Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2378/2013

Urteil vom 5. März 2015

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______,geboren (...), Türkei,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 17. Februar 2013 und gelangte auf dem Landweg am 20. Februar 2013 in die Schweiz, wo er zwei Tage später in eine polizeiliche Personenkontrolle geriet. Er stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.

A.b Im EVZ Basel fanden am 5. März 2013 die Befragung zur Person und summarisch zu den Fluchtgründen und am 13. März 2013 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt.

Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus (...), Provinz (...); vor seiner Ausreise habe er in B._______ gelebt. Er habe 2001 beabsichtigt, in Deutschland um Asyl nachzusuchen, sei aber bei der Durchreise in Italien angehalten worden. Nachdem er den italienischen Behörden klar gemacht habe, in Italien kein Asylgesuch stellen zu wollen, habe man ihn nach Deutschland weiterreisen lassen, wo er ein erstes Asylgesuch eingereicht habe. Seit 2001 habe er als Kurde verstärkt mit der Ideologie der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) sympathisiert. Ende 2001 sei er Mitglied der PKK geworden. Nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland sei er in die Niederlande gereist, wo er in PKK-Lagern drei Jugend-Ausbildungslehrgänge, die rund fünf bis fünfeinhalb Monate gedauert hätten, absolviert habe. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland sei er von den deutschen Behörden verhaftet worden, weil er seinen Mitwirkungspflichten im deutschen Asylverfahren nicht nachgekommen sei. Bei seiner Festnahme hätten deutsche Beamte bei ihm Berichte an den Europa-Verantwortlichen der PKK, Fahnen, Fotos und Bücher gefunden und sichergestellt. Die Redaktion der Zeitung C._______ und sein Rechtsanwalt hätten sich daraufhin für ihn eingesetzt. Der Redaktor habe über seine Inhaftierung in Deutschland berichtet und darauf hingewiesen, dass er als (....) der (...) nicht der Türkei ausgeliefert werden dürfe. Dem Engagement dieser zwei Verteidiger sei zu verdanken, dass er nach 45 Tagen aus der deutschen Haftanstalt entlassen worden sei. Anschliessend sei er von der PKK-Führung nach D._______ beordert worden, wo er fortan als Leiter der (...) tätig gewesen sei. Dieselben Funktionen habe er im Auftrag der PKK später in E._______ und F._______ ausgeübt. Nach insgesamt knapp 4½-monatigem Aufenthalt in Deutschland habe er in Belgien ein weiteres Asylgesuch gestellt. Belgien habe dieses abgelehnt, weil er mittlerweile in Deutschland einen weiteren Termin zu einer gerichtlichen Asylanhörung verpasst und in der Folge den zweiten negativ lautenden deutschen Asylentscheid bekommen hatte. Nach insgesamt zehn Monaten Aufenthalt in Belgien sei er deshalb nach Deutschland abgeschoben worden, wo er nach drei Monaten Ausschaffungshaft im September 2003 in die Türkei ausgeschafft worden sei.

Bei seiner Ankunft in der Türkei - er habe eine Identitätskarte auf sich getragen - sei er aufgrund einer Fahndungsliste, auf der er als Refraktär aufgeführt worden sei, festgenommen und dem nächsten Aushebungsbüro zugeführt worden. Dort habe er seinen Marschbefehl erhalten, dem er indessen keine Folge geleistet habe. Im Jahr 2006 habe man ihn deshalb direkt dem Militärdienst zugeführt. Zwei Monate später sei er wegen einer Augenoperation als militärdienstuntauglich erklärt worden, was zum offiziellen Abbruch des Militärdienstes geführt habe.

In der Türkei sei er bis 2005 für die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP, Partei des Friedens und der Demokratie) aktiv gewesen (gemeint ist wohl die Vorgängerpartei Demokratik Toplum Partisi [DTP, Partei der demokratischen Gesellschaft]; die BDP wurde erst am 2. Mai 2008 gegründet und die DTP am 11. Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten) beziehungsweise er sei erst gegen Ende 2008 dieser Organisation beigetreten und sei bis heute einfaches Mitglied der BDP. 2011 sei sein Cousin festgenommen und ein Jahr lang festgehalten worden. Dieser Cousin habe ihn aus dem Gefängnis heraus gewarnt, auf der Hut zu sein. Er habe sich im Herbst und Winter 2012 weiterhin an Protestkundgebungen und Aktionen der BDP beteiligt, um die Behörden dazu zu bewegen, etwas gegen die Hungerstreiks in den Gefängnissen zu tun. Der türkische Staat habe in dieser Phase dem politischen Führer der PKK untersagt, sich mit Anwälten zu treffen. Zudem habe der türkische Staat bewaffnete Banden gegen die syrisch-kurdische Befreiungsbewegung Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten) losgeschickt, um diese zu zerschlagen. In der Folge sei es zu wüsten Protesten und zu massiven Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Beispielsweise hätten Kurden auf Tränengaseinsätze der Polizei vom 30. Oktober 2012 mangels Alternativen mit Steinwürfen reagiert. Auch er habe an Demon-strationen teilgenommen und Steine geworfen. In allen grösseren Städten Kurdistans und in der Westtürkei hätten ähnliche Aktionen stattgefunden.

Er und seine drei Freunde seien in dieser Situation kurz zusammengekommen, hätten sich etwas Besonderes ausgedacht und ihren Tatentschluss gleich umgesetzt: Er und H.D. hätten am (...) Molotow-Cocktails gegen die Filiale der (...) Bank (...)in G._______, geschleudert, während F.D. und A. Schmiere gestanden hätten. Ihre Tat hätten sie bloss 200 Meter entfernt von der dortigen Sicherheitsdirektion durchgeführt. Als Folge davon sei es am (...), etwa gegen 05:00 Uhr, im Haus seiner Angehörigen zu einer Razzia der Polizei gekommen. In deren Verlauf sei seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Die Polizisten hätten dabei seine Familienangehörigen beschimpft, die Söhne als Terroristen bezeichnet und von der Mutter gefordert, diese hätten sich beim Sicherheitsdienst zu melden.

Er und seine Mittäter hätten bei ihrem Anschlag vom (...) keine Sachschäden, geschweige denn Personenschäden, verursachen wollen. Es sei vielmehr darum gegangen, mit einer Aufsehen erregenden Aktion auf eine (...) Bank in der Nähe der Sicherheitsdirektion eine publikumswirksame Aktion und Warnung an die Behörden zu realisieren, um diese in Bezug auf die hungerstreikenden kurdischen Gefangenen unter Druck zu setzen. Er habe sich nach der Tat bei einem Verwandten versteckt. Nach H.D. sei in der Türkei ebenfalls gefahndet worden. Sich selber bezeichnet der Beschwerdeführer als PKK-Sympathisanten, zumal er sich nicht als Teil ihres bewaffneten Arms verstehe. Beim Bruder (K.B., N [...]) verhalte es sich anders: K.B. lebe seit 2006 oder 2007 in der Schweiz. Er sei ein (...) gewesen und die Staatsanwaltschaft habe für ihn 16 Jahre Gefängnis gefordert.

Der Beschwerdeführer reichte beim BFM keine Beweismittel ein, stellte aber solche in Aussicht.

B.
Mit Verfügung vom 22. März 2013 - eröffnet am 27. März 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Nach am 9. April 2013 beantragter und am 12. April 2013 gewährter Akteneinsicht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er stellte darin die Anträge, es sei:

(1) die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung, eventualiter vorab zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, an das BFM zurückzuweisen (Anträge 2-4),

(2) eventualiter die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Antrag 5),

(3) eventualiter die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 6),

(4) im Falle einer Rücküberweisung das BFM anzuhalten (S. 10),

a) den Beschwerdeführer neu anzuhören,

b) ihm eine angemessene Frist für die Vornahme von Abklärungen und zur Beschaffung seiner Strafakten und weiterer Beweismittel aus der Türkei über einen Anwalt seiner Wahl anzusetzen,

c) ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Hintergrundinformationen und Unterlagen betreffend H.D. anzusetzen,

d) ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Informationen und Unterlagen zu seinen Tätigkeiten für die PKK und die (...) (...) in Deutschland und den Niederlanden anzusetzen,

(5) der Beschwerdeführer durch das Gericht anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel respektive einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (S. 11),

(6) vor der Beurteilung der Angelegenheit die Namen der die angefochtene Verfügung unterzeichnenden Mitarbeiter des BFM dem Beschwerdeführer offen zu legen und vom BFM nachweisen zu lassen, dass die Verfasser der angefochtenen Verfügung zum Erlassen von BFM-Verfügungen befugt sind (S. 2),

(7) dem Beschwerdeführer die Namen des Spruchgremiums inklusive des Gerichtsschreibers bekannt zu geben (S. 3).

Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung und des Asylantrags von H.D. in Frankreich vom 3. April 2013 eingereicht.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2013 die Namen des mutmasslichen Spruchgremiums mit, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sah von der Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers durch das Gericht ab, setzte eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und weiterer Beweismittel an und verlegte die Behandlung der übrigen Anträge auf einen späteren Termin.

E.

E.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 ersuchte der Rechtsvertreter wegen Beweismittelbeschaffungsproblemen in der Türkei um Auskünfte zur Aktennummer des deutschen Asylverfahrens seines Mandanten. Er wolle die nötigen Dokumente innerhalb der gewährten Frist noch einreichen.

E.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihm mit Schreiben vom 4. Juni 2013 mit, weder das in den vorinstanzlichen Akten liegende SIS-Formular noch die Eurodac-Resultate vom 27. Februar 2013 enthielten Hinweise auf ein deutsches Asylverfahren. Es sei der Beschwerdeführer, der behauptet habe, dass er 2001 in Deutschland um Asyl nachgesucht habe, dass es in diesem zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, dass er nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden in Deutschland für 45 Tage inhaftiert worden sei, dass die Zeitung C._______ und ein deutscher Rechtsanwalt sich für ihn eingesetzt hätten, dass er in der Folge freigelassen und dass er im September 2003 in die Türkei ausgeschafft worden sei. Mithin müsste es ihm möglich sein, an die deutschen Asylakten (sowie allfällige Straf- und Haftakten) seines Mandanten zu gelangen.

E.c Mit Ergänzung vom 14. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer drei weitere Beweismittel, unter anderem zum Asylverfahren von H.D. und dem Vertrauensanwalt A.K. in der Türkei, einreichen und beantragte, es sei wegen laufender Nachforschungen mit der Urteilsfällung oder allfälliger Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln zuzuwarten.

E.d Am 24. Juni 2013 liess er eine Kopie der gegenüber den französischen Behörden gemachten Aussagen seines Mittäters H.D. vom 12. Juni 2013 zu den Akten geben. H.D. habe ihm dazu mündlich erklärt, die Attacke auf die Filiale der (...) in G._______ den französischen Behörden deshalb nicht bekannt gegeben zu haben, weil er ansonsten in Frankreich riskiere, terroristischer Aktivitäten beschuldigt zu werden.

E.e Vier Tage später reichte er eine nicht unterzeichnete Bestätigung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2013 an den Rechtsvertreter ein. Demnach hatte er zwei Asylverfahren in Deutschland durchlaufen, das erste vom 24. August 2001 bis am 6. April 2002, das Folgeverfahren vom 14. Juni 2002 bis 21. November 2003.

E.f Am 10. Juli 2013 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, er habe die deutschen Asylakten seines Mandanten erhalten, und am 23. Juli 2013 reichte er fünf Aktenstücke aus den deutschen Verfahren ein. Zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in Europa von 2001 bis 2003 machte er geltend, dieser sei (...) in D._______ und E._______ gewesen. Am 27. Mai 2002 sei er in Deutschland verhaftet worden, weil er sich zum Zeitpunkt der angesetzten Asylanhörung in Deutschland in den Niederlanden in einer Ausbildungsstätte der PKK befunden habe. Die Unterlagen aus Deutschland und das bei ihm bei der Rückkehr gefundene Propagandamaterial seien Beweis dafür, dass er ein (...) und damit für die PKK tätig gewesen sei. Er sei unter anderem auch als Vertreter der (...) bei der Neugründung des (...) aufgetreten. Die damit einhergehende mediale Präsenz in türkischen Zeitschriften vermöge sein asylrelevantes Risikoprofil aufzuzeigen und die Auszüge aus der Zeitung C._______ würden die bisherigen Behauptungen bestätigen.

