Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 105/2017
Urteil vom 4. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Witwen-, Waisen- und Pensionskasse
der Professoren der Universität Zürich, Künstlergasse 15, 8001 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Staatskanzlei,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Professoren der Universität Zürich, die bis Mitte April 1989 berufen worden sind resp. ihren Lehrstuhl angetreten haben, erhalten nach ihrer Emeritierung anstelle einer Pension ein Ruhegehalt. Die Ruhegehaltsordnung deckt die Vorsorgefälle Alter und Invalidität ab. Die Ruhegehälter werden aus der laufenden Staatskasse im Umlageverfahren finanziert.
Die Stiftung Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität Zürich (bis Juli 2013 im Kleid einer Genossenschaft; nachfolgend: Pensionskasse) wurde gegründet, um u.a. den Vorsorgefall Tod abzudecken. Ausserdem richtet sie jedem Professor ab Emeritierung oder Invalidisierung eine Pension aus, die das Ruhegehalt ergänzt.
A.b. Sowohl Ruhegehalt als auch die Leistungen der Pensionskasse wurden regelmässig der Teuerung angepasst. Die Finanzierung der Teuerungszulagen erfolgte aus der Staatskasse des Kantons Zürich, und zwar ebenfalls im Umlageverfahren. Ab Juli 2008 stellte der Kanton Zürich die Zahlungen für die Teuerungszulagen auf Hinterbliebenenleistungen ein, da er zur Auffassung gelangte, dass es dafür an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle. Die Teuerungszulagen auf den Pensionen leistete er noch bis Ende 2008.
B.
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die (Teil-) Klage der Pensionskasse ab, mit der diese vom Kanton Zürich die Zahlung von Fr. 4'842'581.25 für Teuerungszulagen der Jahre 2008 bis 2010, nebst 5 % Zins auf den entsprechenden jährlichen Beträgen, verlangte.
C.
Dagegen erhebt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.
Der Kanton Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine solche verzichtet.
Die Pensionskasse gelangt mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
2.1. Soweit die Beschwerdeführerin replikweise Kritik am angefochtenen Urteil anbringt und sich nicht zu Vorbringen in den einzelnen Vernehmlassungen äussert, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
BGG) war in jenem Zeitpunkt abgelaufen und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung daher unzulässig (Art. 43
BGG e contrario).
2.2.
2.2.1. Der vorinstanzliche Entscheid behandelt die materiell-rechtliche Frage des Anspruchs auf eine Teuerungszulage zu Rentenansprüchen. Er umfasst insgesamt vier Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" ergangen. Weiter erfolgt im angefochtenen Entscheid keine Trennung von Sach- und Rechtsfragen. Auf die Bedenklichkeit derartiger Entscheide im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht wiederholt hingewiesen (vgl. statt vieler Urteil 8C 742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.1).
2.2.2. In concreto ist festzuhalten: Im Zentrum der Beschwerde steht die Frage nach der anwendbaren Rechtsgrundlage, in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts resp. die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs rügt. Die diesbezügliche Ausgangs (sach) lage - der Kanton Zürich stellte im Jahr 2008 die Ausrichtung von Teuerungszulagen ein - findet sich in der Wiedergabe und Umschreibung der Klageschrift (S. 2 oben des angefochtenen Entscheids). Zu beantworten hatte das kantonale Gericht eine Rechtsfrage, die nach seiner Meinung vom Bundesgericht in BGE 130 V 80 bereits beurteilt worden war (S. 3 oben des angefochtenen Entscheids). Gestützt darauf legte das kantonale Gericht sodann, wenn auch sehr reduziert und ohne Tiefe, die Gründe der Klageabweisung dar. Einerseits fehle es an einem in der Vergangenheit eingeräumten wohlerworbenen Recht (S. 3 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids). Anderseits machten die im streitigen Zeitraum gültigen Statuten eine zu gewährende Preisentwicklung auf den Renten von den finanziellen Möglichkeiten abhängig (S. 3 Abs. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Anschlussvertraglich könnten von einem Arbeitgeber aber nur Beiträge zur
Finanzierung gesetzlicher oder reglementarischer Ansprüche der Destinatäre verlangt werden, nicht jedoch die Finanzierung von Ermessensleistungen (S. 3 Abs. 5 des angefochtenen Entscheids). Diese inhaltlichen Angaben vermögen insgesamt ein hinreichendes Bild über die Tragweite des Entscheides zu verschaffen und erlauben es, ihn auf seine Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls anfechten zu können. Es ist ersichtlich, von welchen rechtlichen und tatsächlichen Prämissen die Vorinstanz ausgegangen ist und wie sie diese gewürdigt hat. Nachdem die Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG nicht über diejenigen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) hinaus gehen (Urteil 5D 194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2), ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht zu verneinen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit von BGE 130 V 80. Anders als dort gehe es hier nicht um eine für die Zukunft wirksame Teuerungszulage. Vielmehr stehe die "Frage der Finanzierung der laufenden Kosten der (in der Vergangenheit) verbindlich erfolgten Anpassungen an die Preisentwicklung im Zentrum". Ausserdem mache sie einen anschlussvertraglichen Finanzierungsanspruch für vorsorgevertraglich verbindlich gewährte Rentenerhöhungen geltend. Die Beantwortung dieser Frage ergebe sich nicht aus vorsorgerechtlichen, sondern aus anschlussrechtlichen Grundlagen, die von der Vorinstanz gänzlich unbeachtet gelassen worden seien.
3.2. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65 Abs. 2
BVG). Die entsprechenden Grundlagen finden sich entweder in reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmungen (vgl. Urteil 9C 130/2015 vom 14. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf B 125/04 vom 22. August 2005 E. 2.3).
3.2.1. Wie die Pensionskasse in der Beschwerde selber festhält, knüpft ihr anschlussvertraglich begründeter Finanzierungsanspruch an eine "vorsorgevertraglich verbindlich gewährte Rentenerhöhung" an. Gleichzeitig behauptet sie, dass die Verbindlichkeit der gewährten Teuerungszulagen anerkannt sei und daher von der Vorinstanz gar nicht zu prüfen gewesen wäre.
Der Kanton Zürich stellt in Abrede, je einen Anspruch der versicherten Personen auf Teuerungszulagen anerkannt zu haben. Er habe vorinstanzlich das Gegenteil dargelegt resp. den Standpunkt vertreten, dass es an einer rechtlichen Grundlage für seine Pflicht zur Finanzierung von Teuerungszulagen fehle.
3.2.2. Den Ausführungen der Pensionskasse unter dem Titel "Sachverhalt gemäss grundsätzlich übereinstimmenden Parteidarstellungen" lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner je anerkannt hat, dass in der vorliegenden Streitsache ein vorsorgerechtlich garantierter Anspruch auf Teuerungsanpassung besteht. Von der Anerkennung eines entsprechend verbindlich geregelten Rechtsanspruchs auf Teuerungszulage kann demnach nicht die Rede sein (vgl. E. 1.1 vorne).
3.3. Die - daher von der Vorinstanz zu Recht geprüfte - Frage, ob und inwieweit im vorliegenden Fall der Anspruch auf Teuerungszulagen vorsorgerechtlich garantiert ist, bildet eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ausgangspunkt ist dabei die massgebende Rechtslage im Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin Teuerungszulagen eingeklagt hat. Die Vorinstanz hat dazu - sinngemäss - festgehalten, dass mangels eines Revisionsausschlusses hinsichtlich einer früher einmal bestandenen Regelung, die eine Teuerungszulage vorsah, bzw. mangels eines in der Vergangenheit eingeräumten wohlerworbenen Rechts die in den Jahren 2008 bis 2011 gültig gewesenen Statuten zur Anwendung gelangen, die bloss einen Teuerungsausgleich nach Ermessen beinhalten (Art. 22: "nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Genossenschaft"). Mit anderen Worten vermochte sie zu keinem Zeitpunkt eine qualifizierte Zusicherung der Teuerungszulage auszumachen, weshalb die Beschwerdeführerin aus den in der Vergangenheit erfolgten Rentenanpassungen an die Preisentwicklung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Die Pensionskasse legt nicht einmal ansatzweise dar, aufgrund welchen Wortlautes resp. in welchem Zusammenspiel von einschlägigen Bestimmungen sich ein individueller, gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf eine Teuerungszulage ergibt resp. findet. Die - unbestrittenen - Tatsachen, dass einerseits der Regierungsrat des Kantons Zürich für die Jahre 1989 bis 2010 Beschlüsse über die Gewährung von Teuerungszulagen gefasst und die Pensionskasse ihren Rentnerinnen und Rentnern Teuerungszulagen gewährt hatte, die prozentual denjenigen der jeweiligen Regierungsratsbeschlüsse entsprachen, und anderseits der Kanton Zürich diese bis Mitte 2008 im Umlageverfahren finanzierte, stellen keine solche Zusicherung dar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit (vgl. E. 2.1 vorne), und es kann festgehalten werden, dass hier - anders als die Beschwerdeführerin glauben zu machen versucht - im Vergleich zu BGE 130 V 80 keine grundlegend unterschiedliche Fragestellung zu beurteilen ist bzw. die Vorinstanz nicht fälschlicherweise von "neu zu gewährenden" Anpassungen der Renten an die Teuerung ausging. Der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung verfängt nicht; ebenso wenig die in diesem Punkt geltend gemachte Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs.
3.4. Unter diesen Umständen sind die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Pensionskasse anschlussvertraglich nur Beiträge zur Finanzierung gesetzlicher oder reglementarischer Ansprüche der Destinatäre verlangen kann, und die darauf beruhende Abweisung der Klage nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 105/2017
Urteil vom 4. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Witwen-, Waisen- und Pensionskasse
der Professoren der Universität Zürich, Künstlergasse 15, 8001 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Staatskanzlei,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Professoren der Universität Zürich, die bis Mitte April 1989 berufen worden sind resp. ihren Lehrstuhl angetreten haben, erhalten nach ihrer Emeritierung anstelle einer Pension ein Ruhegehalt. Die Ruhegehaltsordnung deckt die Vorsorgefälle Alter und Invalidität ab. Die Ruhegehälter werden aus der laufenden Staatskasse im Umlageverfahren finanziert.
Die Stiftung Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität Zürich (bis Juli 2013 im Kleid einer Genossenschaft; nachfolgend: Pensionskasse) wurde gegründet, um u.a. den Vorsorgefall Tod abzudecken. Ausserdem richtet sie jedem Professor ab Emeritierung oder Invalidisierung eine Pension aus, die das Ruhegehalt ergänzt.
A.b. Sowohl Ruhegehalt als auch die Leistungen der Pensionskasse wurden regelmässig der Teuerung angepasst. Die Finanzierung der Teuerungszulagen erfolgte aus der Staatskasse des Kantons Zürich, und zwar ebenfalls im Umlageverfahren. Ab Juli 2008 stellte der Kanton Zürich die Zahlungen für die Teuerungszulagen auf Hinterbliebenenleistungen ein, da er zur Auffassung gelangte, dass es dafür an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle. Die Teuerungszulagen auf den Pensionen leistete er noch bis Ende 2008.
B.
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die (Teil-) Klage der Pensionskasse ab, mit der diese vom Kanton Zürich die Zahlung von Fr. 4'842'581.25 für Teuerungszulagen der Jahre 2008 bis 2010, nebst 5 % Zins auf den entsprechenden jährlichen Beträgen, verlangte.
C.
Dagegen erhebt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.
Der Kanton Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine solche verzichtet.
Die Pensionskasse gelangt mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
2.
2.1. Soweit die Beschwerdeführerin replikweise Kritik am angefochtenen Urteil anbringt und sich nicht zu Vorbringen in den einzelnen Vernehmlassungen äussert, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift |
||||||
| Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: | ||||||
| es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und | ||||||
| der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. | ||||||
2.2.
2.2.1. Der vorinstanzliche Entscheid behandelt die materiell-rechtliche Frage des Anspruchs auf eine Teuerungszulage zu Rentenansprüchen. Er umfasst insgesamt vier Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" ergangen. Weiter erfolgt im angefochtenen Entscheid keine Trennung von Sach- und Rechtsfragen. Auf die Bedenklichkeit derartiger Entscheide im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht wiederholt hingewiesen (vgl. statt vieler Urteil 8C 742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.1).
2.2.2. In concreto ist festzuhalten: Im Zentrum der Beschwerde steht die Frage nach der anwendbaren Rechtsgrundlage, in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts resp. die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs rügt. Die diesbezügliche Ausgangs (sach) lage - der Kanton Zürich stellte im Jahr 2008 die Ausrichtung von Teuerungszulagen ein - findet sich in der Wiedergabe und Umschreibung der Klageschrift (S. 2 oben des angefochtenen Entscheids). Zu beantworten hatte das kantonale Gericht eine Rechtsfrage, die nach seiner Meinung vom Bundesgericht in BGE 130 V 80 bereits beurteilt worden war (S. 3 oben des angefochtenen Entscheids). Gestützt darauf legte das kantonale Gericht sodann, wenn auch sehr reduziert und ohne Tiefe, die Gründe der Klageabweisung dar. Einerseits fehle es an einem in der Vergangenheit eingeräumten wohlerworbenen Recht (S. 3 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids). Anderseits machten die im streitigen Zeitraum gültigen Statuten eine zu gewährende Preisentwicklung auf den Renten von den finanziellen Möglichkeiten abhängig (S. 3 Abs. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Anschlussvertraglich könnten von einem Arbeitgeber aber nur Beiträge zur
Finanzierung gesetzlicher oder reglementarischer Ansprüche der Destinatäre verlangt werden, nicht jedoch die Finanzierung von Ermessensleistungen (S. 3 Abs. 5 des angefochtenen Entscheids). Diese inhaltlichen Angaben vermögen insgesamt ein hinreichendes Bild über die Tragweite des Entscheides zu verschaffen und erlauben es, ihn auf seine Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls anfechten zu können. Es ist ersichtlich, von welchen rechtlichen und tatsächlichen Prämissen die Vorinstanz ausgegangen ist und wie sie diese gewürdigt hat. Nachdem die Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 112 Eröffnung der Entscheide |
||||||
| Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: | ||||||
| die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; | ||||||
| die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; | ||||||
| das Dispositiv; | ||||||
| eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. | ||||||
| Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. [1] Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. | ||||||
| Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. | ||||||
| Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit von BGE 130 V 80. Anders als dort gehe es hier nicht um eine für die Zukunft wirksame Teuerungszulage. Vielmehr stehe die "Frage der Finanzierung der laufenden Kosten der (in der Vergangenheit) verbindlich erfolgten Anpassungen an die Preisentwicklung im Zentrum". Ausserdem mache sie einen anschlussvertraglichen Finanzierungsanspruch für vorsorgevertraglich verbindlich gewährte Rentenerhöhungen geltend. Die Beantwortung dieser Frage ergebe sich nicht aus vorsorgerechtlichen, sondern aus anschlussrechtlichen Grundlagen, die von der Vorinstanz gänzlich unbeachtet gelassen worden seien.
3.2. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
3.2.1. Wie die Pensionskasse in der Beschwerde selber festhält, knüpft ihr anschlussvertraglich begründeter Finanzierungsanspruch an eine "vorsorgevertraglich verbindlich gewährte Rentenerhöhung" an. Gleichzeitig behauptet sie, dass die Verbindlichkeit der gewährten Teuerungszulagen anerkannt sei und daher von der Vorinstanz gar nicht zu prüfen gewesen wäre.
Der Kanton Zürich stellt in Abrede, je einen Anspruch der versicherten Personen auf Teuerungszulagen anerkannt zu haben. Er habe vorinstanzlich das Gegenteil dargelegt resp. den Standpunkt vertreten, dass es an einer rechtlichen Grundlage für seine Pflicht zur Finanzierung von Teuerungszulagen fehle.
3.2.2. Den Ausführungen der Pensionskasse unter dem Titel "Sachverhalt gemäss grundsätzlich übereinstimmenden Parteidarstellungen" lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner je anerkannt hat, dass in der vorliegenden Streitsache ein vorsorgerechtlich garantierter Anspruch auf Teuerungsanpassung besteht. Von der Anerkennung eines entsprechend verbindlich geregelten Rechtsanspruchs auf Teuerungszulage kann demnach nicht die Rede sein (vgl. E. 1.1 vorne).
3.3. Die - daher von der Vorinstanz zu Recht geprüfte - Frage, ob und inwieweit im vorliegenden Fall der Anspruch auf Teuerungszulagen vorsorgerechtlich garantiert ist, bildet eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ausgangspunkt ist dabei die massgebende Rechtslage im Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin Teuerungszulagen eingeklagt hat. Die Vorinstanz hat dazu - sinngemäss - festgehalten, dass mangels eines Revisionsausschlusses hinsichtlich einer früher einmal bestandenen Regelung, die eine Teuerungszulage vorsah, bzw. mangels eines in der Vergangenheit eingeräumten wohlerworbenen Rechts die in den Jahren 2008 bis 2011 gültig gewesenen Statuten zur Anwendung gelangen, die bloss einen Teuerungsausgleich nach Ermessen beinhalten (Art. 22: "nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Genossenschaft"). Mit anderen Worten vermochte sie zu keinem Zeitpunkt eine qualifizierte Zusicherung der Teuerungszulage auszumachen, weshalb die Beschwerdeführerin aus den in der Vergangenheit erfolgten Rentenanpassungen an die Preisentwicklung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Die Pensionskasse legt nicht einmal ansatzweise dar, aufgrund welchen Wortlautes resp. in welchem Zusammenspiel von einschlägigen Bestimmungen sich ein individueller, gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf eine Teuerungszulage ergibt resp. findet. Die - unbestrittenen - Tatsachen, dass einerseits der Regierungsrat des Kantons Zürich für die Jahre 1989 bis 2010 Beschlüsse über die Gewährung von Teuerungszulagen gefasst und die Pensionskasse ihren Rentnerinnen und Rentnern Teuerungszulagen gewährt hatte, die prozentual denjenigen der jeweiligen Regierungsratsbeschlüsse entsprachen, und anderseits der Kanton Zürich diese bis Mitte 2008 im Umlageverfahren finanzierte, stellen keine solche Zusicherung dar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit (vgl. E. 2.1 vorne), und es kann festgehalten werden, dass hier - anders als die Beschwerdeführerin glauben zu machen versucht - im Vergleich zu BGE 130 V 80 keine grundlegend unterschiedliche Fragestellung zu beurteilen ist bzw. die Vorinstanz nicht fälschlicherweise von "neu zu gewährenden" Anpassungen der Renten an die Teuerung ausging. Der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung verfängt nicht; ebenso wenig die in diesem Punkt geltend gemachte Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs.
3.4. Unter diesen Umständen sind die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Pensionskasse anschlussvertraglich nur Beiträge zur Finanzierung gesetzlicher oder reglementarischer Ansprüche der Destinatäre verlangen kann, und die darauf beruhende Abweisung der Klage nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 43
BGG 66
BGG 68
BGG 95
BGG 97
BGG 100
BGG 105
BGG 106
BGG 112
BV 29
BVG 65
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift |
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| Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: | ||||||
| es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und | ||||||
| der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 112 Eröffnung der Entscheide |
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| Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: | ||||||
| die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; | ||||||
| die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; | ||||||
| das Dispositiv; | ||||||
| eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. | ||||||
| Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. [1] Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. | ||||||
| Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. | ||||||
| Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
BGE Register
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