Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 973/2017
Urteil vom 4. Juni 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Brunner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schaer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2017
(ZK 16 409).
Sachverhalt:
A.
A.a. 2013 starb D.________ (Erblasser), Schweizer Bürger mit Heimatort in U.________ (Region Emmental-Oberaargau, Kanton Bern), an seinem letzten Wohnsitz in Monaco. Dort hat auch A.________, die Lebenspartnerin des Erblassers, ihren Wohnsitz.
A.b. C.________ und B.________ sind die beiden Kinder des Erblassers. Sie haben Wohnsitz in der Schweiz.
A.c. Zum Nachlass des Erblassers gehört das Anwesen "E.________" in V.________ (Genf) mit Mobiliar.
A.d. Der Erblasser hat zwei Testamente verfasst. Im zweiten verfügte er, dass seine beiden Kinder das Anwesen "E.________" je zur Hälfte erben sollten. Er verpflichtete seine Kinder, das Anwesen, wenn sie es wünschten, zu verkaufen "dans un délai et des conditions qui seront déterminées par ma compagne, Madame A.________ qui pourra résider à E.________ le temps qui lui plaira." Weiter setzte er seine Lebenspartnerin als Willensvollstreckerin ein.
A.e. In der Folge kam es zwischen den Nachkommen und der Lebenspartnerin bzw. Willensvollstreckerin zum Streit um den Nachlass. Dieser führte zu diversen Gerichtsverfahren in Monaco, New York und der Schweiz. Einige Verfahren in der Schweiz wurden mit bundesgerichtlichen Entscheiden beendet.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 4. Juni 2015 stellte A.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen betreffend das Anwesen "E.________" und das Mobiliar. Sie beantragte, die Sicherungsmassnahmen seien vorab superprovisorisch anzuordnen. Die Sicherungsmassnahmen stehen im Zusammenhang mit einem Schlichtungsgesuch, das A.________ der Regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau gestellt hat. Das Schlichtungsgesuch betrifft die in der Hauptsache streitige Ausrichtung des Wohnrechts als Vermächtnis (Vermächtnisklage).
B.b. Am 8. Juni 2015 hiess die Präsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau das Gesuch um Erlass superprovisorischer Sicherungsmassnahmen gut und ordnete gegenüber den Nachkommen des Erblassers im Wesentlichen Folgendes an:
ein Verfügungsverbot betreffend die aufgeführten Gegenstände in den beiden Liegenschaften Nrn. xxx und yyy des Anwesens
"
E.________
", verbunden mit einer Strafdrohung;
die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung, lastend auf den erwähnten Liegenschaften, zur Sicherung des Anspruchs von A.________ auf Eintragung eines Wohnrechts gestützt auf die Ausrichtung eines Vermächtnisses;
die Anweisung an das Grundbuchamt Genf zur sofortigen Vormerkung der Verfügungsbeschränkung.
B.c. Nach Eingang der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 und zusätzlichen Parteieingaben bestätigte die Gerichtspräsidentin ihre superprovisorischen Anordnungen (Bst. B.b). Die Anträge der Nachkommen wies sie ab. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die sie nach summarischer Prüfung bejahte, stützte sie sich auf ein von der Lebenspartnerin eingereichtes Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (ISDC) vom 7. Juni 2013 zum monegassischen Recht (fortan: Gutachten ISDC).
B.d. Dagegen erhoben die Nachkommen am 22. August 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragten, auf das Gesuch sei nicht einzutreten und die superprovisorisch im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung sei zu löschen. Eventuell sei das Gesuch materiell abzuweisen und die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen. Subeventuell sei eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Zusammen mit der Berufung legten die Nachkommen das Rechtsgutachten von Professor F.________ vom 12. Juli 2016 zur Zuständigkeit nach monegassischem und schweizerischem Recht vor (fortan: Gutachten F.________).
B.e. In ihrer Berufungsantwort vom 5. September 2016 beantragte die Lebenspartnerin die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
B.f. Das Obergericht teilte mit Verfügung vom 6. September 2016 den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Dennoch gingen am 16. bzw. 26. September 2016 eine Replik bzw. eine Duplik ein. Mit Verfügung vom 27. September 2016 bestätigte die Vorinstanz den Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde.
B.g. Aussergerichtliche Vergleichsgespräche wurden geführt, scheiterten aber. Die zu diesem Zweck verfügte Sistierung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2017 aufgehoben.
B.h. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte die Lebenspartnerin ein privates Rechtsgutachten von Prof. G.________ vom 4. November 2016 zur Zuständigkeit nach monegassischem Recht ein (fortan: Gutachten G.________).
B.i. Am 12. Juli 2017 wurde den Nachkommen Frist zur Einreichung von Bemerkungen zur Eingabe der Lebenspartnerin vom 3. Juli 2017 gesetzt, gleichzeitig aber mitgeteilt, dass über die Zulässigkeit dieser Eingabe mit dem Endentscheid befunden werde. Am 24. Juli 2017 nahmen die Nachkommen Stellung. Die Lebenspartnerin reichte am 3. August 2017 Gegenbemerkungen dazu ein.
B.j. Am 7. August 2017 wies die Lebenspartnerin darauf hin, dass am 8. Juli 2017 das neue monegassische Gesetz über das Internationale Privatrecht in Kraft getreten sei. Dazu nahmen die Nachkommen mit Eingabe vom 14. August 2017 Stellung und reichten gleichzeitig eine Replik von Prof. F.________ vom 11. August 2017 zu den Bemerkungen von Prof. G.________ ein (fortan: Replik F.________).
B.k. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 hiess die Vorinstanz die Berufung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und trat auf das Massnahmegesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es hob die superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen auf und wies das Grundbuchamt Genf an, die superprovisorisch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Zuständigkeitsentscheid neben dem von der Lebenspartnerin erstinstanzlich eingereichten Gutachten ISDC auch das von den Nachkommen mit der Berufung vorgelegte Gutachten F.________, nicht aber die erst nach dem zweitinstanzlichen Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen und gutachterlichen Ausführungen beider Parteien zur Zuständigkeitsfrage. Namentlich das von der Lebenspartnerin eingereichte Gutachten G.________ blieb bei der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage unbeachtet.
C.
C.a. Dagegen hat die Lebenspartnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf ihr Massnahmegesuch sei einzutreten und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Massnahmegesuch einzutreten. Subeventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass die erstinstanzlichen Anordnungen (Verfügungsverbot betreffend das Mobiliar im Anwesen "E.________", Verfügungsbeschränkungen auf den Liegenschaften und deren Vormerkung im Grundbuch; Bst. B.b) auch im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsorglich zu erlassen seien; ferner sei die vorinstanzlich verfügte Löschung der Vormerkung aufzuschieben.
C.b. Hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 mitgeteilt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die im angefochtenen Entscheid angeordnete Löschung der Vormerkung tatsächlich erfolgt sei. Falls ja, wäre die Vormerkung erneut einzutragen. Die Nachkommen (nachfolgend: Beschwerdegegner) haben in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2017 den Antrag gestellt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
C.c. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Grundbuchamt Genf angewiesen, die erstinstanzlich superprovisorisch verfügte Vormerkung der Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaften des Anwesens "E.________" aufrechtzuerhalten bzw. diese im Falle einer bereits erfolgten Löschung wieder einzutragen.
C.d. Mit Beschwerdeantwort in der Sache vom 14. Januar 2019 haben die Beschwerdegegner das Begehren formuliert, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werde. Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit Schreiben vom 26. November 2018 verzichtet.
C.e. Die Beschwerdeführerin hat zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner am 25. April 2019 Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die gestützt auf Art. 87
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
|
1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: |
|
a | die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder |
b | die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. |
Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
vermögensrechtlichem Charakter, wobei der Streitwert unstrittig die Schwelle von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Umstritten zwischen den Parteien ist, ob die Beschwerdeführerin einen Gerichtsstand am Heimatort des Erblassers für die Beurteilung ihrer Ansprüche aus dem Nachlass und für den Erlass von Sicherungsmassnahmen beanspruchen darf.
