Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 134/05

Urteil vom 4. April 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
D.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Petra Ducksch, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 5. Juli 2005)

Sachverhalt:
P.________ und ihr Ehemann betreuen als Pflegeeltern gemäss Vereinbarung mit der Firma D.________ AG seit Januar 2002 Jugendliche, welche der genannten Gesellschaft von Amtsvormundschaften, Jugendanwaltschaften, Beratungsstellen und anderen Institutionen zugewiesen werden. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau qualifizierte P.________ als Unselbstständigerwerbende (Verfügung vom 5. Mai 2003) und verlangte von der D.________ AG mit Verfügung vom 15. Juli 2003 die Nachzahlung von bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2002. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrer Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2004).
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juli 2005 ab.
Die D.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet die als Mitinteressierte beigeladene P.________ auf eine Vernehmlassung.
Die Firma nimmt am 29. November 2005 Stellung zu den Ausführungen des BSV.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Nicht zu prüfen ist daher, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
1.2 Streitig und zu prüfen ist einzig die nach Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
1    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2    Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a  das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b  das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
AHVG relevante Frage, ob P.________ einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG nachgeht oder in einem unselbstständigen Erwerbsverhältnis (gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG) mit der D.________ AG steht. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil betreffend die Sozial- und Gesundheitsdirektion der Stadt X. vom 8. Oktober 2004, H 74/04, entschieden, dass die private Pflegekindbetreuung AHV-rechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, wobei das Gericht erwog: Von einem Unternehmensrisiko der Pflegemutter kann nicht die Rede sein, muss die Pflegemutter doch weder Investitionen tätigen, noch trägt sie das Inkassorisiko. Sie erhält vielmehr die vereinbarte Pauschalentschädigung so lange, als sich das Kind bei ihr (und ihrem Ehemann) in Pflege befindet. Was das zweite Hauptkriterium der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen (Un-) Abhängigkeit anbelangt, ist dieses stets unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des zu beurteilenden Erwerbsverhältnisses zu konkretisieren. Es kann daher
nicht entscheidend sein, dass sich die Vormundschaftsbehörde nicht in die tagtägliche Betreuungsarbeit einmischt, welche die Pflegemutter am Kind verrichtet, welches sich unter ihrer Obhut befindet. Dies ist nicht nur wegen der örtlichen Distanz, sondern wegen den dem Pflegeverhältnis inhärenten praktischen Gegebenheiten gar nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Pflegemutter in allen Belangen, welche über die tägliche Betreuung des ihr anvertrauten Kindes hinausgehen, klar an die Weisungen der Vormundschaftsbehörde gebunden ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem tatsächlich abgeschlossenen Pflegevertrag, sondern den übergeordneten Rechtsnormen, welche für ein Pflegeverhältnis massgebend sind (Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB).
2.
Der Fall der Beschwerdeführerin unterscheidet sich von dem im erwähnten Urteil H 74/04 insofern, als es hier nicht um das Vertragsverhältnis zwischen einer Behörde und der mit der Betreuung betrauten Person geht, sondern eine AG als Vermittlerin auftritt, welche aus ihrer Sicht geeignete und den formulierten Kriterien entsprechende Familien zur kurz- oder längerfristigen Platzierung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auswählt, diese Familien bei der Betreuung begleitet und die entsprechende Infrastruktur Fürsorgeämtern und anderen Institutionen anbietet.

Diese Gegebenheiten ändern jedoch an der AHV-rechtlichen Qualifikation der geleisteten Erwerbstätigkeit im Wesentlichen nichts, wie das BSV zutreffend festhält. So fehlt es auch hier, wie im zitierten Urteil vom 8. Oktober 2004, an einem Unternehmensrisiko, da P.________ weder Investitionen tätigen muss noch das Inkassorisiko trägt. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann die mit BGE 110 V 78 Erw. 4b eingeleitete Rechtsprechung, wonach das Unternehmerrisiko bei investitionsschwachen Dienstleistungen in den Hintergrund tritt, nicht dahingehend verstanden werden, dass es in solchen Fällen überhaupt jegliche Bedeutung verliert. Die Beschwerdeführerin erhält die vereinbarte Pauschalentschädigung so lange, als sich die bei ihrer Familie platzierten Jugendlichen in ihrer Pflege befinden. Was das zweite Hauptkriterium der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen (Un-) Abhängigkeit betrifft, gelten die Erwägungen im Urteil H 74/04 analog. Die Pflegekindbetreuung hat mit Blick auf die behördliche Weisungsgebundenheit an sich unselbstständigen Charakter, woran das Dazwischenschalten einer privaten Vermittlungsorganisation nichts ändert. Zwar mischt sich die D.________ AG nicht in die
tägliche Betreuungsarbeit ein. Entscheidend ist jedoch, dass P.________ in allen Belangen, welche über die tägliche Betreuung der ihr anvertrauten Jugendlichen hinausgehen, an die Weisungen der D.________ AG gebunden ist. Denn entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die genannte Gesellschaft sehr wohl weisungsbefugt; es besteht von Gesetzes wegen die Pflicht, der Betreuungsperson Weisungen zu erteilen, steht die Gesellschaft selber doch unter Aufsicht der zuweisenden Behörde (Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB). Wie die D.________ AG in ihrem Prospekt festhält, tritt sie als Ansprechpartnerin der zuweisenden Instanz auf; ein direkter Kontakt zwischen Betreuungsfamilie und Behörde ist nicht vorgesehen. Bezüglich der Aufsicht über die Betreuung bedeutet dies einzig, dass hier zwischen Behörde und Betreuungsperson eine Vermittlerin steht. Die Weisungsbefugnis der für die Platzierung zuständigen Behörde schliesst eine Dienstleistung der Pflegefamilie "nach freiem Ermessen", wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, und damit eine Qualifikation als selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Im Hinblick darauf, dass nicht wie sonst üblich die Behörde der Pflegefamilie die Entschädigung auszahlt, sondern dass dies die mit der
Platzierung betraute Beschwerdeführerin übernimmt, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht letztere als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne betrachtet (vgl. ZAK 1990 S. 130 Erw. 3b mit Hinweis; SZS 1997 S. 53).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Berechnung des massgebenden Lohns. Sie bezieht sich dabei auf eine Nachzahlungsverfügung vom 1. Juli 2003, in welcher eine Lohnsumme von Fr. 6300.- festgesetzt wird. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts wurde indes diese Verfügung in der Folge durch die hier im Streit liegende vom 15. Juli 2003 (im vorinstanzlichen Entscheid ist fälschlicherweise vom 15. Juli 2004 die Rede) ersetzt, welche neu von einer Lohnsumme von Fr. 3000.- ausgeht. Dieser Betrag wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt, entspricht er doch der Betreuungsentschädigung, wogegen die Ausgleichskasse die weiteren Fr. 3300.- zu Recht als Spesenersatz betrachtet hat, auf dem keine Beiträge geschuldet sind (Art. 7
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
Ingress, Art. 9 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
und Abs. 3 zweiter Satz AHVV).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und P.________ zugestellt.
Luzern, 4. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : H_134/05
Date : 04. April 2006
Published : 22. April 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
AHVG: 4  5  9
AHVV: 7  9
OG: 135  156
ZGB: 316
BGE-register
110-V-72 • 124-V-145
Weitere Urteile ab 2000
H_134/05 • H_74/04
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1997 S.53