Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 379/2013
Urteil vom 4. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. Y.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Akkusationsprinzips, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 13. September 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ kam 1999 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Im Jahr 2004 wurde er als Flüchtling anerkannt. Zur selben Zeit lernte er Y.________ kennen. Sie versprach ihm, sich um ihn zu kümmern, da er an epileptischen Anfällen zu leiden begann. Später heirateten die beiden, Ende 2006 trennten sie sich wieder. Y.________ zeigte X.________ zu diesem Zeitpunkt zweimal bei der Polizei an.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache versuchte Vergewaltigung, mehrfache einfache Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von Y.________ vor.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 3. November 2010 anklagegemäss (mit Ausnahme des Vorwurfs der Beschimpfung) schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zwei Jahre des Vollzugs schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies das Appellationsgericht Basel-Stadt am 13. September 2012 ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von den Anklagevorwürfen freizusprechen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des "fair trial". Die Anklageschrift genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Es müssten die wesentlichen Umstände, unter denen die Handlungen begangen worden sind, mit möglichst genauer Bezeichnung von Zeit und Ort wiedergegeben werden. Ihm werde in völlig unbestimmter Art mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in einem Zeitraum von über einem Jahr vorgeworfen. Der Ort werde nicht festgelegt. Die Anklage nenne nicht, wieviele Fälle ihm vorgeworfen würden und welche davon lediglich als Versuche zu zählen seien. Es sei nicht erkennbar, um welche konkreten Vorfälle es gehe. Er könne daher nicht Anträge zur Befragung von Entlastungszeugen stellen oder Alibis benennen. Der pauschale Verweis, die sexuellen Handlungen hätten sich immer gleich zugetragen, lasse sich nicht auf seine Glaubhaftigkeit überprüfen (Beschwerde, S. 5 ff.).
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
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1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
1.2. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoss gegen das Anklageprinzip ist unbegründet. Die Vorinstanz führt zutreffend aus (Urteil S. 5-9), bei den von einem Täter gehäuft und in regelmässiger Weise verübten Delikten werde dem Akkusationsprinzip Genüge getan, wenn Zeit und Ort der Handlungen lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist dabei auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird. Bei länger dauernder häuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist. Den Anklagebehörden ist es entsprechend oft nicht möglich, die dem Angeschuldigten vorzuwerfenden Taten detailliert zu schildern. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die genaue Zahl der Übergriffe nicht aus der Anklageschrift. Es geht aber daraus mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die Anklage legt zunächst allgemein dar, welchen Handlungen der Angeklagte beschuldigt wird. Als Tatort wird der
gemeinsame Haushalt bezeichnet. Die Tatumstände werden als Nötigungselemente wie Schläge, Fusstritte, Haare reissen und Ohrfeigen beschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zwar keine Gelegenheit geboten, zur Anzahl der ihm vorgeworfenen Übergriffe Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz holte dies jedoch nach. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Einwände des Beschwerdeführers zu einem allfälligen Alibi verwirft, da er als Ehepartner bei gemeinsamem Wohnsitz grundsätzlich jederzeit und beliebig Gelegenheit zu den vorgeworfenen Taten hatte. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen Stellung nehmen und sich verteidigen konnte. Die Vorinstanz verletzt den Anklagegrundsatz nicht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz habe die vorhandenen Beweise willkürlich und einseitig zu seinen Lasten gewürdigt. Aus seiner Sicht beständen nicht überwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.________, die er im Einzelnen ausführt (Beschwerde, S. 8-17).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen von Y.________ seien differenziert, konstant und wiesen zahlreiche Realitätskriterien auf. So habe sie auch den Beschwerdeführer entlastende Momente erwähnt. Es fänden sich in ihren Schilderungen mehrfach auch selbstbelastende Momente, wie etwa, dass sie mit dem Pantoffel zurückgeschlagen und sich immer weniger um ihn gekümmert habe. Zudem habe sie sich gewünscht, dass er unters Tram komme. Zahlreiche Detailschilderungen erhöhten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auffallend sei ihre Zurückhaltung bei der Schilderung der Sexualkontakte. Dies sei dem Umstand zuzuschreiben, dass Opfer länger dauernder häuslicher Gewalt häufig Mühe hätten, die einzelnen Ereignisse klar voneinander zu unterscheiden. Zudem habe die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst gut vier Jahre nach dem Ende der inkriminierten Vorfälle stattgefunden. An manche Ereignisse und Vorfälle möchte sie nicht mehr erinnert werden, was mit einem opfertypischen Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus bei traumatischen Erlebnissen erklärbar sei. Schliesslich sei eine gewisse Zurückhaltung bei der Schilderung sexueller Handlungen, namentlich bei Frauen aus muslimischen Ländern, gerichtsnotorisch und dürfe nicht zu ihren Ungunsten
gewertet werden.
Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von Y.________ die Befragung weiterer Zeugen beantragt. Keiner sei erschienen. Y.________ habe denn auch bereits im Vorverfahren darauf hingewiesen, dass alle Freunde und Kollegen, die gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer sie geschlagen habe, nicht bereit seien, dies vor Gericht zu bezeugen. Insgesamt schade das Nichterscheinen der Zeugen der Glaubwürdigkeit von Y.________ nicht. Es sei bekannt, dass Personen aus ländlichen Gebieten der Türkei, insbesondere kurdischstämmige Personen, unter starker gemeinschaftlicher Kontrolle stünden. Würde jemand gegen den Beschwerdeführer aussagen, hätte er oder sie mit Retorsionsmassnahmen zu rechnen (Urteil, S. 8 ff.). Die Vorinstanz nimmt in der Folge zu den einzelnen Anklagepunkten Stellung (Urteil, S. 12-14) und gelangt mit der ersten Instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Y.________ mindestens einmal pro Woche zum vaginalen, analen oder oralen Sex genötigt habe, wobei es teilweise beim blossen Versuch geblieben sei. Es müsse daher von mindestens 50 Übergriffen ausgegangen werden (Urteil, S. 14).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.4. Der Beschwerdeführer legt in seiner Sachverhaltsrüge lediglich die eigene Sicht der Dinge dar. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar wären. Dies betrifft etwa seine Vorbringen, Y.________ habe nicht konstant ausgesagt und die von ihr genannten Zeugen hätten die behaupteten Übergriffe nicht bestätigen können (Beschwerde, S. 10). Auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Sie stellt den Sachverhalt nachvollziehbar fest und leitet daraus ein willkürfreies Beweisergebnis ab, das der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage stellen kann. Auf seine Vorbringen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer