Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-394/2022
Urteil vom5. Januar 2023
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Besetzung Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
Parteien
B._______, geboren am (...),
beide Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zur Begründung führte die aus C._______, D._______ (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2016 im Wesentlichen aus, sie habe am (Nennung Zeitpunkt) E._______; N [...]) religiös geheiratet und danach mit ihm in dessen Elternhaus in C._______ gelebt. Etwa (Nennung Zeitpunkt) später habe E._______ wegen Schwierigkeiten, die sie nicht kenne, Sri Lanka verlassen. In der Folge sei sie von Angehörigen des F._______ im (Nennung Zeitraum) (Nennung Anzahl) zuhause aufgesucht worden. Beim letzten Mal hätten ihr die Leute des F._______ gedroht, sie zu einer Befragung mitzunehmen, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht bekanntgeben. Nach diesen Vorkommnissen habe sie bis zu ihrer Ausreise am (...) keine weiteren Schwierigkeiten gehabt.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2019 brachte sie vor, sie habe E._______ heimlich und in Eile nach Brauch geheiratet, weil er seinen Angaben zufolge nach G._______ habe gehen müssen. Nach der Ausreise ihres Mannes habe es bei ihm Durchsuchungen gegeben. Als ihre Ehe mit E._______ den Behörden bekannt geworden sei, seien im (...) Angehörige des F._______ bei ihr erschienen und hätten sie zu einer Befragung aufgeboten. Sie sei daraufhin zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) zu einem Camp gegangen und dort alleine befragt worden. Dort habe ein tamilischer Angehöriger der Sicherheitsbehörden sie (Nennung Behelligung und Übergriff). Sie habe aus diesem Grund Suizidabsichten gehabt, aber wegen des positiven Einflusses ihrer (Nennung Verwandte) davon abgesehen. Anlässlich einer (Nennung Dauer) Abwesenheit des Täters habe sie die Gelegenheit genutzt, um auszureisen. Ihr Vater und E._______ wüssten nichts von dieser Sache. Ihre (Nennung Verwandte) sei nach ihrer Ausreise an (Nennung Grund) gestorben. Der Täter habe von ihrem (Nennung Verwandter) erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte und gesagt, sie solle baldmöglichst zurückkommen. Jemand habe von ihrem (Nennung Verwandter) ihre Telefonnummer verlangt.
A.c Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin E._______ in der Schweiz standesamtlich.
A.d Das SEM lehnte mit Verfügung vom 10. Januar 2020 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nachgeschoben, widersprüchlich sowie ausweichend und deshalb insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über kein asylrelevantes Risikoprofil. Auch aus ihrer Ehe mit E._______ ergebe sich kein Anspruch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
B.
B.a Am (...) reichte die Beschwerdeführerin eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Darin führte die Beschwerdeführerin vorweg aus, sie sei in Sri Lanka Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden, weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Da sie bei der damaligen Anhörung nicht durch eine Person gleichen Geschlechts angehört worden sei, sei sie erneut durch ein reines Frauenteam zu ihren Verfolgungsgründen anzuhören. Sodann müsse die bisherige Einschätzung, dass die geltend gemachten Behelligungen durch einen Angehörigen der Sicherheitskräfte nicht glaubhaft seien, im Rahmen der neuesten Entwicklungen in ihrer Heimat als überholt qualifiziert werden. Aufgrund ihres Profils (so auch der Verbindungen ihres Ehemanns zu den H._______), der neuesten Entwicklungen in Sri Lanka sowie ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Konkret befürchte sie, dass sie nach ihrer Rückkehr unter dem mittlerweile willkürlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert und gefoltert würde. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 (recte: D-800/2020 vom 15. Juni 2020) dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden müsse. Dies gehe sowohl aus dem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 als auch aus dem von ihrer Rechtsvertretung verfassten Länderbericht vom 4. April 2021 hervor. Im OHCHR-Bericht würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Sodann werde eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Sri Lanka vom Bundesverwaltungsgericht neu als asylrelevant angesehen, wenn sie von Mitgliedern der sri-lankischen Sicherheitsdienste ausgehe und staatlichen Organen zuzurechnen sei und die verfolgten Frauen bereits Opfer von Übergriffen gewesen seien beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftigen sexuellen Übergriffen hätten (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-4502/2017 vom 12. September 2019 E.7.2 und E-4170/2019 vom 29. April 2019 E.8.4). In ihrem Fall sei von einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auszugehen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da der sri-lankische Staat schutzunwillig sei und eine inländische Fluchtalternative gemäss der
zitierten neuen Rechtsprechung des Gerichts nicht bestehe. Ferner befürchte sie eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem "Risikoland" Schweiz. Erschwerend komme hinzu, dass sie - zusammen mit ihrem Ehemann - zum (Nennung Religion) konvertiert sei und sich (Nennung Zeitpunkt und Örtlichkeit) habe taufen lassen. Sie befürchte, von ihrer Familie deswegen verstossen zu werden, weshalb diese nichts davon wisse. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme und leide an (Aufzählung Leiden).
B.b Dem Gesuch lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
B.c Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Koordination ihres Asylverfahrens mit demjenigen ihres Mannes E._______.
B.d Am 5. Juli 2021 ging beim SEM ein (Nennung Beweismittel) ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachgesuch ab. Auf das Vorbringen zur geltend gemachten Vorverfolgung trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Anhörung ab.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffer 5 bis 7 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. Ferner wurde auf (Nennung Beweismittel) verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper mit und dass das Beschwerdeverfahren mit jenem von E._______ (Geschäfts-Nr. D-390/2022; N [...]) koordiniert geführt werde. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. Februar 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2022 bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin in ihrem Beschwerdeverfahren D-394/2022 ein. In der Folge eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsverfahren. Mit Urteil D-856/2022 vom 18. Mai 2022 trat es auf das Ausstandsbegehren nicht ein.
G.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter B._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
1.4 Die während des Beschwerdeverfahrens am (...) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
2.
2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 antragsgemäss bekannt gegeben. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
|
1 | Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
2 | Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner: |
a | Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten; |
b | die Arbeitssprachen; |
c | der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien; |
d | Ausstandsgründe; |
e | die Geschäftslast. |
3 | Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden: |
a | eine angemessene Einarbeitungszeit; |
b | ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel; |
c | ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt; |
d | Abwesenheiten; |
e | die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen; |
f | das Fallgewicht; |
g | spezifische Fachkenntnisse; |
h | die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt: |
h1 | bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht, |
h2 | bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, |
h3 | wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird, |
h4 | wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten; |
i | die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann. |
4 | Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt. |
5 | Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden. |

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
|
1 | Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
2 | Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner: |
a | Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten; |
b | die Arbeitssprachen; |
c | der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien; |
d | Ausstandsgründe; |
e | die Geschäftslast. |
3 | Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden: |
a | eine angemessene Einarbeitungszeit; |
b | ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel; |
c | ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt; |
d | Abwesenheiten; |
e | die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen; |
f | das Fallgewicht; |
g | spezifische Fachkenntnisse; |
h | die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt: |
h1 | bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht, |
h2 | bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, |
h3 | wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird, |
h4 | wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten; |
i | die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann. |
4 | Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt. |
5 | Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden. |

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31 |
|
1 | Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31 |
2 | Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG. |
3 | Die Fünferbesetzung besteht aus: |
a | den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers; |
b | dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört; |
c | dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt. |
3bis | Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere: |
a | soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft; |
b | wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist; |
c | bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34 |
4 | ...35 |
5 | Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36 |

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 25 Zahl und Zusammensetzung - 1 Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. |
|
1 | Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. |
2 | Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den Regeln von Artikel 19 VGG; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. |
3 | Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen. |
4 | Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet. |
5 | Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für: |
a | die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 31 Absatz 2; |
b | die Bestimmung des Spruchkörpers nach Artikel 32 Absatz 1; |
c | die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung; |
d | die Anordnung einer mündlichen Beratung; |
e | die Anordnung einer öffentlichen Beratung; |
f | die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen. |
2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 25 Zahl und Zusammensetzung - 1 Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. |
|
1 | Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. |
2 | Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den Regeln von Artikel 19 VGG; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. |
3 | Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen. |
4 | Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet. |
5 | Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für: |
a | die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 31 Absatz 2; |
b | die Bestimmung des Spruchkörpers nach Artikel 32 Absatz 1; |
c | die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung; |
d | die Anordnung einer mündlichen Beratung; |
e | die Anordnung einer öffentlichen Beratung; |
