Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 172/2018

Urteil vom 4. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 (UV.2017.46).

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene A.________ arbeitete als LKW-Fahrer resp. Geschäftsführer für die B.________ GmbH, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. resp. 24. Mai 2014 (in den Akten wird verschiedentlich der 24. Mai 2014 als Unfalldatum genannt, wohingegen der Versicherte den 23. Mai 2014 angab) von der Hebebühne eines Lastwagens stürzte und sich dabei am rechten Knie verletzte (vgl. Schadenmeldung vom 3. Juni 2014). Die Suva erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Heilbehandlung und Taggeld). Mit unangefochtener Verfügung vom 19. August 2015 verneinte sie hingegen eine Leistungspflicht in Bezug auf die im Verlauf ebenfalls geltend gemachten Kniebeschwerden links. Nach medizinischen Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 26. April 2016 zudem die bislang in Bezug auf das rechte Knie erbrachten Leistungen wegen Erreichens des Status quo sine per Ende April 2016 ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva nach weiteren Abklärungen - insbesondere nach Einholung einer chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 18. August 2017 - insoweit teilweise gut, als sie A.________ für den
Knieschaden rechts eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 3,75 % zusprach. An der Einstellung der Leistungen per Ende April 2016 sowie an der Ablehnung eines Rentenanspruchs hielt sie indessen fest (vgl. Einspracheentscheid vom 21. August 2017).

B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtenen Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 23./24. Mai 2014 über den 1. Mai 2016 hinaus zu erbringen.
Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheides der Suva vom 21. August 2017 einen Anspruch auf weitere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den per Ende April 2016 verfügten Fallabschluss hinaus verneinte. Hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung blieb der Einspracheentscheid demgegenüber unangefochten, weshalb er diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29 E. 3.3 mit Hinweis, 8C 592/2012).

2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Leistungsvoraussetzung des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie zum Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
und Art. 24 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, gestützt auf die chirurgische Beurteilung des med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 18. August 2017 sei zunächst davon auszugehen, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers einen erheblichen Knorpelschaden aufweise, der nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Sodann könne zwar die Meniskusläsion resp. die durchgeführte Teilmeniskektomie als Teilursache für die festgestellte Gonarthrose angesehen werden. Der unfallbedingte Anteil sei aber angesichts der zahlreichen konkurrierenden Faktoren (u.a. Adipositas, Varusdeformität und erheblicher Knorpelschaden) als äusserst gering zu erachten. Als Hauptursache für die Schmerzen bestehe ein erheblicher Vorzustand. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23./24. Mai 2014 zurückzuführen. Selbst wenn von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit durch das unfallbedingte Leiden ausgegangen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit derart minim wäre, dass sich jedenfalls keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 10 % errechnen liesse. Auf weitere Abklärungen könne daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Schliesslich ergebe sich aus der chirurgischen Beurteilung des med. pract. C.________, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende April 2016) nicht mehr von einer relevanten Besserung der unfallbedingten Beschwerden zu rechnen gewesen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem das kantonale Gericht Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG falsch ausgelegt, den Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) sowie die Regeln nach Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG unrichtig angewandt habe. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genüge es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstelle. Med. pract. C.________ habe fälschlicherweise aus dem Umstand, dass die Gonarthrose nur teilkausal auf den Unfall zurückgeführt werden könne, geschlossen, die Arbeitsfähigkeit sei unfallkausal nicht mehr eingeschränkt. Vielmehr wäre zu klären gewesen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gonarthrose eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG komme vorliegend nicht in Frage, weil er vor dem Unfall voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Er verlangt schliesslich, die Angelegenheit sei zur Klärung der Frage nach der Erwerbseinbusse an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1. Es steht fest, dass der Unfall vom 23./24. Mai 2014 einen Meniskusschaden mit Einschlagen eines Fragmentes in den Gelenkspalt verursacht hat, was einen chirurgischen Eingriff erforderte (Operation vom 30. September 2014). Unbestritten ist zudem, dass die Teilresektion von Meniskusgewebe die Entstehung der Gonarthrose im betroffenen Kompartiment des Kniegelenks begünstigt hat, auch wenn es gemäss chirurgischer Beurteilung des med. pract. C.________ im vorliegenden Fall eine Vielzahl konkurrierender Faktoren gibt, die die Entwicklung einer medialen Gonarthrose fördern und die überwiegen (u.a. Adipositas, Varusdeformität, verschleissbedingte Knorpelläsion der Trochlea, Meniskopathie, Knorpelschaden durch die Plica). Der Anteil der sparsamen Teilresektion von Meniskusgewebe an der Arthroseentwicklung sei mit maximal 25 % zu bewerten. Damit sei der Unfall aber zumindest für die weitere Entwicklung der Gonarthrose des Versicherten teilkausal. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das Ereignis vom 23./24. Mai 2014 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Der Zeitpunkt, in dem der Unfall keine ursächliche Rolle mehr spiele, könne somit nicht erreicht werden. Med. pract. C.________ berechnete
schliesslich eine unfallkausale Integritätseinbusse von 3,75 %. Dem ist die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 21. August 2017 gefolgt.

4.2. Nach dem Gesagten mag zwar zutreffen, dass die Gesundheitsschädigung weitestgehend dem massiven Vorzustand resp. unfallfremden Ursachen zuzuschreiben ist und dem leichten Unfall dementsprechend nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies genügt aber, um die Haftung des obligatorischen Unfallversicherers zu begründen. Der Umstand, dass das Ereignis vom Mai 2014 dem zuvor offenbar asymptomatischen Charakter des Knieleidens ein Ende setzte, ändert nichts an dessen Qualität eines spezifischen Ereignisses, das einer eigentlichen Teilursache und nicht einer beliebig austauschbaren Gelegenheits- oder Zufallsursache entspricht (vgl. dazu Urteil 8C 337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.2).

4.3. Zu Recht nicht bestritten wird der Zeitpunkt des Fallabschlusses (30. April 2016). Das kantonale Gericht hat hierzu gestützt auf die chirurgische Beurteilung des med. prac. C.________ festgehalten, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen gewesen sei. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C 970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4, 8C 855/2009 vom 21. April 2010 E. 7; vgl. auch Urteil 8C 306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen) führte es zudem aus, eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren könne, genüge nicht. Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gälten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung. Dem ist beizupflichten. Anzufügen ist, dass auch der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, von grösseren Operationen abriet und die Weiterführung der konservativen Therapie empfahl (vgl. Bericht vom 12. Mai 2016). Desgleichen befürwortete Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorläufig konservative Massnahmen (vgl. Bericht vom 4. November 2016). Längerfristig sei wahrscheinlich eine Knietotalprothesenimplantation notwendig. Damit hat die Vorinstanz den von der Suva per Ende April 2016 verfügten Fallabschluss zu Recht bestätigt.

4.4. Steht fest, dass die Leistungseinstellung auf Ende April 2016 rechtens ist, bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen.

4.4.1. Eine gesonderte Adäquanzprüfung ist vorliegend nicht nötig, leidet doch der Beschwerdeführer an organisch nachweisbaren Beschwerden (vgl. BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.).

4.4.2. Gemäss Einschätzung des med. pract. C.________ ist der Anteil der Teilresektion von Meniskusgewebe an der Arthroseentwicklung mit maximal 25 % zu bewerten. Damit resultiere unfallkausal ein Integritätsschaden von 3,75 % (25 % von 15 %). Aufgrund der reinen Unfallfolgen sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass der Versicherungsmediziner bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die unfallfremden (Mit-) Ursachen der Gonarthrose ausklammerte. Dies überzeugt nicht. Ist gemäss den vorangehenden Erwägungen erstellt, dass der Unfall vom 23./24. Mai 2014 eine Teilursache der Gonarthrose bildet, so besteht kein Anlass, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen unfallbedingten und krankhaften Anteilen des Knieleides rechts zu unterscheiden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist einer allfälligen krankheitsbedingten Gesundheitsschädigung im Rahmen von Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG Rechnung zu tragen. Nach dieser Bestimmung werden die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen
vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Insoweit weicht die genannte Bestimmung vom strengen Kausalitätsprinzip ab. Dies erfolgte aus dem Bestreben heraus, die Schadensabwicklung bei - in Bezug auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und zu vermeiden, dass der Versicherte sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss (BGE 113 V 132 E. 5b S. 138 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 175 und 197). So gesehen hat die Unfallversicherung systemwidrig auch bei einem geringen Kausalitätsanteil am Gesamtschaden für den gesamten Gesundheitsschaden aufzukommen und Funktionen der Krankenversicherung zu übernehmen (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Vereinfachungen im System der schweizerischen Sozialversicherungen Problemfelder und Lösungsvorschläge, 2014, S. 56 f.). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Liegt in diesem Sinne - wie im hier zu beurteilenden Fall - eine gemeinsame Schadenverursachung
vor, kann keine Aufteilung der Leistungen nach Kausalitätsanteilen erfolgen (BGE 121 V 326 E. 3c S. 333). Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333 mit Hinweisen).

4.4.3. Damit ist zunächst die aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Schadenfaktoren sich ergebende Totalinvalidität zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt wäre eine allfällige Leistungskürzung vorzunehmen (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 191 mit Hinweisen). Med. pract. C.________ äusserte sich indessen nicht dazu, inwiefern die Ausübung der bisherigen oder einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Gonarthrose beeinträchtigt ist. Auch die übrigen Akten lassen diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung zu. Auf die hausärztliche Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit etwa kann nicht unbesehen abgestellt werden, zumal med. pract. F.________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, einzig auf die bisherige Tätigkeit Bezug nimmt und auch die nicht unfallkausalen Beschwerden am linken Knie berücksichtigt. Soweit die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23./24. Mai 2014 zurückzuführen resp. eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit würde jedenfalls keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % bewirken, beruht ihre Annahme demnach auf keiner
nachvollziehbaren und überzeugenden medizinischen Grundlage.

4.4.4. Nebst den soeben erwähnten Unklarheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellt sich auch die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die eigene GmbH aufgrund der Gonarthrose rechts eine Erwerbseinbusse erleidet. Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungsprinzip (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen) haben Versicherte allenfalls betriebliche Umstrukturierungen vorzunehmen, um so eine bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu erreichen (Urteil 9C 538/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4). Ob sich aus arbeitsorganisatorischen und anderen praktischen Gründen (beispielsweise der Struktur der anfallenden Arbeiten) eine Umverteilung der Arbeit überhaupt realisieren lässt, hat die Suva bisher nicht vertieft abgeklärt. Dies wird sie nachzuholen haben. Sollte der Beschwerdeführer seinen Betrieb nicht so umorganisieren können, dass er rentenausschliessend eingegliedert bleibt, bliebe zu prüfen, ob ihm ein Berufswechsel zumutbar wäre. Alsdann hätte die Suva abzuklären, in welchem Umfang dem Versicherten aufgrund der Gonarthrose rechts eine leidensangepasste Tätigkeit möglich wäre und ob er dabei - im Vergleich zum ebenfalls noch zu bestimmenden Valideneinkommen
- ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.

5.
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die Sache ist deshalb an die Suva zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen, insbesondere diejenige nach den erwerblichen Auswirkungen der Gonarthrose rechts, kläre. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

6.
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 und der Einspracheentscheid der Suva vom 21. August 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_172/2018
Date : 04. Juni 2018
Published : 22. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
UVG: 6  19  24  36
BGE-register
113-V-132 • 113-V-22 • 121-V-326 • 125-V-351 • 126-V-116 • 129-V-177 • 130-V-97 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-II-384 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
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BBl
1976/III/175