Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 725/2017
Urteil vom 4. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Parolari,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter Betrug, Brandstiftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. März 2017 (SB160402-/O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am 7. Oktober 2013 um die Mittagszeit brannte beim Schützenhaus in U.________ der Personenwagen von X.________ mitsamt den sich darin befindlichen Musikinstrumenten und Zubehör, u.a. zwei Akkordeons, einem Verstärker und einem Mischpult im Gesamtwert von annähernd CHF 10'000.--, aus. Nach erfolglosen Löschversuchen von Drittpersonen konnte der Brand erst durch die herbeigerufene Feuerwehr gelöscht werden. Als Folge des Fahrzeugbrandes wurden die unter dem Personenwagen befindlichen Rasengittersteine des Abstellplatzes beschädigt und mussten für CHF 1'487.40 gereinigt werden. Zehn Tage nach dem Brand meldete X.________ den durch den Brand entstandenen Schaden der Vaudoise Versicherung sowie der AXA Winterthur zur Schadensdeckung an. Die Versicherungen lehnten eine Auszahlung ab.
X.________ wird zur Last gelegt, er habe seinen Personenwagen selber in Brand gesetzt, indem er im Fahrzeuginnern Brandbeschleuniger verteilt und hernach entflammt habe, wobei er zuvor noch den Kofferraum des Personenwagens geöffnet habe, damit sich das Feuer durch die durchströmende Zugluft möglichst schnell habe entfachen und ausbreiten können. Dies habe er in der Absicht getan, von den Versicherungen ungerechtfertigte Leistungen zu erlangen.
B.
Das Bezirksgericht Andelfingen sprach X.________ mit Urteil vom 12. Februar 2016 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der Brandstiftung und des versuchten Betruges frei. Desgleichen sprach es ihn frei vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 20. März 2017 des versuchten Betruges und der Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Den Freispruch von der Anklage der Übertretung des Waffengesetzes bestätigte es.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Schuldsprüche wegen versuchten Betruges sowie Brandstiftung aufzuheben und er sei in diesen Punkten freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung gemäss Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der vom Beschwerdeführer gelegte Brand sei als Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
(angefochtenes Urteil S. 17 f.).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Brand zu Unrecht als Feuersbrunst gewürdigt. Um als solche qualifiziert zu werden, müsse dem Feuer eine erhebliche Intensität und insbesondere auch eine gewisse Ausbreitungstendenz zukommen. Das Kriterium der Bezwingbarkeit des Feuers durch den Urheber sage nichts über dessen Ausbreitungstendenz aus. Im vorliegenden Fall habe weder eine Explosionsgefahr noch eine Gefahr des Übergreifens der Flammen auf andere Gebäude bestanden. Das Fahrzeug habe fernab von bewohnten Gebäuden auf einem mit Pflastersteinen belegten Platz gebrannt. Das Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst sei daher nicht erfüllt. Zudem habe auch keine Gefährdung der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Anzahl fremder Rechtsgüter bestanden. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass durch den Brand des Fahrzeugs ein Sachschaden entstanden sei. Aus dem Arbeits- und Materialaufwand, welcher durch die Beseitigung der Verschmutzung an den Steinziegeln entstanden sei, könne nicht auf eine tatbestandsmässige Substanzveränderung und damit auf einen Sachschaden im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Substanz oder ihr Zustand verändert gewesen oder sie in ihrer bestimmungsgemässen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wären, sei nicht erstellt. Die Verschmutzung habe problemlos beseitigt werden können. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung liege nicht vor. Der Tatbestand der Brandstiftung sei daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 8 ff.).
1.3. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Nach der Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Brandstiftung gemäss Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden bei einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; 117 IV 285 E. 2a). Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
1.4.
1.4.1. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine Feuersbrunst verursacht, ist nicht zu beanstanden. Der am Personenwagen des Beschwerdeführers entfachte Brand, bei welchem das Fahrzeug innert kurzer Zeit in Vollbrand stand und vollständig ausbrannte, war gewiss kein bloss unbedeutendes Feuer. Das ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass es erst der avisierten Feuerwehr gelang, den Brand zu löschen. Insofern erweist sich, was der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 8), als unbegründet. Dass weder eine Explosionsgefahr noch eine Gefahr des Übergreifens des Feuers auf ein Gebäude bestand, ist allein unter dem Aspekt der Gemeingefahr relevant. Eine solche hat die Vorinstanz in Berücksichtigung dieser Umstände verneint.
1.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt indes Bundesrecht, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe durch das In Brand setzen seines Personenwagens einen Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Im zu beurteilenden Fall scheidet Brandstiftung in Bezug auf das Fahrzeug aus, da der Beschwerdeführer dieses nach den unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz selber in Brand gesteckt hat und Brandstiftung an eigener Sache, wie ausgeführt, nicht strafbar ist. Als Schädigung im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
den Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Die Vorinstanz wird somit zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfüllt sind, namentlich ob die vorliegende Verschmutzung des Bodens als relevante Substanzveränderung im Sinne einer Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes im Sinne des Tatbestandes der Sachbeschädigung zu würdigen ist (vgl. hiezu PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 22 ff. zu Art. 144).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren den Schuldspruch wegen versuchten Betruges. Die Vorinstanz nimmt in diesem Punkt an, der Beschwerdeführer habe die Versicherungen über seinen in Tat und Wahrheit nicht existierenden Schadenersatzanspruch zu täuschen versucht, indem er vorgegeben habe, sein versichertes Eigentum sei durch die Brandlegung eines Dritten vernichtet worden. Dass sein Tatvorgehen eine raffinierte und durchtriebene Machenschaft gewesen sei, ergebe sich schon aus dem grossen Aufwand, der seitens des polizeilichen Brandermittlers und des privaten Gutachters zur Feststellung der Brandursache und der näheren Tatumstände habe betrieben werden müssen. Die Beurteilung hinsichtlich Arglist erfolge aufgrund des gesamten Tatvorgehens und nicht nur der Schadensmeldungen. Da die Versicherungen ihre Leistungen nicht erbracht hätten, sei es beim Versuch geblieben (angefochtenes Urteil S. 19).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Arglist bejaht. In den Schadensmeldungen an die Versicherungen finde sich kein Hinweis auf die Brandlegung durch einen Dritten. Er habe lediglich ausgeführt, sein Fahrzeug bzw. seine Musikinstrumente hätten gebrannt. Weder aufgrund der am hellichten Tag begangenen Tat selbst noch aus der Schadensmeldungen an die Versicherungen lasse sich auf ein Lügengebäude oder betrügerische Machenschaften schliessen. Er habe keine unrichtigen Erklärungen über Tatsachen oder Geschehnisse abgegeben und insbesondere keinerlei Kniffe oder ein sonstwie arglistiges Vorgehen angewendet, um die Versicherungen zu täuschen. Er habe überdies die Versicherungen auch nicht von einer Überprüfung der Sachlage abgehalten. Die Schadensmeldungen seien für diese ohne Weiteres überprüfbar gewesen. Ein Autobrand und die daraus resultierende Schadenssumme stellten keinen Bagatellschaden dar. Bei einem solch unüblichen Ereignis sei die Versicherung dazu angehalten, die näheren Umstände zumindest grob abzuklären. Er selbst sei denn auch stets davon ausgegangen, dass die Versicherungen Abklärungen treffen würden (Beschwerde S. 11 ff.).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung, mithin eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Dieses Merkmal ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadenanzeige zuhanden der Versicherung zur betrügerischen Erlangung von Versicherungsleistungen grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht zumutbar. Dies gilt grundsätzlich immer, wenn blosse Bagatellschäden geltend gemacht werden, zumal in diesen Fällen eine Überprüfung oftmals einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, der in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr steht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4, mit Hinweisen; ferner MARKUS BOOG, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Haftung und Versicherung, Weber/Münch [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, Rz. 30.36).
2.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, auf welche Höhe der Beschwerdeführer bei den Versicherungen den durch den Brand entstandenen Schaden beziffert hat. Aufgrund des Umstands, dass die Anklageschrift schon den Wert der mitgeführten und verbrannten Musikinstrumente und des Zubehörs auf annähernd CHF 10'000.-- ansetzt, ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass kein reiner Bagatellschaden vorliegt (Beschwerde S. 13). Für die Versicherungsgesellschaften bestand daher zweifellos Anlass für weitere Abklärungen. Diese hat sie auch tatsächlich getroffen. So hat etwa die AXA Winterthur ein umfangreiches Gutachten zur Brandursachenermittlung in Auftrag gegeben. Die Versicherungen haben denn auch nicht unbesehen Versicherungsleistungen ausbezahlt, sondern solche vielmehr verweigert. Nach der Rechtsprechung bedeutet dies freilich nicht, dass der Täter in einem Fall mit grösserer Schadenssumme stets mit einer Überprüfung durch die Versicherung rechnen muss mit der Folge, dass für ihn der Versuch, die Versicherung zu schädigen, mit keinem Risiko mehr behaftet ist, weil Arglist von vornherein ausscheidet. Aus dem Umstand, dass eine Täuschung
ohne Erfolg bleibt, die Versicherung mithin nicht darauf hereinfällt, darf nicht abgeleitet werden, jene sei notwendigerweise nicht arglistig (Urteil 6B 543/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4, mit Hinweis). Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erschienen ist (BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). Davon ist mit der Vorinstanz auch für den zu beurteilenden Fall auszugehen. Dies ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mitsamt den sich darin befindenden Musikinstrumenten und den weiteren Gegenständen selbst in Brand gesteckt und in seinen Schadensmeldungen gegenüber den Versicherungen implizit angegeben hat, das Feuer sei auf andere Ursachen zurückzuführen bzw. von einer Drittperson gelegt worden. Darüber hinaus wertet die Vorinstanz auch die ganze Inszenierung des Brandfalls zu Recht als betrügerische Machenschaften. Insgesamt war die Täuschung nicht derart unbeholfen und offensichtlich, dass sie für die
Versicherungen schon bei geringster Aufmerksamkeit bzw. bei einer ersten oberflächlichen Prüfung leicht zu durchschauen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat das Tatbestandsmerkmal der Arglist somit zu Recht bejaht.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog