Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 212/2020

Urteil vom 4. September 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 (VBE.2019.431).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 8. April 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1957 geborenen A.________ ab 1. März 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der beteiligten Vorsorgeeinrichtung hiess das kantonale Gericht am 14. April 2011 teilweise gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück.

A.b. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, vom 30. Oktober 2012 - wurde A.________ ab 1. März 2009 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %) gewährt und die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert (Verfügungen vom 4. Juni 2013).

A.c. Auf Beschwerde der A.________ hin holte das kantonale Gericht bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen AG, Zürich (nachfolgend: PMEDA), eine Expertise vom 25. Juni 2015 ein und verneinte am 5. April 2016 einen Rentenanspruch (bestätigt mit Urteil 9C 338/2016 vom 21. Februar 2017).

A.d. Nachdem A.________ erneut um Invalidenleistungen ersucht hatte, veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.________, ein psychiatrisches Gutachten vom 16. Oktober 2018 und hielt an der Leistungsabweisung fest (Verfügung vom 7. Mai 2019).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Befangenheit des Dr. med. B.________ festzustellen und dessen psychiatrisches Gutachten aus dem Recht zu weisen. Sodann seien sämtliche Expertisen des Dr. med. B.________ in anonymisierter Form zu edieren. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis der Beschwerdeführerin diese Gutachten gemäss Öffentlichkeitsprinzip von der Beschwerdegegnerin zugestellt worden seien. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend macht, weil aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehe, weshalb auf die Einsicht in sämtliche Gutachten des Dr. med. B.________ verzichtet werde, dringt sie nicht durch. Das kantonale Gericht hat klar zu erkennen gegeben, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit zweifellos möglich (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV sowie Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; 134 V 131 E. 3 S. 132; 117 V 198 E. 3a S. 198) und den relevanten Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu Funktion und Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, eine persönliche Befangenheit des Dr. med. B.________ sei auszuschliessen. Insbesondere bestehe kein Anlass, dessen Expertise aus dem Recht zu weisen. Auf die (erneute) Einholung einer gerichtlichen Oberexpertise wie auch auf eine Verfahrenssistierung könne daher verzichtet werden. Für die verlangte Edition sämtlicher Gutachten des Dr. med. B.________ in anonymisierter Form sei nicht das Versicherungsgericht, sondern die Beschwerdegegnerin zuständig, weshalb auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten werde. Im Weiteren hat die Vorinstanz dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2018 Beweiskraft zuerkannt, wonach seit der polydisziplinären Gerichtsexpertise der PMEDA vom 25. Juni 2016 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege, sodass es nach wie vor an einer relevanten Arbeitsunfähigkeit fehle. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die abweisende Verfügung vom 7. Mai 2019 bestätigt.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) sowie des Rechts auf Beweis (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Sie macht geltend, Dr. med. B.________ habe so gut wie nie oder noch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb das Verfahren nicht mehr offen erscheine. Gleichzeitig sei der Gutachter wirtschaftlich vollumfänglich von der Invalidenversicherung abhängig, nachdem er von dieser pro Jahr im Schnitt ca. Fr. 363'000.- erhalte, was ca. 145 Gutachten jährlich oder einem alle anderthalb Tage entspreche. Der angefochtene Entscheid vereitle diesen Anscheinsbeweis, welcher durch Edition sämtlicher anonymisierter Gutachten erbracht werden könnte. Sodann habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie allein auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ abgestellt, indessen auf die Einholung einer neurologischen bzw. neuropsychologischen Expertise verzichtet habe.

4.

4.1. Nach gefestigter Rechtsprechung führen, wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, der regelmässige Beizug eines Gutachters oder eines Begutachtungsinstituts durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein nicht zum Ausstand des betreffenden Sachverständigen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen; 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Im Zusammenhang mit den aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit erhobenen Ausstandsgründen hat das Bundesgericht diese Praxis - auch in jüngster Vergangenheit - explizit bestätigt (statt vieler: Urteile 8C 21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.6, 8C 760/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2). Triftige Gründe für eine Rechtsprechungsänderung sind nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422). Solche ergeben sich, bezogen auf den einzelnen medizinischen Sachverständigen, insbesondere nicht allein daraus, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an die kantonalen IV-Stellen gerichtete Zielvorgaben formuliert. Ebenso wenig bietet - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - BGE 144 I 170 entsprechenden Anlass: Aus
diesem, ein Dokumentenzugangsgesuch betreffenden Urteil kann allenfalls ein schutzwürdiges Interesse am dannzumal verlangten Aktenzugang nach kantonalem Recht abgeleitet werden, wobei es das Bundesgericht nicht als willkürlich ansah, die Einsicht zu verweigern, wenn das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen sind. Kein Anspruch besteht auf Zugang zu einer nicht bereits existierenden Statistik oder darauf, dass eine solche erstellt wird (BGE 144 I 170 E. 7.7 f. S. 176 f. und E. 8.3 S. 178).

4.2. Inwieweit das Wissen um die in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit offenbaren und somit den Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung des Dr. med. B.________ in Frage stellen könnte, ist nicht zu erkennen. Der von der Beschwerdeführerin angestrebte Anscheinsbeweis scheitert vielmehr schon daran, dass es an einer relevanten Vergleichsmenge gleich gelagerter Gutachten anderer Experten fehlt. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, könnte selbst im Falle des Nachweises einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden nicht schon auf eine Befangenheit des Dr. med. B.________ geschlossen werden, weil zunächst überprüft werden müsste, ob eine allfällige Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar ist (Urteil 8C 25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2 mit Hinweis auf SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, 8C 599/2014 E. 6.5). Vor allem verkennt die Beschwerdeargumentation, dass die medizinische Folgenabschätzung an sich eine hohe Variabilität aufweist und gerade im psychiatrischen Bereich unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen). Will die Beschwerdeführerin darauf hinaus, Dr. med.
B.________ sei schon aufgrund der blossen Anzahl der von ihm für die Invalidenversicherung erstellten Gutachten befangen, so ist dieser Nachweis anhand der beantragten Beweismassnahme nicht zu erbringen. Die mit Beschwerde eingereichte Liste, aus welcher die von Dr. med. B.________ und anderen Sachverständigen erzielten Einnahmen hervorgehen, hilft - soweit überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - nicht weiter, nimmt sie doch einzig auf das Honorarvolumen Bezug, was nicht genügt (E. 4.1). Damit hält die vorinstanzliche antizipierende Beweiswürdigung (vgl. dazu: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Das letztinstanzlich erneuerte Sistierungsgesuch ist ebenfalls abzuweisen, weil dazu kein Anlass besteht.

5.

5.1. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Abklärungen in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht verlangt, hat das kantonale Gericht willkürfrei (E. 1.1) festgestellt, betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bericht des Spital C.________ vom 18. Februar 2016, in welchem ein EEG-Befund ("intermittierender mässiger Herdbefund links") erhoben worden sei, habe Dr. phil. D.________, Neuropsychologe und Psychotherapeut, mit E-Mail vom 8. Mai 2016 festgehalten, dieser sei wenig aussagekräftig, da er keine epilepsietypischen Potenziale aufweise. Dass dadurch (so) deutliche Veränderungen in Kognition und Verhalten ausgelöst würden, halte er für unwahrscheinlich. Zudem hätten auch Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. F.________, Psychologin FSP, im bidisziplinären Gutachten vom 10. Mai 2016 der Diagnose eines fokalen Verlangsamungsherds im Wach-EEG unklarer Ursache keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt.

5.2. Dr. med. B.________ lagen sämtliche dieser Berichte wie auch der von der Beschwerdeführerin erneut angeführte Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 25. August 2017 vor. Zudem nahm er ausführlich zum Denk- und Sprachvermögen der Beschwerdeführerin Stellung. Diese habe sich in der Untersuchung aktiv, spontan, logisch, kohärent, inhaltlich flüssig, differenziert und strukturiert geäussert sowie insbesondere die belastenden Umstände am Arbeitsplatz in den Jahren 2006 und 2007 weitgehend auswendig, sehr differenziert und detailliert erläutern können. In diesem Lichte ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der psychiatrische Sachverständige habe allfällige Einschränkungen durch die EEG-Befunde berücksichtigt und in seine Beurteilung einbezogen, nicht zu beanstanden. Moniert die Beschwerdeführerin weiter, Dr. med. B.________ unterstelle ihr Aggravation respektive Beschwerdeverdeutlichung, was der weitergehenden Klärung bedürfe, so ist ihr entgegen zu halten, dass bereits der psychiatrische Sachverständige der PMEDA, med. pract. H.________, im Gerichtsgutachten vom 25. Juni 2015 auf die - vorliegend relevante - Problematik der Störung der neuropsychologischen Testung durch Artefakte unbewusster (z.B.
depressive Symptome), vorbewusster (Verdeutlichung) und bewusster Natur (Simulation) hinwies. Vor diesem Hintergrund und unter Verweis auf die Ergebnisse der bei den Vorbegutachtungen durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen begründete er ausführlich und überzeugend, weshalb im konkreten Fall von weiteren neuropsychologischen Abklärungen keine aussagekräftigen Resultate zu erwarten sind (vgl. das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 9C 338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4). Dass sich der Gesundheitszustand seither aus neurologischer oder neuropsychologischer Sicht relevant verschlechtert hätte, ist nach der Aktenlage nicht anzunehmen. Daher erübrigen sich weitere Abklärungen. Auch anhand der sonstigen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) aufzuzeigen.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_212/2020
Date : 04. September 2020
Published : 22. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  43  61
BGG: 66  95  97  99  105
BV: 29
EMRK: 6
IVV: 87
BGE-register
117-V-198 • 125-V-351 • 133-V-108 • 134-V-131 • 134-V-231 • 136-I-229 • 137-V-210 • 137-V-417 • 139-V-349 • 141-II-297 • 141-V-9 • 142-III-433 • 144-I-170 • 145-V-361
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