Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 839/2009
Urteil vom 4. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Die im Januar 1990 geborene A.________ bezog seit dem Kleinkindalter aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen Pflegebeiträge der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit mittleren Grades. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2008 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu. Aufgrund eines Gesuchs der Mutter von A.________ um Weiterausrichtung von Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2008 nahm die IV-Stelle diesbezügliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 29. September 2008 teilte sie der Versicherten mit, ab 1. Februar 2008 bestehe Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Am 4. Dezember 2008 erliess die IV-Stelle eine in diesem Sinne lautende Verfügung.
B.
Die Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. August 2009 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 4. Dezember 2008 insoweit auf, als es für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 den Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bejahte und im Übrigen das Rechtsmittel abwies.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 4. Dezember 2008 sei aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2009 revisionsweise eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen.
Die Parteien und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin leidet am Roberts-Syndrom mit u.a. Femur- und Tibia-Aplasie beidseits mit konsekutivem Kleinwuchs (Bericht Chirurgische Klinik Kinderorthopädie Kinderspital X.________ vom 4. März 2008). Sie bezog bis Ende 2003 Pflegebeiträge nach Art. 20

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2008 unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt geprüft (Art. 17 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Anhaltspunkte entnehmen. Sowohl das versicherte Risiko als auch die Leistungsvoraussetzungen seien bei Minderjährigen und Volljährigen grundsätzlich dieselben.
2.3
2.3.1 Vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 wurde hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt hatten und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss Artikel 12

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
daher, dass beim altersbedingten Übergang vom Anspruch auf Pflegebeiträge zu demjenigen auf eine Hilflosenentschädigung das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3.2 Mit der 4. IV-Revision wurde der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige abgeschafft. Auch diese Versicherten sollten bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben wie Erwachsene. Neu, für die vorliegenden Belange jedoch ohne Bedeutung, kann die gesundheitlich bedingte Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
entsprechend hat der Verordnungsgeber in Art. 37 Abs. 4

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3.3 Es ist daher fraglich, ob die 4. IV-Revision einen Grund darstellt, die Rechtsprechung gemäss ZAK 1990 S. 44, I 513/87, aufzugeben (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) und die Hilflosenentschädigung Minderjähriger bei Vollendung des 18. Altersjahres neu lediglich nach den einschlägigen revisionsrechtlichen Kriterien zu überprüfen. Diese Frage braucht aber in casu nicht abschliessend beurteilt zu werden.
3.
3.1 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2 Zu der unter den Verfahrensbeteiligten einzig umstrittenen Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen hat die Vorinstanz erwogen, die Versicherte sei zwar beim Absitzen noch teilweise auf Hilfe angewiesen. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 11. September 2008 müssten Stühle, die nicht stabil seien und leicht kippen oder wegrutschen könnten, beim Absitzen und Aufstehen festgehalten werden. Je nachdem erleichtere ein Schemel das Absitzen und Aufstehen. Wenn die Versicherte auf einem Stuhl sitze, müsse dieser zum Tisch vorgerückt werden, weil ihre Füsse den Boden nicht erreichten. Bei gesamthafter Betrachtung könne indessen nicht von einer in erheblicher Weise bestehenden Hilflosigkeit beim Absitzen und einer regelmässigen Hilfsbedürftigkeit diesbezüglich ausgegangen werden. Befinde sich die Versicherte ausserhalb des Elternhauses und der Ausbildungsstätte, wo sie sich tagsüber aufhalte, sei sie ohnehin auf Dritthilfe angewiesen. Die helfende Drittperson werde also nötigenfalls Hilfestellung beim Absitzen und Aufstehen geben können. Dass auch zu Hause und in der Ausbildungsstätte mitunter der Stuhl von einer Drittperson an den Tisch geschoben werden müsse, reiche für einen wesentlichen und erheblichen
Bedarf nach Dritthilfe nicht aus. Es bestehe somit keine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.3 Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass für die Annahme von Hilflosigkeit in einer mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtung genügt, wenn die versicherte Person in Bezug auf eine dieser Funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf (direkte oder indirekte) Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; 117 V 146 E. 2 S. 148; AHI 1996 S. 170, H 164/92, E. 3c; KIESER, a.a.O., N. 9 zu Art. 9

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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.4 Die Vorinstanz hat die Erheblichkeit der grundsätzlich notwendigen Dritthilfe beim Absitzen und Aufstehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ausserhalb des Elternhauses und der Ausbildungsstätte sei die Versicherte ohnehin auf Dritthilfe angewiesen, sodass die betreffende Person nötigenfalls auch insoweit Hilfestellung geben könne (vorne E. 3.2). Das kantonale Versicherungsgericht geht somit implizit davon aus, die im dargelegten Sinne notwendige Dritthilfe beim Absitzen und Aufstehen könne bereits bei den anderen Lebensverrichtungen als berücksichtigt gelten. Diese Annahme trifft jedenfalls in Bezug auf das Essen nicht zu. Die gemäss Vorinstanz in dieser Lebensverrichtung nicht gegebene Hilflosigkeit bezieht sich einzig auf das Essen im engeren eigentlichen Sinne. Die Bereiche An- und Auskleiden, Körperpflege sowie Verrichtung der Notdurft fallen von vornherein ausser Betracht. Es kann sich somit einzig fragen, ob mit der Bejahung einer relevanten Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme die Hilfsbedürftigkeit beim Absitzen und Aufstehen gleichsam abgegolten ist.
3.4.1 Gemäss Abklärung vom 26. August 2008 kann die Beschwerdeführerin kurze Strecken und auch nicht zu lange Treppen insbesondere in einer Wohnung oder in einem Haus selbständig zu Fuss bewältigen. Insoweit kann, bei isolierter Betrachtungsweise, die notwendige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen bei nicht stabilen, leicht rutschenden Stühlen nicht als Teil der Fortbewegung gelten. Für weitere Strecken - ausgenommen den Arbeitsweg, den sie selbständig mit dem Bus zurücklegen kann - benötigt die Versicherte den Elektroscooter oder einen Reiserollstuhl, welcher von einer Begleitperson geschoben werden muss. Für den Besuch von Anlässen und für andere Verrichtungen ausser Haus und ausserhalb der Ausbildungsstätte ist sie auf Begleitung angewiesen.
3.4.2
3.4.2.1 Es ist zu unterscheiden zwischen der Situation zu Hause, in der Ausbildungsstätte und anderswo. Es kann angenommen und auch erwartet werden, dass zu Hause Sitzvorrichtungen, welche den Behinderungen der Beschwerdeführerin angepasst sind, insbesondere Stühle, die stabil sind und nicht rutschen, und allenfalls Behelfe wie Schemel verwendet werden. Im Übrigen gibt es für Kinder und damit auch für Personen von der Grösse der Beschwerdeführerin - sie mass mit 18 Jahren 120 cm - preiswerte Möbel, welche es ihr erlauben, selbständig abzusitzen, aufzustehen und den Stuhl an den Tisch zu rücken, sodass nicht die ständige Anwesenheit einer Drittperson erforderlich ist, einzig um bei diesen Verrichtungen behilflich zu sein.
3.4.2.2 Mit Bezug auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin tagsüber im Förderraum, wo sie seit August 2007 die erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau Profil B absolviert, ist davon auszugehen, dass die notwendige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen wie auch bei den übrigen Lebensverrichtungen durch das Personal dieser Institution erbracht wird (vgl. Art. 42 Abs. 5

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.4.2.3 Für die Fortbewegung und die Kontaktaufnahme ausserhalb der elterlichen Wohnung und der Ausbildungsstätte ist die Beschwerdeführerin auf Rollstuhl und Begleitung angewiesen. Die betreffende Person kann ohne weiteres auch Hilfestellung geben beim Absitzen und Aufstehen, soweit dies notwendig ist (vorne E. 3.2). Muss die Versicherte lediglich an einen bestimmten Ort gebracht und später von dort wieder abgeholt werden, ohne dass die Anwesenheit der Begleitperson in der Zwischenzeit erforderlich ist, beispielsweise Kino- und Konzertbesuch, auswärts Essen etc., darf davon ausgegangen werden, dass es genügend zuvorkommende Leute gibt, welche ihr nötigenfalls beim Absitzen und Aufstehen behilflich sind.
Das vorinstanzlich verneinte regelmässige und erhebliche Angewiesensein auf Dritthilfe in der Lebensverrichtung Absitzen, Aufstehen und Abliegen verletzt somit Bundesrecht nicht. Die Beurteilung des kantonalen Gerichts beruht auf wesentlich veränderten Verhältnissen (Art. 17 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
4.
Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler