil weder möglich noch zulässig (vgl. act. 1 S. 34 sowie vorne B.a und B.c). Weshalb trotzdem primär ein reformatorischer Entscheid beantragt wird, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Begründung, weshalb die strittigen Leistungsaufträge der Beschwerdeführerin hätten erteilt werden müssen, "im Rahmen der Begründung [des] Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" erfolgte (Beschwerde S. 75 Rz. 191). Die Rechtsbegehren sind jedoch eindeutig und klar formuliert, weshalb darauf abzustellen ist.
2.9.2 Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen und der Hauptantrag ist abzuweisen.
3.
Weiter ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen, zu beurteilen.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
|
1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei Spitallistenbeschlüssen nicht um zivilrechtliche Ansprüche (oder strafrechtliche Anklagen) im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
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1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
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1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
3.3 Der Antrag auf Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung ist daher abzuweisen.
4.
In ihrer Replik vom 12. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch an ihren Verfahrensanträgen 6 und 7 gemäss Beschwerde vom 2. August 2017 (betreffend Akteneinsicht und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels) fest. Weiter beantragt sie, dass der gesamte Spruchkörper über die streitige Akteneinsicht entscheide (Verfahrensantrag 2). Zudem sei ihr eine erneute Frist zur Stellungnahme von 30 Tagen anzusetzen, nachdem ihr die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die vollständigen Spitalplanungsakten gewährt habe (Verfahrensantrag 3).
4.1 Die Verfahrensanträge 6 und 7 wurden vom Instruktionsrichter insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Akten - soweit das Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend - gewährt wurde und sie Gelegenheit zur Replik erhielt. Soweit darüber hinausgehend sind die Anträge abzuweisen.
4.2 Ebenfalls abzuweisen sind die replikweise gestellten Verfahrensanträge 2 und 3, soweit sie mit dem vorliegenden Urteil nicht gegenstandslos geworden sind. Zum Antrag 3 ist zu bemerken, dass aufgrund einer allfälligen Einsicht in die gesamten Spitalplanungsakten gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz keine erneute Frist zur Stellungnahme anzusetzen wäre. In die für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Akten besteht - wie dargelegt - ein Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
5.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
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1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Anträge betreffend die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3, KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3, GYN1.1 und GYN1.2 neu beurteile.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'000.- zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 5'000.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ABl 2017, 2160 ff.; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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