Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 612/2014

Urteil vom 4. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ am 14. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 21 lit. a
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter - Mit Busse wird bestraft, wer:
a  gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
b  die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
c  ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
d  die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
, b und d der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [SDR; SR 741.621]) mit einer Busse von Fr. 650.--.
Es hält für erwiesen, dass X.________ am 27. Oktober 2011 einen nicht geprüften Baustellentank ohne die erforderliche orangefarbene Tafel und die erforderlichen Grosszettel beförderte und die erforderlichen Beförderungspapiere nicht mitführte. Der Tank hatte ein Fassungsvermögen von 400 Litern und war im Tatzeitpunkt leer.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte einen "akkreditierten Sachverständigen" beiziehen müssen. Stattdessen stelle sie auf ein falsches Gutachten eines befangenen Sachverständigen (Polizei) ab. Der beigezogene Polizeibeamte sei nicht neutral, sondern bei der einen Partei beruflich angestellt.

1.2. Das Statthalteramt des Bezirks Winterthur stellte im Strafbefehl vom 4. Juni 2013 auf die Ausführungen des Polizeibeamten ab, der als "Sachverständiger" befragt sowie um ergänzende Ermittlungen ersucht wurde und der sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch zur Rechtslage äusserte (kant. Akten, act. 2/7, 2/8/2, 2/8/8, 2/9). Das erstinstanzliche Gericht und die Vorinstanz gelangen weitgehend zum gleichen Ergebnis wie das Statthalteramt, ohne jedoch explizit auf die Ausführungen des Polizeibeamten Bezug zu nehmen.

1.3. Gemäss Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO. Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen äussert, verkennt er, dass Bund und Kantone auch amtliche Sachverständige vorsehen können (Art. 183 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO). Dass der vom Statthalteramt beigezogene Sachverständige für die Kantonspolizei tätig ist, ist mit dem Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen nicht zwingend unvereinbar. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb der Polizeibeamte hätte befangen sein können. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Urteil 6B 732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 1.4) zu genügen vermag.
Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie hätte einen "akkreditierten Sachverständigen" beiziehen müssen. Er legt nicht dar, er habe einen entsprechenden Antrag im kantonalen Verfahren rechtzeitig gestellt. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.4. Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer auf die Freistellungsbestimmung von Ziff. 1.1.3.1 c) des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) berufen kann, ob der von ihm transportierte Behälter als Baustellentank im Sinne von Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdeführer die besonderen Vorschriften von Ziff. 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.4.0.1 und 6.8.2.4 ADR einhalten musste. Insofern geht es auch um Rechtsfragen. Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Sache des Gerichts (BGE 118 Ia 144 E. 1c). Diesbezüglich gilt der Grundsatz iura novit curia. Zu Rechtsfragen werden keine Sachverständigen beigezogen. Ausnahmen von dieser Regel sind allenfalls bei Fragen des ausländischen Rechts oder z.B. der Ordnungsmässigkeit einer Rechnungslegung denkbar ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO).
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch verneint werden. Daran ändert nichts, dass es sich bei den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern um eine technische Materie handelt und für die Prüfung der Konformität von Baustellentanks akkreditierte Stellen vorgesehen sind.

2.

2.1. In der Sache argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz spreche zu Unrecht von einem Baustellentank nach Ziff. 6.14 Anhang 1 SDR, obschon es sich um eine andere Umschliessung handle. Das betreffende Objekt falle unter die in der Schweiz rechtswirksame Freistellungsregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR (Freistellung in Zusammenhang mit der Art der Beförderung). Bei dieser Freistellung benötige es weder eine Bezettelung noch eine Prüfung nach Objekt oder Begleitdokumente. Es werde auch kein Gefahrengut transportiert. Es sei gerade die Absicht von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR, dass nicht jeder Handwerker über das selbst in Expertenkreisen oft lückenhafte Wissen über das sehr umfangreiche Gefahrengutrecht Bescheid wissen müsse.
Der Beschwerdeführer reicht hierfür eine Negativ-Bescheinigung einer akkreditierten Inspektionsstelle (Typ B) für Baustellentanks nach SDR und Grosspackmittel nach ADR/RID datierend vom 16. Juni 2014 ein, aus welcher folgendes Prüfungsergebnis hervorgeht: "Das Prüfobjekt ist nach SDR/ADR nicht prüfbar. Beim Prüfobjekt handelt es sich nicht um einen Baustellentank nach SDR. Die Anforderungen für den Transport von Gefahrstoffen unter der ADR Freistellung 1.1.3.1.c sind jedoch erfüllt."

2.2. Neue Rechtsgutachten fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, da es sich dabei nicht um Beweismittel handelt. Insoweit geht es vielmehr um eine Ergänzung zur Beschwerdeeingabe, mit welcher der darin vertretene rechtliche Standpunkt untermauert wird (vgl. BGE 109 II 280 E. 2; 105 II 1 E. 1; Urteil 6B 195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.2 mit Hinweis).
Soweit sich die eingereichte Negativ-Bescheinigung zu Rechtsfragen äussert, ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig. Die Bescheinigung ist allerdings wenig aussagekräftig, da sie sich auf die zuvor erwähnten Angaben (oben E. 2.1) beschränkt. Die Überlegungen dahinter sind nicht nachvollziehbar.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 21
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter - Mit Busse wird bestraft, wer:
a  gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
b  die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
c  ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
d  die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
SDR wird u.a. mit Busse bestraft, wer gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind (lit. a), wer die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (lit. b) oder wer die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet (lit. d).

2.3.2. Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil der SDR (Art. 4 Abs. 1
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 4 Internationales Recht - 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
1    Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.12
SDR). Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 SDR geregelt (Art. 5 Abs. 1
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen - 1 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR13 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
1    Ausnahmen und Abweichungen vom ADR13 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
2    Das ASTRA14 kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
3    Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.15
SDR). Unter diese Ausnahmen fallen auch die Baustellentanks (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3934/2011 vom 28. November 2012 E. 3). Als Baustellentank gelten gemäss Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als "Baustellentank".

2.4.

2.4.1. Die Vorschriften des ADR gelten gemäss der in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR verankerten Freistellungsregelung (sog. "Handwerkerregelung") nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten. Es sind Massnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Die Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter die Ausnahmeregelung.

2.4.2. Bei der Handwerkerregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR geht es um den Transport von Treibstoffbehältern zum unmittelbaren Verbrauch am Einsatzort. Beförderungen zur internen und externen Versorgung eines Unternehmens unterliegen nicht der Freistellung.
Was unter einer "Verpackung" im Sinne von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR zu verstehen ist, wird in Kapitel 1.2 ADR definiert.

2.5. Ob das vom Beschwerdeführer transportierte Objekt eine "Verpackung" nach Ziff. 1.1.3.1 c) ADR ist, kann offenbleiben, da sich dieser nicht ansatzweise mit den weiteren Voraussetzungen für die Freistellung gestützt auf die "Handwerkerregelung" befasst. Insbesondere macht er nicht geltend, es habe sich um eine Beförderung zum direkten Verbrauch gehandelt.
Aus dem Polizeirapport vom 1. November 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Tank von sich zuhause kam und diesen bei einer anderen Unternehmung füllen wollte (kant. Akten, act. 2/1 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2012 gab er an, er sei Landmaschinenmechaniker und brauche den Tank für den Eigenbrauch. Er habe selber eine Werkstatt (kant. Akten, act. 2/5 S. 2). Demnach handelte es sich um eine interne Versorgung, die von der Freistellungsregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen weiteren Voraussetzungen nicht auseinander, obschon sich dies aufdrängte. Auf die Rüge, die Vorinstanz hätte die Handwerkerregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR anwenden müssen, ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.6. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz die Vorschriften des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter zu Unrecht zur Anwendung bringt. Unklar ist, ob er dieser - abgesehen von der zuvor behandelten Frage der Freistellung - auch weitere Rechtsverletzungen oder eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft. Die Beschwerde genügt auch insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die nicht näher begründete Negativ-Bescheinigung, was nicht ausreicht. Daraus geht nicht hervor, dass nicht geprüfte Verpackungen für interne Versorgungsfahrten verwendet werden dürfen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_612/2014
Date : 04. Dezember 2014
Published : 22. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)


Legislation register
BGG: 42  66  99  106
SDR: 4  5  21
StPO: 56  182  183
BGE-register
105-II-1 • 109-II-280 • 118-IA-144
Weitere Urteile ab 2000
6B_195/2012 • 6B_612/2014 • 6B_732/2012
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A-3934/2011