Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 356/2018

Urteil vom 4. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung einer stationären Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. November 2017 (460 17 57).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. November 2016 beantragte der amtliche Verteidiger von X.________, eine Massnahme gemäss Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB anzuordnen, im Übrigen das Urteil zu bestätigen und einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik einzuholen.
Sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben, sämtliche Ein- und Austrittsberichte aus den bisherigen medizinischen Einrichtungen zu edieren, den amtlichen Verteidiger unverzüglich zu entlassen und ihn als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen, X.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen und eine ambulante, nicht freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen, das Urteil aufzuheben und in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs eine Tätlichkeit und nicht eine versuchte einfache Körperverletzung festzustellen, Ziff. 2 vollständig aufzuheben, Ziff. 8 aufzuheben und die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen,
Das Kantonsgericht bewilligte präsidialiter die bisherige amtliche Verteidigung und wies die Beweisanträge des Wahlverteidigers ab.

A.b. Das Kantonsgericht erkannte am 28. November 2017:
I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und, soweit darauf einzutreten ist, die Berufung des Beschuldigten werden abgewiesen. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. November 2016, das wie folgt lautet:

"1. E s wird festgestellt, dass X.________ tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung und mehrfache Drohungen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat.
Zufolge Vorliegens einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB wird er frei gesprochen, und die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet, [in Anwendung von Art....].

2. X.________ wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung evt. der Gefährdung des Lebens (Ziff. 2 Antrag), der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 2 Antrag), der Drohung zum Nachteil von B.________ (Ziff. 2 Antrag), des mehrfachen Fahrens nicht betriebssicherer Fahrzeuge (Ziff. 1 und 2 Antrag) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 Antrag) freigesprochen.
3. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 17. März 2015 und 23. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wird verzichtet.
[...]
8. Der Antrag des Wahlverteidigers [...] auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
9. (Mitteilungen)."

Ziff. 2 des Urteils der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft wird wie folgt neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass X.________ bezüglich des mehrfachen Fahrens nicht betriebssicherer Fahrzeuge (Ziff. 1 und 2 Antrag) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 Antrag) nicht tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat.

(II. Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten sowie die Kosten des Haftverfahrens dem Staat (Art. 426 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 419
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen - Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
StPO).
III. Das Kantonsgericht entschädigte den amtlichen Verteidiger zu Lasten des Staates.

IV. [...]).

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, die stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) aufzuheben, die Begehung einer Tätlichkeit anstelle einer versuchten einfachen Körperverletzung festzustellen, das erstinstanzliche Urteilsdispositiv aus dem vorinstanzlichen zu entfernen und zu berichtigen oder eventualiter die Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aus dem vorinstanzlichen Dispositiv zu entfernen, eventualiter das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführung veranlasst, näher auf die Eintretensvoraussetzungen einzugehen.

1.1. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Der Beschwerdeführer muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist, wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Für das Bundesgericht ist zunächst der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 265).
Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ein Urteil gegen Grundrechte verstossen soll (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B 272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Auf appellatorische Vorbringen ist nicht einzutreten.

1.2. Der Verteidiger reichte eine " (Vorab-) Beschwerde" vom 26. März 2018 ein (Eingang: 27. März 2018). Darin beantragte er in Ziff. 6, es sei ihm bis am 4. April 2018 ein Protokoll der Berufungsverhandlung samt Audiodatei zuzustellen (dazu unten E. 1.7), sowie in Ziff. 7: es sei seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 ("von der stationären Massnahme abzusehen, sie durch richterlichen Beschluss aufzuheben und ihn zugunsten einer fürsorgerischen Unterbringung aus der Haft zu entlassen") die aufschiebende Wirkung zu gewähren und er sei unverzüglich sofort im Sinne einer superprovisorischen Anordnung aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 29. März 2018 mit, der Beschwerdeführer befinde sich auf sein Gesuch hin seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Urteil 1B 449/2017 vom 13. November 2017 Sachverhalt A). Kantonale Entscheide werden mit der Ausfällung vollstreckbar (Art. 437 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
StPO), wobei der Beschwerde in casu gemäss Art. 103 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Mit der Beschwerdeeinreichung geht die vollzugsrechtliche Zuständigkeit nicht an das Bundesgericht über (BGE 143 IV 160 E. 3.1 S. 164). Auf das superprovisorische Entlassungsgesuch (ferner unten E. 5) sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist nicht einzutreten.
Das Bundesgericht ist nicht zuständig, den Beschwerdeführer antragsgemäss "zugunsten einer fürsorgerischen Unterbringung aus der Haft zu entlassen". Für die fürsorgerische Unterbringung sind die Zivilbehörden zuständig (vgl. BGE 143 III 337). Die Zuständigkeit ist gesetzlich bestimmt (Urteil 6B 300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.4.3 zu Art. 62c Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB).
Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens 6B 356/2018 bildet das vorinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht hat in dieser Strafsache u.a. eine Haftbeschwerde mit Urteil 1B 449/2017 vom 13. November 2017 abgewiesen (soweit es darauf eintrat) sowie Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden mit Urteilen 1B 115/2018 und 1B 125/2018 vom 2. Mai 2018 als gegenstandslos abgeschrieben. Zudem ist auf das mit heutigem Datum ergangene Urteil im Beschwerdeverfahren 6B 453/2018 zu verweisen.

1.3. In seiner Beschwerde in Strafsachen vom 13. April 2018 (Eingang: 17. April 2018) hielt der Verteidiger fest, das vorinstanzliche Urteil sei am 14. März 2018 zugestellt worden. Es gelte die definitive Fassung (Beschwerde S. 4). Die " (Vorab-) Beschwerde" wäre unbeachtlich.
Innert Frist reichte er indessen seine "Abschliessenden Rügen in Sachen X.________" vom 27. April 2018 ein (Eingang: 30. April 2018). Darin hielt er wiederum fest (S. 1), an den Anträgen und Ausführungen in den Eingaben vom 26. März [" (Vorab-) Beschwerde"] und 10. April 2018 [recte: Beschwerde vom 13. April 2018] werde festgehalten.
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und die Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aus zahlreichen disparaten Eingaben Beschwerdegründe herauszusuchen und eine hinreichende Begründung sowie die Rechtsbegehren zusammenzustellen. Das gehört zur elementaren Begründungsobliegenheit. Die blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften und auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Der Verteidiger reiht in seinen "Abschliessenden Rügen" in 14 Ziffern Bestimmungen des StGB auf und plädiert dazu in kurzen Statements, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Urteil tatsächlich auseinanderzusetzen. Das aber ist unabdingbar (Urteil 6B 520/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3). Die "Abschliessenden Rügen" genügen den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorbringen sind in der Beschwerde thematisiert und insoweit (sowie unten E. 1.7.3) zu prüfen.

1.4. Der Verteidiger bringt vor, die Vorinstanz habe die fünf aufgeworfenen Vorfragen entweder vergessen oder absichtlich weggelassen und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Ihre Bemerkung, die Ausführungen der Parteien würden, soweit nötig, in den Erwägungen dargelegt, könne nicht dazu dienen, verfahrenstechnisch erhebliche Anträge und Vorgänge zu verschweigen. Er habe an der Verhandlung beantragt:

1. Hat das Kantonsgericht in Bezug auf die geltend gemachte Urkundenfälschung im Amt durch den Staatsanwalt etwas unternommen, und falls das Kantonsgericht nichts gemacht hat, weshalb nicht.
2. Es seien sämtliche handschriftlich abgeänderten Dokumente aus den Akten zu entfernen.
3. Es sei der bisherige amtliche Verteidiger aus seinem Amt zu entlassen.
4. Es sei das bisherige Gutachten aus dem Recht zu weisen, und es sei ein Zweitgutachten anzufertigen.
5. Der bisherige Gutachter sei an der heutigen Verhandlung zu befragen.

Die Vorinstanz habe die Verhandlung unterbrochen, beraten und bekannt gegeben, dass sämtliche Anträge abgewiesen würden, (1) weil die Staatsanwaltschaft vom Vorwurf Kenntnis habe, (2) weil es keine gesetzliche Grundlage und keine Veranlassung für die Entfernung gebe, (3) weil es bereits ein diesbezügliches Verfahren gebe, (4 und 5) weil kein Ausstandsgrund vorliege, in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise gegeben seien und eine erneute Befragung des Gutachters nicht erforderlich für die Urteilsbildung sei (Beschwerde S. 5).
Nach dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung begründete der Verteidiger den Antrag 4 damit, der Gutachter habe den Beschwerdeführer in seinem Büro gehabt, er habe den Wechsel vom fürsorgerischen Freiheitsentzug in die strafrechtliche Massnahme begleitet, er sei befangen (dies entspricht den Einwänden im erstinstanzlichen Verfahren, erstinstanzliches Protokoll, act. 2863). Weiter erklärte er, die Strafgerichtspräsidentin habe mit dem Gutachter telefoniert, als die Parteien draussen waren; damit sei das rechtliche Gehör verletzt. Diese Einwände bringt der Verteidiger mit Beschwerde vor Bundesgericht vor. Die Vorinstanz setzt sich damit im Urteil näher auseinander (unten E. 3, insb. E. 3.4). Dem Protokoll ist dazu die vorinstanzliche Kurzbegründung zu entnehmen: "Keine Hinweise auf Vorbefassung von Gutachter. Keine Hinweise auf frühere Behandlungen durch Gutachter. Antrag auf Zweitgutachter wird abgewiesen."
Im Protokoll a.a.O. wird ferner festgehalten: Der Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers "wird abgewiesen mit Hinweis auf bereits ergangene Beschlüsse in dieser Sache." U.a. hatte das Bundesgericht diesbezüglich mit Urteil 1B 129/2017 vom 18. Oktober 2017 eine Beschwerde betreffend den Wechsel des amtlichen Verteidigers wegen Gehörsrechtsverletzung aufgehoben. In den Akten befindet sich ein kantonsgerichtlicher Beschluss vom 10. Januar 2017, mit welchem die Beschwerde mit dem beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde (act. 3207).
Das mündliche Berufungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Nach diesen Vorschriften entscheidet das Gericht unverzüglich über die Vorfragen (Art. 339 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO). Es erhebt Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
i.V.m. Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kraft der Beweismittel in entscheidender Weise von einem unmittelbaren Eindruck eines Zeugen abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200; Urteil 6B 400/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2). Der Beschwerdeführer behauptet keinen analogen Sachverhalt.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B 1023/2017 vom 25. April 2018 E. 2.1 betr. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV i.V.m. Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
und 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO).
Die Vorinstanz wies die Begehren in antizipierter Beweiswürdigung in grundsätzlich zulässiger Weise ab. Der Verteidiger wurde über die Gründe der Abweisung in laufender Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Vor Bundesgericht begründet er weder die Beweisanträge noch legt er dar (oben E. 1.1), inwiefern die vorinstanzliche Abweisung willkürlich sein sollte. Er konnte die Entscheidung, die nach seinem Dafürhalten "apodiktisch, kurz" war, dennoch sachgerecht anfechten.

1.5. Der Verteidiger trägt vor, die Parteien hätten Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Äusserungsrecht, ein Recht auf Akteneinsicht, ein Recht auf Beweis, ein Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen, ein Recht auf Begründung des Entscheids, und das rechtliche Gehör sei grundsätzlich formeller Natur (Beschwerde S. 6 f.). In dieser Weise wird keine tatsächliche Rechtsverletzung begründet.
Der Beschwerdeführer rügt zudem, das Recht auf Akteneinsicht gewährleiste, "dass fehlerhafte Akten korrigiert und unnötige Einträge aus den Akten gelöscht werden" (Beschwerde S. 8). Indem handschriftlich abgeänderte Aktenstücke in den amtlichen Akten belassen würden, werde das rechtliche Gehör verletzt. Es sei unzulässig, dass der Staatsanwalt polizeiliche Akten eigenmächtig und zum Nachteil des Betroffenen handschriftlich abändere.
Der Verteidiger bezeichnet keine einzige "abgeänderte" Akte. Behauptete "unnötige Einträge" dürfen in den Akten nicht kurzerhand gelöscht werden. Eine Berichtigung muss in einem formellen Verfahren i.S.v. Art. 79
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
1    Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3    Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
StPO erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 579 ff.).

1.6. Der Verteidiger kritisiert, es gebe keine gesetzliche Grundlage, absichtlich gewisse Anträge des privaten Verteidigers nicht zu behandeln. Die Vorinstanz stelle fest, dass Ziff. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs fehlerhaft gewesen sei, um dieses danach trotzdem ins Urteil zu überführen. Die beantragte Aufhebung von Ziff. 2 habe darauf abgezielt, den völlig vermessenen Antrag des Staatsanwalts auf Verurteilung wegen "versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung" aus dem Dispositiv zu entfernen (Beschwerde S. 9).
Die Nichtbehandlung eines Rechtsbegehrens führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung (Urteil 6B 695/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1). Das erstinstanzliche Dispositiv ist im Urteil korrekt wiedergegeben (act. 3051). Es bildet die Grundlage der Berufungsanfechtung. Das vorinstanzliche Dispositiv gibt das erstinstanzliche Dispositiv in Kursivdruck eindeutig wieder. Es ist klar, in welchem Umfang die Vorinstanz dieses "bestätigt" (oben Sachverhalt A.b). Das diesbezügliche Rechtsbegehren (oben Sachverhalt B) ist abzuweisen (dazu weiter unten E. 6).

1.7. Nicht das vorinstanzliche Verfahren, sondern das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend rügt der Verteidiger die Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Auf diese Vorwürfe ist einzutreten. Unbestritten garantieren Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie u.a. Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO die Verfahrensfairness und das Recht auf Einsicht in das Dossier bzw. die Akten (Urteil 6B 695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geht nicht weiter, was der Verteidiger auch nicht behauptet (oben E. 1.1).

1.7.1. Der Verteidiger behauptet, weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht hätten ihm die Akten zugestellt. Das Gesuch sei rechtzeitig an das Bundesgericht gestellt worden. "Die Vorinstanz wurde ebenfalls über das Gesuch informiert, da die Akten vermutlich noch bei dieser sind. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer weder das Protokoll noch die Audiodatei der Hauptverhandlung zugestellt. Dieses Vorgehen verletzt Bundesrecht" (Beschwerde S. 7, Ziff. 1.8).

1.7.2. Der Verteidiger beantragte in seiner am 27. März 2018 eingegangenen " (Vorab-) Beschwerde" (oben E. 1.2), ihm innert Frist "ein Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung samt Audiodatei zuzustellen" (mit Kopie an das Kantonsgericht; a.a.O., S. 14). Am 13. April 2018 (Eingang: 16. April 2018) forderte er schnellstmögliche Einsicht in die Akten ab act. 2433. Er stellte mit Fax-Schreiben vom 13. April 2018 ein zweites Akteneinsichtsgesuch.
Das Bundesgericht ersuchte das Kantonsgericht am 27. März 2018 um Akteneinreichung. Die Akten wurden am 17. April 2018 eingereicht. Das Bundesgericht teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 17. April 2018 mit, dass die Akten an diesem Datum "zwecks Akteneinsicht" an das Kantonsgericht zurückgeschickt wurden: "Wir bitten Sie, sich direkt mit diesem in Verbindung zu setzen." Die Akten gingen am 18. April 2018 beim Kantonsgericht ein. Der Verteidiger war gleichzeitig in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdefrist lief wegen des Fristenstillstands (erst) am 30. April 2018 ab (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

1.7.3. In Ziff. 1 seiner am 30. April 2018 eingegangenen "Abschliessenden Rügen" (oben E. 1.3) schrieb der Verteidiger, er habe am 26. April 2018 telefonisch beim Kantonsgericht um Akteneinsicht ersucht. Die Akten seien ihm "bis heute nicht zugegangen". Das erscheine nicht mehr als fair. An gleicher Stelle schreibt er: "Die Akten wurden offenbar heute Nachmittag meiner Kanzlei übergeben. Damit kann ich aufgrund des Terminkalenders nichts mehr anfangen, und eine entsprechende Zustellung wurde trotz des gestrigen Telefonats nicht in Aussicht gestellt."
Das ist alles nicht nachvollziehbar und wird vom Verteidiger nicht erläutert. Das Bundesgericht ersucht (erst) um Akteneinreichung, wenn bei ihm eine Beschwerde eingereicht wird. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen die Akten bei der Entscheidbehörde dem Verteidiger grundsätzlich zur allfälligen Einsicht zur Verfügung. In casu ersuchte das Bundesgericht bei Eingang der " (Vorab-) Beschwerde" um Aktenzustellung und schickte sie bei Eingang zurück. Sie standen dem Verteidiger am nächsten Tag beim Kantonsgericht zur Verfügung.
In der Folge des erwähnten Telefonats des Verteidigers vom 26. April 2018 stellte das Kantonsgericht ihm die Akten anderntags am 27. April 2018 in dessen Kanzlei zu. Er hatte drei Tage Zeit, die angeforderten Akten der vorinstanzlichen Verhandlung einzusehen. Er legt nicht dar (oben E. 1.1), bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Akten beim Kantonsgericht angefordert zu haben.

1.7.4. Als Berufspflicht obliegt Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten (Urteil 2C 620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2). Dazu gehört unter anderem, sich rechtzeitig um Akteneinsicht zu bemühen, soweit der Anwalt dies für erforderlich erachtet. Er kann nicht zuwarten und Verfassungsverletzungen geltend machen, wenn er die nötigen Schritte nicht unternimmt, sondern in seiner Kanzlei zuwartet. Der Verteidiger musste wissen, dass die Akten beim urteilenden Kantonsgericht waren, und er wurde in der Folge vom Bundesgericht eigens aufgefordert, "sich direkt mit diesem in Verbindung zu setzen" (oben E. 1.7.2). Das Kantonsgericht war nicht gehalten, von sich aus zusätzliche Schritte zu unternehmen, da es nicht veranlasst war, von einem "eklatanten Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten" auszugehen und einzuschreiten (vgl. Urteil 6B 307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 sowie BGE 143 I 164 E. 2.3.1 S. 167), sondern annehmen durfte, dass der "Angeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden müssen" (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; Urteil 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.3). Der Verteidiger muss
sich selbst um die Verteidigung kümmern und aktiv werden, will er sein Recht nicht durch Inaktivität verwirken (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 301, Fn. 270).

1.7.5. Dem Verteidiger wurden die Akten in seine Kanzlei zugestellt (oben E. 1.7.3). Er konnte die beiden entscheidrelevanten Dokumente, nämlich die bereits für das Berufungsverfahren massgebende erstinstanzliche Befragung des Gutachters (Protokoll S. 7-14 bzw. act. 2819-2833) und die vorinstanzliche Abweisung seiner Anträge (Protokoll S. 2 f.; oben E. 1.4) einsehen. Eine Vernehmlassung ist nicht einzuholen, was denn auch nicht beantragt ist, waren die Akten doch im Besitz des Verteidigers.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Lehre und Rechtsprechung stelle ein "Schubser" gegen die Schulter eine Tätlichkeit dar. Es sei durch nichts erstellt, dass er "ausser sich vor Wut" gewesen sein sollte. Vielmehr habe er in Notwehr gehandelt. Das Opfer sei ein Schritt auf ihn zugegangen. Er habe es nur zurückgestossen. Wäre er ausser sich vor Wut gewesen, hätte er nicht zuvor die Baulatte weggeworfen. Der Schubser sei nicht "besonders heftig" gewesen. Die Vorinstanz verletze mit dieser Annahme Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. In der Anklage sei lediglich von "Körpergewalt" die Rede. Das Opfer sei ein rüstiger, gesunder, kräftiger Mann. Die Vorinstanz stelle einzig auf das Alter ab (70-jährig). Es fehle bereits am kognitiven Vorsatzelement. Er habe nicht mit einer Verletzung durch den Schubser rechnen müssen. Die Vorinstanz schliesse willkürlich vom Resultat auf den Vorsatz, weil das Opfer umgefallen sei und sich schwer hätte verletzen können. Er habe nicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen, dass das Opfer umfalle. Auch das voluntative Element sei nicht vorhanden.
Diese Einwände können die vorinstanzliche Entscheidung, die in umfangreichen Erwägungen zu diesem Anklagepunkt begründet wird (Urteil S. 7-15), nicht in Frage stellen. Nach der Anklage ging er "auf B.________ zu und stiess diesen mit Körpergewalt unvermittelt sowie bewusst gegen die Schultern, so dass dieser rückwärts und ungebremst zu Boden fiel" (Urteil S. 7; erstinstanzliches Urteil S. 5, act. 2971). Die Vorinstanz verletzt den Anklagegrundsatz nicht, indem sie annimmt, er habe den 70-jährigen Mann so heftig und ausser sich vor Wut derart unkalkuliert umgestossen, dass er seinen Kopf am Boden anschlagend zu Fall gekommen sei (Urteil S. 7). Sie stützt sich (auch) auf Aussagen von Auskunftspersonen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass er provoziert worden wäre (Urteil S. 12, 13). Das Opfer hätte sich "gravierende" Verletzungen zuziehen können wie Knochenbrüche mit schwierigem Heilungsverlauf (Urteil S. 15 f.). Die Vorinstanz geht indes davon aus, dass der Sturz nicht eine schwere Körperverletzung hätte verursachen können, dass der Beschwerdeführer aber mit einer leichten Körperverletzung habe rechnen müssen. Für eine Notwehrsituation gebe es keine Beweise (Urteil S. 16).
Bei einer durchaus heiklen Abgrenzung von einfacher Körperverletzung (Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB) steht der Vorinstanz ein Ermessen zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 f. S. 191 f.; Urteil 6B 149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3). Der infolge seiner psychischen Störungen nicht zurechnungsfähige Beschwerdeführer stiess das 70-jährige Opfer mit "Körpergewalt", d.h. gewalttätig, rückwärts zu Boden, also willentlich. Der Schuldspruch ist nicht bundesrechtswidrig.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen (Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO) geltend. Soweit er erklärt, da ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, könne er nur zum Teil zu den zitierten Akten Stellung nehmen (Beschwerde S. 14), ist er nicht zu hören (oben E. 1.7).

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein designierter Gutachter dürfe nicht als behandelnder Arzt in Erscheinung treten. Der Gutachter habe vorbehandelt. Auch habe dieser seine Aussage nicht parteiöffentlich, sondern während des Verhandlungsabbruchs der Gerichtspräsidentin telefonisch mitgeteilt. Darauf könne nicht abgestellt werden, weil es sich um unverwertbare Aussagen handle. Die Vorinstanz habe vergessen, dass die Parteien ein Teilnahme- und Fragerecht hätten.
Es sei aktenwidrig, dass der Gutachter nur eine Depotmedikation empfohlen hätte. Dies bedürfte einer intakten Arzt-Patienten-Beziehung. Selbst wenn es sich dabei um die erste Begegnung gehandelt hätte, habe er ihn "durchaus behandelt und therapiert". Jedenfalls habe er durch seine Empfehlung an der Therapie "mitgewirkt". Unklar sei, woher die Vorinstanz plötzlich über die medizinischen Abteilungen und die dort herrschende Befehlsgewalt Bescheid haben sollte. Das sei nicht gerichtsnotorisch und daher willkürlich. Der Gutachter habe ihn vorgängig durch die Empfehlung einer Depotmedikation mindestens in "anderer Weise betreut" (Beschwerde S. 14, 15, 16).

3.2. Der Beschwerdeführer war unmittelbar nach dem Internet-Eintrag der Todesdrohungen am 10. April 2016 festgenommen und nach Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) an das Zentrum für Krisenintervention der Psychiatrie Basel-Landschaft übergeben worden, wo er sich bis zum 26. April 2016 befand; ab dem 26. April 2016 wurde er in Untersuchungshaft genommen (Urteil S. 24). Dass der Gutachter keine "Befehlsgewalt" (oben E. 3.1) hatte, ist bereits daraus ersichtlich, dass er die Aufhebung der FU nicht nachvollziehen konnte (dazu nachfolgend) und also anders entschieden hätte.
Die Vorinstanz stellt fest, das Gutachten sei von Dr. med. C.________, Leitender Arzt bei der Psychiatrie Basel-Landschaft, verfasst worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihn am 20. April 2016 beauftragt. Die Zivilbehörden hätten eine FU in der Tagesklinik der Psychiatrie Basel-Landschaft angeordnet und diese am 26. April 2016 aufgehoben. Das habe der Gutachter nicht nachvollziehen können (erstinstanzliches Protokoll, act. 2825). Namentlich vor diesem Hintergrund habe der Wahlverteidiger bereits vor der Erstinstanz Befangenheit geltend gemacht.
Der Besuch des Gutachters sei am 21. April 2016 erfolgt. Der Auftrag datiere vom 20. April 2016. Die erste Untersuchung habe am 2. Mai 2016 stattgefunden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gutachter beim Besuch mehr als eine Depotmedikation gegenüber den behandelnden, ihm nicht unterstellten, Ärzten der Tagesklinik angeregt habe. Aufgrund eines einmaligen Besuchs könne nicht ernsthaft auf eine Behandlung geschlossen werden (Urteil S. 26). Die notwendige Neutralität könnte dem Gutachter nur abgesprochen werden, wenn er den Beschwerdeführer tatsächlich therapiert hätte. Die Unabhängigkeit sei ihm nicht abzusprechen (Urteil S. 26 f.).

3.3. Für Sachverständige verweist Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO auf Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO, wonach Voreingenommenheit und Befangenheit bejaht werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; Urteil 6B 799/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3.1). Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO ("aus anderen Gründen") findet subsidiär Anwendung (BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144; Urteil 1B 343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.6). Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere weder Freundschaft noch Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO, und diese Bestimmung wird etwa auch nicht tangiert durch sich in der Folge als irrig erweisende Handlungen oder Entscheidungen als solche, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.), die eine schwere Verletzung der Gutachterpflicht und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (vgl. Urteil 6B 803/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2 zu Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV
i.V.m. Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB kommt hier keine weitergehende Tragweite zu (Urteil 6B 338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2).
Indem der designierte Gutachter bei seinem Besuch eine Depotmedikation gegenüber den behandelnden Ärzten anregte oder empfahl, behandelte oder therapierte er den Beschwerdeführer nicht. Daraus ergibt sich keine Befangenheit des Gutachters.

3.4. Der heutige Verteidiger war bei der erstinstanzlichen Befragung des Gutachters anwesend (Protokoll, act. 2819 ff.). Er intervenierte bei der Befragung des Gutachters (act. 2829, 2831). Auf die Frage der Gerichtspräsidentin: Weitere Fragen?, antwortete der Verteidiger mit "nein" (act. 2831). Das rechtliche Gehör wurde insoweit gewährt.
Der Verteidiger stellte während der Befragung des Beschwerdeführers den Beweisantrag, ein neues, unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Der Gutachter habe den Beschwerdeführer in Liestal behandelt und sei dafür verantwortlich, dass dieser auf die strafrechtliche Schiene gebracht werde. Der Gutachter sei aufgebracht gewesen, bevor er ins Behandlungszimmer gekommen sei, habe er heute gesagt. Auf die offene Frage, warum von der KESB-Schiene auf die strafrechtliche?, habe der Gutachter gesagt, dass es gut gewesen sei. Die Gerichtspräsidentin fragte den Verteidiger: "Sie spielen an auf Äusserung von Hr. C.________, dass er nicht nachvollziehen kann, warum entlassen." Der Verteidiger antwortete: "Ich habe es so verstanden, dass er ihn bereits in Liestal behandelt hat" (act. 2863).
Die Gerichtspräsidentin wies den Antrag nach einem Unterbruch der Verhandlung mit Zwischenberatung ab und begründete: Alle Akten durchgeschaut, KESB, Akten zur Person; keine Hinweise auf Behandlung durch Dr. C.________ gefunden; Aufnahmen abgehört zum Hören, was der Sachverständige sagte: Dr. C.________ sagte, dass Beschuldigten angeschaut, fünf Tage vor Aufhebung des FU. Kontaktaufnahme mit Dr. C.________ gemacht, angefragt, wie das zu verstehen ist; er bestätigte diesen Besuch beim Beschuldigten, sagte, es sei nicht seine Aufgabe, Leute zu behandeln, sondern zu begutachten. Unschön, dass der Besuch nicht im Gutachten erwähnt wird. Weitere Beweisanträge? Keine Wortbegehren (act. 2865). Beide Verteidiger plädierten.
Weder aus der Befragung noch aus der transparent gemachten telefonischen Anfrage ergeben sich Anhaltspunkte für eine Behandlung oder Befangenheit des Gutachters. Von daher bestand keine Veranlassung zu einer erneuten Begutachtung (zur Abweisung eines Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung auch unter dem Titel des Gehörsrechts die Hinweise oben E. 1.4).

3.5. In der " (Vorab-) Beschwerde" (S. 9 f., 14) wird festgehalten, der Gutachter habe von seinem Vorgesetzten in der Psychiatrie Basel-Landschaft klare Vorgaben zur Begutachtung erhalten. Der Vorgesetzte habe in völlig unseriöser Weise angeführt, die Schuldfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Der Gutachter habe bereits im FU behandelt. Diesen Vorbringen ist nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung der Massnahme.

4.1. Der Beschwerdeführer hält fest, vorab fehle ein verlässliches Gutachten. Der Gutachter hätte als vorbehandelnder Arzt nicht das Gutachten verfassen dürfen, es brauche ein neues, verlässliches und neutrales Gutachten (Beschwerde S. 17, Ziff. 4.4 und S. 19, Ziff. 4.11). Der Einwand ist nach dem Gesagten unbegründet.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die geforderte Gefährlichkeit sei zu verneinen. Er habe nur "lästige Delikte" begangen, und es seien auch nur lästige Delikte inskünftig von ihm zu erwarten. Das Gutachten sei in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Er habe niemanden merklich beeinträchtigt. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege nicht. Er habe derart viele Neuroleptika erhalten, dass er epileptische Anfälle erlitten habe. Er sei erst nach Bern überwiesen worden, als dies auch ein Laie erkannt hätte. Die Massnahme habe nur Schaden angerichtet. Vollzugslockerungen seien angesichts des fehlenden Vollzugsplans nicht zu erwarten. Die Massnahme sei gescheitert, zumal die Therapieintensität nicht erreicht worden sei. Bei der hohen Dosierung sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Interaktion oder Therapie angestrebt werde, die über die Medikation hinausgehe.
Er rüge angesichts dieser Missstände die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK. De facto werde eine von der Vollzugsbehörde angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB durchgeführt. Das aktuelle Setting sei klar kontraindiziert. Erforderlich wäre eine Massnahme gemäss Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
oder Art. 59 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Das aktuelle Setting verstosse gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Es würden Disziplinarmassnahmen durchgeführt, wie anhaltende Isolation, Musikverbot, Kontaktverbot mit Angehörigen, Kaffeeverbot, lange Einschlusszeiten etc. Das aktuelle Setting sei mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK nicht mehr vereinbar. Es bestehe kein erkennbares Konzept. Es bestehe kein Zusammenhang mehr zwischen dem Grund der Internierung und dem aktuellen Setting. Es handle sich de facto um eine Verwahrung ("incapacitation"). Im Übrigen werde auf die " (Vorab-) Beschwerde" verwiesen (Beschwerde S. 18, 19). Jener Beschwerde ist nichts Weiteres zu entnehmen.

4.3. Die Vorinstanz führt das Gutachten referierend u.a. aus, beim Beschwerdeführer sei keine Krankheitseinsicht vorhanden, er spreche schlecht auf die Behandlungs- und Kontrollmassnahmen an, habe die Medikamente abgesetzt, die angeregte Depotmedikation sei unbefriedigend geblieben. Er lebe in einem familiären Umfeld, in dem seine schwere psychische Störung nicht zur Kenntnis genommen und mit den Ärzten nicht kooperiert werde. Das Kriterium der gewalttätigen Fantasien und Absichten sei klar erfüllt. Er würde sich einer ambulanten Behandlung entziehen. Er sei in Freiheit seinen psychotischen Symptomen völlig ausgeliefert. Er habe unbehandelt keinerlei Coping-Strategien. Daher werde das Risiko zukünftiger Gewalttätigkeit als hoch eingeschätzt. Bisher habe die angewandte Gewalt spontan, ungeplant und ohne eigentliche Waffen stattgefunden. Mittelfristig könne nur eine stationäre psychiatrische Behandlung weiteren Gewalttaten zuvorkommen (Urteil S. 27 f.). Der Gutachter habe vor der Erstinstanz erklärt, er sei davon ausgegangen, dass es mit einer Depotmedikation gut laufen werde, und habe daher eine ambulane Massnahme mit stationärem Beginn für möglich gehalten. Die Erfahrungen in der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine
der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern sprächen nun dagegen (act. 2823). Nehme der Beschwerdeführer die Medikamente nicht ein, könne er "für nichts garantieren", dann sei die Rückfallgefahr sehr hoch (act. 2825, 2829).
Die Vorinstanz schliesst, die gutachterlichen Überlegungen seien schlüssig. Die Rügen träfen in keiner Weise zu (Urteil S. 28).

4.4. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Zur Tatzeit bestand überdies akute Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0). An der erstinstanzlichen Verhandlung hielt der Gutachter an seinem Gutachten fest und bestätigte die paranoide Schizophrenie. Der Beschwerdeführer sei bezüglich sämtlicher Straftaten schuldunfähig (Urteil S. 29).
Nach einem vom Beschwerdeführer als Novum (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) ins Recht gelegten Austrittsbericht (mit Bestätigung der Diagnosen) des Inselspitals Bern vom 12. März 2018 an die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreffend eine Hospitalisation vom 27. Februar bis 9. März 2018 werden die epileptischen Anfälle als medikamentös bedingt gewertet und die Dosierung des Neuroleptikums auf die Hälfte reduziert. Der Beschwerdeführer wird somit gegebenenfalls ausserinstitutionell zur Beurteilung zugewiesen. Es ist entgegen der Beschwerde nicht von "Missständen" auszugehen. Nach dem Gutachter ist Sinn der stationären Massnahme, "das Optimale herauszufinden betr. Medikation" (act. 2831). Bei anordnungsgemässer Einnahme der Medikamente sind keine schweren Delikte zu erwarten, aber lästige wie Beschimpfungen oder Umstossen von Personen (act. 2825, 2827 f.).
Die Vorinstanz prüft die Voraussetzungen der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB im Einzelnen (Urteil S. 29 ff.). Insbesondere weist sie auf die gutachterlichen Ausführungen hin, dass sich der Beschwerdeführer infolge seiner quälenden akustischen Halluzinationen gegen vermeintliche Verursacher in der Logik seines Wahns wenden werde und erhebliche Straftaten nicht ausgeschlossen werden könnten. Er habe eine ausgesprochene Therapieresistenz gegen die Psychopharmaka gezeigt. Er müsse während längerer Zeit in einem gesicherten Rahmen medikamentös behandelt werden. Ziel der Behandlung sei es, die optimale Medikation zu finden.
Der Beschwerdeführer befand sich während der Voruntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in der Station Etoine in Bern (oben E. 4.3; zur dortigen antipsychotischen Therapie, und zum Verlauf mit psychotischer Dekompensation und Exazerbation, erstinstanzliches Urteil S. 36 f., act. 3033 f.). Am 8. Dezember 2016 trat er in die forensisch-psychiatrische Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden ein. Dort wurden weitere Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulantien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1). Die Risikoeinschätzung des Gutachters wurde bestätigt (Urteil S. 32). Die derzeitige stationäre Therapie sei weiterhin dringend nötig. Die Schizophrenie sei zwar schwergradig ausgeprägt, aber grundsätzlich therapierbar. Deshalb werde die Fortsetzung der stationären Therapie im geschlossenen Setting empfohlen. Die angeordnete Therapie erweise sich als verhältnismässig (Urteil S. 33; die Vorinstanz bezieht sich auf Therapieberichte vom 7. Juli und 20. November 2017).

4.5. Der Beschwerdeführer übergeht den massgebenden Sachverhalt (zum Vollzug das mit heutigem Datum ergangene Urteil 6B 453/2018).
Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53). Für ein Abweichen sind keine triftigen Gründe ersichtlich, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens willkürlich sein sollte.

4.6. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verlangt einen hinreichenden kausalen und nicht bloss chronologischen Zusammenhang zwischen Strafurteil und Freiheitsentzug. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ist ein Freiheitsentzug gerechtfertigt, wenn dieser notwendig ist, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern (Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Affaire Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 39-41). Bei "psychisch Kranken" als solchen ist der Freiheitsentzug unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK unter drei Bedingungen zulässig: die psychische Störung muss beweismässig erstellt sein, der Freiheitsentzug muss durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert sein und der Freiheitsentzug darf nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleiben (Urteil Kadusic Ziff. 42). Die Störung muss durch einen medizinischen Experten erstellt werden, das Gutachten muss genügend aktuell sein und der Freiheitsentzug muss in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden (Urteil Kadusic Ziff. 43-45). Der strafrechtliche massnahmenrechtliche Freiheitsentzug erfordert somit die Bejahung der drei Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
, c und e EMRK (Urteil
6B 338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.6). Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.

4.7. Die Vorinstanz stützt die Massnahme zutreffend auf Art. 19 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und b StGB. Die Anordnung ist rechtmässig.
Die Schizophrenie ist nach den gutachterlichen Ausführungen behandelbar. Dazu bedarf es der medikamentösen Einstellung. Zudem fällt der Substanzmissbrauch ins Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt die Medikation nicht anordnungsgemäss befolgen können würde und der erwartbaren Auslösungen paranoider Psychosen ausgesetzt wäre. Das sind prognostisch ernst zu nehmende Risiken (zu der Drohung im Internet gegen Nachbarn, Urteil S. 22, 23 f.; zum Freispruch betr. die vorgefundenen Waffen das erstinstanzliche Urteil S. 19-21 bzw. act. 2999 ff.). Er verfügt über keine Coping-Strategien und bedarf zwingend der strikten Medikation. Die Rückfallgefahr hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab, nicht allein von jenen des Patienten (Urteil 6B 1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.9). Eine nachhaltige Gefährlichkeitsreduktion ist nur durch effektives Management der protektiven und der risikobehafteten Faktoren zu erreichen (BAUR/QUERENGÄSSER, Falscher Weg zum richtigen Ziel? Rechtsdogmatische und therapeutische Überlegungen zu Verhältnismässigkeitserledigungen im Massregelvollzug als Folge der Reform des Unterbringungsrechts, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Oktober 2017, S.
320, Ziff. 3.2.2).
Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn sie sich als notwendig erweist (Urteil 6B 911/2017 vom 27. April 2018 E. 6.3). Es erweist sich als notwendig, dem Beschwerdeführer mit Jahrgang 1996 die stationäre Massnahme anzubieten. Sie ist geeignet und zumutbar. Noch jungen Straftätern soll die durch das Massnahmenrecht gegebene Chance einer heute noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B 1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7 und 6B 866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). Ein Massnahmenbedürftiger ist nicht von vornherein als "unbehandelbar" zu bezeichnen (BGE 134 IV 315 E. 3.2 S. 320). An eine Therapiewilligkeit sind deshalb keine zu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil 6B 359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3). Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass eine Therapie erforderlich ist (oben E. 4.2). Eine Massnahme gemäss Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB kommt nach dem Gutachter nicht in Betracht, da es sich um eine psychische Störung und keinen Sachverhalt des Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB handelt (Protokoll, act. 2829). Eine ambulante Massnahme ist heute auszuschliessen ("einfach noch zu früh", act. 2827). Beim Vollzugsziel geht es nicht primär um die Förderung der geistigen Gesundheit von Straftätern sondern darum, sie zu
befähigen, mit ihrer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen (erstinstanzliches Urteil S. 39 [act. 3039], zit. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 90 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB) ist mit der Vorinstanz zu bejahen.

5.
Die Massnahme ist rechtmässig angeordnet. Auf das nicht selbstständig begründete Entlassungsbegehren (oben E. 1.2) ist nicht mehr einzutreten (im mit heutigem Datum entschiedenen, später erhobenen Beschwerdeverfahren 6B 453/2018 beantragte der Beschwerdeführer, ihn unverzüglich sofort in eine Massnahmenvollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zu verlegen).

6.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Abweisung einer Entschädigung für seinen Wahlverteidiger ein, nach der Vorinstanz werde er bereits genüglich durch den amtlichen Verteidiger verteidigt. Dem sei offensichtlich nicht so. Eine ausreichende Verteidigung wäre ohne den Wahlverteidiger nicht gewährleistet gewesen. Er habe betreffend Ziff. 2 des Dispositivs obsiegt, ohne ihn hätte der amtliche Verteidiger gar nicht Berufung erhoben (Beschwerde S. 20).
Die Vorinstanz nahm an Ziff. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs "trotz Abweisung der Berufungen [...] von Amtes wegen eine Korrektur" vor, denn der Beschwerdeführer habe bezüglich der Lebenssachverhalte Steinwurf und Umstossen tatbestandsmässig und rechtswidrig und bezüglich der drei übrigen Vorwürfe nicht tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt (Urteil S. 24 f.). Sie nimmt versehentlich die Drohung z.N. von B.________ nicht ins korrigierte Dispositiv auf.
Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB) ist (wie weitere der vorgeworfenen Straftaten) ein Vergehen und bildet eine Anlasstat i.S.v. Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (vgl. Urteil 1B 449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Auch der heutige Verteidiger kommt nicht mehr umhin, die Erforderlichkeit einer stationären Therapie einzuräumen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer werde vom amtlichen Verteidiger in angemessener Weise verteidigt (Urteil S. 34). Ein Sachverhalt, wie er im Urteil 6B 212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.2 festgehalten wurde, ist in casu nicht erstellt. Die Abweisung des Antrags, den amtlichen Verteidiger zu entlassen, wird vom Beschwerdeführer im Kostenpunkt in Frage gestellt und nicht weiter begründet (vgl. oben E. 1.4). Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid. Bei Wahlverteidigung bestellt und bezahlt der Beschuldigte den von ihm frei gewählten Verteidiger (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 729; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 163).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) abzuweisen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.;140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Eine Mittellosigkeit ist nicht belegt. Es erscheint vertretbar, sie anzunehmen. Die Gerichtskosten sind daher praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_356/2018
Date : 04. Juni 2018
Published : 22. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Anordnung einer stationären Massnahme


Legislation register
BGG: 34  42  46  64  65  66  97  99  103  105  106
BV: 9  29  30
EMRK: 3  5  6
StGB: 19  56  59  61  62c  63  123  126  180
StPO: 3  9  10  56  79  139  183  339  343  389  405  419  426  437
BGE-register
120-IA-48 • 129-I-129 • 134-IV-189 • 134-IV-315 • 136-I-229 • 138-IV-142 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-IV-196 • 140-V-521 • 141-I-60 • 141-IV-178 • 141-IV-249 • 141-IV-369 • 142-III-138 • 142-III-364 • 142-IV-49 • 143-I-164 • 143-III-337 • 143-IV-160 • 143-IV-69
Weitere Urteile ab 2000
1B_115/2018 • 1B_125/2018 • 1B_129/2017 • 1B_343/2016 • 1B_449/2017 • 1P.102/2006 • 2C_620/2016 • 6B_1000/2017 • 6B_1023/2017 • 6B_1343/2017 • 6B_149/2017 • 6B_212/2017 • 6B_272/2018 • 6B_300/2017 • 6B_307/2016 • 6B_338/2018 • 6B_356/2018 • 6B_359/2018 • 6B_400/2017 • 6B_453/2018 • 6B_520/2017 • 6B_695/2017 • 6B_799/2017 • 6B_803/2017 • 6B_866/2017 • 6B_911/2017
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