[AZA 0/2]

1P.563/2000

I CORTE DI DIRITTO PUBBLICO
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4 ottobre 2000

Composizione della Corte: giudici federali Aemisegger, presidente
della Corte, Catenazzi e Favre.
Cancelliere: Crameri.

________
Visto il ricorso di diritto pubblico del 13 settembre 2000 presentato dall'avv. A.________, patrocinato dall'avv.
Mario Molo, Bellinzona, contro la decisione emessa l'11 agosto 2000 dalla Camera dei ricorsi penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino nella causa che oppone il ricorrente al Procuratore pubblico straordinario dott.
Luciano Giudici, in materia di procedimento penale (ammissibilità come mezzi di prova di intercettazioni telefoniche effettuate in Italia);
Ritenuto in fatto :

A.- Il 29 maggio 2000 il Procuratore generale della Confederazione ha comunicato al Consiglio di Stato del Cantone Ticino di essere giunto, nell'ambito dell'esame di una domanda di assistenza giudiziaria presentata dall' Italia e concernente C.________, a conoscenza di informazioni che fondavano concreti sospetti di comportamenti penalmente rilevanti da parte di rappresentanti della Magistratura ticinese. Il Consiglio di Stato ha tosto potuto appurare che tra questi figuravano il Presidente del Tribunale penale cantonale giudice A.________ e il Procuratore generale del Cantone Ticino D.________. Con risoluzione del 31 maggio 2000 esso ha quindi designato quale Procuratore pubblico straordinario, incaricato di occuparsi del caso, l'avvocato Luciano Giudici.

Il Procuratore pubblico straordinario ha assunto le informazioni preliminari, decretato il non luogo a procedere nei confronti del Procuratore generale D.________ e, con atto del 13 giugno 2000, promosso contro A.________ l'accusa per violazione del segreto d'ufficio.

B.- A.________ ha impugnato questa decisione davanti alla Camera dei ricorsi penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino (CRP), facendo valere un triplice ordine di censure: l'illegittimità della designazione di un Procuratore pubblico straordinario, la non punibilità in Italia della violazione del segreto d'ufficio compiuta da un'autorità straniera e l'illegalità delle intercettazioni telefoniche effettuate in Italia.

La CRP, con sentenza dell'11 agosto 2000, ha respinto il ricorso. Ha considerato la nomina del Procuratore pubblico straordinario fondata su una corretta applicazione dell'art. 70 della legge organica giudiziaria civile e penale del Cantone Ticino, del 24 novembre 1910 (LOG) e rispettosa delle norme di rango costituzionale. Ha quindi ritenuto che, parendo in origine coinvolti, sulla base di prime informazioni, sia il Presidente del Tribunale penale cantonale sia il Procuratore generale del Cantone Ticino, e mancando ragguagli precisi su altre persone eventualmente pure implicate, il Consiglio di Stato poteva ritenere impedito ad agire l'intero Ministero pubblico ticinese. La CRP ha poi negato che la designazione del magistrato straordinario violasse l'art. 30 cpv. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Cost. , l'art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
CEDU e l' art. 10
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997
KV/TI Art. 10 - 1 Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten.
1    Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten.
2    Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar.
3    Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minderbemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
4    Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht seitens des Kantons.
Cost. /TI, mancando motivi, né l'accusato adducendoli, di un influsso di circostanze indebite sull'attività giurisdizionale del Procuratore straordinario. Pertanto, ha concluso su questo punto la CRP, la competenza istituzionale di quest'ultimo a occuparsi della vertenza litigiosa è indiscussa.

Riguardo alla competenza territoriale della magistratura ticinese la CRP l'ha ammessa, considerando infondata la censura dell'accusato, volta a escluderla. La Corte cantonale ha in tale contesto ritenuto applicabili gli art. 3 cpv. 1 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
7 CP e precisato che per quest'ultima norma un reato è ritenuto commesso tanto nel luogo dove l'agente lo compie quanto nel luogo in cui se ne verifica il risultato:
ora, questo si è concretamente manifestato in Svizzera, a danno della segretezza degli atti giudiziari ticinesi, protetta dall'art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
CP. Comunque, ha aggiunto la CRP a titolo abbondanziale, la competenza della magistratura svizzera sarebbe data anche sulla base dell'art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
CP, invocato dall'accusato, essendo in ogni caso adempiuto il requisito della doppia incriminazione, visto che la violazione del segreto d'ufficio è pure repressa dal Codice penale italiano.

