Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 606/2022
Urteil vom 4. Mai 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 (UV.2021.00238).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1977, ist angelernter Automechaniker und verfügt neben seiner albanischen Muttersprache nur über geringe Deutschkenntnisse. Seit Januar 2006 arbeitete er mit einem Vollzeitpensum in der B.________ AG, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (fortan: Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei der Inventaraufnahme fiel ihm am 28. Dezember 2006 ein 17 Kilogramm schweres Fass auf seine rechte (dominante) Hand. Am 4. Januar 2007 begab er sich zur Erstbehandlung in die chirurgische Notfallstation des Spitals C.________. Neben der Feststellung einer Schwellung über dem Handrücken und einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung am Mittelfinger der rechten Hand konnten röntgenologisch ossäre Läsionen ausgeschlossen werden. Zwei operative Eingriffe am rechten Mittelfinger vom 12. Februar und 12. Juli 2007 führten zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 22. August 2008 sprach sie dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallrestfolgen eine Integritätsentschädigung von 30 % sowie ab 1. Oktober 2008 eine Invalidenrente
auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 22 % zu.
A.b. Nach Kenntnisnahme vom Auszug aus dem individuellen Konto (fortan: IK-Auszug) vom 25. Juli 2018 hob die Suva die Invalidenrente mit Verfügung vom 6. September 2018 rückwirkend per 1. Januar 2017 auf und forderte die vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2018 unrechtmässig ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 13'230.- zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache liess A.________ am 17. Dezember 2018 zurückziehen.
A.c. Seit April 2016 arbeitete A.________ mit einem Vollzeitpensum als Raumpfleger in der D.________ AG in E.________. Auch in dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Mai 2019 klemmte er sich in einer Mulde die rechte Hand ein. Abgesehen von der ambulanten Erstversorgung im Spital C.________ vom 19. Mai 2019, welche als Folge dieses Unfalles anerkannt wurde, übernahm die Suva die weitere Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit als Rückfall zum Unfall vom 28. Dezember 2006. Nach weiteren Abklärungen kündigte die Suva A.________ am 22. Januar 2021 den Fallabschluss und die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 28. Februar 2021 an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 18. März 2021 und Einspracheentscheid vom 10. November 2021 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid vom 10. November 2021 dahingehend abänderte, als es dem Versicherten ab 1. März 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 20 % zusprach (Urteil vom 19. August 2022).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Bis zum Fallabschluss habe ihm die Suva ab 1. März 2021 basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit wieder Taggelder auszurichten und die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Invalidenrente unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 25 % auszurichten.
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vorinstanzliche Beschwerde - einzig, aber immerhin - insoweit teilweise guthiess, als sie dem Versicherten - entgegen der Suva - basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20 % ab 1. März 2021 eine Invalidenrente nach UVG zusprach.
2.2. Keine Einwände erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die vorinstanzliche Verneinung der Ansprüche auf eine Hilflosenentschädigung sowie auf eine Erhöhung der bereits mit unangefochtener Verfügung vom 22. August 2008 rechtskräftig zugesprochenen Integritätsentschädigung von 30 % (vgl. zur Teilrechtskraft: BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
3.2.
3.2.1. Anzufügen ist des Weiteren, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C 627/2019 E. 3.2). Bei organisch objektiv nicht ausgewiesenen beziehungsweise bei psychischen Unfallfolgen ist die Adäquanz indessen gesondert zu prüfen, ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien. Dabei sind hier einzig die physischen Auswirkungen des Unfalls zu berücksichtigen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C 193/2016 E. 3.3; Urteil 8C 270/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2.2).
3.2.2. Letzteres gilt auch hinsichtlich des Fallabschlusses. Dieser erfolgt bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
4.
Dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung in Bezug auf die somatischen Unfallrestfolgen über den verfügten Fallabschluss per 28. Februar 2021 hinaus mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte, prospektiv ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes (Urteil 8C 620/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) zu erwarten gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er selber hielt im Einspracheverfahren mit Blick auf das geltend gemachte massive Schmerzsyndrom ausdrücklich fest, bis heute sei es nicht gelungen, "diese Schmerzsituation mit herkömmlichen Mitteln, das heisst medikamentös und/oder manual-therapeutisch, in den Griff zu bekommen." Ebenso steht fest, dass die chirurgischen Massnahmen bei Fallabschluss ausgeschöpft waren. Auch dem Austrittsbericht vom 4. August 2020 zum zweiten stationären Aufenthalt in der Klinik F.________ vom 8. bis 31. Juli 2020 sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. Zwar trifft zu, dass die psychiatrische Behandlung laut Bericht zum psychiatrischen Konsilium des Dr. med. G.________ fortzusetzen war. Gemäss zweitem Austrittsbericht der Klinik F.________ präsentierte der Beschwerdeführer jedoch eine erhebliche
Symptomausweitung. Seine Schmerzangaben waren wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat. "Ein Zugang zu einer gezielten Behandlung des betroffenen Dig. III oder zu einer Aktivitätssteigerung, [zum] Abbau der Schonhaltung und [zum Verzicht auf die] Handschiene konnte nicht erarbeitet werden." Fehlen konkrete Hinweise für eine überwiegend wahrscheinliche namhafte Besserung der somatischen Unfallrestfolgen durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 28. Februar 2021 hinaus, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zu diesem Zeitpunkt den Fallabschluss geprüft und die Heilbehandlungsleistungen eingestellt (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
5.
5.1. Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die über den 28. Februar 2021 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden den adäquaten Kausalzusammenhang anhand der praxisgemäss ausschlaggebenden Kriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/aa geprüft und verneint. Es nahm zu Gunsten des Beschwerdeführers an, das massgebende Ereignis vom 28. Dezember 2006 sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung müssten diesfalls für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges ein Kriterium besonders ausgeprägt oder mindestens vier der sieben Kriterien in einfacher Form erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, 8C 117/2019 E. 7.1 i.f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz bejahte nach einlässlicher Würdigung der massgebenden Umstände einzig eine längere ärztliche Behandlung sowie körperliche Dauerschmerzen, jedoch nicht in besonders ausgeprägt erfüllter Form.
5.2. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen sowie eine ärztliche Fehlbehandlung geltend. Zumindest von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, kann jedoch mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Er vermag sich auf keinen einzigen medizinisch begründeten Bericht zu berufen, woraus Anhaltspunkte zu entnehmen wären, dass ein bestimmter behandelnder Arzt konkret nicht lege artis vorgegangen wäre, Sorgfaltspflichten verletzt oder einen Kunstfehler begangen hätte, welcher eine zivil- oder öffentlichrechtliche Haftung begründen würde (vgl. BGE 118 V 283 E. 2b i.f.; SVR 2014 UV Nr. 5 S. 13, 8C 99/2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Allein aus der Tatsache, dass die im Juli 2007 am Mittelfinger der rechten Hand durchgeführte Beugesehnenrekonstruktion infolge eines insuffizienten Palmaris-longus-Transplantates zu einem Bowstringing führte, ist zwar auf ein unbefriedigendes Heilbehandlungsergebnis, jedoch nicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung zu schliessen. Demgegenüber steht gemäss Austittsbericht der Klinik F.________ vom 21. April 2008 zum ersten stationären Aufenthalt vom 5. März bis 16. April 2008 fest,
dass der Beschwerdeführer schon damals nicht von seiner persönlichen Überzeugung abzubringen war, die Ärzte hätten "bei der zweiten Operation [im Juli 2007] einen Fehler gemacht". Dennoch ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz der - angeblichen - Fehlbehandlung im Sommer 2008 spätestens ab 2017 bei der neuen Arbeitgeberin D.________ AG (vgl. Sachverhalt lit. A.c) in Verwertung eines Vollzeitpensums wieder einen rentenausschliessenden Lohn ohne unfallbedingte Erwerbseinbusse zu erzielen vermochte.
5.3. Haben Verwaltung und Vorinstanz nach dem Gesagten das Adäquanzkriterium der ärztlichen Fehlbehandlung - ohne Bundesrecht zu verletzen - zu Recht verneint, kann offen bleiben, ob mit dem Beschwerdeführer das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen in einfacher Form erfüllt war. In jedem Fall fehlt es an einem hier praxisgemäss erforderlichen vierten, zu bejahenden Adäquanzkriterium (E. 5.1) und damit insgesamt an der Anspruchsvoraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhanges der über den 28. Februar 2021 hinaus geklagten und weiter behandelten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zum Unfall vom 28. Dezember 2006. Die Vorinstanz bestätigte daher den von der Suva per 28. Februar 2021 verfügten und mit Einspracheentscheid bestätigten Heilbehandlungsabschluss zu Recht.
6.
Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades von 20 % vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
6.1. Bleibt es - wie soeben (E. 5) ausgeführt - bei der fehlenden Unfalladäquanz der über den 28. Dezember 2021 hinaus geklagten Beschwerden, beanstandet der Beschwerdeführer im Weiteren einzig den leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte diesen Abzug auf 25 %, statt nur auf 20 % bemessen müssen. Zwar anerkennt er ausdrücklich, dass die Festlegung des leidensbedingten Tabellenlohnabzuges nach der Rechtsprechung eine typische Ermessensfrage ist, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 146 V 16 E. 4.2). Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte. Angesichts des praxisgemäss auf 20 - 25 % zu rechtfertigenden Abzuges bei infolge faktischer Einhändigkeit und Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand erschwerter Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C 58/2018 E. 5.3 mit Hinweisen) legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Abzug auf 20 % festlegte. Insbesondere hatte der zweite Unfall vom 18.
Mai 2019 keine neuen dauerhaften Gesundheitsschädigungen zur Folge. So steht vor Bundesgericht fest (E. 2.2), dass der zweite Unfall keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung der bereits mit Verfügung vom 22. August 2008 zugesprochenen Integritätsentschädigung begründete.
6.2. Ist weder der von der Vorinstanz auf 20 % bemessene leidensbedingte Tabellenlohnabzug noch der entsprechende Invaliditätsgrad als bundesrechtswidrig zu beanstanden, hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli