Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5868/2017

Urteil vom 5. Februar 2018

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang August 2017 und gelangte am 7. August 2017 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach.

B.

Am 10. August 2017 wurde beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt, welche ergab, dass er wahrscheinlich 17 Jahre und somit minderjährig sei. Nachdem das SEM seine Minderjährigkeit als glaubhaft erachtete, teilte es dem zuständigen Kanton am 14. August 2017 mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, weshalb die notwendigen Vorkehrungen in die Wege zu leiten seien.

C.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. August 2017 im EVZ B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 31. August 2017 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson eine einlässliche Anhörung zu den geltend gemachten Fluchtgründen statt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dabei aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz Adiyaman, wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise im August 2017 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Im September 2016 - damals sei er in der achten Klasse gewesen - habe er die Schule abgebrochen, weil ihm der Lehrer verboten habe, Kurdisch zu sprechen respektive weil ihm vorgeworfen worden sei, sich mehr für Politik als für die Schule zu interessieren. Sein Bruder D._______ (nachfolgend: D._______.) habe sich vor etwa vier Jahren in den Bergen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Seither habe die ganze Familie unter Druck gestanden, was sich insbesondere in den letzten zwei Jahren intensiviert habe. Das gesamte Dorf sei ständigen Schikanen durch die türkischen Behörden ausgesetzt. So würden türkische Sicherheitskräfte jeweils um fünf Uhr morgens mit heulenden Sirenen durch das Dorf fahren, um die Bevölkerung zu stören. Vor dem Haus seiner Familie sei sodann mehrfach Abfall deponiert oder gar die Notdurft verrichtet worden. Einmal - das sei zwischen September und Oktober 2016 gewesen - sei ein nahegelegener Wald durch türkische Soldaten in Brand gesetzt worden. Nach der Brandlegung hätten sie in den Wald geschossen und so getan, als ob sich jemand im Wald verschanzt hätte. Der Wald sei auch aus der Luft von Kampfjets bombardiert worden. Diesen Scheinangriff habe er mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Im Januar 2017 seien einige Häuser im Dorf durchsucht worden, darunter auch das Haus seiner Familie. Es seien diverse Gegenstände, darunter sein Mobiltelefon sowie ein Blatt Papier, auf welchem er eine Fahne Kurdistans gezeichnet habe, beschlagnahmt worden. Nach der erfolgten Hausdurchsuchung sei sein Vater vorgeladen worden, um Auskunft zu den beschlagnahmten Geräten zu geben. Er, der Beschwerdeführer, habe zahlreiche Fotos vom Internet heruntergeladen, welche auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon abgespeichert gewesen seien. Unter anderem hätten sich darunter auch Fotos von seinem Bruder D._______ und von zwei Guerillakämpfern, welche anlässlich von Gefechten im Jahr 2015 im Dorf ums Leben gekommen seien, befunden. Diese Fotos habe die Polizei seinem Vater vorgehalten und ihm angedroht, dass man den Beschwerdeführer ins Gefängnis bringen werde, sollte er sich auch nur einen weiteren Fehler erlauben. Weil die Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons kurz vor dem Abschluss gestanden sei, habe er aus Furcht vor Verfolgungshandlungen die Flucht ergriffen und sei aus der Türkei ausgereist. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in der Türkei selbst nicht politisch aktiv
gewesen zu sein, jedoch ab und zu das Büro der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in E._______ besucht, an Nevroz-Feiern teilgenommen und Parolen ausgerufen zu haben.

Als Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original zu den vorinstanzlichen Akten.

D.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz.

E.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer drei Zeitungsartikel unterschiedlichen Datums, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen medizinischen Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 9. Oktober 2017 sowie eine Aktennotiz seiner Vertrauensperson vom 18. September 2017 zu den Akten.

F.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ vom 17. Oktober 2017 einreichen.

G.

In der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Céline Benz-Desrochers eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

H.

Mit Eingabe vom 3. November 2017 liess sich das SEM fristgerecht vernehmen.

I.

Mit Eingabe vom 8. November 2017 leitete die Vorinstanz einen Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 23. Oktober 2017 - diesen hatte sie von der kantonalen Migrationsbehörde erhalten - an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

J.

Mit Replik vom 21. November 2017 liess der Beschwerdeführer zwei Aktennotizen seiner Vertrauensperson vom 7. und 18. September 2017, einen Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 23. Oktober 2017 und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 3. November 2017 einreichen.

K.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Austrittsmeldung der psychiatrischen Klinik F._______ vom 20. November 2017 einreichen.

L.

Mit Eingaben vom 14. und 18. Dezember 2017 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender vom 24. November 2017 datierter Kurzbericht der H._______ sowie eine vom 14. Dezember 2017 datierte E-Mail seiner Vertrauensperson eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss.

3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.).

3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, welche einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, würde gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Die vom Beschwerdeführer angeführten Belästigungen würden sodann in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner gehe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschlagnahmung seines Mobiltelefons in ihrer Intensität ebenfalls nicht über die Nachteile hinaus, welche viele Einwohner in der Türkei bei ähnlich gelagerten Situationen treffen könnten. Aufgrund des bisherigen moderaten Verhaltens der Polizei seinem Vater gegenüber sei zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der gemachten Aufnahmen mit gravierenden Nachteilen zu rechnen habe. Bei entsprechendem Interesse an seiner Person wäre die Polizei wohl schon vor seiner Ausreise tätig geworden. Es könne somit auch nicht von einer Verfolgung ausgegangen werden, die in absehbarer Zukunft eintreten würde. Weil die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten, verzichtete sie darauf, seine Aussagen auf ihre Glaubhaftmachung nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu prüfen.

4.2 Gegen die Begründung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich auf eine veraltete Einschätzung abgestützt habe, wonach sich die Situation der Kurden in der Türkei verbessert habe. Entgegen dieser Behauptungen müsse eine Verschlechterung der Situation festgestellt werden. Hierzu wurde unter anderem ausgeführt, das aktuelle politische Klima in der Türkei werde dazu missbraucht, Menschen kurdischer Ethnie zu beschuldigen, sie würden die PKK unterstützen. Angebliche Unterstützung oder Verbindungen zur PKK könnten zur Gefährdung führen. Verhaftungen würden zum Teil willkürlich und gestützt auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse erfolgen. Die Betroffenen würden als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus würden auch Personen geraten, welche nur indirekt mit der PKK in Verbindung stünden. Diese Personen könnten kein faires Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Rückkehrern drohe unter anderem nur schon aufgrund des Umstandes, dass sie der kurdischen Volksgruppe angehören, eine Festnahme, allenfalls sogar eine mehrtägige Haft.

Es liege auch eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor, weil das SEM "die Ernsthaftigkeit des Sachverhalts unterschätzt" beziehungsweise zu Unrecht darauf geschlossen habe, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in die PKK eingetreten und sein Vater wegen der Politik ins Gefängnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei - nachdem er auch das Parteilokal der HDP besucht habe - klar ins Visier der Polizei und der Behörden geraten und weise ein Gefährdungsprofil auf, unter anderem, weil er Kurde sei und aus einer patriotischen Familie stamme.

5.
Zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs erhobenen formellen Rügen der Verfahrenspflichtverletzung ist vorab anzumerken, dass er damit vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausübt. Die Frage, wie die aktuell herrschende Situation für Kurden in der Türkei und in diesem Zusammenhang die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, und die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht darauf geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft und akut gefährdet sei, bilden Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. Was die Feststellung des konkreten Sachverhalts und die Begründung der Verfügung anbelangt, sind keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich. Es besteht damit keine Veranlassung, die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Belästigungen der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden ist Folgendes festzustellen:

6.1.1 Den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sich die Bevölkerung seines Heimatdorfes C._______ seit etwa zwei Jahren zunehmend mit Kontrollen und Behelligungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert sieht, was vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach den Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 als durchaus plausibel erscheint. Bei diesen Wahlen erlitt die bis dahin herrschende islamisch-konservative AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) deutliche Verluste, wodurch sie ihre Parlamentsmehrheit verlor. Demgegenüber erzielte die erst 2012 gegründete, überwiegend kurdisch geprägte HDP ein überraschend hohes Ergebnis und schaffte dadurch als erste kurdisch geprägte Partei den Einzug ins türkische Parlament. In den folgenden Monaten unterliess die AKP ernsthafte Bemühungen zur Bildung einer an sich notwendig gewordenen Koalitionsregierung, faktisch, um dadurch Neuwahlen zu erzwingen. Diese fanden tatsächlich am 1. November 2015 statt und brachten der AKP wiederum die von ihr gewünschte Parlamentsmehrheit. Für diesen Wahlsieg dürfte mitverantwortlich gewesen sein, dass die AKP-Minderheitsregierung im Verlauf des Sommers den Friedensprozess mit der PKK beendet hatte, worauf in verschiedenen Gebieten im Osten des Landes schwere Kämpfe ausbrachen. Mit diesen Ereignissen im Sommer 2015 ging eine klare Verschlechterung der Lage für die kurdische Bevölkerung insbesondere im Osten der Türkei einher. Es ist seither ein Anstieg von Inhaftierungen und politisch motivierten Säuberungen auch im Behördenapparat festzustellen. Die staatlichen Massnahmen richten sich vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich insbesondere auch seit dem niedergeschlagenen Putsch vom 15. Juli 2016 namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit nochmals deutlich verschlechtert. Vor diesem Hintergrund erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung von einer seit 2001 andauernden Verbesserung der Lage für die kurdische Bevölkerung berichtet.

6.1.2 Alleine der erkennbaren Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse insbesondere im Osten der Türkei ist indes im Resultat keine entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen, zumal Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes nur dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv erscheinen, dass den Betroffenen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat beziehungsweise erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist.

Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen und Belästigungen, welche sich offensichtlich gegen die gesamte Dorfbevölkerung gerichtet haben, nach Auffassung des Gerichts kein solches Ausmass, dass von einem unerträglichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgegangen werden könnte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Benachteiligungen dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimatregion verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben und er sich dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte.

6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien die Tatsachen, dass sein Bruder (...) in die PKK eingetreten und sein Vater im Gefängnis gewesen sei, zu berücksichtigen, weist er damit sinngemäss auf eine Reflexverfolgung hin, welche er als Folge seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie geltend macht.

6.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen wird staatliche Repression gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein kann. Die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. So dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).

6.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politisch motivierte Inhaftierung des Vaters liegt offenbar mehrere Jahre zurück (A12/18, F125 f.). Inwieweit der Beschwerdeführer dadurch Nachteilen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war, ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal er weder in den Befragungen noch in der Beschwerde diesbezüglich konkrete Nachteile geltend gemacht hat, welche ihm aufgrund dieses Umstandes erwachsen sind. Auch lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst wegen des Beitritts seines Bruders zur PKK erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur erlitten hätte oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste. Selbst wenn die geltend gemachte Hausdurchsuchung mit anschliessender Beschlagnahmung verschiedener Gegenstände des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie angeordnet worden sein sollte, kann darin noch kein Nachteil im asylrechtlichen Sinn erblickt werden, hat diese doch letztlich keine weiteren Folgen nach sich gezogen. Diese Massnahmen sind für sich alleine nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Es liegen im konkreten Fall auch keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer bei der geschilderten Hausdurchsuchung Betroffener einer Verfolgungssituation gewesen wäre. Weitere, persönlich gegen ihn gerichtete Behelligungen oder Repressalien brachte er nicht vor. Er selbst zeigte bisher auch kein bedeutendes politisches Engagement (vgl. nachfolgend). Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ihm seitens der türkischen Behörden unterstellt wurde, sich für politisch aktive Verwandte einzusetzen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung ausgesetzt war beziehungsweise ihm eine solche im Falle einer Rückkehr in die Türkei droht.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund des Video- und Fotomaterials auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon ins Visier der türkischen Polizei geraten und werde unter anderem deshalb als Terrorist betrachtet, ist Folgendes festzustellen:

6.3.1 Es besteht vorliegend kein konkreter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen der gespeicherten Daten auf seinem Mobiltelefon einer Verfolgung seitens des türkischen Staates ausgesetzt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die türkischen Behörden nicht seinen Vater, sondern den Beschwerdeführer selbst vorgeladen und befragt hätten, soweit sie tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Dass der Beschwerdeführer sich selbst nicht in Gefahr wähnte, dürfte sich auch daraus ergeben, dass er am Tag vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge mit seinen Freunden schwimmen ging (A7/13, S. 9). Zudem machte er nicht geltend, dass seitens der türkischen Behörden gegen ihn nochmals etwas unternommen worden sei.

6.3.2 Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Daten auf seinem Mobiltelefon in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein. Zu Recht weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass aus dem moderaten Verhalten der Polizei dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber - dieser soll lediglich polizeilich befragt worden sein - zu schliessen ist, dass auch der Beschwerdeführer künftig nicht mit gravierenden Nachteilen zu rechnen hat. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, als die polizeilichen Untersuchungen der beschlagnahmten Gegenstände zwischenzeitlich abgeschlossen sein dürften und deshalb davon auszugehen ist, dass die Polizei mittlerweile alle Daten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesichtet hat, der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht aber nicht geltend macht, die türkische Polizei würde nun nach ihm suchen oder hätte sich mindestens bei der Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Der Auffassung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, kann somit insgesamt nicht gefolgt werden.

6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch deshalb ins Visier der türkischen Behörden geraten, weil er das Parteilokal der HDP besucht habe, vermögen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, sich nicht politisch engagiert und keinen Kontakt mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben (A7/13, S. 8; A12/18, F110, F119).

6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest glaubhaft zu machen, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich ebenfalls, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie keinen Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nehmen und deshalb an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7.

Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.3 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

9.

9.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK).

9.2 Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.

10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.2 Auch in Berücksichtigung der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie bleibt nach wie vor angespannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), ist jedoch in den kurdischen Provinzen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3524/2016 vom 4. Juli 2016 E. 6.3; D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4; D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Adiyaman und damit nicht aus einer Gegend, in der eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in die Türkei.

10.3 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-4884/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.3.3). Daraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen.

Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab feststellen, welche Situation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tatsächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur der Frage nachzugehen, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter zu beantworten, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Der bloss pauschale Verweis darauf, dass im Heimatstaat die Eltern oder andere Angehörige leben, genügt nicht.

Das SEM hat sodann im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).

10.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges, soziales und insbesondere ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und auch davon ausgegangen werden könne, dass er im Bedarfsfall im Heimatstaat auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Bruders zählen könne. Weitere Abklärungen wurden nicht getroffen. Es kann im vorliegenden Fall aber auf solche verzichtet werden, da klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestehen und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wieder in das ihm vertraute Umfeld seiner Familie zurückkehren kann.

10.5

10.5.1 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und einem Bruder in C._______ im familieneigenen Haus; dies in offensichtlich geordneten Verhältnissen (A7/13, S. 5). Eine Schwester lebt in I._______, zahlreiche weitere Verwandte sogar im selben Dorf wie seine Eltern (A12/18, F89). Er hat die Schule bis zur dritten Klasse in C._______ und danach in Adiyaman besucht. Sein Vater erzielt als Landwirt sodann ein gutes Einkommen (A12/18, F21 ff.). Zu seinen Eltern hat der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontakt (vgl. Beschwerdedossier, act. 9, Beilage 1 [Aktennotiz der Vertrauensperson]). Die Familie war offenbar bereits im Heimatstaat darum besorgt, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer bei ihm bestehenden Zwangssymptomatik (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen) in ärztliche Behandlung begab. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz einen 18 Jahre älteren Bruder, J._______, welcher mit einer (...) Staatsangehörigen verheiratet ist und in einem geregelten Anwesenheitsverhältnis in K._______, Kanton G._______, lebt. Er ist in der Schweiz eine der Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Bei der anderen Bezugsperson handelt es sich um einen Onkel väterlicherseits, welcher ebenfalls in der Schweiz, in L._______, Kanton M._______, lebt. Zum Onkel wurde - wie sich aus dem Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 20. November 2017 ergibt - ein vorübergehender Wohnortwechsel des Beschwerdeführers diskutiert, bis für ihn eine geeignete Unterbringung aufgegleist sei. Insgesamt ergibt sich aus den Akten, dass sowohl die im Heimatstaat lebende Familie als auch die in der Schweiz lebenden nahen Verwandten offensichtlich darum bemüht sind, dem Beschwerdeführer bei der Bewältigung seiner psychischen Erkrankung unterstützend zur Seite zu stehen. Es kann mithin angenommen werden, dass sie ihn im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in den familiären Strukturen auffangen werden.

10.5.2 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz sei seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen, dringt damit nicht durch. Es ist jedoch an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden im Zeitpunkt der Ausreise die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unterstützt in die Türkei zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann.

10.6

10.6.1 Im Beschwerdeverfahren wurde erstmals auf die behandlungsbedürftigen Zwangsstörungen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht. Hierzu wurden verschiedene ärztliche Berichte der psychiatrischen Klinik F._______ sowie Aktennotizen der Vertrauensperson des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz sei mit Aktennotiz der Vertrauensperson vom 18. beziehungsweise 20. September 2017 vor Erlass der angefochtenen Verfügung über die Erkrankung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Sie sei deshalb verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen und allenfalls eine Übernahmezusicherung einer geeigneten psychiatrischen Institution in der Türkei einzuholen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Abklärungs- und ihre Begründungspflicht verletzt.

10.6.2 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 3. November 2017 hierzu aus, vor Erlass der angefochtenen Verfügung keinerlei Kenntnis von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gehabt zu haben. Es sei von den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung ausgegangen, wonach es ihm gut gehe und er gesund sei, er folglich keine gesundheitlichen Probleme habe. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sei das SEM nicht in Kenntnis der Aktennotiz der Vertrauensperson gewesen.

10.6.3 Den Akten lässt sich in der Tat nicht entnehmen, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert gewesen sein könnte. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP (A7/13, S. 9) und in der Anhörung (A12/18, F5, F143) ging die Vorinstanz offenbar zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme habe. Auch die bei der Anhörung anwesende Vertrauensperson hat keine entsprechenden Einlassungen getätigt. Die Vorinstanz konnte daher im vorinstanzlichen Verfahren weder weitere Abklärungen tätigen noch diesen Umstand im Entscheid berücksichtigen. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht liegt mithin nicht vor.

10.7

10.7.1 Aus den letzten im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten (Beschwerdedossier, act. 9, Beilage 2; act. 10 f.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens drei Jahren an bestehenden Zwangshandlungen (ICD-10: F42.2) beziehungsweise an Zwangsgedanken gemischt mit Zwangshandlungen (ICD-10: F42.2), welche sich insbesondere in häufigem Händewaschen ausdrücken würden, leidet. Gestützt auf die Vorbingen des Beschwerdeführers äussern die behandelnden Ärzte auch den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Zudem soll der Beschwerdeführer von Halluzinationen, wiederkehrenden Albträumen und Suizidgedanken berichtet haben. Zur Behandlung der festgestellten Störungen wurde der Beschwerdeführer seit dem 25. September 2017 ambulant in der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ behandelt. Dazwischen war zur Krisenintervention eine stationäre Versorgung vom 28. September 2017 bis 9. Oktober 2017 sowie vom 2. bis 13. November 2017 in der psychiatrischen Klinik F._______ notwendig. Mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine komplexe medizinisch psychiatrische Weiterbehandlung nach schweizerischem Standard erfordere, raten die behandelnden Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ von einer Ausweisung des Jugendlichen in die Türkei ab. Zur weiteren Behandlung der Zwangssymptomatik wurde durch die psychiatrische Klinik F._______ zuletzt eine psychotherapeutische Behandlung idealerweise bei einem türkischsprachigen Psychiater (ambulant oder stationär) sowie die Unterbringung in einer geeigneten Wohneinrichtung empfohlen, wobei die Vertrauensperson des Beschwerdeführers mit der Aufgleisung dieser Massnahmen betraut wurde. Aktuell wird der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, wieder in der psychiatrischen Klinik F._______ behandelt (Beschwerdedossier, act. 12).

10.7.2 Das SEM führte auf Vernehmlassungsstufe aus, eine medizinische Versorgung sei in der vom Heimatdorf des Beschwerdeführers wenige Kilometer entfernten Grossstadt Adiyaman gewährleistet. Auch seien die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage, für die medizinische Behandlung ihres Sohnes aufzukommen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sei eine Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland und somit im vertrauten familiären Umfeld angezeigt.

10.7.3 Dem wurde in der Replik im Wesentlichen entgegnet, Ursache der Zwangssymptomatik seien die in der Vergangenheit des Beschwerdeführers erlittenen Traumata (Scheinangriff, Bombardements, Benachteiligungen, Haudurchsuchung und Beschlagnahmung), über welche dieser nicht mit einem türkischen (und damit nicht-kurdischen) Therapeuten reden könne. Eine therapeutische Behandlung in der Türkei sei deshalb nicht möglich.

10.8

10.8.1 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Aspekte ist den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und mithin dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

10.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist - trotz den neusten politischen Entwicklungen - der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Aus dem in den Akten liegenden Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 23. Oktober 2017 (Beschwerdedossier, act. 9, Beilage 2) geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung war. Es ist ihm folglich zuzumuten, die psychiatrische Behandlung dort wieder aufzunehmen und fortzuführen. Überdies kann er medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit er und seine Familie in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sind. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.

10.8.3 Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden zweifellos in einer schwierigen Lage befindet. Aus den Akten geht aber auch hervor, dass sich seine persönliche Situation seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht verbessert hat. So konnte er sich bisher nicht an die im Transitzentrum N._______ geltenden Wohnstrukturen anpassen. Mit gleichaltrigen Zimmerbewohnern des Zentrums soll er sich nicht verstanden, und sich gegenüber diesen abgegrenzt sowie den Mitarbeitenden gegenüber ein zuweilen aggressives Verhalten an den Tag gelegt haben. Weiter soll er gelegentlich Alkohol und Nikotin in reichlichem Masse konsumiert haben. Mit der Begründung, er wolle in keine öffentliche Schule eintreten, soll der Beschwerdeführer schliesslich den obligatorischen Schulbesuch verweigern (Beschwerdedossier, act. 9, Beilagen 1 und 2; act. 10, Beilage 1). Soweit sich aus den Akten ergibt, wird aktuell immer noch ein geeignetes Wohnsetting für den Beschwerdeführer gesucht. Zeit- aber auch nur übergangsweise war er offenbar bei seinem Bruder und auch beim Onkel untergebracht. Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrfach stationär in der Klinik F._______ behandelt.

Sein Bruder, J._______, hat gegenüber der Vertrauensperson angegeben, die Erkrankung des Beschwerdeführers hänge mit dem Verlust des Bruders, welcher sich der PKK angeschlossen habe, zusammen (Beschwerdedossier, act. 9, Beilage 1). Letztlich lässt sich nicht genau eruieren, worin die genauen Ursachen für die Zwangsstörungen liegen. Feststeht aber, dass diese bereits seit längerer Zeit bestehen und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie die unmittelbare Folge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe sind. Die aktuelle persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich in der Schweiz nicht positiv auf seine Genesung auswirkt. Es wurde zudem durch die Klinik F._______ eine Therapie in der Landessprache des Beschwerdeführers angeregt. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei, wo er sich im vertrauten familiären Umfeld und im angestammten Sprach- und Kulturkreis bewegen kann, letztlich positiv auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit auswirkt. Eine Rückkehr in die Türkei scheint folglich gerade auch unter dem Aspekt des Kindeswohls angebracht.

10.8.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu qualifizieren ist.

10.8.5 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden im Zeitpunkt der Ausreise die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation - unterstützt in die Türkei zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann. Anzumerken bleibt, dass es dem SEM vorliegend nicht obliegt, weitere Abklärungen zu treffen, wo der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion die seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Behandlung erhalten kann. Die Türkei verfügt - wie ausgeführt - über ein funktionierendes Gesundheitssystem und der Beschwerdeführer war, wie sich aus den Akten ergibt, bereits dort in Behandlung. Auch unter diesem Aspekt ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz folglich nicht angezeigt.

11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

14.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
i.V.m. Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 8 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.- auf. Zwar scheint der zeitliche Aufwand angemessen. Bei amtlicher Vertretung wird jedoch in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Pauschalen werden nicht vergütet.

Die amtliche Rechtsbeiständin hat darauf verzichtet, ihren seit Einreichung der Rechtsmitteleingabe weiteren Aufwand durch Einreichung einer aktualisierten Kostennote zu substanziieren. Der Aufwand lässt sich jedoch aus den Akten zuverlässig abschätzen, so dass auf die Nachforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der sechs weiteren Eingaben, welche sich neben der Replik im Wesentlichen auf das Einreichen ärztlicher Berichte beschränkt haben, und bei einem zugrunde gelegten Stundenansatz von Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Rechtsvertreterin, ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1800.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1800.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Arta Rapaj

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5868/2017
Date : 05. Februar 2018
Published : 14. Februar 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  93  105  106  108  110a
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  10  12  14
VwVG: 5  48  49  52  63
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lower instance • family • federal administrational court • home country • psychiatric clinic • mobile phone • father • departure • hamlet • meeting • enclosure • best interest of the child • statement of affairs • pressure • preliminary acceptance • life • forest • reception • person concerned • question
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1998/13 • 2005/21