Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-307/2014

Urteil vom 5. März 2014

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Philippe Weissenberger,
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. Beat Eisner, Advokat,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersuchte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss § 14 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Zusammenhang mit Geschäften mit Optionsscheinen, welchen Aktien der E._______ AG zugrunde liegen. Den Sachverhalt umschrieb die BaFin in ihrem Ersuchen zusammengefasst wie folgt:

Die F._______ AG, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G._______, habe am 26. April 2012 um [...] Uhr in einer Meldung im Sinne von § 10 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bekanntgegeben, dass sie den Aktionären der E._______ AG auf dem Weg eines öffentlichen Übernahmeangebots EUR 22.50 in bar pro Aktie anbiete. Gegenüber dem Schlusskurs vom Vortag (EUR 14.77) habe dies einen Aufschlag von über 50 % dargestellt. Mit Blick auf die aussergewöhnlich hohen Umsätze im Vorfeld des Übernahmeangebots bestehe der Verdacht auf einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot.

Die BaFin bat um Auskunft über aufgefallene Optionstransaktionen (Call-Optionen), denen Aktien der E._______ AG zugrunde liegen und die im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 über die Bank D._______ abgewickelt wurden. Im Einzelnen ersuchte die BaFin

- um Mitteilung, ob es sich bei den in den Anlagen zum Amtshilfegesuch genannten Wertpapiergeschäften um Eigengeschäfte handelte oder ob diese für Dritte ausgeführt wurden,

- um Benennung sämtlicher Personen, die im Falle von Eigengeschäften für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich waren, unter Angabe der Motive für die Transaktionen (mit der Bitte um Vorlage von Unterlagen, wie z.B. Anlageempfehlungen, Analysen, Protokolle etc.),

- im Falle von Kommissionsgeschäften um Angabe von Namen, Geburtsdatum sowie Adresse des endbegünstigten Depotinhabers sowie, falls abweichend, des Auftraggebers des betreffenden Handelsgeschäfts, ferner um Mitteilung, auf welchem Weg die Institute die Order erhalten haben, zu welchem Zeitpunkt diese eingegangen ist sowie die Beweggründe, soweit diese bekannt sind,

- um eine Bestätigung, dass die in Anlagen 3 und 4 aufgeführten Transaktionen die einzigen sind, welche die jeweiligen endbegünstigten Depotinhaber in Finanzinstrumenten, denen Aktien der E._______ AG zugrunde liegen, in der Zeitspanne vom 1. bis 26. April 2012 getätigt haben,

- um Übersendung einer Auflistung allfälliger weiterer, von den jeweiligen Depotinhabern im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 getätigten Transaktionen in Aktien der E._______ AG oder anderen Finanzinstrumenten, den Aktien der E._______ AG zugrunde liegen, unter Angabe von Ausführungszeitpunkt, ISIN des Finanzinstruments, Preis, Auftraggeber sowie Art des Geschäfts (Kauf oder Verkauf), und

- um die Übermittlung zusätzlicher Informationen im Fall, dass die in Rede stehenden Handelsgeschäfte zugunsten von Fonds(-gesellschaften) getätigt worden sind.

B.

Am 23. November 2012 forderte die FINMA die Bank D._______ auf, ihr die gemäss Amtshilfegesuch vom 25. Oktober 2012 von der BaFin verlangten Kundeninformationen zu übermitteln. Die Bank D._______ edierte die in Frage stehenden Akten mit Schreiben vom 11. und 12. Dezember 2012. Aus den der FINMA zugestellten Unterlagen der Bank D._______ ist insbesondere ersichtlich, dass diese Bank über das auf A._______ lautende Konto Nr. [...] auf ihre Rechnung im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 zum einen am 16. April 2012 306'000 Optionsscheine (Call-Optionen), denen Aktien der E._______ AG zugrunde liegen, kaufte, und zum anderen am 23. und 26. April 2012 306'000 ebensolche Optionsscheine (davon 3'000 am 23. April 2012) verkaufte. Die entsprechenden Transaktionen hatte B._______, der Ehemann von A._______, gestützt auf seine Vollmacht für die Kontobeziehung in Auftrag gegeben. Nach den Bankinformationen ist A._______ an den auf dem Konto Nr. [...] liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt.

C.

Am 25. Januar 2013 beantragte A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Eisner, es sei der BaFin keine Amtshilfe zu leisten.

D.

Mit Eingabe vom 27. März 2013 unterbreitete A._______ der FINMA einen Vorschlag eines Übermittlungsschreibens an die BaFin, wobei sie sich am Muster eines Schreibens der FINMA an die BaFin im Zusammenhang mit einem anderen Amtshilfeersuchen orientierte.

E.

Am 9. Januar 2014 erliess die FINMA (im Folgenden auch: Vorinstanz) eine Verfügung in Sachen A._______. Darin kam sie zum Schluss, dass der BaFin Amtshilfe zu leisten sei. In Dispositiv-Ziff. 1.1-1.3 der Verfügung listete die FINMA die der BaFin zu übermittelnden Informationen auf, zu welchen namentlich Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen von A._______ bei der Bank D._______ zählen (vgl. Dispositiv-Ziff. 1.3 der Verfügung). Die Vorinstanz auferlegte A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die BaFin sei eine Behörde, welcher grundsätzlich internationale Amtshilfe geleistet werden könne. Das Amtshilfeersuchen der BaFin sei rechtsgenügend, insbesondere weil darin der Sachverhalt, welcher dem Verdacht eines Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot zugrunde liege, geschildert werde (wird näher ausgeführt). Auch sei die Leistung von Amtshilfe im vorliegenden Fall verhältnismässig, zumal A._______ als mindestens in die Sache "verwickelt" zu gelten habe.

F.

Gegen diese Verfügung erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):

"1. Die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014 [...] sei aufzuheben und die von der BaFin gemäss Amtshilfegesuch an die FINMA vom 25. Oktober 2012 angeforderten Informationen betreffend die Beschwerdeführerin seien nicht an die BaFin zu übermitteln.

2. Eventualiter sei die Verfügung der FINMA vom 9 Januar 2014 [...] insoweit aufzuheben, als sie (1) die Weitergabe des Namens, des Geburtsdatums, der Adresse und der Konto-/Depotnummer der Beschwerdeführerin [...] sowie (2) die Zustellung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank D._______ [...] betrifft. Diese Informationen und Unterlagen seien dementsprechend von der FINMA nicht an die BaFin zu übermitteln. Demgegenüber sei die detaillierte Stellungnahme des unterzeichneten Advokaten vom 25. Januar 2013, welche den Vorwurf des Insiderhandels klar entkräftet, im Rahmen der Amtshilfe durch
die FINMA an die BaFin zu übermitteln.

3. Subeventualiter sei die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014 [...] insoweit aufzuheben, als sie die Zustellung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank D._______ [...] betrifft, und diese Unterlagen seien von der FINMA nicht an die BaFin zu übermitteln. Demgegenüber sei die detaillierte Stellungnahme des unterzeichneten Advokaten vom 25. Januar 2013, welche den Vorwurf des Insiderhandels klar entkräftet, im Rahmen der Amtshilfe durch die FINMA an die BaFin zu übermitteln.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: der FINMA]."

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es liege kein hinreichender Anfangsverdacht auf einen Insiderhandel vor und die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig (wird näher ausgeführt).

G.

Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

H.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die zwangsweise Erhebung und die Bearbeitung personenbezogener Informationen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen stellen Grundrechtseingriffe dar. Sie tangieren insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. BVGE 2011/14 E. 3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4 und E. 6.3.1 [je mit Hinweisen]). Die grenzüberschreitende Übermittlung solcher Informationen an ausländische Behörden kann dabei auch ungeachtet des Prinzips des gleichwertigen Datenschutzes einen qualifizierten Eingriffstatbestand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechtssystems zugleich eine Änderung des Verfahrensrechts und des Rechtsschutzes verbunden ist. Derartige Eingriffe in personenbezogene Daten bergen zudem eine latente Missbrauchsgefahr, weshalb sie nicht uneingeschränkt zulässig sein können. Sie müssen vielmehr den zentralen rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl einer präzisen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips als auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Diese sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ergebenden Anforderungen bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grundrechtsbezogene Leistung internationaler Amts- und Rechtshilfe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3, mit Hinweisen).

Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im BEHG sowie im Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten (Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 42
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen - 1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
1    Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
2    Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.16
FINMAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegenden Fall ist daher Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG als lex specialis anwendbar. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen über die internationale Amtshilfe um Verfahrensbestimmungen, weshalb in intertemporalrechtlicher Hinsicht jeweils dasjenige Recht anwendbar ist, welches zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amtshilfeersuchen Anlass gebende Sachverhalt sich vor der Rechtsänderung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.
Gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben jedoch vorbehalten (sog. Vertraulichkeitsprinzip).

Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, E. 4.3.1 und E. 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und E. 6b/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4; zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip näher hinten E. 4.3).

Die deutsche BaFin bildet eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. BVGE 2011/14 E. 4, mit Hinweis). Im Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2012 wird zugesichert, dass die erbetenen Informationen vertraulich und unter Wahrung ihrer Zweckgebundenheit behandelt würden. Der angefochtene Entscheid enthält zudem in Ziff. 2 des Dispositivs die Vorbehalte der Vertraulichkeit und der Spezialität. Wie die Vorinstanz ferner im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, ist die BaFin ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der Internationalen Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Information einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4, BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es bestehen im Übrigen weder Anhaltspunkte noch wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die BaFin ihre eigenen Erklärungen sowie Zusicherungen missachte.

4.

4.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3, mit Hinweisen). Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ist demnach von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Gewährung sowie den Umfang der Amtshilfe zu berücksichtigen (BVGE 2011/14 E. 5.2.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip, dessen Beachtung als Voraussetzung der Amtshilfegewährung ausdrücklich in Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG normiert ist, verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sind. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig. Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit aus der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht geltend gemacht werden (BGE 126 I 112 E. 5b, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
Satz 3 BEHG ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, unzulässig. Dieses Verbot ist Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1; Peter Hänni/Andreas Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, Rz. 1035). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amtshilfe wird das Verhältnismässigkeitsprinzip durch die Pflicht, (nur) sachbezogene, das heisst für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/aa).

Zwar ist es der ersuchten Behörde aufgrund des Übermassverbots im Rahmen der Rechtshilfe verwehrt, vom ersuchenden Staat nicht verlangte Massnahmen anzuordnen (vgl. BGE 125 II 65 E. 7, BGE 115 Ib 373 E. 7). Im Bereich der Amtshilfe ist es der Behörde (bzw. der FINMA) rechtsprechungsgemäss jedoch gestattet, spontan (das heisst ohne entsprechendes ausländisches Gesuch) zu handeln und das Ersuchen insofern auch durch aufgrund der erhaltenen Angaben aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinende weitere Auskünfte zu ergänzen (BGE 126 II 409 E. 6c/aa; BVGE 2010/26 E. 5.6 [je mit Hinweisen]).

4.2 Da im Zeitpunkt eines Amtshilfeersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen in der Regel noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden, sind an das Vorliegen eines Verdachts auf Verletzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und händler keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, wenn die Informationen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens potentiell relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften angeführt werden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer vermuteten Marktmanipulation wiederholt festgehalten, die ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung vorliegen würden. Es genüge die Feststellung, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen. Verboten sind jedoch reine Beweisausforschungen ohne hinreichend begründeten Verdacht, sog. "fishing expeditions" (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1 und B2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Dieses Verbot der Beweisausforschung ist namentlich Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2700/2013 E. 6).

4.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, E. 4.3.1 und E. 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BGVE 2011/14 E. 2; Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f., mit Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.

Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Sie hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht zutrifft (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1).

5.

5.1 Im vorliegend streitbetroffenen Amtshilfegesuch vom 25. Oktober 2012 äusserte die BaFin den Verdacht, dass im Vorfeld eines von der F._______ AG den Aktionären der E._______ AG unterbreiteten Übernahmeangebotes gegen das Insiderhandelsverbot im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verstossen worden sei. Indiz für einen Insiderhandel sind nach Darstellung der BaFin die von ihr festgestellten "aussergewöhnlich hohen Umsätze im Vorfeld des Übernahmeangebotes", namentlich am umsatzstärksten Börsenplatz Xetra (S. 2 des Amtshilfeersuchens). Die BaFin erklärte im Amtshilfeersuchen ergänzend namentlich, dass während den dem 26. April 2012 vorangegangenen 250 Handelstagen auf Xetra durchschnittlich 0,5 Mio. Aktien pro Tag gehandelt worden seien.

5.2 Die BaFin hat in ihrem Amtshilfegesuch das relevante Verfahren (vgl. § 4 WpHG) und die allenfalls anwendbare materielle Norm (§ 14 WpHG, Verbot von Insidergeschäften) benannt. Zudem hat sie die Zeitperiode, auf welche sich die Auskunft beziehen soll (1. bis 26. April 2012), jedenfalls sinngemäss klar determiniert. Ebenso hat sie die verlangten Informationen (Auskünfte über aufgefallene Optionstransaktionen [Call-Optionen], denen Aktien der E._______ AG zugrunde liegen und welche im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 über die Bank D._______ abgewickelt wurden; vgl. dazu im Einzelnen S. 2 f. des Amtshilfegesuchs sowie vorn Bst. A) hinreichend genau bezeichnet. Schliesslich hat die BaFin ihrem Ersuchen insbesondere die Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, eine Darstellung der Kurs- und Umsatzentwicklung der Aktien der E._______ AG sowie zwei Anlagen mit Hinweisen auf Transaktionen mit Optionsscheinen auf Aktien der E._______ AG beigelegt.

Vor diesem Hintergrund wird die BaFin den formellen Anforderungen an ein Gesuch vollumfänglich gerecht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3).

6.

6.1 Es ist nun in materieller Hinsicht zunächst zu prüfen, ob sich aus dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es sei ein Insiderhandel begangen worden.

Unter den von der BaFin genannten Transaktionen finden sich unbestrittenermassen auch solche, welche über ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei der Bank D._______ (Konto Nr. [...]) ausgeführt wurden. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass im Auftrag von B._______ sowie auf Rechnung der Beschwerdeführerin am 16. April 2012, also nur rund zehn Tage vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, insgesamt 306'000 Optionsscheine, denen Aktien der E._______ AG zugrunde liegen, gekauft wurden (vgl. Rz. 3 des angefochtenen Entscheides). Diese Menge erscheint mit Blick auf den vom BaFin angegebenen, ebenso wenig bestrittenen durchschnittlichen Tagesumsatz von 0,5 Mio. Aktien am umsatzstärksten Börsenplatz in den Tagen vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes in der Tat als aussergewöhnlich, übersteigt doch die genannte Zahl an Optionsscheinen die Hälfte der auf Xetra im Durchschnitt täglich gehandelte Zahl an Aktien deutlich. Würde man die gerichtsnotorischen, zeitgleich erfolgten und ebenfalls namhaften Erwerbungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinzurechnen (vgl. das konnexe Beschwerdeverfahren B-317/2014), würde sich dieser Eindruck noch erheblich verstärken. Ebenso wird ferner auch zu Recht nicht bestritten, dass im Auftrag von B._______ sowie auf Rechnung der Beschwerdeführerin am 23. April 2012 und am Tag der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes insgesamt (ebenfalls) 306'000 Optionsscheine, denen Aktien der E._______ AG zugrunde liegen, mit einem verhältnismässig grossen Gewinn wieder veräussert wurden (vgl. Rz. 3 des angefochtenen Entscheides). Bei dieser Sachlage besteht - wie die BaFin und die Vorinstanz zu Recht angenommen haben - der Verdacht, dass bei dem auf Rechnung der Beschwerdeführerin getätigten Kauf der fraglichen Optionsscheine am 16. April 2012, also kurze Zeit vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, Insiderwissen im Spiel war und damit ein verbotenes Insidergeschäft im Sinne von § 14 WpHG vorliegt.

6.2 Die Beschwerdeführerin vermag den genannten Anfangsverdacht nicht zu entkräften:

Zwar legt sie verschiedene Umstände dar, welche ihrer Auffassung nach zeigen sollen, dass sich die ihr Konto bei der Bank D._______ betreffenden Anlageentscheide ihres Ehemannes B._______ vom April 2012 nicht wesentlich von seinen übrigen Investitionen unterschieden, sie sachlich gerechtfertigt waren und sie - auch ohne B._______ oder ihr die Nutzung von Insiderwissen zu unterstellen - vernünftig begründet werden können. Insbesondere verweist sie auf B._______s "aktive und häufige Beauftragung des Handels mit Optionsscheinen mit bis zu 250'000 EUR Gesamtexposure", seine "durch den im Januar/Februar 2012 beauftragten Aktientrade auf E._______ demonstrierte aktive und auch mit Verlust verbundene Handelstätigkeit", seine mittelfristige Anlagestrategie mit der Konzentration auf Optionsscheine mit sechs Monaten Laufzeit, seinen bereits drei Tage vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes erteilten Auftrag zu einem Teilverkauf des in Frage stehenden Portfolios, seine Erfahrung als Marktteilnehmer und den Umstand, "dass der Kursverlauf der E._______ Aktie im Beobachtungszeitraum 1. April 2012 bis 26. April 2012 ausser des Kursrutsches auf die AdHoc-News am 12. April 2012 [...] sehr ruhig" gewesen sei und weder bezüglich des Handelsvolumens noch hinsichtlich der Kursvolatilitäten einen Anstieg gezeigt habe (vgl. Beschwerde, S. 14 f.; Stellungnahme von Dr. Eisler vom 25. Januar 2013 [Beschwerdebeilage 9], S. 9 f.). Zudem führt sie aus, auch der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwalt C._______ sehe keine Anhaltspunkte, welche in ihrem Fall für die Annahme eines Erwerbs der fraglichen Optionsscheine in Kenntnis oder unter Verwendung von
Insiderinformationen sprechen würden (Beschwerde, S. 15 f., mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 10 [Gutachten von C._______ vom 23. Januar 2013]).

Indessen vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2013 und der privatgutachterlichen Ausführungen von C._______ vom 23. Januar 2013 - einen begründeten Anfangsverdacht nicht zerstreuen, da sich dadurch die verbotene Verwendung von Insiderwissen nicht von vornherein ausschliessen lässt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B852/2008 vom 29. Mai 2008 E. 4.3). Jedenfalls erscheint die Sachverhaltsdarstellung der BaFin nicht in der Weise als mit offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüchen behaftet, dass der von der BaFin geäusserte Verdacht sofort bzw. von vornherein entkräftet ist. Es gilt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Leistung von Amtshilfe nach der Rechtsprechung nicht bereits dann unverhältnismässig ist, wenn der betreffende Kunde mehr oder weniger plausibel darzulegen vermag, dass er seinen Anlageentscheid gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen gefällt hat (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.4). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann tatsächlich von Insiderinformationen profitiert hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist demnach insoweit unbegründet, als damit das Fehlen eines hinreichenden Anfangsverdachtes bzw. ein Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung geltend gemacht wird. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, es seien das Verhältnismässigkeitsprinzip ("im weiteren und engeren Sinne") und das Spezialitätsprinzip missachtet worden, stützt die Beschwerdeführerin insbesondere auf ihre These, dass kein genügender Anfangsverdacht gegeben sei. Da der Tatverdacht indessen - wie aufgezeigt - als für die Begründung der Amtshilfeverpflichtung rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist und den Akten grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine (von der Frage des Anfangsverdachts unabhängige) Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Spezialitätsprinzips zu entnehmen sind, erübrigt es sich prinzipiell, an dieser Stelle näher auf diese Rügen einzugehen. Einzig auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Einbezug als nicht in die Angelegenheit verwickelte Dritte verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.), wird zurückzukommen sein (vgl. dazu sogleich E. 7).

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen auch insoweit ins Leere stossen würde, als sie sich sinngemäss auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) berufen sollte (vgl. dazu Beschwerde, S. 18). Denn im Rahmen der börsengesetzlichen Amtshilfe bleibt für eine eigenständige Anwendung des DSG aufgrund der mit Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG bestehenden eigenen, spezifischen Datenschutzregelung grundsätzlich kein Raum (vgl. dazu BVGE 2010/26 E. 5.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.2).

7.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt, weshalb es auch aus diesem Grund unverhältnismässig sei, Amtshilfe zu leisten (Beschwerde, S. 12 ff.).

7.1 Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG verbietet - wie erwähnt (vorn E. 4.1) - die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind. Nach der Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offensichtlich "unbeteiligter Dritter" angesehen werden, wenn ein klares, unzweideutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form dennoch an den verdächtigten Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des Verwaltungsmandates getätigt wurden. In allen anderen Fällen lässt die Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkunden erfolgten, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG als "verwickelt" erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4.1 [je mit Hinweisen]; vgl. ferner Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl., Bern 2001, S. 217).

Damit aufgrund eines Vermögensverwaltungsmandats von einem offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelten Dritten im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG ausgegangen werden kann, muss die FINMA aus den Bankunterlagen ersehen können, wer die Investitionsentscheide trifft und hierfür die amtshilferechtliche Verantwortung trägt. Schafft der Kunde keine klaren Verhältnisse, hat er die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen. Wer - allenfalls auch nur zum Teil - sein Portefeuille selber verwaltet und die Verantwortung hierfür nicht klar sowie unzweideutig umfassend abgegeben hat, ist kein "offensichtlich" unbeteiligter Dritter, weil Umfang und Art seiner Verwicklung in das konkrete Geschäft jeweils weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.354/2000 vom 5. April 2001 E. 3c/bb, 2A.351/2000 vom 5. April 2001 E. 3c/bb und 2A.350/2000 vom 9. März 2001 E. 3c/bb).

7.2 Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie betreffend das in Frage stehende Konto mit ihrem Ehemann bereits rund zweieinhalb Jahre vor den streitigen Transaktionen einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen habe. Wie sie in einer schriftlichen Erklärung vom 16. Mai 2013 (Beschwerdebeilage 18) bereits bestätigt habe, habe sie im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 keine Kenntnis von den fraglichen Transaktionen gehabt. Die Transaktionen seien einzig auf Veranlassung ihres Ehemannes und ohne ihre Mitwirkung getätigt worden. Es lägen überdies verschiedene Umstände vor, welche gegen eine Verwicklung der Beschwerdeführerin in die fraglichen Transaktionen sprechen würden: Zum einen würde es ihr, da sie einem Beruf in der Softwarebranche ohne detaillierte Kenntnisse der Finanzbranche nachgehe, an einer Ausbildung und Tätigkeit im Finanzbereich fehlen. Zum anderen habe ihr Vermögensverwalter bzw. Ehemann nicht nur über das Konto der Beschwerdeführerin, sondern auch über sein eigenes Konto in die betreffenden Titel der E._______ AG investiert.

Zum Beweis des von ihr behaupteten Vermögensverwaltungsmandates reichte die Beschwerdeführerin ein Formular der Bank D._______ mit der Bezeichnung "Pouvoir" ein (Beschwerdebeilage 5). Dieses Dokument enthält indessen lediglich eine übliche, dem Ehemann der Beschwerdeführerin erteilte Kontoführungsvollmacht; ein klarer und unzweideutiger Vermögensverwaltungsauftrag im Sinne der Rechtsprechung ist darin kaum zu erkennen. Es kommt hinzu, dass die Bank D._______ zwar in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 12. Dezember 2012 das Vorliegen einer Vollmacht von B._______ betreffend das fragliche Konto bestätigte, dabei jedoch ausdrücklich festhielt, dass kein Vermögensverwaltungsmandat bestehe (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 2). Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass gegenüber der Bank der Ehemann der Beschwerdeführerin als Auftraggeber handelte, erscheint eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an den umstrittenen Geschäften nicht als offensichtlich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht als "unbeteiligte Dritte" im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG qualifiziert werden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4.1; vgl. ferner: Die internationale Amtshilfe im Börsenbereich, Bericht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, in: Stephan
Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 321 ff., S. 327 f.).

Zwar ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie weder über eine Ausbildung mit Bezug zur Finanzbranche verfüge noch eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausübe und B._______ nicht nur für sie in die betreffenden Titel investiert habe. Indessen lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichen, welcher dem betreffenden Urteil (BVGE 2008/66) zugrunde lag. Denn im letztgenannten Fall lag - anders als bei der Beschwerdeführerin - ein (umfassender) Vermögensverwaltungsauftrag vor (vgl. BVGE 2008/66 E. 7.3). Es galt dabei zu beurteilen, ob trotz Vorliegens eines solchen Vermögensverwaltungsmandats von einer Beteiligung der in Frage stehenden Person an den streitbetroffenen Transaktionen auszugehen war, und zwar zum einen mit Blick auf ihre Kenntnisse sowie ihre beruflichen Tätigkeit im entsprechenden Bereich der Finanzbranche und zum anderen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der involvierte Vermögensverwalter für keinen anderen seiner Klienten in die betreffenden Titel investierte. Fehlt es hingegen - wie vorliegend - an einem Vermögensverwaltungsmandat im Sinne der Rechtsprechung, erlaubt das Fehlen einer einschlägigen Ausbildung oder Tätigkeit nicht den Schluss, dass die betreffende Person eine offensichtlich unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG ist. Ebenso wenig kann bei Fehlen eines solchen Vermögensverwaltungsmandates ausschlaggebend sein, ob der Vermögensverwalter nur für den betroffenen Kunden in die einschlägigen Titel investierte.

Der Einwand, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens dürften keine Informationen über Personen übermittelt werden, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, verfängt somit vorliegend nicht.

7.3 Nach dem Gesagten kann dem Hauptantrag der Beschwerde, es sei keine Amtshilfe zu leisten, nicht gefolgt werden. Da die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten (vorn E. 7.1 f.) auch keine offensichtlich nicht in die Angelegenheit verwickelte Dritte ist, ist auch ihrem Eventualbegehren, auf die Übermittlung ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Adresse und ihrer Konto/Depotnummer sei zu verzichten, nicht stattzugeben.

8.

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, der BaFin sei die Stellungnahme ihres Anwalts zum Vorwurf des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot vom 25. Januar 2013 zu übermitteln.

Dieser Eventualantrag ist indessen ebenfalls abzuweisen. Denn es ist - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt (vgl. Vernehmlassung, S. 2) - der Beschwerdeführerin unbenommen, diese Stellungnahme selbst der BaFin vorzulegen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter und/oder subeventualiter auch, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie die Übermittlung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank D._______ betreffe. Die entsprechenden Unterlagen seien der BaFin nicht auszuhändigen.

Zur Begründung dieses Begehrens führt die Beschwerdeführerin aus, die BaFin habe die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen gar nicht angefordert, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit über die beantragte Amtshilfe hinausgehe und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze.

9.2 Es mag zwar zutreffen, dass die BaFin in ihrem Amtshilfegesuch die fraglichen Konto- sowie Depoteröffnungsunterlagen nicht angefordert hat. Nach dem hiervor Ausgeführten (vorn E. 4.1) darf die Vorinstanz freilich auch seitens des ersuchenden Staates nicht explizit verlangte Informationen übermitteln, soweit dies aufgrund der erhaltenen Angaben aufsichtsrechtlich als sinnvoll erscheint. Letztere Voraussetzung erscheint vorliegend als erfüllt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend dargelegt hat, können nämlich die zusätzlich zu übermittelnden Konto- und Depoteröffnungsunterlagen bei der Untersuchung, ob ein Insiderhandel vorliegt, mit Blick auf die darin enthaltenen Informationen zum Kunden- und Anlageprofil sowie zur vertraglichen Ausgestaltung der Termin- und Optionsgeschäfte sachdienlich sein (vgl. Vernehmlassung, S. 5).

Dem erwähnten, sich auf die Konto- und Depoteröffnungsunterlagen beziehenden Antrag der Beschwerdeführerin ist somit nicht stattzugeben.

10.

Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten unbegründet und ist folglich abzuweisen.

10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 3'000.- festzulegen. Diesem Betrag ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- anzurechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

10.2 Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

11.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Versand: 10. März 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-307/2014
Date : 05. März 2014
Published : 17. März 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Internationale Amtshilfe


Legislation register
BGG: 83
BV: 5  13
EMRK: 8
FINIG: 38
FINMAG: 2  42
SR 0.103.2: 17
VGG: 31  33
VGKE: 2  7
VwVG: 5  11  46  48  52  63  64
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115-IB-373 • 125-II-65 • 126-I-112 • 126-II-126 • 126-II-409 • 128-II-407 • 129-II-484
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