Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 324/2019

Urteil vom 4. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18. Februar 2019 (SGNEB.2018.7).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. September 2017 setzte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) gegenüber A.________ eine Schenkungssteuer von rund Fr. 160'000.-- fest. Anlass gab ein Rechtsgeschäft, welches B.________ und der Steuerpflichtige am 23. Dezember 2012 geschlossen hatten und das die unentgeltliche Übertragung sämtlicher Aktien an der C.________ AG zum Inhalt hatte. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache. Am 5. März 2018 fand eine Einspracheverhandlung statt. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 wies das KStA/SO die Einsprache ab. Der Versand erfolgte im Verfahren "A-Post Plus". Am 12. Juli 2018 kam es zur Zustellung, was unbestritten ist, selbst wenn auf dem internen Barcode eine unzutreffende Adresse vermerkt war. Unter Berücksichtigung des sommerlichen Fristenstillstandes verstrich die 30-tägige Rekursfrist am Mittwoch, 12. September 2018.

1.2. Der Steuerpflichtige, der zumindest phasenweise einen Rechtsanwalt beigezogen hatte, reichte die Rekursschrift erst am 16. September 2018 ein. Das Steuergericht des Kantons Solothurn hielt mit Verfügung vom 25. September 2018 fest, der Rekurs sei verspätet aufgegeben worden. Der Steuerpflichtige habe darzulegen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zu wahren.
Der Steuerpflichtige antwortete dahingehend, er habe den Rekurs im Entwurf erstellt und diesen am 24. August 2018 an seinen Anwalt weitergeleitet, der ihn noch gleichentags zur Kenntnis genommen habe. In der Folge sei es zu weiteren Kontakten mit ihm gekommen. Am 12. September 2018 sei er - im Vertrauen auf rechtzeitiges Handeln seines Anwalts - ins Ausland abgereist, woher er erst am 15. September 2018 zurückgekehrt sei. Erst dann habe er realisiert, dass der Anwalt die Frist habe verstreichen lassen. Am 16. September 2018 habe er die Zustellung eigenhändig vorgenommen.
In einer späteren Duplik ergänzte er, der Umstand, dass der Rechtsanwalt nicht reagiert habe, stelle einen erheblichen Grund dar (und habe zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu führen), zumal dem KStA/SO im Einspracheverfahren gewichtige Fehler unterlaufen seien (gleichzeitige Einvernahme zweier Zeugen usw.). Vor allem verkenne das KStA/SO, dass er die streitbetroffenen Aktien nur als Pfand für ein gewährtes Darlehen entgegengenommen habe.

1.3. Mit Entscheid SGNEB.2018.7 vom 18. Februar 2019 trat das angerufene Steuergericht des Kantons Solothurn - mangels gewahrter Frist und eines Wiederherstellungsgrundes - auf den Rekurs nicht ein.

1.4. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 2. April 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Rechtsmittelfrist sei wiederherzustellen und der Rekurs gutzuheissen.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Der angefochtene Entscheid beruht auf rein kantonalem Recht. Die Grundlagen der Schenkungssteuer finden sich in § 233 ff. des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nicht als solche, sondern nur daraufhin, ob dabei Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot, verletzt wurde (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht prüft das Bundesgericht aber nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

2.2. Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist auch nach dem Schenkungssteuerrecht des Kantons Solothurn nur anzuordnen, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; § 245 in Verbindung mit § 137 Abs. 2 StG/SO). Unerlässlich ist damit in jedem Fall, dass die steuerpflichtige Person oder ihre Hilfsperson, namentlich die vertragliche Vertretung, unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht tätig zu werden. Die Praxis verlangt "klare Schuldlosigkeit". Eine solche kann in der objektiven Unmöglichkeit (Militärdienst usw.), ebenso gut aber auch in der subjektiven Unmöglichkeit des zeitgerechten Verhaltens begründet sein. Als subjektiv unmöglich gilt die Fristwahrung, wenn das gebotene Verhalten zwar - objektiv betrachtet - möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, vom gebotenen Verhalten abgehalten wurde. Zu denken ist insbesondere an
unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil 2C 987/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 zum insofern gleichartigen Art. 133 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 133 Fristen - 1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben233 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
1    Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben233 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2    Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben234 übergeben wurde.
3    Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.235
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 140 Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
1    Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2    Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
3    Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4    Artikel 133 gilt sinngemäss.
und Art. 145 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 145 - 1 Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.
2    Die Artikel 140-144 gelten sinngemäss.
DBG).

2.3. Wie den Ausführungen des Steuerpflichtigen zu entnehmen ist, glaubt er, alles Erforderliche getan zu haben, um eine rechtzeitige Eingabe zu bewirken. Dessen ungeachtet blieb der Rechtsanwalt untätig und musste der Steuerpflichtige schliesslich die Eingabe selber vornehmen, was ihm erst nach erfolgter Rückkehr aus dem Ausland möglich war. Der Steuerpflichtige bringt indes nicht vor, dass seine Hilfsperson ausserstande gewesen wäre, die Frist zu wahren. Weshalb der Rechtsanwalt, der um die korrekte Berechnung der Frist wissen musste, dennoch passiv blieb, kann freilich offen bleiben. Der Steuerpflichtige hätte vielmehr darzutun gehabt, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen seine verfassungsmässigen Ansprüche (insbesondere das allgemeine Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen haben könnte, indem sie feststellte, die Rechtsmittelfrist sei unentschuldigt versäumt worden. Seine Kritik bleibt aber an der Oberfläche und trägt rein appellatorische Züge, die als solche den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht genügen können.

2.4. Der Steuerpflichtige anerkennt, den im Verfahren "A-Post Plus" versandten Einspracheentscheid empfangen zu haben und macht im Wesentlichen nur geltend, er habe sich berechtigterweise auf das zeitlich korrekte Verhalten seines Rechtsanwalts verlassen dürfen. Aus diesem Grund sei er in den früheren Stand wiedereinzusetzen. Da die Rechtsfrage nicht bundesrechtlicher Natur ist, reicht ein solcher Einwand nicht aus, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C 228/2019 / 2C 229/2019 vom 5. März 2019 E. 2.4). Praxisgemäss müsste die zentrale Verfassungsfrage zumindest ansatzweise gestreift werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit der Steuerpflichtige vorbringt, der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 leide an inhaltlichen Mängeln, ist dies nicht zu hören. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist einzig die Frage des Nichteintretens (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.5. Die Beschwerde weist offensichtlich keine hinreichende Begründung auf. Es ist folglich darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Selbst wenn darauf hätte eingetreten können, wäre der Beschwerde im Übrigen kaum Erfolg beschieden gewesen. Die beauftragende Person trifft eine Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen, die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Hilfsperson (sog. cura in eligendo, instruendo und custodiendo; BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 186; 135 III 198 E. 2.3 S. 201). Der Steuerpflichtige hat sich daher das Verhalten seiner Hilfsperson anrechnen zu lassen. Damit ist nichts dazu gesagt, wie es sich im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und seinem Anwalt verhält. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden abgaberechtlichen Verfahrens.

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_324/2019
Date : 04. April 2019
Published : 22. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2012


Legislation register
BGG: 32  66  68  95  99  106  108
BV: 9
DBG: 133  140  145
BGE-register
135-III-198 • 142-II-369 • 143-I-1 • 143-V-19 • 144-II-313 • 144-IV-176
Weitere Urteile ab 2000
2C_228/2019 • 2C_229/2019 • 2C_324/2019 • 2C_987/2017
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