Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 77/2009

Urteil vom 4. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene A.________, gelernter Möbelschreiner, war ab Juli 1988 als Aussendienst-Mitarbeiter (Verkauf von Haushaltgeräten) in der Firma R.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juni 2000 verletzte er sich zu Hause beim Holzschneiden mit einer Kapp-Handfräse an der linken Hand "mit Amputation des Dig. IV knapp distal des Mittelgelenkes und Durchtrennung aller beugeseitigen Strukturen an Dig. III sowie Beugesehnenverletzung Dig. II". Die Erstbehandlung ("Wundversorgung und Beugesehnennaht Dig. II; Revaskularisation mit Beugesehnen- und Nervennaht Dig. III; Stumpfversorgung Dig. IV") erfolgte im Spital X.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie (Spitalbericht vom 13. Juli 2000). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). A.________ konnte die Arbeit als Aussendienst-Mitarbeiter ab Oktober 2000 wieder zu 50 %, ab November 2000 zu 75 % und ab Januar 2001 voll ausüben. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. August 2001 schloss die SUVA den Fall ab; sie sprach dem Versicherten für die verbleibenden Folgen der Handverletzung eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu; einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie mit der Begründung, die Restfolgen an der Hand beeinträchtigten die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich. Im Oktober 2005 meldete sich A.________ unter Hinweis auf den Verlust der Arbeitsstelle und eine zwischenzeitlich aufgenommene psychiatrische Behandlung erneut bei der SUVA. Diese sprach ihm für die erwerblichen Folgen der Handverletzung rückwirkend ab 1. Februar 2006 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27 % zu. Einen Leistungsanspruch für die psychische Problematik verneinte sie mit der Begründung, es fehle am rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfall vom 30. Juni 2000 (Verfügung vom 9. November 2007). Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache hiess die SUVA teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad in Bezug auf die physischen Unfallfolgen auf 38 % erhöhte. Einen Leistungsanspruch für die psychische Problematik verneinte sie nach wie vor (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2008).

B.
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. November 2008 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid sei die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 16. März 2009 lässt A.________ nochmals Stellung nehmen.

Erwägungen:

1.
Die SUVA stellt in Frage, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Im vorliegenden Fall wurde der vorinstanzliche Entscheid am 4. Dezember 2008 versandt und vom Anwalt des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2008 auf der Post abgeholt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 9. Dezember 2008 zu laufen (Art. 44
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG). Sie endete, unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar dauernden Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), am 23. Januar 2009. Die Beschwerde ist an diesem Tag und somit rechtzeitig zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben worden (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Der Versicherte hat unbestrittenermassen aufgrund von Folgen des Unfalls vom 30. Juni 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. Streitig und zu prüfen ist, ob der Invaliditätsgrad, nach dem sich die Invalidenrente bemisst, höher anzusetzen ist als durch den Unfallversicherer erfolgt und vom kantonalen Gericht bestätigt.

Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze sind im Einsprache- und im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Das gilt namentlich in Bezug auf den für einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, insbesondere bei organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich und für die sich stellenden Beweisfragen. Darauf wird verwiesen.

4.
Umstritten ist zunächst, ob eine psychische Unfallfolge vorliegt, welche zu einer höheren unfallbedingten Invalidität führt.

Das kantonale Gericht hat dies verneint. Eine natürlich unfallkausale psychische Störung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem mangle es jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. Juni 2000. Demgegenüber macht der Versicherte geltend, er leide an einem natürlich und adäquat unfallkausalen psychischen Gesundheitsschaden.

Ob eine natürlich unfallkausale psychische Störung vorliegt, muss dann nicht abschliessend beurteilt werden, wenn es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis fehlt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c [U 183/93]). Das wird nachfolgend geprüft.

4.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt (BGE 115 V 133 E. 6 S. 139 ff.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2, 3 und 4/07]).

Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 30. Juni 2000 bei den mittleren Unfällen eingeordnet. Der Versicherte macht einen schweren Unfall geltend. Er verweist dabei namentlich auf die erlittenen Verletzungen.
4.1.1 Die (nachfolgend auszugsweise wiedergegebene) Rechtsprechung hatte sich schon verschiedentlich mit der Unfallschwere bei Handverletzungen zu befassen. Dabei wurden in der Regel auch die beim Unfall erlittenen Verletzungen in die Beurteilung der Unfallschwere einbezogen. Gemäss der mit SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 (U 2, 3 und 4/07) bereinigten Rechtsprechung ist dies nicht zulässig. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht (erwähntes Urteil E. 5.3.1). Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten.
4.1.2 In der Praxis wurden als schwerere Fälle im mittleren Bereich etwa Amputationen an den Fingern III-V durch ein laufendes Fräsblatt (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 E. 2b/bb [U 280/97]) und die Totalamputation an den Fingern I-III mit subtotaler Amputation an den Fingern IV und V beim Kehlen beurteilt (Urteil U 233/95 vom 13. Juni 1996 E. 3b). Demgegenüber wurden folgende Handverletzungen als mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft: Beeinträchtigung der Fingerkuppen und allenfalls des Handgelenks (Carpaltunnelsyndrom) durch rotierendes Messer des Rasenmähers (Urteil U 38/00 vom 25. Januar 2002 Sachverhalt A und E. 2c); Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des Fingers V auf der Höhe der Endphalanx durch Stahlseil beim Holzführen (Urteil U 38/99 vom 7. Mai 2001 Sachverhalt A und E. 2a); Durchtrennung der Flexor pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche (Urteil U 386/06 vom 12. Januar 2007 Sachverhalt A und E. 3.2); durch Fräsmaschine erlittene Nerven- und Sehnenverletzungen an der linken Hand (Urteil U 325/04 vom 1. April 2005 Sachverhalt A.a und E. 3.2.1); Einklemmen der Hand in einer Walze, was
zu einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehnen dreier Finger sowie einer Fraktur des fünften Fingers führte (Urteil U 300/03 vom 30. November 2004 Sachverhalt A und E. 3.4). Als mittelschwer im engeren Sinn wurden Unfälle eingestuft, bei denen der Versicherte beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geriet und dabei ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität (Urteil U 82/00 vom 22. April 2002 Sachverhalt A und E. 3.1) oder beim Holzfräsen folgende Verletzungen erlitt: "Am Daumen subtotale Abtrennung knapp proximal des IP-Gelenks mit intakter 4mm breiter Weichteilbrücke dorsalseits und fraglicher Zirkulation, palmarer Weichteildefekt bis in den Bereich der Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im Bereich des Grundphalanxköpfchens mit Zerstörung des IP-Gelenks; am Zeigefinger 3 cm lange, schrägverlaufende ulnopalmare Rissquetschwunde mit Durchtrennung der Profundus-Beugesehne sowie des ulnaren Superficialis-Beugesehnenzügels in der Zone II, Durchtrennung des ulnopalmaren Gefäss-Nervenbündels bei intakter Zirkulation; am Mittelfinger
subtotale Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter 1 cm breiter Weichteilbrücke radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung ulnarseits bei intakter Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich der Mittelphalanxbasis mit Zerstörung von zirka der Hälfte der PIP-Gelenkfläche" (Urteil U 19/06 vom 18. Oktober 2006 Sachverhalt A und E. 3; vgl. auch die dortige Praxisübersicht).
4.1.3 Der hier zu beurteilende Unfall mit einer Kapp-Handfräse (vgl. die nähere Beschreibung in Sachverhalt A hievor) ist nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften sowie im Lichte der dargelegten Rechtsprechung den mittleren Unfällen und dort nicht dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des Versicherten liegt erst recht kein schwerer Unfall vor.

4.2 Demnach müssten von den weiteren massgeblichen Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Bei der Prüfung dieser Kriterien sind (anders als nach der sog. Schleudertrauma-Praxis) psychische Aspekte ausser acht zu lassen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
4.2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist einzig und nicht in besonders ausgeprägter Weise das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind zusätzlich die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt. Die weiteren Kriterien (ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) werden, nach Lage der Akten zu Recht, nicht geltend gemacht.
4.2.2 Das kantonale Gericht hat eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu Recht verneint, konnte doch die Heilbehandlung für die physischen Unfallfolgen bereits im Sommer 2001, ein Jahr nach dem Unfall, abgeschlossen werden. Die vom Versicherten geltend gemachte psychiatrische Behandlung kann bei der Beurteilung des Kriteriums nicht berücksichtigt werden (E. 4.2 Ingress in fine hievor).
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, die hin und wieder verspürten Phantombeschwerden am Ringfingerstumpf genügten nicht für die Bejahung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermöchte. Hervorzuheben ist, dass Phantomschmerzen nur in einem geringen Teil der medizinischen Akten überhaupt erwähnt werden und ihnen von ärztlicher Seite offensichtlich keine erhebliche Bedeutung beigemessen wurde.
Um die Adäquanz für gegeben zu erachten, müsste zumindest eines der beiden verbleibenden Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dies trifft nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Damit kann offen bleiben, ob diese Kriterien überhaupt in der einfachen Form erfüllt wären, was die Vorinstanz beim erstgenannten Kriterium bejaht hat (E. 4.2.1 hievor).

4.3 Das kantonale Gericht hat folglich eine rechtserhebliche Bedeutung des Unfalls vom 30. Juni 2000 für die psychische Problematik und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hiefür zu Recht verneint.

5.
Für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit einzig die erwerblichen Auswirkungen der Handverletzung massgebend. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG nach Massgabe der im Jahr 2006 gegebenen Verhältnissen (Rentenbeginn als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 222) zu ermitteln ist.

5.1 Das kantonale Gericht hat das Einkommen, das der Versicherte ohne unfallbedingte Beeinträchtigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers auf Fr. 109'381.- festgesetzt. Das trotz unfallbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte die Vorinstanz anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnerhebung (LSE). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 67'585.50. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 38 %.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ungenügend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung noch zumutbar seien.

Das kantonale Gericht hat hiezu gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med. C.________ vom 27. Juni 2001 und des Dr. med. B.________ vom 9. Oktober 2007 erwogen, eine mittelschwere körperliche Arbeit sei mit der linken Hand nicht mehr zu bewältigen. Feinarbeiten und auch das Bedienen von Tastaturen seien stark erschwert. Lediglich der Daumen sei gezielt einsetzbar, dann folge der Kleinfinger. Zum Bedienen von Tastaturen seien die Finger II und III kaum zu gebrauchen wegen gestörter Beweglichkeit und taktiler Gnose. Auch Stützfunktionen seien eingeschränkt. Für eine diese Beeinträchtigungen berücksichtigende Tätigkeit sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar.
Das dargelegte Zumutbarkeitsprofil ist mit dem kantonalen Gericht als ausreichend zu betrachten, um den Invaliditätsgrad zuverlässig bestimmen zu können (vgl. AHI 1998 S. 287 E. 3b [I 198/97] und seitherige Entscheide). Daran vermögen sämtliche Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Geltend gemacht wird im Wesentlichen, die Beurteilung des Dr. med. C.________ sei nicht mehr aktuell. Sodann sei der Versicherte gar nicht bei Dr. med. B.________ gewesen.

Soweit mit Letzterem geltend gemacht werden soll, Dr. med. B.________ habe sich seine Meinung ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers gebildet, wäre dies aktenwidrig. Gemäss Bericht vom 9. Oktober 2007 hat Dr. med. B.________ den Versicherten persönlich befragt und kreisärztlich untersucht. Es besteht weder aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde noch anderweitig Anlass, dies in Frage zu stellen. Dr. med. B.________ konnte überdies auf die früheren Untersuchungsergebnisse und auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ zurückgreifen. Dessen Angaben waren durchaus auch im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B.________ noch aussagekräftig, zumal sich der Gesundheitszustand bezüglich der Handverletzung zwischenzeitlich nicht geändert hatte. Dies zeigt sich auch an der Aussage des Versicherten vom 14. November 2006, wonach die Situation seit der ersten kreisärztlichen Untersuchung gleich geblieben sei. Die Aussagen beider Kreisärzte zum Zumutbarkeitsprofil sind überdies in sich und im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten stimmig, weshalb mit dem kantonalen Gericht darauf abzustellen ist.

5.3 Die Invaliditätsbemessung im angefochtenen Entscheid wird im Übrigen nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der angefochtene Entscheid ist demnach in allen Teilen rechtmässig.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_77/2009
Date : 04. Juni 2009
Published : 22. Juni 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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ATSG: 16
BGG: 44  46  48  66  95  96  97  100  105  106
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1995 • accident insurance • accident insurance • adequate causality • amputation • appeal concerning affairs under public law • authorization • claim for performances • cleaning • clerk • court and administration exercise • damage • day • decision • disabled's income • disablement pension • dismissal • duration • employer • evaluation • ex officio • federal court • federal insurance court • fracture • hand injury • illegality • income comparison • income without disability • infringement of a right • language • lawyer • legal demand • litigation costs • lower instance • materiality • meadow • objection decision • payment • physical condition • position • question • sanatorium • serious accident • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • surgery • swiss federal office of public health • time-limit for appeal • whiplash injury
AHI
1998 S.287