f | die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen. |

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
|
1 | Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
2 | Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner: |
a | Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten; |
b | die Arbeitssprachen; |
c | der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien; |
d | Ausstandsgründe; |
e | die Geschäftslast. |
3 | Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden: |
a | eine angemessene Einarbeitungszeit; |
b | ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel; |
c | ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt; |
d | Abwesenheiten; |
e | die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen; |
f | das Fallgewicht; |
g | spezifische Fachkenntnisse; |
h | die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt: |
h1 | bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht, |
h2 | bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, |
h3 | wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird, |
h4 | wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten; |
i | die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann. |
4 | Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt. |
5 | Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden. |

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31 |
|
1 | Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31 |
2 | Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG. |
3 | Die Fünferbesetzung besteht aus: |
a | den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers; |
b | dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört; |
c | dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt. |
3bis | Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere: |
a | soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft; |
b | wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist; |
c | bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34 |
4 | ...35 |
5 | Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36 |
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.3
4.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin zunächst damit, dass die Vorinstanz ihren psychischen Gesundheitszustand und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und nicht korrekt gewürdigt habe. Das SEM verkenne, dass der (Nennung Beweismittel) nicht nur den Wegweisungsvollzug beschlage, sondern einen klaren Beweis für ihre asylrelevante Verfolgung darstelle. Aus der Begründung werde nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb das SEM die Beurteilungen im Arztbericht für die materielle Einschätzung der Asylgründe unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde nach Einreichung ihres Gesuchs vom (...) infolge Geltendmachung von medizinischen Vorbringen mit Schreiben des SEM vom 17. Juni 2021 aufgefordert, zur abschliessenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes einen Arztbericht beizubringen (vgl. SEM act. 1095714-6/2). Im Rahmen der beantragten Fristerstreckung teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die (Nennung Institution) habe zwischenzeitlich einen (Nennung Beweismittel) bezüglich ihrer Person übermittelt, weshalb sich eine Erstreckung der Frist erübrige (vgl. SEM act. 1095714-8/1). Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres, dass sich das SEM mit den eingereichten Unterlagen - so insbesondere auch mit dem erwähnten (Nennung Beweismittel) - und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat (vgl. SEM act. 1095714-17/13, [nachfolgend: act. 17], S. 5 und S. 8 ff.). Ferner musste das SEM den in Frage stehenden (Nennung Beweismittel) nicht anders interpretieren, als dies für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nötig war. So dient dieser (Nennung Beweismittel) gerade nicht der Erwahrung von bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen, sondern es handelt sich dabei gemäss Formular um (Nennung Zweck des Berichts). Die Anamnese allein kann nicht als Beleg für eine geschlechtsspezifische Verfolgung herangezogen werden, da in dieser bloss eine weitere Version des ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützten Sachverhalts wiedergegeben wird. Das behandelnde ärztliche Personal stützt sich bei der Erstellung ihrer Berichte in der Regel unhinterfragt auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen. Im Zusammenhang mit der Rüge, das SEM habe den (Nennung Beweismittel) unsorgfältig und mangelhaft gewürdigt und diesem jeglichen Beweiswert abgesprochen (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 ff.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Vor diesem Hintergrund ist eine Nichtabklärung oder Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustands respektive der in Frage stehenden medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.3.2 Die weitere Rüge der unzureichenden respektive fehlenden Würdigung und Berücksichtigung von aktuellen Länderinformationen erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Entscheids nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen relevanten Vorbringen (Neubeurteilung der individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka) und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge und eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen sei. In seiner Argumentation hat das SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Erweiterung des PTA Bezug genommen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend gemachten Sachvorbringen und Unterlagen nicht so beurteilt wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Auch muss sich die Begründung im angefochtenen Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine Quellenangaben angeführt, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Auch der Umstand, dass das SEM aus seiner eigenen Lagefortschreibung Focus Sri Lanka vom 29. Juli 2021 betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka eine andere Schlussfolgerung zieht als die Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift, S. 18 f.; act. 17, Ziff. V 2. S. 7), stellt keinen formellen Mangel, sondern eine materielle Frage dar. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195063 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf eine erneute Anhörung, auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195063 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195063 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.
7.1 Die Vorinstanz hielt zunächst hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 6. Mai 2021 fest, soweit die Beschwerdeführerin darin vorbringe, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka derart verschlechtert, dass sie heute als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, mache sie damit eine in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erheblich veränderte Lage in Sri Lanka geltend, weshalb es sich diesbezüglich um ein Mehrfachgesuch handle. Als einfaches Wiedererwägungsgesuch seien jene Vorbringen zu behandeln, wonach der Vollzug der Wegweisung insbesondere aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Und betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung in Sri Lanka habe sich das BVGer im Urteil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 bereits geäussert, weshalb dieses Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen und mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht einzutreten sei (Art. 9 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. |
|
1 | Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. |
2 | Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. |
3 | Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26 |
Sodann sei hinsichtlich des Profils der Beschwerdeführerin zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. Darin sei - abgesehen von ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mit dem Asylgesuch verbundenen Landesabwesenheit - das Vorliegen von Risikofaktoren sowie eine individuelle Verfolgungsgefahr verneint worden. Im Mehrfachgesuch würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zum Risikoprofil der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung zu ziehen. Die geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden keinen konkreten respektive individuellen Bezug zu ihrer Person aufweisen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden unter dem erweiterten PTA verfolgt werden sollte, zumal die geltend gemachten bisherigen behördlichen Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle sodann den Mitgliedstaaten in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis, um diejenigen Personen zu schützen, denen Repressalien drohen würden und bei denen ein real risk bestehe, Opfer von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis könne dem OHCHR-Bericht hingegen nicht entnommen werden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka im Übrigen seit Jahren aufmerksam und passe seine Asylpraxis den Gegebenheiten vor Ort laufend an. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien weiterhin nicht gegeben. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus den beigezogenen Akten des Ehemannes E._______, dessen Asylgesuch mit Entscheid gleichen Datums abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet worden sei. Im Übrigen sei nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen (BVGE 2014/39 E. 5.3; Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Erweiterung des PTA führe zu systematischen Verhaftungen von Verdächtigen ohne Gerichtsverfahren aufgrund eines blossen Verdachts auf eine extremistische Gesinnung (unter Verweis auf den eingereichten Länderbericht vom 16. August 2021 und dessen Aktualisierung vom 9. Dezember 2021). Aus der Sicht der sri-lankischen Behörden verfüge sie über Verbindungen zum tamilischen Separatismus, dies hauptsächlich aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann. Folglich sei sie von den Verschärfungen des PTA betroffen und aktuell generell einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Hinzu komme, dass sie bereits Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sei. Nach der Flucht ihres Mannes sei sie als alleinstehende tamilische Frau Opfer sexueller Gewalt durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden geworden. Mit ihrer Flucht in die Schweiz und ihrem mehrjährigen Aufenthalt mit ihrem Ehemann in der Schweiz habe sie den Verdacht der sri-lankischen Behörden bestätigt, dass sie sich nach wie vor für die tamilische Sache einsetze und eine Wiederbelebung der H._______ anstrebe. Sie erfülle daher den Verdacht einer extremistischen Gesinnung in mehrfacher Weise. Zudem sei sie mit der Flucht mit ihrem Ehemann in eines der grössten tamilischen Diasporazentren der Welt, noch mehr ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gerückt. In Sri Lanka komme es noch immer zu massiven Menschenrechtsverletzungen, welche durch die Regierung gebilligt würden. Bei korrekter Würdigung des Sachverhalts werde klar, dass sie den Kern ihrer Verfolgungsgeschichte (Opfer sexueller Gewalt) habe belegen können und ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe.
8.
8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. III 3. S. 5 f. des angefochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen sind. Es steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin frei, diesbezüglich ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen.
8.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom (...), soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die zutreffenden Feststellungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der bisher geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen (...) sind vollumfänglich zu bestätigen (vgl. act. 17, Ziff. IV 2.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in ihrer Rechtsmitteleingabe keine materiellen Einwände vor, sondern verweist im Wesentlichen auf die in ihrer Rechtsmitteleingabe vorgängig aufgelisteten diversen formellen Mängel, die der angefochtene Asylentscheid aufweise, und dass sie bei korrekter Würdigung des Sachverhalts den Kern ihrer Verfolgung (...) habe belegen können. Da sich die formellen Rügen jedoch allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 4. oben), sind sie nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu führen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, den (Nennung Beweismittel) für die materielle Beurteilung der im Gesuch vom (...) dargelegten Gründe (Nennung Gründe) zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3.1 oben). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
8.3 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise ein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person der Beschwerdeführerin zu verneinen ist. Weder der Länderbericht vom 16. August 2021 noch dessen aktualisierte Fassung vom 9. Dezember 2021 vermögen hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen in Sri Lanka einen konkreten Bezug zu ihren Vorbringen aufzuzeigen. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für sie eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal sie vor der Ausreise die geltend gemachte Repression (...) durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräften infolge ihrer Verwandtschaft zu ihrem Ehemann nicht glaubhaft zu machen vermochte und im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Nennung Zeitpunkt) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem mehrjährigen Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise. In Bezug auf die befürchteten familiären Nachteile infolge ihrer Konversion zum Christentum ist sodann daran zu erinnern, dass auf diese Befürchtung bereits im ersten Beschwerdeentscheid D-800/2020 (E. 9.4) eingegangen wurde.
8.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch - soweit es darauf eintrat - zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
9.3 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
10.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand (Nennung Leiden) beruft, ist mit Blick auf Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2).
10.3.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und mit (Nennung Beweismittel) belegten Leiden (Auflistung Erkrankungen) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. So haben die diagnostizierten (...) Probleme keine stationäre Behandlung notwendig gemacht und diesen konnte mittels (Nennung Therapie) - allenfalls einschliesslich der erforderlichen Medikation - entgegengewirkt werden. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar erstmals (Nennung Zeitpunkt) - mithin erst über (Nennung Dauer) nach ihrer Einreise in die Schweiz im (...) - wegen ihren (...) Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat und sich bei der BzP noch als gesund bezeichnet hatte (vgl. SEM act. A7/12, Ziff. 8.01). Zudem wurde seit (Nennung Zeitpunkt) kein weiteres Arztzeugnis mehr eingereicht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sie bei einer mittlerweile diagnostizierten (Nennung Diagnose) und weiterhin bestehenden (...) Symptomatik ihre (...) Beschwerden grundsätzlich auch in Sri Lanka behandeln lassen kann. Zum gleichen Schluss kommt das Gericht auch hinsichtlich der (Nennung Erkrankungen), welche in der Schweiz medikamentös therapiert werden. (Nennung Leiden) können auch in Sri Lanka ausreichend behandelt werden (vgl. zu [Nennung Erkrankung]: Urteil des BVGer E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2., zur [Nennung Erkrankung]: Urteil des BVGer
D-6324/2018 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3). Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
10.3.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Das SEM hat sich mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 August 2019 (E. 9.4) eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der aus dem Distrikt D._______ stammenden Beschwerdeführerin - insbesondere auch mit deren gesundheitlichen Problemen - befasst und die Zumutbarkeit bejaht (vgl. act. 17, S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über eine sehr gute Schulbildung, Berufserfahrungen, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in D._______, auf dessen Unterstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie in Begleitung ihres Ehemannes E._______ - dessen Asylgesuch mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wurde - in ihre Heimat zurückreisen kann, welcher ihr und ihrer Tochter in sämtlichen Belangen eine wichtige Stütze sein wird. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werden.
10.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden nach der Rückkehr in eine daseinsbedingende Zwangslage geraten.
10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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