Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 217/2014
Urteil vom 4. August 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Meyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Grundlagenirrtum,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Vertrag vom 17. November 2000 mietete die B.________ AG (Mieterin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) von A.________ (Vermieter, Kläger, Beschwerdeführer) per 1. Januar 2001 Büro- und Gewerbeflächen in U.________. Das Mietverhältnis wurde für eine feste Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und endete am 31. Januar 2011. Der Mietzins wurde von den Parteien ab 1. Januar 2006 auf monatlich Fr. 56'000.-- bestimmt.
A.b. In einer Vereinbarung vom 7. Februar 2006 offerierte der Vermieter der Mieterin im Hinblick auf die unerwartet schlechte Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Lage für die restliche Dauer des Mietvertrages bis 2011 und auf der Basis des Mietzinses von Fr. 56'000.-- pro Monat eine monatliche Rückvergütung ab 1. Januar 2006 von Fr. 6'000.--. Bei Erhöhung des massgeblichen Hypothekarzinses für erste Hypotheken der Bank C.________ sollte die Rückvergütung ab Datum der Zinserhöhung eine Reduzierung um Fr. 1'000.-- pro Monat für jeweils 0.25 % Hypothekarzinserhöhung erfahren. Ferner sollte die Rückvergütung um Fr. 2'000.-- pro Monat reduziert werden, sobald die Mieterin für die in der unteren Etage leer stehenden Büros einen Untermieter finden würde. In diesem Fall sollte die Reduzierung für die Dauer des Untermietverhältnisses gelten. Das Rückvergütungsversprechen sollte dahinfallen, falls die Mieterin den Mietvertrag vor dem Ende der Vertragsdauer auflösen oder eine Mietzinsreduktion fordern sollte. Die Mieterin nahm die Offerte an.
B.
B.a. Der Vermieter erhob am 19. Februar 2008 Klage beim Bezirksgericht Höfe. Er beantragte mit in der Replik geänderten Begehren, die Mieterin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 461'312.-- zu bezahlen (für Mietzinsdifferenzen aus den Jahren 2006 bis 2008) und der Mietzins plus Nebenkosten sei per 1. Januar 2009 auf monatlich Fr. 69'015.-- festzusetzen.
Mit Urteil vom 16. August 2012 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage ab.
B.b. Dagegen erhob der Vermieter Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit dem Antrag, die Mieterin sei zur Zahlung von Fr. 304'228.-- nebst Zins zu verpflichten.
Mit Urteil vom 24. Februar 2014 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es wies insbesondere die Rüge des Vermieters zurück, wonach die erste Instanz zu Unrecht einen Grundlagenirrtum verneint habe und verwarf die Ansicht des Vermieters, die Vereinbarung von Rückvergütungen sei von Anfang an hinfällig gewesen, weil die Mieterin den Mietzins eigenmächtig herabgesetzt habe; das Gericht folgte auch der Ansicht nicht, es sei stillschweigend eine Anpassungsregel oder eine Bedingung vereinbart worden. Schliesslich gelangte das Gericht zum Schluss, die Mieterin habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 ihre Zahlungspflicht erfüllt und trat mangels Substanziierung auf das Rechtsbegehren im Umfang der für die Jahre 2009 bis 2010 geforderten Beträge nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Vermieter dem Bundesgericht, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Mieterin sei zu vepflichten, ihm Fr. 304'228.-- nebst Zins zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
sowie Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze, soweit er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt teils unter Berufung auf neue Vorbringen und teils ohne gehörige Begründung unter Berufung auf das Willkürverbot erweitert oder kritisiert. Er ist damit nicht zu hören.
2.
Die Parteien haben - auf Offerte des Beschwerdeführers - am 7. Februar 2006 "im Hinblick auf die unerwartet schlechte Entwicklung der wirtschaftlichen Lage" der Beschwerdegegnerin eine monatliche Rückvergütung ab 1. Januar 2006 von Fr. 6'000.-- vereinbart - für die restliche Dauer des Mietvertrages bis 2011 und auf der Basis des derzeitigen Mietzinses von Fr. 56'000.-- pro Monat. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Unverbindlichkeit dieser Vereinbarung zu Unrecht verneint; denn es habe gar keine wirtschaftliche Notlage der Beschwerdegegnerin bestanden.
2.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Grundlagenirrtums verneint. Sie hat mit Verweis auf die Feststellungen der ersten Instanz erwogen, die Vorstellung des Beschwerdeführers über die "schlechte wirtschaftliche Lage" sei zu vage und zu unbestimmt, um als Vertragsgrundlage gelten zu können. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hat der Beschwerdeführer in der Parteibefragung ausgesagt, er habe an die schlechte Geschäftslage bzw. Notlage der Mieterin bzw. ihres Aktionärs geglaubt; er habe aber gehofft, dass man irgendwann auf den Ursprungsbetrag zurückgehen werde und sei darin auch von seinem damaligen Rechtsvertreter bestärkt worden. Nach den Ausführungen der ersten Instanz lagen dem Beschwerdeführer die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 vor, wonach die Beschwerdegegnerin Verluste in der Höhe von Fr. 1'899'875.59 bzw. Fr. 5'127'832.73 schrieb. Die Jahresrechnung 2005, die dem Beschwerdeführer wohl erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung vorgelegen habe, schliesse noch mit einem Verlust von Fr. 16'805.40 ab. Nach den Feststellungen der ersten Instanz hätte der Beschwerdeführer in dieser Situation bereits nicht mehr von einer "schlechten wirtschaftlichen Lage" sprechen wollen, da eine massive Verbesserung zum Vorjahr
stattgefunden habe. Die Vorinstanz schloss sich den Erwägungen des Bezirksgerichts an, wonach sich in dieser Einschätzung des Beschwerdeführers die Unbestimmtheit seiner Vorstellung der wirtschaftlichen Notlage zeige. Denn der Beschwerdeführer könne nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, die Beschwerdegegnerin werde fortlaufend bis ins Jahr 2011 Verluste in der Höhe derjenigen der Geschäftsjahre 2003 und 2004 schreiben; wenn er unter diesen Umständen seiner Vertragspartnerin gegenüber nicht definiert habe, was er konkret unter einer "schlechten wirtschaftlichen Lage" verstehe, könne er nicht verlangen, dass diese nach Treu und Glauben eine unbestimmte Sachlage als Vertragsgrundlage begreife. Dazu komme, dass Ziel der Vereinbarung gerade gewesen sei, die wirtschaftliche Lage der Beschwerdegegnerin zu verbessern.
2.2. Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend verneint, dass der Beschwerdeführer bestimmte Vorstellungen über die gegenwärtige und künftige wirtschaftliche Lage der Beschwerdegegnerin umschrieb, welche diese nach Treu und Glauben als Grundlage des Vertrages hätte erkennen können und müssen. Der Beschwerdeführer legt auch in seiner Rechtsschrift an das Bundesgericht nicht dar, wie sich nach seiner Vorstellung die wirtschaftliche Situation der zur Buchführung verpflichteten Beschwerdegegnerin konkret hätte entwickeln müssen, als er dieser die umstrittene Rückvergütung bis zum Ende des Mietverhältnisses offerierte. Erst recht weist er nicht nach, dass er im kantonalen Verfahren konkrete Zahlen genannt hätte, welche der Beschwerdegegnerin hätten bekannt sein müssen. Er weist zwar zutreffend darauf hin, es ergebe sich schon aus dem Wortlaut seiner Offerte vom 7. Februar 2006, dass ihn die unerwartet schlechte Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdegegnerin zu seinem Angebot motivierte. Es trifft insofern zu, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegnerin, wie sie sich namentlich aus den Abschlüssen der Jahre 2003 und 2004 ergab, den Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin erkennbar zu seinem Angebot veranlasste. Die
Beschwerdegegnerin hätte aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennen müssen, dass für diesen notwendige Grundlage des Vertrages die Annahme gewesen sei, die Beschwerdegegnerin würde den Mietvertrag bis zum Ende seiner festen Dauer nicht ohne die Rückvergütungen einhalten können (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Es ist zwar plausibel, dass bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 56'000.-- eine Rückvergütung im Umfang von Fr. 6'000.-- monatlich die Kosten reduziert und zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation beiträgt. Dass jedoch eine Reduktion von Mietkosten in diesem Umfang ohne andere Massnahmen ausreichen könnte, einem Unternehmen die Fortführung seiner Wirtschaftstätigkeit zu ermöglichen, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer als massgeblich erachtete Möglichkeit, den Mietvertrag wirtschaftlich einzuhalten, entbehrt zudem der objektiven Bestimmtheit. Die Beschwerdegegnerin konnte somit nach Treu und Glauben nicht erkennen, unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer die Bezahlung des ganzen Mietzinses für möglich hielt bzw. wie sich ihre wirtschaftliche Situation nach der Vorstellung des Beschwerdeführers darstellen und entwickeln müsste, um sein Entgegenkommen zu rechtfertigen.
2.4. Die Vorinstanz hat Bundesrecht korrekt angewendet, wenn sie den Umstand "unerwartet schlechte wirtschaftliche Entwicklung" nicht als hinreichend bestimmte Tatsache erkannte, welche die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben als Vertragsgrundlage hätte erkennen müssen. Ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Vereinbarung der Parteien vom 7. Februar 2006 falsch ausgelegt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien in Bezug auf die umstrittene Vereinbarung nicht festgestellt ist. Er hält jedoch dafür, die Vorinstanz habe den Vertrauensgrundsatz verletzt, indem sie aus den Vertragsbedingungen nicht auf ein Dahinfallen der Vereinbarung geschlossen habe.
3.1. Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer vermöge gegen die erstinstanzliche Auslegung der Vereinbarung vom 7. Februar 2006 - wonach es sich bei den sog. Rückvergütungen um Forderungen aus Mietvertrag handle - nichts Stichhaltiges vorzubringen. Die Vereinbarung könne nicht anders verstanden werden, als dass sich die Rückvergütungen auf die Mietzinszahlungen beziehen würden und auf Seiten der Beschwerdegegnerin auch tatsächlich zu einer Reduktion des monatlichen Mietzinses führten. Mit dem Begriff der Rückvergütung werde bloss eine Zahlungsmodalität bezeichnet, während keine Umstände ersichtlich seien, dass diese Rückvergütungen losgelöst vom Mietvertrag der Parteien vereinbart worden seien. Damit habe die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Voraus auf das Verrechnungsrecht verzichten können, da dies im Mietrecht durch Art. 265
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen. |
Vorinstanz liess sich zudem der Vereinbarung keine auflösende Bedingung entnehmen, wonach diese dahinfallen sollte, wenn keine "schlechte Entwicklung der wirtschaftlichen Lage" der Beschwerdegegnerin mehr vorliege.
3.3. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vereinbarung der Parteien sei nicht als Mietzinsreduktion auszulegen. Vielmehr sei ausdrücklich an der Höhe des Mietzinses festgehalten und zusätzlich eine Rückvergütung als Sanierungsbeitrag an die Beschwerdegegnerin vereinbart worden. Da somit auf die Vereinbarung über die Rückvergütungen kein Mietrecht anwendbar sei, finde Art. 265
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen. |
3.4. In der Vereinbarung vom 7. Februar 2006 wird bestimmt, die Rückvergütung stehe auf der Grundlage, der Beschwerdegegnerin die Einhaltung des Mietvertrages bis zum Ende der festen Dauer zu ermöglichen. Sollte die Beschwerdegegnerin dennoch den Mietvertrag vor dem Ende der Vertragsdauer auflösen oder eine Mietzinsreduktion fordern, so fällt danach das Rückvergütungsversprechen dahin und es werden sämtliche bis dahin bezahlten Vergütungen zur Rückzahlung fällig. Mit dieser Klausel haben die Parteien den Bezug ihrer Vereinbarung zum Mietvertrag zunächst selbst hergestellt. Der Beschwerdeführer behauptet auch in seiner Beschwerde nicht, dass die Parteien abgesehen vom Mietverhältnis noch andere (geschäftliche) Beziehungen unterhalten hätten. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, was den Beschwerdeführer hätte veranlassen können, der Beschwerdegegnerin Sanierungsbeiträge zu bezahlen. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die monatliche "Rückvergütung" im Zusammenhang mit dem Mietvertrag der Parteien nach dem Vertrauensprinzip als Mietzinsreduktion zu verstehen ist und die vereinbarte Zahlungsmodalität das Verrechnungsrecht der Mieterin nicht ausschliesst. Dies ergibt sich nicht nur aus den gesamten im
angefochtenen Urteil festgestellten Umständen, sondern insbesondere auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Danach wird die Höhe der sog. Rückvergütung vom Referenz-Hypothekarzins sowie von der Untervermietung eines Teils der Mieträume abhängig gemacht. Die Vorinstanz hat die Rückvergütung somit zutreffend als Mietzinsreduktion qualifiziert und folglich Art. 265
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen. |
3.5. Die vom Beschwerdeführer weiter behauptete vertragliche Bedingung, wonach die Zahlungen nur für die Eventualität der Notlage der Beschwerdegegnerin geschuldet gewesen seien, bedürfte der Konkretisierung. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht erkennen konnte, welche konkreten wirtschaftlichen Daten nach Ansicht des Beschwerdeführers für die restliche Mietdauer 2006 bis Januar 2011 erfüllt sein müssten, damit er die offerierte Rückvergütung von Fr. 6'000.-- monatlich als Vertragsgrundlage gewähre (oben E. 2), so konnte und musste sie dies nach dem Vertrauensgrundsatz auch nicht als vertragliche Bedingung erkennen. Die Rüge der fehlerhaften Vertragsauslegung erweist sich auch hier als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Forderung für die Jahre 2009 und 2010 "nicht eingetreten". Seiner Begründung ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern diese Forderung zugesprochen werden könnte, wenn entgegen seiner Ansicht davon ausgegangen wird, die Vereinbarung vom 7. Februar 2006 sei nicht dahingefallen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier