[AZA 7]
U 222/00 Ge

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 4. Oktober 2001

in Sachen

K.________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1936 geborene K.________ war seit 1. Mai 1969 als Büroangestellte im Betrieb ihres Ehemannes tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Juli 1993 meldete der Arbeitgeber, die Versicherte sei am 28. Juni 1992 von einer Zecke gebissen worden und leide an Lyme-Borreliose. Sie war deshalb vom 5. Juli bis 2. August 1993 und erneut vom 25. bis 27. August 1993 in der Orthopädischen Universitätsklinik X.________ hospitalisiert. Dort wurden eine Lyme-Borreliose Stadium II mit Arthralgien und Arthritiden diagnostiziert und eine Behandlung mit Rocephin durchgeführt. Nachdem zunächst eine Besserung eingetreten war, kam es Anfang 1994 zu ausgeprägter Müdigkeit, Gelenkschmerzen, Zervikalgien und Lumbalgien sowie Kribbelparästhesien an allen Extremitäten, was zu einer weiteren Hospitalisation und antibiotischen Therapie Anlass gab. Beim Spitalaustritt am 30. April 1994 standen nach den Angaben des Dr. med. S.________, damals Leitender Arzt Innere Medizin an der Klinik X.________, Kopfschmerzen im Vordergrund (Bericht vom 8. Juni 1994). Die mit einer stationären Abklärung beauftragte Neurologische Klinik des Spitals Y.________ vertrat im
Bericht vom 11. Juli 1995 die Auffassung, dass Hauptursache der seit 1993 deutlich zunehmenden und seit Frühling 1995 weitgehend therapieresistenten Kopfschmerzen und Fibromyalgie-ähnlichen Symptomatik ein exzessiver Medikamentenabusus in Kombination mit einer depressivhypochondrischen Entwicklung mit Borrelien-Phobie und Hyperventilation sei. Die Abteilung für Psychosomatik der Klinik W.________ diagnostizierte chronische Kopfschmerzen mit Status nach Analgetikaabusus bei "Pain-prone-Persönlichkeitsstruktur" und erachtete die Versicherte am 29. September 1995 als vollständig arbeitsunfähig. Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufkam und der Versicherten ein Taggeld ausrichtete, beauftragte Prof. Dr. med. L.________, Chefarzt der Klinik für Neurologie am Spital Z.________, mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem am 19. März 1996 erstatteten Bericht gelangte dieser Arzt zum Schluss, dass keine relevanten neurologischen Ausfälle festzustellen seien, die Diagnose einer Lyme-Borreliose als wahrscheinlich zu betrachten sei, jedoch keine Hinweise auf eine Neuroborreliose bestünden und die Borreliose für das heutige Beschwerdebild nicht mehr ursächlich sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 1996 stellte die SUVA die Leistungen rückwirkend
auf den 31. Dezember 1995 ein. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Juni 1997 ab.

B.- K.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ab dem 1. Januar 1996 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) auszurichten. Bevor über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung entschieden werde, sei zudem eine neue medizinische Beurteilung anzuordnen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der Invalidenversicherung bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass nach dem Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ vom 19. März 1996, auf welches abzustellen sei, keine organischen Unfallrestfolgen mehr bestünden und ein Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden (Gelenkschmerzen, Hustenreiz, Kopfschmerzen/Migräne) somit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Ob das bestehende psychische Beschwerdebild (reaktiv depressiv-hypochondrische Entwicklung bzw. Somatisierungsstörung bei einer painprone-Persönlichkeitsstruktur) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 1992 stehe, könne offen bleiben, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben sei.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ab dem 1. Januar 1996 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilungskosten, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit andern Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

b) Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist gemäss Rechtsprechung in der Regel dann gegeben, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu. Sie hat grundsätzlich bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolge gelten können, Platz zu greifen.
Besondere Regeln hat die Rechtsprechung für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 Erw. 7). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Grundsätze zutreffend dargelegt.
Zu betonen ist, dass die Beurteilung der Adäquanz nur bei psychischen Beschwerden, die als sekundäre Folgen der Erkrankung auftreten, nach den erwähnten Grundsätzen stattfindet. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch den als Unfall qualifizierten Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild und meist schwerwiegenden Folgen handelt. Die Lyme-Borreliose ist eine Multiorganerkrankung, bei welcher prinzipiell alle Organe befallen werden können. Das Beschwerdebild besteht aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhoe. Anerkannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, Bern 1992, S. 89, 93 und 161 ff.). Die Beschwerden sind somit teilweise klar organischer Natur,
teilweise liegen psychische Erkrankungen vor. Neben diesen direkten Auswirkungen der Erkrankung ist es sodann möglich, dass sekundäre Folgen in dem Sinne auftreten, dass die betroffene Person mit der Krankheit insgesamt oder mit Folgen davon psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, was als psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu bezeichnen ist. Dieser speziellen Ausgangslage muss bei der Prüfung der Kausalität Rechnung getragen werden. Damit die psychischen Beschwerden als Auswirkung der Infektionskrankheit qualifiziert werden können, müssen sie mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Die Adäquanz kann diesfalls - wie bei den somatischen Beschwerden - ohne weiteres bejaht werden, weil die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag. Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw. reine psychische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen Berichte zu
erfolgen (Urteil P. vom 9. Juli 2001, U 17/00).

2.- Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die SUVA zu Recht einen Anspruch auf Leistungen über den 31. Dezember 1995 hinaus verneint mit der Begründung, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 1992 stehen. Weil es sich dabei um einen leistungsaufhebenden Entscheid handelt, ist grundsätzlich die SUVA beweispflichtig. Für die Leistungsaufhebung genügt es indessen, wenn die Unfallversicherung nachzuweisen vermag, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45).

3.- Die SUVA und die Vorinstanz haben bei der Beurteilung der Unfallkausalität im Wesentlichen auf das Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ vom 19. März 1996 abgestellt. Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen formelle und materielle Einwendungen vor.

a) In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern er wird in zweifacher Hinsicht ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Tatsachen mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 335 Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen Unfallversicherung bestimmt Art. 96
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 96 Bearbeiten von Personendaten - 1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:218
a  die Prämien zu berechnen und zu erheben;
b  Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c  die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;
d  ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e  die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f  Statistiken zu führen;
g  die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2    Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020220 (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.221
UVG, dass die Vorschriften des UVG anwendbar sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder das UVG eine abweichende Regelung enthält. Als autonome eidgenössische Anstalt untersteht die SUVA den Verfahrensregeln des VwVG. Die in Art. 97 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 97 Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG223 bekannt geben:224
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG223 bekannt geben:224
a  anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
cbis  den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990226 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959227 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
e  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992228;
f  den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976229 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 1969230, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983231 sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994232, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
g  der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889235 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis5  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB237,
ibis6  ...
1bis    Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005239 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.240
2    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965241 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
5    Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.
6    In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
10    Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
. UVG erlassenen und in Art. 122 ff
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 122
. UVV näher umschriebenen Verfahrensbestimmungen sind deshalb für das Verwaltungsverfahren der SUVA nur anwendbar, soweit sie eine gegenüber dem VwVG abweichende Regelung enthalten. Das UVG enthält namentlich keine besonderen Regeln über das von den Unfallversicherern durchzuführende Beweisverfahren, insbesondere nicht über die den Parteien bei der Beweisabnahme zustehenden Mitwirkungsrechte. Die SUVA hat diesbezüglich die Vorschriften des VwVG zu beachten.
Das VwVG enthält in Art. 12 ff. Bestimmungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, regelt in Art. 14 ff. insbesondere die Zeugeneinvernahme und bestimmt in Art. 19
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 19
1    Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
2    Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälligen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungsverhandlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; später nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vorbringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn eine Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.
3    Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem Vorbringen in der Lage war.
, dass auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
, 39
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
-41
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
und 43
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 43 - In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summarisch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
-61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) sinngemäss Anwendung finden. Dementsprechend hat die SUVA bei der Einholung von Sachverständigengutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten. Danach ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
BZP); des Weiteren ist ihr Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 58
1    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28
2    Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen.
BZP); sodann ist ihr das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen und dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 60
1    Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen.
2    Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar.
BZP; zum Ganzen: BGE 125 V 335 Erw. 3b mit Hinweisen).

c) Wie aus den Akten hervorgeht, hat die SUVA die Mitwirkungsrechte im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Weder hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, noch konnte sie Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Experten vorbringen oder nachträglich zum Gutachten Stellung nehmen. Das Gutachten vom 19. März 1996 ist somit unter Verletzung der Parteirechte zu Stande gekommen. Ob hierin eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung des mit dem Verfahrensfehler behafteten Entscheids führt, kann indessen offen bleiben, weil die Sache, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt, aus andern Gründen an die Beschwerdegegnerin zur Neubegutachtung zurückzuweisen ist.

4.- a) In materieller Hinsicht hat das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel objektiv zu prüfen und zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder
die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE 122 V 160 Erw. 1c und 162 Erw. 1d mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb).

b) Die vor der Begutachtung durch Prof. Dr. med. L.________ ergangenen Arztberichte stellten den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und der Lyme-Borreliose zumindest als Teilursache nicht in Frage. Auch Prof. Dr. med. L.________ erachtet die Diagnose einer Lyme-Borreliose als wahrscheinlich, hält jedoch dafür, dass keine Hinweise auf eine Neuroborreliose bestünden und die Borreliose für das heutige Beschwerdebild nicht mehr ursächlich sei. Im Gutachten wäre demnach zu untersuchen gewesen, ob bezüglich des durch die Borreliose bedingten Beschwerdebildes der Status quo ante oder der Status quo sine erreicht war. Wie es sich damit verhält, lässt sich dem Gutachten nicht zuverlässig entnehmen. So werden die geklagten Kopfschmerzen als vorbestehend qualifiziert mit der Begründung, die Patientin leide seit ihrer Jugend an Kopfschmerzen, die in wechselnder Intensität immer wieder aufgetreten seien. Dabei werden die Häufigkeit und die Intensität der früheren Kopfschmerzen nicht in Relation gesetzt zu jenen nach der durchgemachten Borrelien-Infektion. Insbesondere wird unberücksichtigt gelassen, dass die früheren Kopfschmerzen der Versicherten ein normales aktives Berufs- und Familienleben erlaubt haben,
während sie später im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes zu einer Invalidität geführt haben. Der im Gutachten diagnostizierte chronische Medikamentenabusus, welcher als Mitursache für die chronischen Kopfschmerzen erachtet wird, scheint dem Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Y.________ vom 11. Juli 1995 entnommen zu sein, obgleich darin lediglich die Medikamente aufgelistet sind, nicht jedoch die eingenommenen Mengen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin andere oder mehr Medikamente eingenommen hat als von den Ärzten angeordnet, wurde nicht gestellt, obschon in den Akten seitens der Versicherten und ihres Ehemannes Verwahrungen gegen den Vorwurf des Medikamentenmissbrauchs enthalten sind. Bezüglich der wiederholt erwähnten chronischen Gelenkschmerzen wird im Gutachten lediglich festgestellt, die von der Klinik W.________ wahrscheinlich gemachte "Painproness" sei hiefür zumindest mitverantwortlich. Auf die in den Arztberichten erwähnte Müdigkeit, einem häufigen Symptom der Lyme-Borreliose, ist der Experte in seiner Beurteilung nicht eingegangen, ebenso wenig auf die Klage der Beschwerdeführerin, sie habe "Mühe mit dem Kopf" (mache zahlreiche Fehler, könne die Telefonnummern nicht richtig einstellen, leide
an Wortfindungsstörungen), obwohl die medizinischen Berichte dazu Anlass gegeben hätten.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ vom 19. März 1996 keine genügende Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches bildet (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Der Sachverhalt bedarf daher zusätzlicher Abklärungen. Die Sache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit sie unter Wahrung der Parteirechte ein neues Gutachten einhole. Dieses soll darüber Aufschluss geben, ob noch gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, für welche der als Unfallereignis qualifizierte Zeckenbiss ursächlich ist. Gestützt auf das einzuholende Gutachten wird die SUVA sodann im Sinne von Erwägung 1b hievor zu prüfen haben, ob allfällige psychische Beschwerden direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber sekundäre Folgen im Sinne einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall sind, und dementsprechend die Beurteilung der natürlichen und adäquaten Kausalität sowie des streitigen Leistungsanspruches vorzunehmen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. April 2000
und der Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Juni 1997
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 222/00
Datum : 04. Oktober 2001
Publiziert : 04. Oktober 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : [AZA 7] U 222/00 Ge III. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher


Gesetzesregister
BZP: 19 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 19
1    Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
2    Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälligen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungsverhandlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; später nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vorbringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn eine Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.
3    Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem Vorbringen in der Lage war.
37 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
39 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
41 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
43 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 43 - In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summarisch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
57 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
58 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 58
1    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28
2    Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen.
60 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 60
1    Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen.
2    Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar.
61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
UVG: 96 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 96 Bearbeiten von Personendaten - 1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:218
a  die Prämien zu berechnen und zu erheben;
b  Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c  die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;
d  ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e  die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f  Statistiken zu führen;
g  die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2    Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020220 (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.221
97
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 97 Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG223 bekannt geben:224
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG223 bekannt geben:224
a  anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
cbis  den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990226 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959227 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
e  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992228;
f  den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976229 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 1969230, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983231 sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994232, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
g  der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889235 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis5  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB237,
ibis6  ...
1bis    Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005239 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.240
2    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965241 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
5    Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.
6    In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
10    Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
UVV: 122
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 122
BGE Register
115-V-133 • 118-V-286 • 119-V-335 • 120-V-357 • 122-V-157 • 125-V-332 • 125-V-456
Weitere Urteile ab 2000
U_17/00 • U_222/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kopfschmerzen • 1995 • weiler • frage • arztbericht • betroffene person • vorinstanz • diagnose • einwendung • eidgenössisches versicherungsgericht • kausalzusammenhang • adäquate kausalität • beweismittel • richtigkeit • wiese • infektionskrankheit • bundesamt für sozialversicherungen • arzt • sachverhalt • stelle
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