Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 1085/2014
Urteil vom 4. Juni 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1976) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete im Jahr 2007 die polnische Staatsangehörige B.________. Letztere reiste 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, nachdem sie zuvor mehrere Jahre im Kosovo gelebt hatte. A.________ reiste am 15. August 2011 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14. Mai 2016.
Mit Urteil vom 30. April 2013 wurde A.________ im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 21 Monate und einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. A.________ war zuvor bereits in Deutschland mit Urteil vom 20. Februar 2004 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Handelns mit Heroin verurteilt worden (Landgericht Frankfurt).
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Eine hiergegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies dieses am 30. Oktober 2014 ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben; vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen.
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2





1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a



1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1



2.
2.1. Mit Blick auf Art. 2


SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
|
a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |
S. 34; Urteil 2C 480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C 817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; Urteil 2C 903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).
3.
3.1. Durch die Verurteilung zu einer 33-monatigen Freiheitsstrafe liegt beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
3.2. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil 2C 295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377 ff.; BGE 129 II 215 E. 3.1 S 316). Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 33 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem sehr erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Verurteilung vom 30. April 2013 erfolgte wegen erheblichen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, was generell als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit zu bewerten ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour CEDH 1998-I S. 92 § 54 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
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a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
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a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
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a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |
mindestens 1.4 Kg Heroingemisch sowie 8,65 Kg Streckmittel vermittelt; ebenso war er am Kauf und Verkauf von mindestens 155 Gramm Kokain beteiligt.
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Straftat sei "nicht zu beschönigen"; gleichwohl sei er in der Schweiz bestens integriert. So bestätige das Temporärbüro, bei dem er als Hilfsarbeiter in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis zum 16. Juli 2012 angestellt war, dass er seine Arbeit zur vollen Zufriedenheit ausgeführt habe. Nach der Entlassung aus der Haft habe er innerhalb von nur wenigen Wochen eine neue Arbeitsstelle gefunden, und seit Ende November 2013 arbeite er im Rahmen einer Festanstellung. Sodann sei er in einen Fussballverein (FC U.________) integriert und habe einen Deutschkurs besucht. Er habe nie Sozialhilfegelder bezogen und plane die Zukunft mit seiner Frau in der Schweiz.
3.2.2. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration sind ihm zweifellos zugute zu halten. Sie sind indessen den - vorliegend gewichtigen - Fernhalteinteressen gegenüberzustellen: Durch den Handel mit Heroin und Kokain hat der Beschwerdeführer eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet (Urteile 2C 843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2.2; 2C 318/2014 vom 27. November 2014 E. 3.2.1; 2C 1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2; 2C 963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.2). Es ist kein Zusammenhang mit einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit festgestellt; die Delikte beging er aus rein pekuniären Interessen. Eine in Deutschland ausgesprochene vierjährige Freiheitsstrafe wegen Heroinhandels konnte ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgehen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126 betr. Art. 67 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
stellen.
3.2.3. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Gattin ist intakt und als erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu gewichten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweis; Urteile 2C 1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 2C 288/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.5.1). Indessen war dem Beschwerdeführer diese familiäre Bindung nicht Anlass genug, um von einer erneuten schweren Delinquenz im Betäubungsmittelbereich abzusehen (vgl. Urteile 2C 743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.3; 2C 395/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1; 2C 817/2011 vom 13. März 2012 E. 3.2.3). Für die Ehefrau wäre eine Mit-Ausreise in den Kosovo zumutbar, nachdem sie dort nach eigenen Angaben bereits mehrere Jahre gelebt hatte. Der Beschwerdeführer macht schliesslich keine spezifischen Hindernisse für eine Rückkehr in seine Heimat geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Er reiste erst mit 36 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich hier (bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) gut drei Jahre auf. Er ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten in seiner Heimat bestens vertraut und dürfte, wie dies bereits das Migrationsamt unwidersprochen feststellte, im Kosovo auch
über familiäre und freundschaftliche Beziehungen verfügen.
3.3. Es bleibt - von Amtes wegen (vgl. hiervor E. 1.2) - zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 5

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet. Gemäss Art. 7 lit. d


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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
3.3.2. Drogenhandel stellt nach der Rechtsprechung eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5

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Sicherheit und einem erheblichen Rückfallrisiko für eine erneute Delinquenz im Betäubungsmittelbereich ausgehen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als mit Art. 5

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4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach unbegründet und abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Hänni