Da ultimo, la CRP ha considerato legali e utilizzabili i riscontri delle intercettazioni telefoniche effettuate dagli inquirenti italiani previa autorizzazione del magistrato, non potendo essere posta in dubbio la competenza dell'autorità giudiziaria di ordinare l'intercettazione di telefonate in partenza o ricevute nella propria giurisdizione territoriale; d'altra parte, ha concluso la CRP, vi erano sufficienti motivi per sorvegliare l'utenza telefonica di C.________ e quindi per effettuare controlli al fine di scoprire, nel contesto di un'organizzazione criminale di stampo mafioso, complicità, correità e connivenze.

C.- In quanto tale sentenza respinge il ricorso da lui presentato contro l'ammissibilità, come mezzi di prova nel procedimento penale svizzero, delle intercettazioni telefoniche effettuate dalle autorità italiane, A.________ la impugna con un ricorso di diritto pubblico del 13 settembre 2000 al Tribunale federale. Chiede di annullare il giudizio in quella misura e fa valere ch'esso viola gli art. 9 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
13 Cost. nonché gli art. 6 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
8 CEDU.

Il ricorrente adduce innanzitutto che, secondo il Codice di procedura penale italiano (art. 267), perché si possa procedere alle intercettazioni telefoniche devono sussistere gravi indizi di reato, che le rendano assolutamente indispensabili per la prosecuzione delle indagini:
ora, questi indizi, che presupporrebbero almeno l'iscrizione nel registro degli indagati, non sarebbero affatto dati nei suoi confronti, e comunque non sarebbero stati per nulla precisati. In tali circostanze, aggiunge il ricorrente, che invoca altri articoli del Codice di procedura penale italiano, sarebbe illegale l'utilizzazione delle risultanze emerse dalle intercettazioni litigiose; peraltro, all'autorità italiana non sarebbe spettata alcuna competenza di indagare su un cittadino svizzero per reati commessi in Svizzera e di esclusiva competenza delle autorità elvetiche.
Degli altri motivi addotti dal ricorrente si riferirà, in quanto occorra, nei considerandi.

D.- La CRP, nelle osservazioni al ricorso, dichiara di rimettersi al giudizio del Tribunale federale.

Considerando in diritto :

1.- Il Tribunale federale esamina d'ufficio e con piena cognizione l'ammissibilità dei ricorsi che gli vengono sottoposti, senza essere vincolato, in tale ambito, dagli argomenti delle parti o dalle loro conclusioni (DTF 126 I 207 consid. 1, 81 consid. 1, 125 I 253 consid. 1a).

2.- La sentenza della CRP è impugnata, in questa procedura ricorsuale, nella sola misura in cui respinge il ricorso presentato dall'accusato contro l'ammissibilità, come mezzo di prova nel procedimento penale svizzero, delle intercettazioni telefoniche effettuate dall'autorità italiana.
Si tratta, al riguardo, e in questa misura - la sola qui litigiosa - di un giudizio che non mette fine alla causa:
esso concerne in effetti solo una fase del procedimento penale aperto nei confronti del ricorrente, e assume una funzione puramente strumentale rispetto a quella destinata a concluderlo (DTF 123 I 325 consid. 3b, 122 I 39 consid. 1a/aa). In tal caso, poiché non si è in presenza di una decisione pregiudiziale o incidentale sulla competenza o su una domanda di ricusazione ai sensi dell'art. 87 cpv. 1
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StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG (nel tenore vigente dal 1° marzo 2000; RU 2000 417), il ricorso di diritto pubblico è ammissibile solo se la decisione impugnata, che è stata notificata separatamente dal merito, può causare un danno irreparabile secondo l'art. 87 cpv. 2
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StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG.

Per la completezza si aggiunge che se il ricorso di diritto pubblico di cui al capoverso testé citato non è ammissibile o non è stato interposto, la decisione pregiudiziale o incidentale interessata può essere impugnata soltanto mediante ricorso contro la decisione finale (art. 87 cpv. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG; cfr. sull'art. 87
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG previgente DTF 123 I 325 consid. 3a-c, 122 I 39 consid. 1).

In linea di principio, la decisione incidentale che riguarda l'assunzione di prove - sia negandola, sia ordinandola, sia acquisendo agli atti una determinata risultanza - non reca all'interessato un pregiudizio irreparabile di natura giuridica, ossia uno svantaggio che nemmeno una decisione finale a lui favorevole eliminerebbe interamente (DTF 126 I 207 consid. 2, 97 consid. 1b, 117 Ia 247 consid. 3, 251 consid. 1b, 396 consid. 1; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4a ed., Basilea 1999, pag. 476 n. 11; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2a ed., Berna 1994, pag. 343 seg. ; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Berna 1994, pag. 105, n. 312 e 315; Jérôme Bénédict, Le sort des preuves illégales dans le procès pénal, tesi, Losanna 1994, pag. 288). Un prolungamento della durata della vertenza comporta solo pregiudizi fattuali e non giuridici, la stessa conclusione valendo per gli inconvenienti legati allo svolgimento di un processo penale: così, ad esempio, un atto d'accusa, con cui una persona viene deferita alla Corte di merito, perché la giudichi, non è considerato decisione incidentale arrecante danno irreparabile (DTF 115 Ia 311 consid. 2c, 114 Ia 179
pag. 181 in basso, 98 Ia 326 consid. 3; sentenze inedite del 23 maggio 2000 in re M., consid. 3, del 28 giugno 2000 in re H., consid. 1b e del 5 settembre 2000 in re F., consid. 2b; autori citati).

Questa giurisprudenza è stata confermata, anche sotto il regime del nuovo art. 87
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG (sentenza inedita dell'11 settembre 2000 in re G., consid. 2). L'art. 87
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG è stato dettato infatti da esigenze di economia processuale.
Con questa disposizione il legislatore ha voluto sgravare il Tribunale federale, il quale, come Corte costituzionale, deve di regola occuparsi una sola volta della stessa contestazione (DTF 122 I 39 consid. 1a/aa pag. 42 e rinvii). La recente revisione dell'art. 87
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG non ha ampliato la possibilità di impugnare le decisioni pregiudiziali e incidentali, ma le ha anzi ristrette: in effetti, questa norma si applica ora - a differenza di quanto prevedeva il suo vecchio tenore, che si riferiva solo ai ricorsi per violazione dell'art. 4 vCost. - indifferentemente a tutti i ricorsi di diritto pubblico (vedi messaggio del Consiglio federale dell'11 agosto 1999, FF 1999 6784, 6800; DTF 126 I 207 consid. 1b).

Il ricorrente potrà far valere i suoi diritti e pronunciarsi segnatamente sulle intercettazioni telefoniche contestandone l'ammissibilità e quindi l'utilizzazione, nell'ambito del dibattimento, qualora il procedimento avviato dal Procuratore pubblico straordinario sfoci in un decreto o in un atto d'accusa (art. 224 cpv. 1 e 227 CPP/TI; Niccolò Salvioni, Codice di procedura penale, Locarno 1999, pag. 381).

3.- Il ricorso è quindi inammissibile, secondo l' art. 87 cpv. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG. La sentenza DTF 122 I 182, citata dal ricorrente (con riferimento alla pagina 192), non gli giova:
essa riguarda il segreto delle telecomunicazioni, la cui violazione non è peraltro nemmeno stata fatta valere (cfr. al riguardo DTF 126 I 50 consid. 5a pag. 60, 125 I 46 consid. 3 e 5, 96). Quanto all'utilizzazione delle risultanze delle intercettazioni nell'ambito del procedimento penale aperto nei confronti del ricorrente, valgono le considerazioni già esposte: eventuali censure in proposito possono essere fatte valere dinanzi al giudice di merito (DTF 122 I 182 consid. 1b).

Le spese seguono la soccombenza (art. 156 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
OG).

Per questi motivi

il Tribunale federale

pronuncia :

1. Il ricorso è inammissibile.

2. La tassa di giustizia di fr. 1000.-- è posta a carico del ricorrente.

3. Comunicazione al patrocinatore del ricorrente, al Procuratore pubblico straordinario e alla Camera dei ricorsi penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.
Losanna, 4 ottobre 2000 MDE

In nome della I Corte di diritto pubblico
del TRIBUNALE FEDERALE SVIZZERO:
Il Presidente, Il Cancelliere
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1P.563/2000
Date : 04. Oktober 2000
Published : 04. Oktober 2000
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : [AZA 0/2] 1P.563/2000 I CORTE DI DIRITTO PUBBLICO


Legislation register
BV: 9e  30
EMRK: 6  6e
KV TI: 10
OG: 87  156
StGB: 3  6  320
BGE-register
114-IA-179 • 115-IA-311 • 117-IA-247 • 122-I-182 • 122-I-39 • 123-I-325 • 125-I-253 • 125-I-46 • 126-I-207 • 126-I-50 • 98-IA-326
Weitere Urteile ab 2000
1P.563/2000
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AS
AS 2000/417
BBl
1999/6784