Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 48/2015

Urteil 4. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Dr. Andrea Taormina und/oder Dr. Christa Stam, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. November 2014.

Sachverhalt:

A.

In der Sache geht es nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen um Folgendes. X.________ hatte am 23. Juni 2012 einen Tweet verbreitet: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht ... diesmal für Moscheen." Y.________ machte dazu am 25. Juni 2012 auf seiner Website einen Eintrag. Zu diesem Eintrag wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt: "Der Beschwerdeführer sah sich einerseits dadurch in seiner Ehre verletzt, dass er sich angeblich eine Kristallnacht für Moscheen "gewünscht" haben sollte. Schliesslich hatte er mit seinem Tweet seiner Sorge Ausdruck verleihen wollen, dass es wieder zu schrecklichen Ereignissen kommen könnte, wenn auf politischer Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde. Andererseits machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Ehre durch die Verwendung der Bezeichnung hetzerisch geltend. Sein Tweet war aufrüttelnd gemeint und mag provokativ wahrgenommen werden, hetzerisch ist er hingegen nicht."

B.

X.________ erhob am 29. Juni 2014 Strafanzeige gegen Y.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Luzern verfügte am 24. Juli 2014 die Nichtanhandnahme und behandelte die Genugtuungsforderung von Fr. 1'500.-- nicht.

Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies am 17. November 2014 die von X.________ eingereichte Beschwerde ab.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Luzern direkt oder durch das Kantonsgericht anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Y.________ weiterzuführen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B 1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 4 mit Hinweis auf Urteil 6B 261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 [BGE 141 IV 1 E. 1.1]). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B 94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei im Strafverfahren nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine Zivilforderung anzumelden. Inzwischen habe er jedoch beim Friedensrichteramt Maur ein Schlichtungsbegehren gegen den Beschwerdegegner eingereicht. Der Beschluss wirke sich auf seine Zivilforderung stark nachteilig aus, da seine Erfolgsaussichten im Zivilprozess wesentlich günstiger wären, wenn er eine strafrechtliche Verurteilung vorweisen könne. Aus diesem Grunde habe er ein erhebliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses. Damit sei er zur Beschwerde legitimiert.

Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Mit dem Beschreiten des Zivilwegs verzichtete der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren. Somit fehlt ihm die Legitimation in der Sache (vgl. Urteil 6B 1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5).

2.

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die angeblich von einer Straftat betroffene Person die Verletzung von ihr zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt bzw. darauf hinausläuft. Das zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind dabei nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; 136 IV 41 E. 1.4). Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden ("Star-Praxis", BGE 135 II
430
E. 3.2).

Die vom Beschwerdeführer (unter den Überschriften: der Eintrag des Beschwerdegegners sei ehrverletzend, das Ergebnis des Gutglaubensbeweises dürfe nicht vorweggenommen werden oder die Länge der Erwägungen entspreche nicht einem "evidenten" Fall) erhobenen Rügen zielen auf eine Überprüfung des Beschlusses. Darauf hat der in der Sache nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 136 IV 41 E. 1.4).

Den Vorwurf einer Verletzung der Unschuldsvermutung begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm das Kantonsgericht ein "unehrenhaftes" Verhalten vorwerfe. Das Kantonsgericht nimmt an, wer einen solchen Tweet verbreite (oben Bst. A), handle nicht ehrenhaft. Würde es sich bei der Äusserung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer "wünsche" sich eine Kristallnacht für Muslime, nicht um eine Interpretation oder ein gemischtes Werturteil handeln, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so hätte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht in einem derart falschen Licht gezeigt und kein derart verfälschtes Bild von ihm gezeichnet, dass dieser im Ansehen der Öffentlichkeit verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt noch weiter herabgesetzt worden wäre, als dieser es mit seinem Tweet selbst besorgte (mit Hinweis auf Urteil 6B 333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung erhebt der Beschwerdeführer somit nicht eine Rüge formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache getrennt werden könnte. Darauf ist mangels materiellrechtlicher Legitimation nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer behauptet einen Anschein der Befangenheit. Er habe Anspruch auf eine unabhängige richterliche Behörde (mit Hinweis auf Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO sowie Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Das Kantonsgericht hält an der gerügten Stelle lediglich fest, es handle sich um das dritte Verfahren, das der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Berichten über seinen Tweet bei der Staatsanwaltschaft Luzern angehoben habe. Diese habe die beiden früheren Fälle eingestellt. Selbst wenn es sich in beiden Fällen um Äusserungen handelte, die sich nach dem Beschwerdeführer von den vorliegenden unterscheiden, liesse sich damit keine Befangenheit begründen (vgl. auch Urteil 6B 731/2014 vom 7. August 2014 E. 3).

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Aufgrund der eingereichten Belege, insbesondere den gerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarungen, ist von einer gewissen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so dass praxisgemäss die Gerichtskosten herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG; anders noch Urteile 6B 1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 8 und 6B 731/2014 vom 7. August 2014 E. 4). Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebskosten keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_48/2015
Date : 04. Mai 2015
Published : 22. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung)


Legislation register
BGG: 64  65  66  81
BV: 29a
EMRK: 6
StPO: 56  119  320
BGE-register
135-II-430 • 136-IV-41 • 138-IV-248 • 141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_1018/2014 • 6B_261/2014 • 6B_333/2008 • 6B_48/2015 • 6B_731/2014 • 6B_94/2013
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