E.g Mit Schreiben vom 3. September 2013 reichte er zehn weitere Beilagen ein, darunter den in Aussicht gestellten Bericht des vom Rechtsvertreter kontaktierten Vertrauensanwaltes in der Türkei.

E.h Am 25. November 2013 gab er das Einvernahmeprotokoll von M.S.D. vom 25. Juli 2011 samt deutscher Übersetzung zu den Akten.

F.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2014 wurde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, am 7. Mai 2014 hätten drei Zivilpolizisten im Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft H._______ B._______ das Elternhaus des Beschwerdeführers besucht und seine Verwandten über ihn befragt. Ein von den Verwandten beauftragter (türkischer) Vertrauensanwalt habe bei der Auftraggeberin der Polizisten in Erfahrung gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung laufe, habe aber mangels Vollmacht keine Unterlagen einsehen und beschaffen dürfen. Wiederum wurde um Fristansetzung zur Beschaffung weiterer Beweismittel ersucht.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 wies das BFM den Vorwurf, es habe den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht geprüft und nicht beurteilt, zurück. Da der Anschlag vom (...) eine Straftat darstelle und nichts auf das Vorliegen eines Politmalus hindeute, dürfe seit Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung auch beim Beschwerdeführer ein formell korrekt durchgeführtes legitimes Strafverfahren in der Türkei zu erwarten sein. Dies gelte umso mehr, als weder seine Aktivitäten in Deutschland und Frankreich (statt Frankreich ist wohl Belgien oder die Niederlande gemeint), noch die politischen Tätigkeiten von Verwandten oder sein Engagement für die BDP in der Vergangenheit zu beachtlichen Problemen mit dem türkischen Staat geführt hätten. Ausserdem habe er keine Polizei- oder Prozessakten aus der Türkei eingereicht, womit nur gemutmasst werden könne, ob und warum nach ihm gesucht werde. Spekulativ seien die Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der möglichen Ermittlungen in der Türkei Verfolgungen im flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmass drohten; es gebe keine Hinweise dafür, dass er das Interesse des türkischen Staates geweckt habe. Den Akten des Bruders (N [...]) seien keine Indizien zu entnehmen.

H.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer daran fest, in der Türkei verfolgt zu sein. Die Abklärungen des türkischen Rechtsvertreters hätten ergeben, dass auf eine detaillierte Anzeige einer in B._______ angeblich domizilierten, indessen frei erfundenen Person hin ermittelt worden sei. Demnach dürfte die türkische Justiz selber dieses Verfahren eingeleitet haben. Die Anklagepunkte umfassten jedenfalls die vier Bereiche: (1) Anschlag des Beschwerdeführers vom (...) auf die (...) in G._______, (2) Teilnahme an illegalen Protesten auf dem (...)-Platz in B._______ vom (...), (3) Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers zu Gunsten der PKK mit Aktionen, Waffen und Geld, und (4) persönliche Beziehungen zum Bruder B., der aktives Mitglied der PKK sei. Im vorliegenden Fall sei die Oberstaatsanwaltschaft B._______ und nicht diejenige H._______ zuständig. Staatsanwalt (...) habe sich direkt eingeschaltet und an die Direktion der Abteilung für Terrorbekämpfung in B._______ gewandt. Die frühere Angabe in der Eingabe vom 10. Mai 2014 sei falsch: Es seien entgegen der ursprünglichen Angaben am 7. Mai 2014 "fünf sowohl uniformierte, als auch zivil gekleidete Polizeibeamte" im Elternhaus erschienen und hätten gegenüber der Mutter und zwei Brüdern des Beschwerdeführers behauptet, es liege ein Durchsuchungsbefehl und ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor und sie würden im Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft H._______ handeln. Am 10. Mai 2014 habe im Elternhaus eine Hausdurchsuchung stattgefunden, die ihre Grundlage wohl im Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom 27. März 2014 an die Oberstaatsanwaltschaft in B._______ haben dürfte. Mithin sei aus den bisher erwähnten Vorfällen und den Dokumenten zu schliessen, dass gegen den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer Verdächtigung auf politisch motivierte Terrorakte in der Türkei und wegen der früheren politischen Tätigkeiten seines Bruders ein Verfahren existiere, das nach Ansicht des türkischen Vertrauensanwalts ernsthafte Anschuldigungen beinhalte. Als verfolgte Person sei ihm deshalb Asyl zu gewähren.

I.
Der Rechtsvertreter reichte per 9. Juli 2014 eine erste Honorarnote ein.

J.

Mit Replik vom 11. und einem Nachtrag vom 24. Juli 2014 bezeichnete der Rechtsvertreter die Beurteilung der Sachlage durch das BFM als falsch. Er habe mit den eingereichten Dokumenten das Gegenteil nachweisen können und fordere deshalb einen weiteren Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer werde aus politischen Motiven verfolgt und von Terroreinheiten in der Türkei aktiv gesucht. Bei dem den türkischen Sicherheitskräften bekannten politisch motivierten Terrorakt handle es sich um den Vorfall vom (...). Die Beilagen zum Schreiben vom 8. Juli 2014 würden zudem beweisen, dass dem Beschwerdeführer weitere Delikte vorgeworfen würden, an denen er nicht beteiligt gewesen sei. Mithin sei das asylrechtlich relevante Motiv der Verfolgung durch die türkische Behörde offensichtlich geworden. Dass im Laufe der türkischen Ermittlungen die früheren Aktivitäten bei der PKK/(...) ans Tageslicht kommen würden, sei zu erwarten. Entsprechend dürften den Beschwerdeführer, der auch wegen Aktivitäten seines Bruders gesucht sei, bei einer Rückkehr ins Heimatland wegen des zu erwartenden Politmalus besonders harte Untersuchungs- und Haftbedingungen unter Anwendung von Folter erwarten. Aus unzähligen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sei bekannt, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei. Systematische Menschenrechtsverletzungen bei politischen Verfahren seien Realität. Dem BFM mangle es offenbar am rechtserheblichen Länderhintergrundwissen.

K.a In einer weiteren Vernehmlassung vom 20. August 2014 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten allenfalls zu belegen, dass gegen ihn wegen eines Anschlags vom (...) ermittelt werde. Entscheidend sei aber die Frage, ob ihm aufgrund dieser Ermittlungen asylbeachtliche Verfolgung drohe. Diese Frage sei zu verneinen. Es könne auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Den Aussagen der Oberstaatsanwaltschaft H._______ - welcher laut Rechtsvertreter offenbar in Kenntnis des politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Verwandtschaft war - an die Direktion für Terrorbekämpfung sei zu entnehmen, dass die Abteilung für Terrorbekämpfung keine Beweise für eine Straftat des Beschwerdeführers zugunsten einer Terrororganisation habe. Mithin sei aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei im Allgemeinen und der verbesserten Strafverfahren im Speziellen kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer Gefahr eines Politmalus vorhanden.

K.b Der Beschwerdeführers führte in seiner Stellungnahme vom 11. September 2014 aus, das BFM habe die Sachverhaltselemente und Unterlagen nicht korrekt erfasst und gewürdigt. Es ignoriere bewusst die aktuelle Praxis und die Ländersituation und stütze sich nicht auf Fakten, sondern auf Mutmassungen. Die Türkei sei kein Rechtsstaat. Sie bediene sich in Strafverfahren gegen politische Gegner unerlaubter Mittel, was in Urteilen von internationalen und nationalen Gerichten immer wieder bestätigt werde. Hätte das BFM den Fall inhaltlich erfasst, wäre dem Beschwerdeführer schon längst Asyl gewährt worden. Dem vom BFM zitierten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ sei insbesondere zu entnehmen, dass weitere Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden seien und das Verfahren gegen ihn keineswegs abgeschlossen sei. Dieses Vorgehen stehe in Zusammenhang mit den seinem Bruder vorgeworfenen terroristischen Aktivitäten, was einen Reflexverfolgungstatbestand darstelle, und den leeren Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer seitens der türkischen Justiz. Damit sei die politische Motivierung des Justizverfahrens offenkundig. Gestützt darauf sei das Elternhaus des Beschwerdeführers am 10. Mai 2014 durchsucht worden. Es gehe offensichtlich darum, den Beschwerdeführer in nicht rechtsstaatlicher Weise zu verfolgen. Er hätte im Rahmen der Terrorbekämpfung besonders harte Bedingungen und Verhöre unter Folter zu gewärtigen, mithin wegen eines bestehenden Politmalus. Es sei davon auszugehen, dass er in der Türkei fichiert sei. Die Beschwerde sei, auch im Vergleich zu zwei ähnlichen Fällen, in denen Asyl gewährt worden sei (Urteile des BVGer D-3074/2013 vom 25. Oktober 2013 und D-627/2014 vom 27. Juni 2014), gutzuheissen, zumal beim Beschwerdeführer die politische Tätigkeit exponierter und vielseitiger sei als in den Vergleichsfällen und die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Bruders dazukomme.

Der Stellungnahme lag eine aktualisierte Honorarnote vom 11. September 2014 bei. Sie weist einen Gesamtbetrag von Fr. 12'877.70 auf (Zeitaufwand 49,02 Stunden; Stundenansatz Fr. 240.-; Auslagen Fr. 159.- sowie Mehrwertsteueranteil).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.

2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

2.2 Die blosse Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.).

3.

Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ab. So könne aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten für die legale BDP respektive der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen und Anschlägen sowie aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, dass sich die Behörden bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. So habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht, in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen zu sein. Ausserdem habe er aufgrund der Vergangenheit seines Bruders bei der PKK, welcher seit über sechs Jahren in der Schweiz lebe, nie Probleme in diesem Zusammenhang geschildert. Die Polizisten hätten überdies keine schriftliche Vorladung für den Beschwerdeführer abgegeben. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obschon auch die DTP als Nachfolgepartei der BDP mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichts seit Dezember 2009 verboten sei. Mittlerweile sei die BDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten einfache Parteimitglieder wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Mithin seien die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

4.

Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde in erster Linie, das BFM habe die zentralen fluchtauslösenden Ausreisegründe nicht effektiv gewürdigt. Seine Vorbringen in Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Bankfiliale in B._______ vom (...) und mit der politischen Vorgeschichte eines Exilengagements für die PKK im Rahmen von (...) seien zwar im Sachverhalt erwähnt, aber nicht angemessen gewürdigt worden.

Damit macht er geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt; sie habe sein Asylgesuch so beschleunigt erledigt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe feststellen lassen und es ihm unmöglich gewesen sei, Beweismittel zu beschaffen. Zudem ergebe sich aus der unzureichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der fehlenden Erwähnung und Würdigung des fluchtauslösenden Ereignisses (Suche nach dem Beschwerdeführer drei Tage nach dem Anschlag vom (...) eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht.

5.

5.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offen legen, die Asylgründe vollständig nennen und alle verfüg- und beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht zur Mitwirkung, sondern auch den Anspruch mitzuwirken, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substantiiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.

5.2 Es ist festzuhalten, dass die BFM-Entscheidung innert sehr kurzer Zeit (nämlich 17 Tage nach der Kurzbefragung und 12 Tage nach der Anhörung) und ohne weitere behördliche Abklärungen getroffen worden ist, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich weitere Abklärungen gewünscht (A9 F36) und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt (A9 F28 und F36) hatte. Zudem ist festzustellen, dass die Anhörung vom 13. März 2013 gerademal 100 Minuten dauerte, inklusive Rückübersetzung. Beides führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Feststellung, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt hat. Es ist aber darüber hinaus festzustellen, dass sie verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt hat, so insbesondere bezüglich seines exilpolitischen Engagements während seiner Zeit in Deutschland und Belgien von 2001 bis 2003 (siehe oben E.f), des (angeblich) gegen ihn angehobenen Strafverfahrens in der Türkei (siehe oben H. und K.b) und einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, der als (...) und in der Schweiz Asyl erhalten hat.

5.3 Die Vorinstanz hat zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung ungenügend begründet hat. Insbesondere findet in der angefochtenen Verfügung keine genügende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers statt, wonach er als Sympathisant der PKK und aus Protest gegen die türkische Regierung gehandelt habe, als er einen Molotow-Cocktail auf eine Filiale der (...) geworfen habe, und deshalb von den türkischen Behörden gesucht werde. In der ersten Vernehmlassung hat das BFM zwar geltend gemacht, es habe das Ereignis in der Verfügung erwähnt, in dem es von "Anschlägen" gesprochen habe, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Damit ist die Vorinstanz indes der Bedeutung dieses Vorbringens innerhalb des Sachvortrags des Beschwerdeführers in keiner Weise gerecht geworden. Dieser stützte seine Befürchtungen, wieso er bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet sei, zu einem grossen Teil auf dieses Ereignis und die darauf erfolgten und drohenden Reaktionen der Behörden. Deshalb hätte sich die Vorinstanz ausführlicher damit beschäftigen und genauer begründen müssen, wieso sich daraus ihrer Meinung nach keine Gefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Sie hat sich zudem nicht mit den früheren Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Jugendbewegung der PKK auseinandergesetzt und ist nicht darauf eingegangen, ob sich aus der Kombination dieser beiden Elemente eine Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben könnte.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch, ausnahmsweise jedoch weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Hat die Vorinstanz prozessuale Ansprüche der beschwerdeführenden Person verletzt, führt dies grundsätzlich zur Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, obwohl unter bestimmten Umständen - bei bloss leichten Verletzungen der prozessualen Ansprüche - eine Heilung des Mangels in einem reformatorischen Entscheid möglich ist. Hat die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein reformatorisches Urteil fällen, wenn der Sachverhalt auf Beschwerdestufe umfassend abgeklärt werden konnte.

6.2 Vorliegend rechtfertigt sich ein rein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung aus mehreren Gründen.

6.2.1 Erstens ist erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein grosser Teil des rechtserheblichen Sachverhaltes abgeklärt beziehungsweise bekanntgemacht worden, so dass der Beschwerdeführer im Falle einer reformatorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beurteilungsinstanz verlieren würde. Zwar konnte sich die Vorinstanz während des Beschwerdeverfahrens in zwei Vernehmlassungen zum erweiterten Sachverhalt äussern. Jedoch hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren in so relevanter Weise erweitert und vertieft, dass es angebracht erscheint, dem erstinstanzlich entscheidenden SEM Gelegenheit zu geben, sich umfassend mit den neuen Beweismitteln und Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden.

Insbesondere sind auf Beschwerdeebene bezüglich der folgenden Sachverhaltselemente neue Vorbringen und Eingaben erfolgt:

- bezüglich seines angeblichen Mittäters H.D., der in Frankreich ein Asylverfahren hängig habe;

- bezüglich dessen Aussage, weshalb er in seinem Asylverfahren den Anschlag auf die Bank verschwiegen habe;

- bezüglich seiner zwei Asylverfahren in Deutschland und des Umstands, dass er in dieser Zeit als kurdischer Aktivist der PKK geschult worden und als (...) tätig gewesen sei;

- bezüglich des Umstandes, dass sein Bruder B.K. (...) gewesen und die Familie deswegen öfters unter Druck geraten sei und insbesondere mehrere Anschläge auf das Familienoberhaupt erfolgt seien;

- bezüglich des Umstandes, dass die Sicherheitsdirektion des Landkreises G._______ die Tatsache eines Anschlags militanter Angehöriger einer Organisation vom (...) auf die Filiale der (...) bestätigte;

- bezüglich des Umstandes, dass der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht habe, dass am 7. Mai 2014 die Oberstaatsanwaltschaft H._______ B._______ Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer veranlasst habe.

6.3 Zweitens sind die von der Vorinstanz begangenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend einzustufen, hat sie sich doch mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Anschlag auf die Bank und der daraus folgenden behördlichen Suche, nicht auseinandergesetzt. Zudem hat sie verschiedene Aspekte des Sachverhaltes nicht vollständig abgeklärt, was ebenfalls für eine Kassation spricht.

