Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 67/03

Urteil vom 4. August 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien
O.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 30. Januar 2003)

Sachverhalt:
A.
O.________, geboren 1954, arbeitete seit 1997 als Deckenmonteur für die Firma R.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 26. Januar 1999 stürzte er während der Arbeit von einem ca. 70 cm hohen Dreitritt; das gleichentags (ambulant) aufgesuchte Spital X.________ diagnostizierte eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts (recte links), eine Mittelfuss-Distorsion rechts (recte links) sowie einen Verdacht auf partielle Aussenbandläsion des oberen Sprunggelenkes rechts (recte links). Die SUVA zog diverse Arztberichte (unter anderem des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin) bei und veranlasste vom 19. Mai bis zum 14. Juli 1999 einen Aufenthalt in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 2. August 1999), wo infolge auffälligen Verhaltens (insbesondere wegen panikartiger Angst während der Therapie im Wasser) auch ein psychosomatisches Konsilium eingeholt worden ist (Bericht vom 21. Juni 1999). Im Weiteren holte die SUVA die Berichte der Klinik M.________ vom 3. Dezember 1999 (Aufenthalt vom 18. bis 29. November 1999, wegen Suizidversuchs vorzeitig abgebrochen), sowie des Zentrums L.________ des Spitals X.________ vom 24. Januar 2000 (Hospitalisation
vom 29. November bis 30. Dezember 1999, Tagespatient vom 3. bis 13. Januar 2000) ein. Ab dem 19. Oktober 1999 reduzierte die SUVA ihre Taggeldleistungen auf 50 % und ab dem 17. Januar 2000 auf 25 %. Nachdem sie mit Schreiben vom 14. Juni 2000 per Ende Juni 2000 die Taggeldleistungen vollständig eingestellt hatte, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 27. November 2000 auch die weitere Übernahme von Heilkostenleistungen sowie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen und die geklagten psychischen Beschwerden keine adäquat kausalen Unfallfolgen seien. Auf Einsprache hin nahm die SUVA - unter anderem - einen Augenschein am Unfallort vor, befragte einen am Unfalltag anwesenden Arbeitskollegen und veranlasste vom 26. September bis zum 10. Oktober 2001 einen erneuten Aufenthalt in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 18. Oktober 2001 mit Bericht über eine psychiatrische Untersuchung vom 28. September 2001). Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2002 änderte die SUVA ihre Verfügung vom 27. November 2000 insoweit ab, als O.________ bis zum 16. Januar 2000 Anspruch auf ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 17. Januar 2000 bis zum 25. September 2001 auf ein
Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % habe; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.
Mit Verfügung vom 22. August 2001 sprach die IV-Stelle Luzern O.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Januar 2003 ab, nachdem es die Akten der Invalidenversicherung (insbesondere Bericht des Zentrums L.________ des Spitals X.________ vom 12. April 2001) beigezogen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.
C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm vom 17. Januar 2000 bis zum 10. Oktober 2001 ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 11. Oktober 2001 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten; im Weiteren sei ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier: 23. Januar 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Zutreffend sind die Darlegungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (hier: Taggelder gemäss Art. 16 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
. UVG, Invalidenrente gemäss Art. 18 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
. UVG sowie Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch über die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist der Anspruch auf Taggelder, Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung und in dieser Hinsicht insbesondere, ob die geklagten psychischen Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, was die Vorinstanz verneint und der Versicherte bejaht.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beim Sturz im Januar 1999 den Kopf angeschlagen und ein Schädel-Hirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten; ein unfalldynamisches und biomechanisches Gutachten bringe in dieser Hinsicht Klärung.

Der Versicherte hat weder dem beim Unfall anwesenden Arbeitskollegen noch den Ärzten des notfallmässig aufgesuchten Spitals X.________ mitgeteilt, dass er unter Kopf- oder Nackenschmerzen leide oder beim Sturz den Kopf angeschlagen habe; den Ärzten des Spitals X.________ hat er vielmehr angegeben, auf die Füsse gefallen zu sein. Auch der Hausarzt Dr. med. S.________ und der SUVA-Arzt Dr. med. Y.________ erwähnen keinerlei vom Beschwerdeführer geklagte Kopf- oder Nackenschmerzen; solche werden erstmals im - knapp sechs Monate nach dem Unfall durchgeführten - psychosomatischen Konsilium der Klinik B.________ vom 21. Juni 1999 vorgebracht. Nicht abgestellt werden kann auf die gegenteiligen Angaben des Versicherten im Bericht des Zentrums L.________ des Spitals X.________ vom 12. April 2001, denn sie sind einerseits mehr als zwei Jahre nach dem Unfall erfolgt und stehen in vielen Punkten offensichtlich in Widerspruch zur Aktenlage. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nicht über Schmerzen an Nase oder Stirn geklagt und die behandelnden Ärzte stellten auch keine Schürfungen oder Beulen am Kopf fest, was jedoch zweifellos der Fall gewesen wäre, wenn der Versicherte beim Sturz wirklich den Kopf angeschlagen hätte. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Übrigen ausgeführt, dass sich der Versicherte an den Sturz nicht erinnern könne, was für eine kurze Amnesie danach spreche; diese Argumentation übersieht jedoch die Erfahrungstatsache, dass man sich bei - bloss Sekundenbruchteilen dauernden - Stürzen und dergleichen nicht an das Ereignis selber (wie bei einem Sturz das Fallen) erinnert, sondern einzig die Situation direkt vor und nach dem Ereignis vor Augen hat, während der Vorgang selber erst im Nachhinein realisiert (aber nicht erinnerlich) wird. Wenn der Versicherte schliesslich darauf hinweist, dass er beim Unfall mit dem Fuss im Dreitritt eingeklemmt gewesen und deshalb "zwangsläufig" mit dem Oberkörper und dem Kopf auf dem Boden aufgeprallt sei, übersieht er, dass gerade in solchen Situationen der Sturz reflexartig mit den Händen und Armen aufgefangen wird. Im Weiteren kann auch aus dem - aus den Resultaten eines psychologischen Tests abgeleiteten und wegen Klinikaustritts nicht weiter verfolgten - Verdacht einer hirnorganischen Schädigung im Bericht des Zentrums L.________ vom 24. Januar 2000 nicht auf ein Anschlagen des Kopfes geschlossen werden, liefe dies doch - in Anbetracht des Fehlens weiterer Anhaltspunkte für einen solchen
Vorgang - auf eine Argumentation "post hoc, ergo propter hoc" hinaus. Somit ist es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer beim Sturz im Januar 1999 den Kopf angeschlagen hat, jedoch ist dies nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter den vorliegenden Umständen ein unfalldynamisches und biomechanisches Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen sollte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Somit kann mangels Nachweisen des Anschlagens des Kopfes kein Schädel-Hirntrauma vorliegen, weshalb bei der Prüfung der adäquaten Kausalität nicht die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 382 Erw. 4b, sondern diejenige bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall gemäss BGE 115 V 133 zur Anwendung gelangt.
3.2 In somatischer Hinsicht geht die Klinik B.________ im Bericht vom 18. Oktober 2001 davon aus, dass keine objektivierbaren organischen Schäden nachweisbar seien, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Deckenmonteur erklären könnten, und erachtet den Versicherten demzufolge in dieser Hinsicht vollständig arbeitsfähig. Diese ärztliche Stellungnahme ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit ist davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Dies wird im Übrigen durch den (von der Invalidenversicherung eingeholten) Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Dezember 2000 indirekt bestätigt, indem dort gar keine somatischen Diagnosen mehr erwähnt sind.
3.3 Das (von der IV-Stelle veranlasste) Gutachten des Zentrums L.________ vom 12. April 2001 diagnostiziert eine dissoziative Störung gemischt gemäss ICD-10 F44.7. Die Unfallversicherung hat für die Auswirkungen dieses Beschwerdebildes nur bei Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall von Januar 1999 einzustehen.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Sturz von einem 70 cm hohen Dreitritt als leichter (vgl. RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 unten) oder - wie es die Vorinstanz getan hat - als mittlerer Unfall einzustufen ist, denn die Adäquanz ist vorliegend auch beim Vorliegen eines Ereignisses aus dem mittleren Bereich zu verneinen, da die in diesem Fall notwendigen objektiven Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c):
- Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Sturzes von einem 70 cm hohen Dreitritt liegen nicht vor.
- Die beim Sturz erlittenen Verletzungen des linken Fusses sind weder besonders schwer (so musste der Versicherte nur ambulant behandelt werden), noch sind sie erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
- Die Dauer der ärztlichen Behandlung, der Heilverlauf und die Dauerschmerzen sind nicht somatisch bedingt, sondern mit der psychischen Problematik zu erklären: Die Klinik B.________ hat schon während des von Mai bis Juli 1999 dauernden Aufenthalts ein psychosomatisches Konsilium wegen auffälligen Verhaltens veranlasst und die ausbleibende Verbesserung der Belastbarkeit mit der Verschlechterung des psychischen Zustandes erklärt, während der SUVA-Arzt Dr. med. Y.________ im Bericht vom 1. September 1999 vorgesehen hat, den Beschwerdeführer zu (für die psychische Situation) therapeutischen Zwecken im Betrieb einzusetzen. Auf die Berichte des SUVA-Arztes kann im Übrigen ohne Weiteres abgestellt werden; in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diesbezüglich nur pauschale und in keiner Weise begründete Vorwürfe erhoben, die keine Bedenken oder Zweifel an den Äusserungen dieses Arztes zu erwecken vermögen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). Schliesslich unterliegt der Versicherte einem Zirkelschluss, wenn er vorbringt, dass auch im Rahmen der Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 - d.h. auch unter der Annahme, dass kein Schleudertrauma vorliegt - die Dauerschmerzen durch ein Schleudertrauma verursacht sein könnten.
- Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Einnahme von Natrium-Bromid-Tropfen schon deswegen keine ärztliche Fehlbehandlung darstellen, weil es sich um einen Medikamentenmissbrauch handelt, der auch nach der entsprechenden ärztlichen Anweisung nicht beendet worden ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen geltend gemacht werden sollte, die SUVA habe in dieser Hinsicht gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG für eine Schädigung während der Heilbehandlung einzustehen, fehlt es bereits an einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Kausalzusammenhang zwischen der - weisungswidrig erfolgten - Einnahme der Natrium-Bromid-Tropfen und dem geklagten Gesundheitsschaden.
- Die physisch bedingte Arbeitsfähigkeit ist immerhin als eher lange dauernd zu betrachten, hat doch die SUVA im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2002 - in Abänderung der Verfügung von November 2000 - bis zum 16. Januar 2000 ein Taggeld aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit zugesprochen (obwohl bereits im Frühling/Sommer 1999 die psychische Problematik in den Vordergrund getreten ist).

Damit muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Januar 1999 und der psychischen Fehlentwicklung verneint werden.
3.4 Da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen (vgl. Erw. 3.2 hievor) und kein adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfall von Januar 1999 besteht (vgl. Erw. 3.3 hievor), hat der Beschwerdeführer keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Es kann auch nicht auf die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2001, wonach dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % seit Januar 2000 eine ganze Rente ausrichtet wird, abgestellt werden, da die Invalidenversicherung - wegen ihrer Ausgestaltung als finale Versicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen) - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_67/03
Datum : 04. August 2003
Publiziert : 22. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
UVG: 6 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
16 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
18 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
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