Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 544/2021
Urteil vom 4. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung (Übertragung eines Miteigentumsanteils),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2021
(RV210009-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 23. Mai 2016 hatte A.________ gegen ihren Vater, B.________, beim Bezirksgericht Meilen eine Aberkennungsklage erhoben. Zur vergleichsweisen Regelung dieses Verfahrens einigten sich die Parteien am 15. März 2018 vor dem Bezirksgericht wie folgt:
"1. Die Klägerin verpflichtet sich, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Fe rienwohnung in der Überbauung "C.________ " in U.________, Frankreich (ge naue Umschreibung des Miteigentumsanteils gemäss 'Attestation' von D.________ vom 23. Oktober 2006, act. 3/4) an den Beklagten zu übertragen.
Die Klägerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. Mai 2018 sämtliche für die Übertragung dieses Miteigentumsanteils notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
Verweigert die Klägerin die rechtzeitige Mitteilung, schuldet sie dem Beklagten eine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 50'000.-.
Der Beklagte verpflichtet sich, nach Erfüllung der notwendigen Mitwirkungshandlungen durch die Klägerin unverzüglich die Handänderung zu veranlassen.
2. Als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils gemäss Ziff. 1 verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin bis spätestens 31. Dezember 2018 den Betrag von CHF 67'000.- zu zahlen.
Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin zur Sicherstellung dieser von der Erfüllung von Ziff. 1 abhängigen Zahlungspflicht bis spätestens 30. April 2018 eine schriftliche Garantie einer Schweizer Grossbank im Betrag von CHF 67'000.- auszuhändigen, welche gegebenenfalls im Sinne von vorstehendem Abs. 1 leistungspflichtig wird.
-..]
6. Dieser Vergleich ist an die Bedingung geknüpft, dass der Beklagte der Klägerin bis spätestens 30. April 2018 die Bankgarantie gemäss Ziff. 2 aushändigt.
-..]"
Weiter vereinbarten die Parteien, dass A.________ die Ferienwohnung im Sommer 2018 für zwei Wochen unentgeltlich benutzen darf (Ziff. 3) und B.________ binnen zehn Tagen nach Erfüllung von Ziff. 1 der Vereinbarung seine Betreibung zurückzieht (Ziff. 4). Ziff. 5 des Vergleichs betrifft die Regelung der Kosten des Aberkennungsprozesses, Ziff. 7 enthält eine Saldoklausel.
A.b. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hielt das Bezirksgericht fest, die Bedingung gemäss Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 6 des Vergleichs sei durch die fristgerechte Aushändigung des unwiderruflichen Zahlungsversprechens der E.________bank vom 26. April 2018 erfüllt worden, womit der Vergleich für beide Parteien wirksam geworden sei. Darauf schrieb es das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Mit Urteil vom 11. September 2018 wies das Bezirksgericht A.________ Revisionsgesuch betreffend den Vergleich (Bst. A.a) ab.
B.
B.a. Am 30. Dezember 2020 ersuchte B.________ das Bezirksgericht Meilen um Vollstreckung von Ziff. 1 des Vergleichs (Bst. A.a). Das Bezirksgericht hiess das Gesuch insofern gut, als es A.________ unter Strafandrohung (Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.b. A.________ focht sowohl den Vollstreckungs- als auch den Rechtspflegeentscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies die Beschwerde ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Entscheid datiert vom 27. Mai 2021 und wurde am 31. Mai 2021 versandt.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Obergericht oder eventuell das Bezirksgericht anzuweisen, das Vollstreckungsgesuch (Bst. B.a) abzuweisen. Weiter hält sie an den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für die beiden kantonalen Verfahren fest und stellt auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein entsprechendes Begehren. Überdies verlangt sie, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Unter den gleichen Voraussetzungen steht die Beschwerde gegen die Entscheide offen, mit denen das Obergericht die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abweist und der Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege versagt, denn das Obergericht hat diese Entscheide nicht unabhängig von der Hauptsache gefällt (s. Urteil 5A 295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 III 113). Dass das Obergericht über das Rechtspflegegesuch für das Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.
Auch wenn das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.
In der Sache dreht sich der Streit um die Frage, ob der Vergleich vom 15. März 2018 infolge eines vereinbarten Zeitablaufs dahingefallen ist.
3.1. Ziel der Vertragsauslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (zum Ganzen: BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 133 III 406 E. 2.2; 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2. Das Obergericht widerspricht der These der Beschwerdeführerin, wonach sich aus Ziffer 1 des Vergleichs (s. Sachverhalt Bst. A.a) ergebe, dass die Vereinbarung zeitlich befristet gewesen und als Ganzes aufgelöst worden sei, nachdem sie, die Beschwerdeführerin, die Mitwirkungshandlungen unverschuldet nicht bis zum 31. Mai 2018 habe vornehmen können. Soweit die Beschwerdeführerin aus der Formulierung "bis spätestens am 31. Mai 2018" in Ziffer 1 Absatz 2 oder aus der Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Ziffer 1 Absatz 3 eine zeitliche Befristung ihrer Verpflichtung zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils gemäss Ziffer 1 Absatz 1 ableiten wolle, stehe dies im klaren Widerspruch zur Vereinbarung. Die Beschwerdeführerin habe sich in Ziffer 1 Absatz 1 des Vergleichs zeitlich unbefristet zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in U.________ verpflichtet, wobei ihre dazu erforderliche Mitwirkung und deren Erfüllungszeitpunkt mittels einer Konventionalstrafe gesichert wurden. Die gegenteiligen Interpretationen der Beschwerdeführerin seien angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung nicht nachvollziehbar.
In der Folge verwirft das Obergericht das Vorbringen, wonach der Instruktionsrichter anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2018 kundgetan habe, dass der Vergleich dahinfalle, wenn die Papiere nicht bis am 31. Mai 2018 unterzeichnet worden seien, so dass die Parteien diesfalls erneut an das Gericht gelangen müssten. Ein vom klaren Wortlaut abweichender tatsächlicher oder hypothetischer Parteiwille sei nicht dargetan; abgesehen davon sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin trotzdem nach Ablauf der angeblichen Befristung zu einem Revisionsverfahren hätte veranlasst sehen sollen, in welchem sie überdies die nun behauptete Befristung gar nicht thematisierte. Auch die Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sich die Vertragsungültigkeit des Vergleichs auch noch aus Ziffer 2 der Vergleichsvereinbarung ergebe, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Der Wortlaut von Ziffer 2 Absatz 1 betreffend die Gegenleistung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung sehe keine zeitliche Befristung vor, nach deren Ablauf der Vergleich dahinfallen sollte, sondern es sei wiederum lediglich der Erfüllungszeitpunkt festgelegt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Erneuerung des
Zahlungsversprechens im Vergleich nicht vorgesehen und der Vergleich aus diesem Grund dahingefallen sei, stelle das regelmässig erneuerte unwiderrufliche Zahlungsversprechen ohne weiteres eine hinreichende bzw. vergleichskonforme Sicherheit für die Gegenleistung des Beschwerdegegners dar.
Schliesslich äussert sich die Vorinstanz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die im Februar 2020 präsentierte Übertragungsurkunde nicht akzeptiert habe und die jahrelangen Verhandlungen betreffend die Übertragungsurkunde ebenfalls unmissverständlich aufzeigen würden, dass der Vergleich vom 15. März 2018 und die Mitwirkungsobliegenheit erloschen seien. Das Obergericht hält der Beschwerdeführerin entgegen, dass sie zeitlich unbefristet die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in U.________ versprochen und sich darüber hinaus auch verpflichtet habe, sämtliche für die Übertragung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Abgesehen von der vereinbarungsgemäss gestellten Bankgarantie enthalte der Vergleich keine weiteren Vorbehalte, Bedingungen oder Befristungen. Insbesondere hätten die von der Beschwerdeführerin geforderten Regelungen bezüglich anfallender Steuern und Gebühren sowie der Vollzugsmodalitäten keine Grundlage im Vergleich und es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Eigentumsübertragung ohne diese Regelungen nicht möglich wäre.
3.3. Die Beschwerdeführerin pocht darauf, dass die Vergleichsvereinbarung wegen der befristet gültigen Mitwirkungsverpflichtung in Bezug auf die Miteigentumsanteilsübertragung erloschen sei, womit kein Rechtstitel für eine Vollstreckung bestehe und das Vollstreckungsgesuch vom 30. Dezember 2020 abzuweisen sei. Die vorinstanzliche Beurteilung von Ziffer 1 des Vergleichs tadelt sie als eine vom Wortlaut abweichende, unbelegte und deshalb unbeachtliche bzw. unzutreffende Auslegung. Die weitschweifigen Erörterungen der Beschwerdeführerin reduzieren sich auf die Behauptung, aus dem Vergleich ergebe sich "an keiner Stelle", dass die Übertragungsverpflichtung auch nach dem 31. Mai 2018 weiterhin befolgt werden muss, und die Ausdrucksweise "spätestens bis 31. Mai 2018" in Ziffer 1 Absatz 2 besage, dass die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde "bis dann und nicht später zu erfolgen hatte".
Allein damit ist nichts gewonnen. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass in der fraglichen Klausel lediglich die zur Eigentumsübertragung erforderliche Mitwirkung und der Zeitpunkt von deren Erfüllung vereinbart wurden, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere bleibt sie jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb sich die angebliche Befristung geradezu zwingend auf die Verpflichtung zur Vornahme der Mitwirkungshandlungen selbst beziehen muss und - entgegen der Vorinstanz - nicht als vereinbarte Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung gelten kann, obwohl die Parteien den vereinbarten Zeitpunkt in Ziffer 1 Absatz 2 des Vergleichs nicht vor das Komma setzten, das den Hauptsatz vom Nebensatz trennt ("Die Klägerin verpflichtet sich bis spätestens 31. Mai 2018,... sämtliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen."), sondern vielmehr dahinter platzierten ("Die Klägerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. Mai 2018 sämtliche... Mitwirkungshandlungen vorzunehmen."). Bei aller Beharrlichkeit, mit der sie sich an ihre Lesart der Vertragsklausel klammert, mag die Beschwerdeführerin auch nicht erklären, welcher Sinn sich hinter der für den Fall der Verweigerung der "rechtzeitigen Mitwirkung" vereinbarten
Konventionalstrafe (Ziffer 1 Absatz 3) verbergen soll, wenn sie zugleich darauf besteht, von vornherein nur bis zum 31. Mai 2018 zur Mitwirkung verpflichtet gewesen zu sein. Bloss zu behaupten, die Befristung der Verpflichtung gemäss Ziffer 1 Absatz 2 ergebe sich "ferner ausserdem" aus der Strafklausel gemäss Ziffer 1 Absatz 3, genügt nicht. Nach dem Gesagten ist die objektivierte, am Wortlaut orientierte Vertragsauslegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die Beteuerungen nichts, mit denen sich die Beschwerdeführerin abermals auf Kundgaben des Instruktionsrichters im Aberkennungsprozess (s. Sachverhalt Bst. A.a) beruft, denen zufolge der Vertrag dahinfallen soll, wenn die Urkundspapiere nicht bis am 31. Mai 2018 unterzeichnet worden sind, und sich über eine "klar widersprüchliche richterliche Auslegung" beklagt. Allein mit solch vagen Hinweisen auf angebliche, nicht überprüfbare Äusserungen des Erkenntnisgerichts lässt sich im vorliegenden Vollstreckungsverfahren von vornherein nichts ausrichten.
Auch die weiteren Beanstandungen sind zum Scheitern verurteilt. So beruft sich die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die bei der Eigentumsübertragung anfallenden Steuern und Gebühren sowie Vollzugsmodalitäten keine Grundlage im Vergleich hätten. Damit bestätige das Obergericht "implizit", dass solche über die Vereinbarung hinausgehenden Verpflichtungen nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen erschöpfen sich in der Erkenntnis, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Eigentumsübertragung ohne die Regelung dieser Fragen nicht möglich wäre, und die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, weshalb das Bezirksgericht zu Unrecht davon ausging, dass sie die notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung ab Februar 2020 vornehmen konnte (s. E. 3.2). Dem hat die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzusetzen. Bloss zu behaupten, die Vorinstanz stelle ohne Begründung in unzulässiger Weise einseitig auf die Vorbringen des Beschwerdegegners ab, genügt nicht. Vergeblich hält die Beschwerdeführerin schliesslich daran fest, dass auch die Pflicht des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 67'000.-- und diejenige zur Aushändigung einer entsprechenden Bankgarantie
nach Ablauf der in Ziffer 2 des Vergleichs genannten Fristen nicht mehr erfüllbar gewesen seien und der Vergleich auch aus diesem Grund dahingefallen sei. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut auf den Passus "bis spätestens" beruft, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass allein die Verabredung eines Erfüllungszeitpunkts in einem einmaligen Austauschverhältnis nicht zur Folge hat, dass eine Obligation einfach erlischt, sobald die vereinbarte Frist verstrichen ist. Daran ändern auch ihre wiederholten Hinweise auf Art. 334 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 334 - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
|
1 | Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
2 | Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. |
3 | Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. |
3.4. Als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
sind unbegründet.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren wurden von den kantonalen Instanzen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen im Sinne von Art. 117 Bst. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn