Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6933/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richter Gregor Chatton,
Besetzung
Richterin Susanne Genner,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch MLaw Anja Freienstein,

Gesuchsteller,

gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019

Gegenstand Revisionsgesuch.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 2. September 2019 trat das Staatssekretariat für Mi-gration (SEM) auf das von A._______ am 25. Juni 2019 gestellte Asylgesuch nicht ein und wies ihn in den für die Behandlung des Gesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 9. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. Dezember 2019 abwies.

B.
Unter Bezugnahme auf oben genanntes Urteil wandte sich A._______ am 18. Dezember 2019 an das SEM und beantragte unter Hinweis darauf, dass er vor einiger Zeit einige Dokumente von seinem Anwalt in der Türkei erhalten habe, erneut Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und leitete sie an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).

C.
Am 23. Dezember 2019, nun rechtlich vertreten, gelangte A._______ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte«um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung respektive Verbesserung der Laieneingabe vom 18. Dezember 2019».

D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, und erhielt die Gelegenheit, eine Verbesserung seiner Eingabe vom 18. Dezember 2019 einzureichen. Mit der Bezahlung des Kostenvorschusses am 13. Januar 2020 und der Ergänzung des Revisionsgesuchs am 20. Januar 2020 wurde die dafür jeweils anberaumte Frist eingehalten.

E.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2020 per sofort ausgesetzt.

F.
Auf die Begründung des Revisionsgesuchs und den Inhalt der Verfahrensakten wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 45 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Nicht als Revisionsgründe gelten gemäss Art. 46 VGG Gründe, welche die um Revision ersuchende Partei bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. Art. 47 VGG hält fest, dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revi-sionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet.

2.
Mit dem vorliegenden Revisionsbegehren macht der Gesuchsteller weder die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) noch die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) geltend, sondern beruft sich darauf, dass er erst nachträglich entscheidende Beweismittel erhalten habe, welche er im vorhergehenden Verfahren nicht habe beibringen können. Für den insoweit behaupteten Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gilt - nach dessen Entdeckung - eine Frist von 90 Tagen, innerhalb der das Revisionsgesuch einzureichen ist.

Bezüglich der erst nachträglich aufgetauchten Beweismittel hat der Gesuchsteller im ergänzenden Revisionsbegehren vom 20. Januar 2020 dargelegt, diese seien ihm aus der Türkei von seiner Familie per WhatsApp am 16. Dezember 2019 übermittelt worden. Es handle sich dabei um zwei Dokumente vom 23. und 25. Juli 2019, die ein italienisches Auslieferungsersuchen - in welchem auch sein Name aufgeführt werde - an die Türkei beträfen. Seine Familie habe von der Existenz dieser Dokumente erst nach dem 4. Dezember 2019 durch einen befreundeten Anwalt erfahren. Besagte Dokumente würden seine Reiseroute von Griechenland nach Italien beweisen und damit die Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Italien in Frage stellen.

Der Eingabe vom 20. Januar 2020 hat der Gesuchsteller einen Screenshot seines Mobiltelefons beigefügt, welcher den Eingang der erwähnten Dokumente am 16. Dezember 2019 belegen soll. Von daher ist davon auszugehen, dass die 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs eingehalten wurde.Auf dieses ist, da zulässig, einzutreten (zur Zulässigkeit: vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, N. 5.74 [«...wenn ein zulässiger Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird»]).

3.

3.1 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Sie müssen folglich geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 5.48 und N 5.51).

3.2 Mit seinem Revisionsbegehren stellt der Gesuchsteller die Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Durchführung seines Asylverfahrens in Frage. Er macht geltend, die neu aufgetauchten und ihm von seiner Familie aus der Türkei übermittelten Dokumente würden beweisen, dass er sich vor seiner illegalen Einreise nach Italien zusammen mit seinem Fluchtgefährten Ibrahim Koç auf einem «Segel-/Geisterschiff» befunden habe, welches in Griechenland gestartet sei. Er sei somit nicht aus einem Drittstaat nach Italien gekommen; über diesen Sachverhalt hätte das SEM die italienischen Behörden im Aufnahmeersuchen informieren müssen.

Aufgrund dieses Vorbringens stellt sich die Frage, ob die revisionshalber eingereichten Beweismittel eine neue tatbestandliche Entscheidungsgrundlage herstellen und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen können.

4.

4.1 Im Urteil vom 4. Dezember 2019, gegen das sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass A._______ zusammen mit zwei angeblichen «Fluchtgefährten» - einer davon B._______ - am 17. Juni 2019 in Crotone, Süditalien, aufgegriffen wurde. Alle drei gelangten anschliessend in die Schweiz gaben bei ihren hier gestellten Asylgesuchen an, mit einer Yacht von einer griechischen Insel nach Italien gefahren zu sein. Eurodac-Einträge, welche ihren vorherigen Aufenthalt in Griechenland belegen und damit auch für ihre Reise auf besagter Yacht sprechen könnten, existierten jedoch nicht. Angesichts dessen hat das Bundesveraltungsgericht ausgeführt, dass die Aussagen von A._______ zu seiner Ankunft und seinem Aufenthalt in Griechenland weder belegt noch detailliert seien, und die Beschwerde unter anderem aus diesem Grund abgewiesen (vgl. E. 3.4).

4.2 Die Beweismittel, welche der Gesuchsteller im Revisionsverfahren unterbreitet und insoweit überhaupt in Betracht fallen können, beruhen nach Ansicht des Gesuchstellers auf einem von Italien an die Türkei gestellten «Auslieferungsersuchen». Dabei handelt es sich um zwei inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Schriftstücke des türkischen Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft Diyarbakir vom 23. bzw. 25. Juli 2019, welche «auf das Schreiben des Polizeipräsidiums der Stadt Crotone in Süditalien» und dessen Inhalt Bezug nehmen. Dieser Inhalt wird - soweit er im vorliegenden Rahmen relevant ist - in beiden Schriftstücken der türkischen Behörden so beschrieben, dass am 17. Juni 2019 insgesamt 23 Personen mit einem sogenannten «Geisterschiff» - einem kleinen, nicht vom Radar erfassten Segelboot - nach Italien gelangt seien und sich als Staatsbürger der Türkei bezeichnet hätten; der Startpunkt ihrer Reise wird dabei nicht erwähnt. Das Schriftstück vom 23. Juli 2019 enthält darüber hinaus einen Katalog von 15 Namen, unter denen sich diejenigen von A._______ und von B._______ befinden.

4.3 Mit besagten Dokumenten der türkischen Behörden kann der Gesuchsteller, anders als behauptet, jedoch nicht belegen, dass Griechenland Ausgangspunkt seiner Überfahrt nach Italien bzw. vorheriger Aufenthaltsstaat war. Beide Schriftstücke enthalten keine eigenen Ermittlungsergebnisse der türkischen Behörden, sondern nehmen lediglich Bezug auf die von italienischer Seite gemachten Angaben, welche sich ihrerseits nur auf die damaligen Schilderungen des Gesuchstellers und seiner Begleiter abstützen können. Folglich kann der Gesuchsteller das unbewiesen gebliebene Vorbringen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens auch nicht auf dem Revisionsweg in seinem Sinne korrigieren, hat doch die insoweit von ihm vorgenommene Verknüpfung einzelner Tatsachen und Beweismittel keine logische Kohärenz. Insbesondere lassen sich daraus, dass die türkischen Behörden die Überfahrt eines «Geisterschiffs» nach Italien - und namentlich auch gewisse an Bord befindliche Personen - erwähnen, nicht die vom Gesuchsteller gewünschten weiteren Rückschlüsse ziehen.

5.
Infolgedessen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Gleiches gilt für das mit der ergänzenden Revisionsschrift am 20. Januar 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), da dies von vorherein aussichtslos erschien und der Gesuchsteller zudem den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hat.

6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das ebenfalls am 20. Januar 2020 eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 17. Januar 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp fällt aus dem gleichen Grund dahin.

7.
Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsteller zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-6933/2019
Datum : 05. Februar 2020
Publiziert : 14. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019


Gesetzesregister
BGG: 121  122  123  128
VGG: 45  46  47
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 8  56  63  65  67
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