6.4 Drittens macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu Recht geltend, dass der angefochtenen Verfügung die Namen der unterzeichnenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BFM nicht entnommen werden können. Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich jedoch, dass eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch beziehungsweise die Berufung darauf setzt die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus. Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist auch dann gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Die verantwortlichen Personen müssen mithin wenn nicht bestimmt so doch bestimmbar sein. Die Bekanntgabe der Besetzung muss so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4174/2007 vom 27. März 2008 und D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4 m.H.a. die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Literatur).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, die Namen der Personen zu erfahren, die die Verfügung unterzeichnet haben. Aufgrund der unleserlichen Unterschriften, die zudem "i.V." und "i.A." erfolgten, der vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als "Fachreferent" und "Chef" sowie des auf der Verfügung notierten Kürzels "Snm" können die entsprechenden Namen weder aus den vor-instanzlichen Akten noch aus öffentlich zugänglichen Quellen eruiert werden, zumal die Vorinstanz diesen Mangel auch in ihren Vernehmlassungen nicht geheilt hat. Da der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und der Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde formeller Natur ist, ist die vorliegende Verfügung auch aus diesem Grund zu kassieren.

6.5 Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

Das SEM hat dabei alle vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gemachten Aussagen und die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Zudem hat es den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich umfassend zu äussern. Soweit notwendig hat das SEM auch weitere eigene Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich hat das SEM sich bei seiner Beurteilung und gegebenenfalls bei der Begründung eines erneut abweisenden Entscheides mit folgenden, in der angefochtenen Verfügung nicht oder ungenügend abgehandelten Punkten auseinanderzusetzen: Ergibt sich aus den Handlungen des Bruders des Beschwerdeführers die Gefahr einer Reflexverfolgung für Letzteren? Ist im Umstand der Nähe des Beschwerdeführers zur PKK respektive zu (...) und in der Begehung des Anschlags auf staatliche Einrichtungen vom (...) ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu erblicken?

Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschaffung und Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist abzuweisen, da er während des Beschwerdeverfahrens genügend Zeit hatte, alle relevanten Beweismittel einzureichen, und diese vom Gericht zusammen mit dem vorliegenden Urteil an das SEM übermittelt werden.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 11. September 2014 angeführte Aufwand (49,02 Stunden à Fr. 240.- und Fr. 159.- Auslagen) erscheint übertrieben, zumal sich der Rechtsvertreter in seinen Zuschriften und Unterlagen nicht auf Konzises und Notwendiges beschränkte (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Ausserdem ist ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz nicht zu entschädigen. Ausgehend von den 45 Seiten umfassenden Eingaben dürfte der erforderliche und zu entschädigende Arbeitsaufwand zwischen 20 und 25 Stunden liegen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 6000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2378/2013
Date : 05. März 2015
Published : 05. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2013


Legislation register
AsylG: 3  6  7  8  53  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  37
VGKE: 7  8
VwVG: 5  12  13  35  48  52  61  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • access records • accused • adult • advance on costs • agricultural residential building • appointment • appropriate respite • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authorization • behavior • belgium • business report • certification • clarification • clerk • coming into effect • communication • condition • constitution • constitutional court • constitutional principle • cooperation obligation • copy • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • court police • criminal act • criminal prosecution • day • decision • declaration • degree of proof • democracy • departure • deportational custody • determinability • dimensions of the building • directive • director • discretion • document • doubt • drawee • duration • editorial department • enclosure • european court of human rights • evidence • ex officio • execution of a sentence • execution • expenditure • extent • family • federal administrational court • federal court • file • flag • flight • forfeitural matter • form and content • france • function • germany • hamlet • hat • house search • hunger strike • italian • judicial agency • knowledge • lawyer • legal representation • letter of complaint • life • literature • lower instance • material defect • material point • meadow • meeting • membership • money • month • mother • netherlands • newspaper • obligation • parental • peace • penal institution • person concerned • police • position • pressure • prisoner • profile • public prosecutor • publishing • question • reception • relationship • remuneration • request to an authority • residence • right to be heard • search order • season • signature • simplified proof • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • stone • swiss citizenship • term of imprisonment • time limit • trial • truth • victim • warrant of arrest • watch • within
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2013/25 • 2013/11
BVGer
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