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K_12/04 - 2005-04-04 - Krankenversicherung - Krankenversicherung
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 12/04

Urteil vom 4. April 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1950, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 4. Dezember 2003)

Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene K.________ ist bei der Öffentlichen Krankenkasse Basel (nachfolgend: ÖKK Basel) unter anderem obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 25. September 2002 unterzog sich K.________ in der Frauenklinik des Spitals X.________ einer Operation an beiden Mammae. Die Diagnose lautete «Störende Keloidnarben bei Status nach Mammareduktionsplastik bds». Der Eingriff bestand in einer Exzision der Keloidnarben und einem kleinen Lifting beidseits (Operationsbericht vom 30.September 2002). Die Kosten für Behandlung und Spitalaufenthalt vom 24. bis 27.September 2002 beliefen sich auf Fr.7412.45. Mit Verfügung vom 5.Mai 2003 lehnte die ÖKK Basel eine Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Narbenkorrektur-Operation vom 25.September 2002 mit der Begründung ab, der Eingriff sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Daran hielt der Krankenversicherer mit Einspracheentscheid vom 22.Juli 2003 fest.
B.
In Gutheissung der Beschwerde der K.________ hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2003 auf und verpflichtete die ÖKK Basel, der Versicherten die Kosten der Operation vom 25. September 2002 zu erstatten (Entscheid vom 4. Dezember 2003).
C.
Die ÖKK Basel führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

K.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es u.a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert (Art. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 1   Zweck und Gegenstand
  Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a.   Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b.   ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c.   die Leistungen aufeinander abstimmt;
d.   den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
Ingress und lit. a ATSG).

Art. 3 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3   Krankheit
  1.   Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. [1]
  2.   Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG umschreibt den Begriff der Krankheit. Darunter fällt nach der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Alt Art. 3 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3   Krankheit
  1.   Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. [1]
  2.   Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG ist auch im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 3   Versicherungspflichtige Personen
  1.   Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
  2.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1] mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. [2]
  3.   Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
a. [3]   in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG [4]) haben;
b.   im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
  4.   Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 [5] über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [6]
 
[1] SR 192.12
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523).
[4] SR 830.1
[5] SR 833.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
. KVG) anwendbar (Art. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2   Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sowie Art. 1
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 2014 [2] (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [3]
  2.   Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a.   Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59);
b.   Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55);
c. [4]   Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
d.   Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
e.   Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
 
[1] SR 830.1
[2] SR 832.12
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).
KVG und Art. 1a Abs. 1
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 1a   Geltungsbereich
  1.   Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
  2.   Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a.   Krankheit (Art. 3 ATSG [1]);
b.   Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
c.   Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
 
[1] SR 830.1
und Abs. 2 lit. a KVG).
1.2 Entgegen dem kantonalen Gericht sind die materiellen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts vorliegend nicht anwendbar. Die Narbenkorrektur-Operation, deren Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung hier streitig ist, wurde am 25. September 2002 durchgeführt. Der zur umstrittenen Rechtsfolge führende Tatbestand hatte sich somit abschliessend vor In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht. Diese Gesetzesnovelle kommt daher nicht zur Anwendung (BGE 130 V 446 Erw. 1.2.1, 126 V 136 Erw. 4b). Für den Krankheitsbegriff ist somit alt Art. 2 Abs. 1
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 2 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523).
KVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) massgebend und nicht der von der Vorinstanz angewendete alt Art. 3 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3   Krankheit
  1.   Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. [1]
  2.   Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG. Diese Feststellung ist indessen insofern nicht entscheidwesentlich, als beide Bestimmungen im Wortlaut und auch inhaltlich übereinstimmen (vgl. Bericht «Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht» der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit [BBl 1999 4523 ff.] S. 4543 f. sowie Amtl. Bull. 1999 N 1238, 2000 S 176 [Votum Schiesser, Kommissionssprecher]; ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 46; Urteil D. vom 26. August 2004 [K 15/04] Erw. 1).
2.
2.1 Die Vergütung operativer Eingriffe an der Brust, insbesondere Reduktionsplastiken bei Mammahypertrophie, Mammadysplasie oder Asymmetrie der Mammae durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung richtet sich im Rahmen von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung (Art. 32 Abs. 1
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 32   Voraussetzungen
  1.   Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
  2.   Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
  3.   Leistungen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht oder nicht mehr wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich sind, werden anhand eines evidenzbasierten Verfahrens evaluiert. Das Evaluationsverfahren beruht auf transparenten Kriterien und den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist verhältnismässig. [1]
  4.   Leistungen, die gemäss dem evidenzbasierten Verfahren die Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 769; BBl 2021 2819).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 769; BBl 2021 2819).
KVG) grundsätzlich nach der unter dem alten Krankenversicherungsgesetz (KUVG) gültig gewesenen Gerichts- und Verwaltungspraxis (RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 357; vgl. auch BGE 130 V 301 Erw. 2 und RKUV 2004 Nr. KV 285 S. 242 Erw. 4.1). Danach besteht eine Kostenübernahmepflicht für die operative Brustreduktion, wenn die Hypertrophie, Dysplasie oder Asymmetrie körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist. Entscheidend ist nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen. Dabei genügt es, wenn sowohl die Beschwerden wie auch deren Kausalzusammenhang mit der Mammahypertrophie, -dysplasie oder -asymmetrie nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind; die blosse Möglichkeit ist nicht
ausreichend, anderseits ist ein Zusammenhang im streng wissenschaftlichen Sinn nicht erforderlich (RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 359 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil L. vom 29. Januar 2001 [K 171/00] Erw. 2b; vgl. auch BGE 130 V 301 ff. Erw. 4 und 5).