2.1. Es steht sachverhaltsmässig fest und ist anerkannt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Wohnsitz in Monaco hatte und die Beschwerdeführerin bis heute ihren Wohnsitz in Monaco hat (Bst. A.a). Die Beschwerdegegner, Kinder und Erben des Erblassers, haben hingegen Wohnsitz in der Schweiz (Bst. A.b). In V.________ (GE), also in der Schweiz, liegt auch das Anwesen, um das gestritten wird (Bst. A.c). Es ist folglich ein internationaler Sachverhalt zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
2.2. Für "Internationale Verhältnisse" (Marginalie) bleiben gemäss Art. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
|
1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an. |
2.3. Internationale Streitigkeiten erbrechtlichen Inhalts sind nach den Zuständigkeitsbestimmungen des IPRG grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Erblassers auszutragen (Art. 86 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
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1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
|
1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
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1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
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1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: |
|
a | die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder |
b | die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. |
3.
3.1. Die angerufenen schweizerischen Gerichte haben somit zu prüfen, ob sich die monegassischen Gerichte für eine Klage oder Widerklage der Beschwerdeführerin betreffend die Ausrichtung eines testamentarischen Wohnrechts an einer Liegenschaft in der Schweiz samt dazu gehörendem Mobiliar als örtlich zuständig erachten würden. Die Frage beurteilt sich nach dem Recht, auf das das Kollisionsrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers, hier also das monegassische internationale Privatrecht, verweist (Art. 91 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 91 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
|
1 | Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
|
1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: |
|
a | die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder |
b | die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. |
3.2. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau als erste Instanz kam zum Schluss, dass die Frage, ob sich die monegassischen Gerichte nur für die Beurteilung einer Erbschaftsklage, die eine unbewegliche Sache in der Schweiz zum Gegenstand hat, als unzuständig erklären würden, oder ob deren befürchtete Untätigkeit sich auch auf den obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung eines dinglichen Wohnrechts erstrecke, sich nicht eindeutig beantworten lasse. In Fällen, da die örtliche Zuständigkeit nicht ohne jeden Zweifel bejaht werden könne, folge aber aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
Die Vorinstanz hat diese Sichtweise ausdrücklich verworfen. Stattdessen hat sie das monegassische Recht eigenständig ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, sie sei "nicht von der Wahrscheinlichkeit, der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Tatsache überzeugt, dass sich die Gerichte am letzten Wohnort des Erblassers in Monaco nicht mit der Klage der Berufungsbeklagten befassen bzw. befassen würden. Insofern ist nicht in genügender Weise dargetan, dass die Gerichte in Monaco mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Klage der Berufungsbeklagten bzw. auf eine Widerklage mit diesem Inhalt eintreten würden" (E. 62 S. 25 des angefochtenen Entscheides).
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat die Vorinstanz auf das Gutachten ISDC, das bereits in erster Instanz vorgelegt worden war (Bst. B.c), und auf das Gutachten F.________, das die Berufungskläger mit der Berufungsschrift eingereicht hatten (Bst. B.d), abgestellt. Keine Berücksichtigung fanden hingegen das von der Berufungsbeklagten erst am 3. Juli 2017 eingereichte Gutachten G.________ (Bst. B.h) sowie die weiteren erst nach Ablauf der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist von den Berufungsklägern beigebrachten rechtlichen Ausführungen, namentlich die Replik F.________ vom 11. August 2017 (Bst. B.j oben).
3.3. Die materiellrechtliche Beurteilung des monegassischen Rechts durch die Vorinstanz wird weiter unten (E. 5 ff.) zu prüfen sein. Zunächst (E. 4 unten) sind die formellrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin zur unterlassenen Berücksichtigung der von ihr eingereichten Gutachten seitens der Vorinstanz zu behandeln. Diese Rügen stehen mit der Grundsatzfrage des Nachweises fremden Rechts gemäss Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
|
1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
4.
