Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.312/2006 /leb

Urteil vom 4. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Grosser Rat des Kantons Wallis,
Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Art. 5 , 8 , 9 , 26 , 28 , 35 , 36 , 49 , 54 , 110 und 113 BV (Verfassungsmässigkeit des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen vom 12. Oktober 2006),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Gesetz des Grossen Rats des Kantons Wallis vom 12. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 12. Oktober 2006 verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Wallis das Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen. Die Publikation erfolgte im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 27. Oktober 2006. Das Gesetz unterliegt gemäss seinem Art. 44 Abs. 1 dem fakultativen Referendum; die Referendumsfrist läuft am 25. Januar 2007 ab.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. November 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen sei wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuheben. Zugleich stellt er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

Unterliegt der Erlass dem fakultativen Referendum, beginnt die Frist nicht mit der Publikation des Erlasstextes zu laufen. Erforderlich ist zusätzlich die Publikation des Erwahrungsbeschlusses, d.h. der Feststellung, dass entweder die Referendumsfrist nicht benützt oder der Erlass in der Volksabstimmung angenommen worden ist und er auf einen bestimmten (oder noch zu bestimmenden) Termin in Kraft gesetzt werden kann (BGE 130 I 82 E. 1.2 S. 84 f., 306 E. 1 S. 309: 124 I 145 E 1b S. 148; 121 I 187 E. 1a S. 189 mit Hinweisen). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist mithin verfrüht eingereicht worden. Dies führt im Prinzip nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde (BGE 124 I 159 E. 1d S. 162; 121 I 291 E. 1b S. 293; 117 Ia 328 E. 1a S. 330; 110 Ia 7 E. 1c S. 12; 108 Ia 126 E. 1a S. 130); vielmehr wird das Verfahren in solchen Fällen bis zur Publikation des Erwahrungsbeschlusses sistiert (BGE 109 Ia 61 E. 1c S. 66). Von dieser Vorgehensweise kann abgewichen werden, wenn wie vorliegend besondere Umstände gegeben sind (vgl. Urteil 2P.52/2005 vom 4. Februar 2005 E. 4):

Am 1. Januar 2007 wird das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) in Kraft treten und das heute geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) ersetzen. Das Bundesgerichtsgesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen das umstrittene Gesetz vom 12. Oktober 2006 nach dessen frühestens im Laufe des Jahres 2007 - also nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes - möglichen Erwahrung weitere Beschwerden eingereicht werden. Diese wären nach den Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zu behandeln. Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Beschwerden gegen das gleiche Gesetz nach verschiedenen Verfahrensbestimmungen würde das Verfahren vor dem Bundesgericht unnötig verkomplizieren und erschweren. Die Sistierung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wegen verfrühter Beschwerdeerhebung setzt letztlich voraus, dass die aktuellen verfahrensrechtlichen Regeln über die
ganze Verfahrensdauer hinweg in Kraft bleiben, was vorliegend nicht zutrifft. Es erscheint unter diesen Umständen im Interesse klarer verfahrensrechtlicher Verhältnisse naheliegend, die verfrüht erhobene Beschwerde, für welche auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden ist, als unzulässig zu betrachten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit eine neue Beschwerde - nach den dannzumal geltenden Verfahrensvorschriften - einzureichen.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 124 E. 1 mit Hinweisen). Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Angesichts der besonderen verfahrensrechtlichen Situation rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Grossen Rat und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 2P.312/2006
Date : 04 décembre 2006
Publié : 12 décembre 2006
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Santé & sécurité sociale
Objet : Art. 5, 8, 9, 26, 28, 35, 36, 49, 54, 110 und 113 BV (Gesetz über die staatliche Vorsorgeeinrichtung vom 12. Oktober 2006)


Répertoire des lois
Cst: 5  8  9  26  28  35  36  49  54  110  113
LTF: 132
OJ: 36a  89
Répertoire ATF
108-IA-126 • 109-IA-61 • 110-IA-7 • 117-IA-328 • 118-IA-124 • 121-I-187 • 121-I-291 • 124-I-145 • 124-I-159 • 130-I-82
Weitere Urteile ab 2000
2P.312/2006 • 2P.52/2005
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • recours de droit public • valais • entrée en vigueur • effet suspensif • institution de prévoyance • loi fédérale d'organisation judiciaire • greffier • référendum facultatif • décision • loi fédérale sur le tribunal fédéral • remplacement • jour • droit cantonal • terme • moeurs • délai • vie • feuille officielle • lausanne
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