Für die Vergütung der Mammareduktionsplastik durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist sodann von Bedeutung, ob konservative Massnahmen, insbesondere Physiotherapie bei Rückenbeschwerden, eine wirksame alternative Behandlungsmöglichkeit darstellen oder dargestellt hätten. Ist das zu bejahen, stellt sich weiter die Frage, welche der beiden Leistungen die zweckmässigere ist. Je nachdem entfällt eine Kostenübernahmepflicht für die Operation (BGE 130 V 299, insbesondere S. 304 ff. Erw. 6.1 und 6.2).
2.2 Im Weitern kann in Fortführung der unter dem KUVG gültig gewesenen Rechtsprechung die operative Behandlung sekundärer krankheits- oder unfallbedingter Beeinträchtigungen, insbesondere äusserliche Verunstaltungen an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen. Voraussetzung ist, dass der Mangel ein gewisses Ausmass erreicht und durch kosmetische Operation sich beheben lässt. Ferner muss die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Behandlung der primären Unfall- oder Krankheitsfolgen aufgekommen sein. Die Leistungspflicht der Versicherer für kosmetische Operationen hat sich in allgemein üblichen Grenzen und im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu halten (Urteile T. vom 24. Dezember 2002 [K 87/02] Erw. 1.2 und D. vom 26. August 2004 [K 15/04] Erw. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zur Begründung sinngemäss RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 360 Erw. 3b).
3.
Das kantonale Gericht hat die streitige Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des am 25. September 2002 vorgenommenen operativen Eingriffs (Exzision der Keloidnarben im Bereich beider Mammae und kleines Lifting beidseits) im Wesentlichen im Lichte und nach Massgabe der in Erw.2 hievor dargelegten Grundsätze geprüft. In Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Keloidnarben hätten kosmetisch nicht derart gestört, dass von einem behandlungsbedürftigen sekundären ästhetischen Mangel gesprochen werden könne. Hingegen komme den Narben als solchen Krankheitswert zu, da sie körperliche Beschwerden hervorriefen und daher einen unmittelbaren pathologischen Gehalt aufwiesen. Zwar sei die von der Versicherten geltend gemachte Entzündung nicht rechtsgenüglich erstellt. Indessen sei das intensive Jucken durch den Operationsbericht vom 30.September 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerden seien derart intensiv gewesen, dass die Versicherte dem Drang sich zu kratzen nicht habe widerstehen können. Bei dieser Intensivität des Beissens müssten Behandlungsbedürftigkeit und Krankheitswert als gegeben angenommen werden. Das ständige Kratzen könne auf
Dauer zu Rötungen, Entzündungen, Infektionen oder offenen Wunden führen. Die Haut sei an den betroffenen Stellen besonders empfindlich und könne sich nur schwer von selbst erholen. Es sei daher schlüssig und nachvollziehbar, dass eine medizinische Behandlung durch die operative Beseitigung der juckenden Keloidnarben angezeigt und notwendig gewesen sei. Die Massnahme halte sich in allgemein üblichen Grenzen sowie im Rahmen der Wirtschaftlichkeit. Somit habe der Krankerversicherer die Kosten der Operation vom 25.September 2002 nach Art.25 Abs.1
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 25   Allgemeine Leistungen bei Krankheit
  1.   Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
  2.   Diese Leistungen umfassen:
a. [1]   die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von: [2]Ärzten oder Ärztinnen,Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,Pflegefachpersonen,Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
1.   Ärzten oder Ärztinnen,
2.   Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
2bis. [3]   Pflegefachpersonen,
3.   Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b.   die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c.   einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d.   die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e. [4]   den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f. [5]   ...
fbis. [6]   den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29);
g.   einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h. [7]   die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
KVG zu erstatten.
4.
4.1 Dass die Keloidnarben resp. die Narbendehiszenz und Keloidbildung keinen sekundären krankheitsbedingten ästhetischen Mangel im Sinne der in Erw. 2.2 dargelegten Rechtsprechung darstellen, steht ausser Frage. Hingegen überzeugt die vorinstanzliche Begründung für die Bejahung des Krankheitswertes und der Behandlungsbedürftigkeit der Juckreizbeschwerden durch Exzision der Keloidnarben nicht, wie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Krankenversicherer zu Recht vorbringt. Dass das andauernde Kratzen auf Dauer zu Rötungen, Entzündungen, Infektionen oder offenen Wunden an den betroffenen Hautstellen führen kann, entspricht einer Erfahrungstatsache und trifft in dieser allgemeinen Form auf eine Vielzahl ähnlicher oder vergleichbarer Sachverhalte zu. Damit ist jedoch lediglich die Möglichkeit bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge des Kratzens dargetan, was für die Bejahung des Krankheitswertes der Narbendehiszenz und Keloidbildung nicht genügt, zumal wenn ästhetische Motive für den Eingriff nicht gänzlich verneint werden können. Sodann hat das kantonale Gericht ohne weiteres auf die Notwendigkeit einer operativen Beseitigung der Narben geschlossen. Es hat nicht geprüft, ob konservative Massnahmen eine wirksame
alternative Behandlungsmöglichkeit darstellen oder dargestellt hätten (Erw. 2.1).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Verfahren einen Bericht des Spitals X.________ vom 26.Februar 2004 eingereicht. Darin hält der operierende Arzt fest, die Behandlungen mit verschiedenen konservativen dermatologischen Massnahmen wie Salben, Wickel etc. hätten keine Linderung und keinen Erfolg gebracht. Diese Aussage stützt zwar die vorinstanzliche Argumentation in dem Sinne, dass die Keloidnarben (Narbendehiszenz und Keloidbildung) behandlungsbedürftige Beschwerden verursachten und konservative Massnahmen unwirksam waren. Sie lässt aber entscheidwesentliche (Tat-)Fragen offen. Vorab ist unklar, seit wann und in welcher (wechselnden) Intensität das im Operationsbericht vom 30.September 2002 erwähnte Beissen bestand und ob es tatsächlich derart war, dass die Versicherte nicht anders konnte als sich ständig kratzen. Ebenfalls interessiert, ob es im Bereich der Narben Entzündungen gab, welche nicht Folge des ständigen Kratzens waren, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Im Weitern äussert sich der operierende Arzt nicht dazu, wie lange und welche konservativen Massnahmen im Einzelnen angewendet wurden, inwiefern sie unwirksam waren und ob die Versicherte diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stand. In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass der Krankenversicherer in seiner Stellungnahme vom 23.März 2004 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, keine Medikamente für konservative Massnahmen bezahlt zu haben.

Erst nach Klärung dieser offenen Punkte können die Fragen nach dem Krankheitswert und der Behandlungsbedürftigkeit der geltend gemachten Juckreizbeschwerden und Entzündungen, soweit sie bestanden, durch Exzision der Keloidnarben abschliessend beurteilt werden. In diesem Sinne wird der Krankenversicherer ergänzende Erhebungen vorzunehmen haben, u.a. zusätzliche Berichte des operierenden und allenfalls des behandelnden Arztes. Je nachdem stellt sich weiter die Frage der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Operation vom 25.September 2002 (vgl. BGE 130 V 299, insbesondere S.307 Erw.6.2.3). Danach wird er über die streitige Vergütung des Eingriffs durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung neu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2003 aufgehoben werden und die Sache an die ÖKK Basel zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Vergütung des operativen Eingriff vom 25. September 2002 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
K_12/04 04. April 2005 22. April 2005 Bundesgericht Unpubliziert Krankenversicherung

Gegenstand Krankenversicherung

Gesetzesregister
ATSG 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 1   Zweck und Gegenstand
  Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a.   Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b.   ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c.   die Leistungen aufeinander abstimmt;
d.   den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
ATSG 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2   Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG 3
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3   Krankheit
  1.   Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. [1]
  2.   Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
KVG 1
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 2014 [2] (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [3]
  2.   Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a.   Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59);
b.   Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55);
c. [4]   Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
d.   Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
e.   Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
 
[1] SR 830.1
[2] SR 832.12
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).
KVG 1 a
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 1a   Geltungsbereich
  1.   Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
  2.   Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a.   Krankheit (Art. 3 ATSG [1]);
b.   Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
c.   Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
 
[1] SR 830.1
KVG 2
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 2 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523).
KVG 3
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 3   Versicherungspflichtige Personen
  1.   Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
  2.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1] mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. [2]
  3.   Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
a. [3]   in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG [4]) haben;
b.   im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
  4.   Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 [5] über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [6]
 
[1] SR 192.12
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523).
[4] SR 830.1
[5] SR 833.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
KVG 25
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 25   Allgemeine Leistungen bei Krankheit
  1.   Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
  2.   Diese Leistungen umfassen:
a. [1]   die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von: [2]Ärzten oder Ärztinnen,Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,Pflegefachpersonen,Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
1.   Ärzten oder Ärztinnen,
2.   Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
2bis. [3]   Pflegefachpersonen,
3.   Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b.   die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c.   einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d.   die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e. [4]   den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f. [5]   ...
fbis. [6]   den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29);
g.   einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h. [7]   die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
KVG 32
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 32   Voraussetzungen
  1.   Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
  2.   Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
  3.   Leistungen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht oder nicht mehr wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich sind, werden anhand eines evidenzbasierten Verfahrens evaluiert. Das Evaluationsverfahren beruht auf transparenten Kriterien und den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist verhältnismässig. [1]
  4.   Leistungen, die gemäss dem evidenzbasierten Verfahren die Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 769; BBl 2021 2819).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 769; BBl 2021 2819).
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