4.1. Die Vorinstanz hat dafürgehalten, dass für die Erhebung aller Beanstandungen am angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheid die zeitliche Schranke des ersten Schriftenwechsels gelte, insbesondere auch für rechtliche Ausführungen, obwohl für diese die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe das von ihr eingereichte Gutachten G.________ mit widersprüchlicher Begründung ausser Acht gelassen: Man könne nicht gleichzeitig sagen, die zeitliche Schranke gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
4.2. Zur "Feststellung ausländischen Rechts" (Marginalie) schreibt Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
Die Ermittlung (auch) ausländischen Rechts beschlägt nicht den Sachverhalt und stellt keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar. Obwohl der französische Gesetzestext von Beweis ("preuve") spricht, und gemäss Art. 150 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
Das angegangene Gericht hat allerdings die vorliegenden Nachweise zum ausländischen Recht frei zu würdigen (Urteile 4A 624/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.1; 5A 193/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3; Mächler-Erne/Wolf-Mettier, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
4.3. Obwohl, wie gesehen, die Ermittlung des ausländischen Rechts grundsätzlich dem Gericht obliegt, können die Parteien zur Mitwirkung aufgefordert werden; bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien gänzlich überbunden werden (Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
Die Lehre mahnt jedoch, den Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche in diesem Zusammenhang autonom auszulegen und nicht unbesehen der unterschiedlichen Funktionen des IPRG die von Lehre und Rechtsprechung zum BGG und zur ZPO - welche Gesetze diesen Begriff ebenfalls kennen - entwickelten Prinzipien zu übernehmen (Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 29 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
|
1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
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1 | War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
2 | Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
Bei der Ermittlung des ausländischen Rechts mitwirken können die Parteien durch Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre, aber auch von Privatgutachten (Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 58 f. und 65 f. zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
|
1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
|
1 | Die Klage enthält: |
a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
b | das Rechtsbegehren; |
c | die Angabe des Streitwerts; |
d | die Tatsachenbehauptungen; |
e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
f | das Datum und die Unterschrift. |
2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
|
1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
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1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.4.
4.4.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Willkür der vorinstanzlichen Lösung ist vorweg anzumerken, dass die Begründung der Rüge an der Grenze des von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme zum Gutachten F.________ mit der Berufungsantwort gewährt. Wenn sie zusätzlich zu ihrer Stellungnahme noch das Gutachten G.________ als Gegengutachten zum Gutachten F.________ vorlegen wollte, dann hätte sie dies innerhalb der Berufungsantwortfrist tun müssen. Die vorinstanzliche Auffassung, dessen Einreichung nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren sei prozessual verspätet gewesen, ist unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.4.3. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei von der Vorlage des Gutachtens F.________ überrascht worden und habe sich mit demselben innert der kurzen zehntägigen Berufungsantwortfrist nicht gehörig auseinandersetzen können, hilft ihr nicht. Soweit sie eine Begünstigung der Gegenpartei und die eigene Ungleichbehandlung (im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 314 Summarisches Verfahren - 1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. |
|
1 | Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. |
2 | Die Anschlussberufung ist unzulässig. |
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht erkennbar.
4.5.
4.5.1. Unter dem Titel einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.5.2. Die Begründung eines Entscheides genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.5.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die Gutachten ISDC und F.________ sowie die monegassische Rechtsprechung gewürdigt hat; im Ergebnis hat sie sich dennoch nicht von der Wahrscheinlichkeit der rechtlichen Untätigkeit der monegassischen Gerichte überzeugen können. Obwohl knapp, enthält diese Begründung alle Angaben, die die Beschwerdeführerin benötigte, um den Entscheid zu verstehen und gehörig anfechten zu können - dass sie dies denn auch tun konnte, beweist ihre ausführliche Beschwerde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung und unterbliebener Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen.
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. als willkürlich, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Parteien übereinstimmend vom Vermächtnis eines dinglichen Wohnrechts ausgegangen seien. Auf Grund dieses Umstandes hätte die Vorinstanz auch nach dem Gutachten F.________ auf eine Unzuständigkeit der Gerichte in Monaco schliessen müssen.
4.6.2. Mangels ausreichender Begründung ist nicht ersichtlich, wie ein solcher Schluss das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin überhaupt verletzen kann. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten.
4.6.3. Der im gleichen Atemzug erhobene Vorwurf der Willkür beruht auf einem Missverständnis: Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz durchaus von einem dinglichen Wohnrecht, aber von einem obligatorischen Verschaffungsanspruch des Wohnrechts auf Grund des Vermächtnisses ausgegangen ist und die Einigkeit der Parteien nur bezüglich des obligatorischen Charakters des Verschaffungsanspruchs festgestellt hat - ganz im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Grundsachverhalt der Beschwerde. Die Rüge geht mithin fehl.
4.7. Es ergibt sich im Ergebnis, dass sich die zahlreichen Rügen formeller Natur als unbegründet erweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
Anders wäre freilich zu entscheiden gewesen, wenn die Beschwerdeführerin die einzige tragfähige Rüge erhoben hätte - die Rüge, wonach die In-Kraft-Setzung des neuen monegassischen Rechts ein entscheiderhebliches novum darstellt, welches ihr die Möglichkeit neuer Ausführungen und der Einreichung neuer Unterlagen eröffnen sollte. Denn wenn die Regeln zum Beweisverfahren mindestens per analogiam zur Anwendung gelangen sollen (E. 4.3 oben), dann soll auch diese Möglichkeit in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
|
1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
4.8. Es kann nachfolgend untersucht werden, ob die Vorinstanz ohne Willkür angenommen hat, es sei nicht in genügender Weise dargetan worden, dass die Gerichte in Monaco mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Klage der Beschwerdeführerin bzw. auf eine Widerklage mit diesem Inhalt eintreten würden.
5.
Hauptstreitfrage im vorliegenden Verfahren ist, ob die Untätigkeit der monegassischen Gerichte bezüglich der Prüfung der Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Nachlass des Erblassers im Sinne von Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
|
1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
5.1. Es ist einleitend hervorzuheben, dass die Vorinstanz sich sowohl mit dem alten als auch mit dem neuen monegassischen Recht befasst hat. Der Ausschluss der von den Parteien produzierten Unterlagen hat sie nicht daran gehindert, sondern lediglich mittelbar ihre Würdigung beeinflusst. Es ist deshalb in der Folge gesondert aufzuführen, was sie dazu gesagt hat.
5.1.1. Zur Ermittlung des alten ausländischen Rechts hat die Vorinstanz ausdrücklich auf die Gutachten ISDC und F.________ abgestellt. Aus Ersterem erwähnt sie die grundsätzliche Zuständigkeit der monegassischen Gerichte, jedoch nicht für unbewegliche Sachen, was auch das Gutachten F.________ bestätige. Aus Letzterem gehe darüber hinaus hervor, dass die Rechtslage hinsichtlich Immobilien umstritten sei. Eine Zuständigkeit würde bejaht, wenn sich die Erben einer solchen unterzögen, allerdings eher bei Klagen auf Erfüllung eines persönlichen statt eines dinglichen Wohnrechts. Zur Klärung der Rechtslage habe das Gutachten F.________ die Forderung als vernünftig bezeichnet, dass eine entsprechende Klage in Monaco überhaupt vorgelegt werde, zumal sich die jüngste Rechtsprechung stark an der französischen orientiere, welche seit 2010 eine Zuständigkeit auch für Streitigkeiten betreffend Auslandimmobilien bejahe.
5.1.2. Zum neuen Recht hat die Vorinstanz eigene Abklärungen angestellt. Sie hat die Art. 6 Abs. 1 [ recte : Ziff. 1] und Art. 6 Ziff. 4 des neuen IPR-Gesetzes Monacos dergestalt zueinander in Verbindung gebracht, dass aus der erstgenannten Bestimmung die Unzuständigkeit der dortigen Gerichte für im Ausland gelegene Immobilien selbst in Erbschaftssachen weiterhin abgeleitet wird. Weiterhin zuständig sollen hingegen die Gerichte in Monaco für bewegliches Vermögen im Ausland sein. Sie hat sodann erachtet, dass auch dem neuen Gesetz nicht zu entnehmen sei, was mit einem obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung eines Vermächtnisses geschehen soll. Ebenfalls unklar seien die intertemporalrechtlichen Regeln betreffend die Anwendung des neuen Rechts.
5.1.3. Gestützt auf die berücksichtigten Gutachten und auf die "eigenen Abklärungen" hat die Vorinstanz eine Untätigkeit der monegassischen Gerichte als unter beiden Rechten im Ergebnis unwahrscheinlich betrachtet und ist in Gutheissung der Berufung auf das Massnahmebegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.2. Gegen diesen obergerichtlichen Schluss erhebt die Beschwerdeführerin zunächst formelle Rügen, die einzeln zu prüfen sind.
5.2.1. In erster Linie wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Anwendung des falschen Beweismasses bei der Würdigung des ausländischen Rechts vor, nämlich volle Überzeugung anstatt des gemäss Art. 261 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
|
1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
Es erscheint vorab fraglich, ob der Zugriff auf die Beweisregeln beim Nachweis des ausländischen Rechts (dazu E. 4.3 oben) gleichsam zur Folge haben muss, dass im Summarverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt, wie die Beschwerdeführerin apodiktisch behauptet. Die Lehre ist uneinheitlich (vgl. Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 75 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 200 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
|
1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: |
|
a | die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder |
b | die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. |
einem derart unterschiedlichen Sinne hätten aufgefasst werden müssen, dass daraus zwingend eine offensichtliche Untätigkeit der Gerichte des Fürstentums abzuleiten gewesen wäre.
Auf die Rüge ist nicht einzutreten (dazu E. 1.2 oben).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine willkürliche Anwendung der Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
|
1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: |
|
a | die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder |
b | die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Auf die Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten.
5.2.3. Schliesslich wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Einwand, die Vorinstanz habe zwei Gerichtsentscheide der monegassischen Gerichte vom 2. Juli 1992 und vom 5. Oktober 1993 ignoriert und damit in krasser Weise zugleich ausländisches Recht unrichtig angewendet. Soweit sie damit eine unausgesprochen gebliebene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, wiederholt sie eine bereits abgehandelte und verworfene Rüge (E. 4.5.3 oben). Soweit sie daraus eine willkürliche Auslegung des ausländischen Rechts ableiten will, hat diese Rüge keine selbständige Bedeutung, sondern fügt sie sich in die ausgiebig begründete und nachfolgend (E. 6) zu prüfende Rüge der willkürlichen Anwendung des monegassischen Rechts ein.
Auf die Rüge ist folglich ebenfalls nicht einzutreten.
6.
Zum Schluss widmet sich die Beschwerdeführerin einer eingehenden Würdigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung des alten monegassischen Rechts hinsichtlich der Inaktivität der dortigen Gerichte (E. 5.1.1 oben).
6.1. Sie stützt ihre Ausführungen in entscheidendem Ausmass auf das Gutachten G.________, das sie mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht (neu) einreicht, auf ein weiteres Kurzgutachten desselben Gelehrten vom 31. Juli 2017 und auf Bemerkungen desselben vom 3. August 2017 zum neuen monegassischen Recht. Es stellt sich vorab die Frage, ob das Bundesgericht die genannten Unterlagen - welche die Vorinstanz ausdrücklich als verspätet aus dem Recht gewiesen hatte - berücksichtigen darf bzw. muss.
6.1.1. Dass das zu ermittelnde fremde Recht keine Tatsache ist, hat, wie gesehen (E. 4.2 und 4.3 oben), zur Folge, dass einschlägige Ausführungen auch ausserhalb der für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgesehenen Verfahrensabschnitte gemacht werden dürfen; entsprechend können dazugehörige Unterlagen ebenfalls in weiterem zeitlichem Umfange ins Recht gelegt werden. So dürfen neue private Rechtsgutachten auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht werden, wenn dies innerhalb der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist geschieht.
6.1.2. Für Verfahren, die der Kognitionsbeschränkung des Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Bedenken wecken könnte diese Einschränkung freilich vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung des ausländischen Rechts kraft Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
6.1.3. Die Frage kann hier offen bleiben, beziehen sich doch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das alte Recht, welches - wie unten (E. 7) zu zeigen ist - nicht mehr anwendbar zu sein scheint.
6.2. Die Argumente, mit welchen die Beschwerdeführerin versucht, ihre These der rechtlichen Untätigkeit der monegassischen Gerichte zu erhärten und die Willkür der gegenteiligen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nachzuweisen, erschöpfen sich bei näherer Betrachtung in einer unkritischen Zusammenfassung der Aussagen von Prof. G.________. Als Darstellung ihres eigenen Standpunktes stellen sie rein appellatorische Kritik dar, auf welche von vornherein nicht einzutreten ist. Im Übrigen verkennt diese Kritik den Begriff der Willkür, die nicht schon vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn das Ergebnis willkürlich ist (E. 1.2 a.E.). Die weiteren Ausführungen betreffend die rechtliche Untätigkeit hinsichtlich der Inventargegenstände, die eine Auslegung des so genannten "Testaments II" des Erblassers vor dem Hintergrund des Art. 513 des monegassischen Code civil vornehmen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid, hat sich doch die Vorinstanz damit gar nicht befasst, ohne dass die Beschwerdeführerin dies als Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte kritisiert hätte. Die Ausführungen beruhen zudem auf Sachverhaltselementen, die sich
aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht ergeben. Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.
6.3. Es folgt daraus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des alten Rechts Monacos nicht lediglich als diskutabel oder sogar falsch, sondern als geradezu willkürlich darzustellen.
7.
7.1. Wie gesagt hat die Vorinstanz das neue Recht Monacos ausdrücklich berücksichtigt und gewürdigt. Sie hat dies von Amtes wegen getan, ohne den Parteien jedoch Gelegenheit zu geben, sich dazu vorgängig zu äussern.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör der Parteien in krasser Weise (vgl. BGE 124 I 49 E. 3c und 3d) und ist darüber hinaus widersprüchlich, hatte sie doch selbst verfügt, dass ihre Eingaben zum neuen Recht nicht berücksichtigt werden würden (dazu E. 4.1 oben). Die Beschwerdeführerin hat allerdings keine Rüge in dieser Hinsicht erhoben. In einem Verfahren gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Auf die rechtsgültig erhobene Rüge der willkürlichen Auslegung des ausländischen Rechts ist folglich einzutreten. Ob die mit der Beschwerdeschrift respektive der Beschwerdeantwort neu bzw. wieder eingereichten Rechtsgutachten berücksichtigt werden dürfen (E. 6.1.2 oben), ist fraglich, braucht aber vorliegend nicht definitiv beantwortet zu werden, denn das Bundesgericht ist im Stande, sich eine Meinung zum neuen monegassischen Recht zu bilden, ohne auf die eingereichten Gutachten zurückzugreifen. Dies fällt umso leichter, als die Antwort mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz übereinstimmt, deren Verträglichkeit mit dem Willkürverbot damit lediglich bestätigt wird.
7.2. Das neue monegassische IPR-Gesetz vom 28. Juni 2017 (Loi n° 1.448 du 28 juin 2017 relative au droit international privé, amtlich veröffentlicht im Journal de Monaco, Bulletin officiel de la Principauté, n° 8337 vom 7. Juli 2017 S. 1803 ff.; zugänglich unter: https://journaldemonaco.gouv.mc/Journaux/2017/Journal-8337/Loi-n-1.448-du-28-juin-2017-relative-au-droit-international-prive) sieht in Art. 6 Ziff. 4 vor, dass die monegassischen Gerichte für Erbschaftssachen unter Anderem dann zuständig sind, wenn die Erbschaft im Fürstentum eröffnet wurde, was regelmässig der Fall ist, wenn der Erblasser - was hier unbestritten ist - daselbst seinen letzten Wohnsitz hatte (siehe Projet de loi relative au droit international privé vom 3. Juni 2013, Exposé des motifs, S. 46). Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf Klagen von Drittpersonen gegen einen Erben oder einen Willensvollstrecker sowie für Klagen unter Erben bis zur endgültigen Erbteilung. Anwendbar ist alsdann, gemäss Art. 56 des neuen monegassischen IPR-Gesetzes, gesamthaft das monegassische Erbrecht: Diese Bestimmung verwirklicht eines der wichtigsten Ziele der Gesetzesreform, nämlich die Abschaffung des früheren doppelspurigen Systems, welches im Erbrecht eine Spaltung zwischen
Immobilien und Mobiliarsachen vorsah und welches unter Anderem die Unzuständigkeit der monegassischen Gerichte für im Ausland gelegene Immobilien zur Folge hatte - worüber die Parteien bis jetzt gestritten haben. Damit will der Gesetzgeber im Übrigen die Rechtslage der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 anpassen (Rapport sur le projet de loi, n° 912, relative au droit international privé vom 13. Juni 2017, S. 27-28; siehe auch Projet de loi relative au droit international privé, Exposé des motifs, vom 3. Juni 2013, S. 45; alle Dokumente zugänglich unter: http://www.conseil-national.mc/index.php/textes-et-lois/lois/item/21-1448-loi-relative-au-droit-international-prive; letztmals aufgerufen am 27. Mai 2019; aus der Lehre: CARINE BRIÈRE, La codification du droit international privé monégasque, Journal du droit international, 145/2018 S. 53, S. 67 f.).
Aus dem soeben Gesagten darf prinzipiell abgeleitet werden, dass das neue monegassische Recht eine gesteigerte Bereitschaft zeigt, erbrechtliche Streitigkeiten von den einheimischen Gerichten klären zu lassen, als dies unter dem alten monegassischen Recht der Fall war, auch wenn die strittigen Vermögenswerte im Ausland liegen und Immobilien darstellen. Der Rückgriff auf Art. 6 Ziff. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 6 - In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann. |
In Abkehr vom früheren System der Spaltung des Nachlasses scheint es folglich bereits in hängigen Verfahren möglich zu sein, den Erbgang einheitlich den Gerichten von Monaco zu unterbreiten und ihn gesamthaft gerichtlich regeln zu lassen, wenn - wie hier unstrittig - der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort daselbst besass. Angesichts dieser Gesetzesnovelle erscheint die strittige Frage in einem neuen Licht. Sie darf ohne Willkür bestimmt dahin beantwortet werden, dass eine rechtliche Untätigkeit der monegassischen Gerichte gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
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1 | War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. |
2 | Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. |
7.3. Es ist also im Ergebnis festzuhalten, dass auch eine amtswegige Berücksichtigung des neuen IPRG von Monaco zum Schluss führen müsste, dass die Rüge der willkürlichen Auslegung des monegassischen Rechts unberechtigt und folglich zu verwerfen ist. Es folgt daraus, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich die monegassischen Gerichte in Anwendung ihres neuen IPR-Gesetzes mit den Begehren der Beschwerdeführerin befassen würden, als das Gegenteil. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch im Lichte einer solchen Prüfung im Ergebnis als nicht willkürlich.
8.
Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Grundbuchamt Genf, Sektion V.________, wird angewiesen, die am 8. Juni 2015 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau und am 19. Dezember 2017 vom Bundesgericht verfügte Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf den Grundstücken Nrn. xxx und yyy (Anwesen "E.________") zu löschen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 18'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Grundbuchamt Genf, Sektion V.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: von Roten