Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 469/2024

Urteil vom 4. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwälte Homayoon Arfazadeh, Mathieu Granges und Benoît Lambercy,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg und Rechtsanwalt Daniel Bloch,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Felix Kappeler und Lukas Frese,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Raimondi und Rechtsanwältin Patricia Jäggi,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer,
5. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock und Rechtsanwältin Nadira Zellweger-Ferhat,
6. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,

7. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder und Rechtsanwältin Nadja Hirzel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abtretung einer Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 2. Juli 2024
(Z1 2023 26).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 4. Mai 2008 schloss die I.________ Company mit Sitz in U.________ (Iran) als Verkäuferin mit der Ja.________ AG mit Sitz in V.________ (Schweiz) als Käuferin einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Öl. Die Ja.________ AG übertrug am 23. Juli 2008 diesen Rahmenvertrag auf die ebenfalls in V.________ domizilierte K.________ AG.
Vom 27. Juli 2008 bis zum 5. Mai 2009 lieferte die I.________ Company der K.________ AG mehrere Schiffsladungen Öl.
Am 15. Juni 2009 teilte die L.________ Company der J.________ AG mit, dass sie alle Verträge der I.________ Company übernommen habe. Für die Lieferung der für Juni 2009 vereinbarten Fracht sei daher ein neuer Vertrag mit ihrer Tochtergesellschaft, der Ab.________ Co. Ltd. mit Sitz in W.________ (Malaysia), abzuschliessen.
Am 18. Juni 2009 wurde ein Vertrag über die Öllieferung von der Ab.________ Co. Ltd. an die Ja.________ AG aufgesetzt (sog. Spot Vertrag). Es ist umstritten, ob der Spot Vertrag zwischen der Ab.________ Co. Ltd. und der J.________ AG tatsächlich zustande gekommen ist. Jedenfalls teilte die J.________ AG der Ab.________ Co. Ltd. am 25. Juni 2009 mit, ihre Rechte und Pflichten aus dem Spot Vertrag auf die K.________ AG übertragen zu haben. Die Ab.________ Co. Ltd. bestätigte dies am selben Tag.
Die Ja.________ AG stellte der Ab.________ Co. Ltd. ebenfalls am 25. Juni 2009 einen bis am 25. August 2009 befristeten Letter of Undertaking aus, der die Kaufpreiszahlung unter dem Spot Vertrag im Umfang von USD 32 Mio. absichern sollte.
Nachdem die K.________ AG den Spot Vertrag übernommen hatte, verkaufte sie die Öllieferung am 25. Juni 2009 an die Ja.________ AG. Diese wiederum verkaufte die Lieferung am 26. Juni 2009 an die M.________ SA weiter. Die Lieferung des Öls erfolgte am 27. Juni 2009. Die M.________ SA bezahlte der Ja.________ AG am 2. und 24. Juli 2009 den Kaufpreis von EUR 22'510'767.--.
Die Ab.________ Co. Ltd. stellte der K.________ AG am 7. Juli 2009 das gelieferte Öl mit USD 31'113'323.-- in Rechnung. In der Folge mahnte sie die Zahlung des Kaufpreises mehrmals erfolglos ab. Am 15. Juli 2009 stellte die Ab.________ Co. Ltd. der K.________ AG für EUR 22'083'414.72 eine revidierte Rechnung. Die K.________ AG ihrerseits stellte der Ja.________ AG am 16. Juli 2009 EUR 22'083'192.60 in Rechnung.
Die Ja.________ AG leistete am 24. Juli 2009 eine Teilzahlung von EUR 1 Mio. an die K.________ AG, welche diesen Betrag umgehend an die Ab.________ Co. Ltd. überwies. Danach kam es zu keinen weiteren Zahlungen der Ja.________ AG an die K.________ AG oder der K.________ AG an die Ab.________ Co. Ltd.
Die Ab.________ Co. Ltd. klagte in der Folge gegen die J.________ AG und verlangte von ihr teilklageweise die Bezahlung von EUR 1 Mio. Das Kantonsgericht Zug wies diese Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2011 ab, da die Ab.________ Co. Ltd. in der falschen Währung geklagt habe.
Das Konkursgericht Zug eröffnete am 23. Juli 2012 den Konkurs über die Ja.________ AG und am 6. September 2012 über die K.________ AG.

A.b. Im Konkurs der K.________ AG wurde die Ab.________ Co. Ltd. mit einer Forderung von Fr. 28'285'983.13 zugelassen.
Die Konkursverwaltung Zug ermächtigte mit Abtretungsverfügungen vom 30. August 2013 die Ab.________ Co. Ltd. dazu, im Konkurs der K.________ AG gegen die folgenden Personen Verantwortlichkeits- und weitere Ansprüche geltend zu machen: B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1), C.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2), D.________ (Beklagter 3, Beschwerdegegner 3), E.________ (Beklagter 4, Beschwerdegegner 4), F.________ (Beklagter 5, Beschwerdegegner 5), G.________ (Beklagter 6, Beschwerdegegner 6) und H.________ (Beklagter 7, Beschwerdegegner 7).
Der Beklagte 1 war Alleinaktionär der K.________ AG und Verwaltungsratspräsident der Ja.________ AG. Der Beklagte 2 war bis zum 14. Dezember 2010 kollektivzeichnungsberechtigter Direktor bei der J.________ AG. Der Beklagte 3 arbeitete bis zum 21. Dezember 2011 als Trade Finance Manager bei der englischen Jb.________ Ltd. Der Beklagte 4 war bis zum 30. Juni 2010 als Head of Trading und Chief Executive tätig. Die Beklagten 5 und 6 waren je kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der Ja.________ AG. Der Beklagte 7 war einziges Mitglied des Verwaltungsrates der K.________ AG. Demgegenüber waren die Beklagten 1-6 keine formellen Organe dieser Gesellschaft.
Die Aa.________ Sàrl (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Ab.________ Co. Ltd. Die Klägerin hat ihren Sitz in W.________ (Schweiz). Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilte sie dem Konkursamt Zug mit, dass die Ab.________ Co. Ltd. die Forderungen Nr. 19 und 20 im Konkursverfahren der Ja.________ AG und die Forderung Nr. 2 im Konkursverfahren der K.________ AG mit sämtlichen damit verbundenen Rechten an die Klägerin abgetreten habe. N.________ unterzeichnete diese Mitteilung im Namen der Klägerin. Zugleich bescheinigte er die Richtigkeit dieser Mitteilung im Namen der Ab.________ Co. Ltd.

B.

B.a. Am 23. September 2019 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine Klage ein. Darin beantragte sie, die Beklagten 1-7 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 29'293'102.88, eventualiter EUR 20'827'057.64 zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 wies das Kantonsgericht diese Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1.1). Weiter wies es einen Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung einer gegen ihn gerichteten Betreibung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1.2). Die Entscheidgebühr setzte das Kantonsgericht auf Fr. 350'000.-- fest und auferlegte diese der Klägerin. Weiter verpflichtete es die Klägerin, dem Beklagten 1 Fr. 583'706.75 (MWST inbegriffen), den Beklagten 2, 5, 6 und 7 je Fr. 292'391.80 (MWST inbegriffen) sowie den Beklagten 3 und 4 je Fr. 271'487.30 als Parteientschädigung zu bezahlen.

B.b. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 2. Juli 2024 hob das Obergericht die Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 des kantonsgerichtlichen Entscheides auf. Es schrieb stattdessen die Klage im Umfang von Fr. 422'779.93 zufolge Rückzugs ab (neue Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat (neue Dispositiv-Ziff. 1.2). Wie bereits das Kantonsgericht wies auch das Obergericht den Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung der gegen ihn gerichteten Betreibung ab, soweit es darauf eintrat (neue Dispositiv-Ziff. 1.3). Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Es setzte die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 200'000.-- fest und auferlegte diese der Klägerin. Schliesslich verpflichtete es die Klägerin, der Gegenseite folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: dem Beklagten 1 Fr. 73'235.-- (inkl. MWST), dem Beklagten 2 Fr. 144'320.-- (inkl. MWST), dem Beklagten 3 Fr. 68'000.--, dem Beklagten 4 Fr. 46'000.--, dem Beklagten 5 Fr. 73'235.--, dem Beklagten 6 Fr. 49'540.-- und dem Beklagten 7 Fr. 49'540.--.

C.
Mit auf Französisch verfasster Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts vom 2. Juli 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegner 1-7 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 28'993'102.88 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2011 zu bezahlen. Eventualiter seien die Beschwerdegegner 1-7 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin EUR 20'548'087.84 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. Juli 2012 zu bezahlen. In beiden Fällen seien die Rechtsvorschläge in den Betreibungen der einzelnen Beschwerdegegner aufzuheben. Subeventualiter sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht oder Obergericht zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1-7 für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt Fr. 583'706.75 und für das zweitinstanzliche Verfahren insgesamt Fr. 73'235.-- als Parteientschädigungen zu bezahlen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdegegner 1-7 beantragen je mit separater Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik, der Beschwerdegegner 1 eine Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2024 wurden die Gesuche der Beschwerdegegner 1-6 und mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024 dasjenige des Beschwerdegegners 7 auf Anordnung einer amtlichen Übersetzung der Beschwerdeschrift abgewiesen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, soweit sie sich gegen den Beschwerdegegner 4 richtete. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG).

2.

2.1. Im Hauptbegehren verlangt die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnern 1-7, dass sie ihr Fr. 28'993'102.88 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2011 bezahlen. Sie leitet diesen Betrag aus zwei verschiedenen Anspruchsgrundlagen ab:
Primär macht die Beschwerdeführerin damit Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse der K.________ AG gegen deren Organe geltend.
Sekundär klagt sie damit auf Ersatz des Schadens, den die K.________ AG wegen Pflichtverletzungen der Organe der Ja.________ AG erlitten habe.
Die Beschwerdeführerin stützt sowohl ihren primären als auch ihren sekundären Anspruch auf eine Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG.

2.2. Im Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin EUR 20'548'087.84 als Ersatz für den Schaden, den die Ab.________ Co. Ltd. direkt erlitten habe. Diesem Anspruch liegt keine Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG zugrunde. Indessen soll die Beschwerdeführerin auch diese Forderung von der Ab.________ Co. Ltd. abgetreten erhalten haben.

2.3. Sowohl das Haupt- wie auch das Eventualbegehren hängen somit von der zwischen den Parteien strittigen Frage ab, ob die Ab.________ Co. Ltd. ihre Ansprüche rechtsgültig an die Beschwerdeführerin abgetreten hat.

3.
Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer gültigen Abtretung. Sie erwog, die Beschwerdeführerin stütze ihr Hauptbegehren auf eine Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG. Diese Bestimmung bilde ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen werde. Der Abtretungsgläubiger handle als Prozessstandschafter zwar im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko; er werde aber durch die Abtretung nicht Träger des abgetretenen Anspruchs. Die Prozessführungsbefugnis sei eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe.
Vorliegend habe das Konkursamt Zug gestützt auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG die Ab.________ Co. Ltd. ermächtigt, verschiedene Ansprüche aus der Konkursmasse der K.________ AG geltend zu machen. Indessen habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass die Ab.________ Co. Ltd. diese Ansprüche später an die Beschwerdeführerin weiter abgetreten habe. Zwar stütze sich die Beschwerdeführerin auf eine Abtretungsanzeige, welche N.________ im Namen der Ab.________ Co. Ltd. unterzeichnet habe. Indessen habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenügend behauptet, dass N.________ für die Ab.________ Co. Ltd. zeichnungsberechtigt sei. Das Kantonsgericht habe nicht von sich aus prüfen müssen, ob sich ihre Zeichnungsberechtigung allenfalls aus Beilagen ergebe, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe. Soweit die Beschwerdeführerin Ansprüche der Konkursmasse der K.________ AG geltend mache, fehle ihr die Prozessführungsbefugnis. Folglich hätte das Kantonsgericht die Klage nicht abweisen dürfen, sondern hätte darauf nicht eintreten müssen.
Bezüglich des Eventualbegehrens erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin mache damit zwar einen direkten Schaden der Ab.________ Co. Ltd. geltend. Indessen habe die Beschwerdeführerin auch hier den Nachweis der gültigen Abtretung von der Ab.________ Co. Ltd. an die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Da diese ihre Gläubigerstellung nicht habe belegen können, sei ihre Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die kantonalen Gerichte seien von vornherein nicht befugt gewesen, diese Abtretung der Ansprüche zu überprüfen. Es obliege einzig der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und nicht dem Sachgericht, die Rechtmässigkeit der von der Konkursverwaltung erlassenen Abtretungsverfügung zu überprüfen.

4.2. Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet (Art. 260 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG). Bei dieser "Abtretung" handelt es sich um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Der Abtretungsgläubiger handelt im Prozess zwar im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, er wird aber durch die Abtretung nicht Träger des abgetretenen Anspruchs (BGE 149 III 422 E. 3.4.1; 146 III 441 E. 2.5.1; 145 III 101 E. 4.1.1). Vielmehr ist er blosser Prozessstandschafter. Diese Befugnis, Rechte Dritter im eigenen Namen einzuklagen, bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO.
Das Sachgericht muss von Amtes wegen prüfen, ob der klagende Gläubiger berechtigt ist, das Verfahren als Prozessstandschafter zu führen (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO). Fehlt es an dieser Prozessvoraussetzung, tritt das Sachgericht auf die Klage nicht ein (BGE 145 III 101 E. 4.1.3; 144 III 552 E. 4.1.2). Untersteht ein Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz, muss das Gericht nicht von sich aus nach Tatsachen forschen, welche die Eintretensvoraussetzungen begründen. Vielmehr obliegt es der klagenden Partei, diejenigen Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen, welche ihre Prozessstandschaft beweisen (BGE 144 III 552 E. 4.1.3, mit Hinweisen; EVA BACHOFNER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 93 zu Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG).
Vorliegend prüften zu Recht weder das Kantons- noch das Obergericht, ob das Konkursamt die Ansprüche im Sinne von Art. 260 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG rechtsgültig auf die Ab.________ Co. Ltd. übertragen hat. Vielmehr prüften diese beiden Gerichte nur, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, die Ansprüche der Masse als Prozessstandsschafterin einzuklagen. Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Gerichten somit zu Unrecht vor, sie hätten sich eine Prüfkompetenz angemasst, die ihnen gar nicht zukomme.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Konkursamt Zug habe mit Verfügung vom 30. August 2013 gestützt auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG verschiedene Verantwortlichkeits- und Haftungsansprüche der Masse von der Ab.________ Co. Ltd. an die Beschwerdeführerin abgetreten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe am 2. März 2018 dem Konkursamt mitgeteilt, dass die Ab.________ Co. Ltd. diese Ansprüche mit allen damit verbundenen Rechten aufgrund von Art. 164 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
. OR an sie abgetreten habe. Am 28. März 2018 habe die Beschwerdeführerin beim Konkursamt eine Fristerstreckung bis zum 31. März 2019 beantragt, um die abgetretenen Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Mit Verfügung vom 29. März 2018 habe das Konkursamt dieses Fristerstreckungsgesuch bewilligt und damit zugleich die Abtretung der Masseansprüche der Ab.________ Co. Ltd. an die Beschwerdeführerin entsprechend Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG bestätigt.

5.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag eine Fristerstreckungsverfügung keine Abtretung im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG zu begründen. Dies ist nur schon deshalb nicht möglich, weil die Abtretungsverfügung bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen muss (BACHOFNER, a.a.O., N. 52-55 zu Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG). Die Konkursverwaltung kann nicht frei entscheiden, wie sie diese Abtretung formell bescheinigen möchte. Vielmehr muss sie dafür ein obligatorisches Formular verwenden (Art. 2 Ziff. 6
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 2 - Für folgende, von den Konkursbeamten zu errichtende Aktenstücke sind einheitliche Formulare zu verwenden:
1  Konkursprotokoll;
10  Verlustschein;
11  Gebühren- und Auslagenrechnung;
12  ...6
13  Bekanntmachungen über die Konkurseröffnung, die Auflegung des Kollokationsplanes, den Konkurswiderruf, die Einstellung und den Schluss des Konkursverfahrens.
2  Inventar;
3  Verzeichnis der Forderungseingaben;
4  Einladung zur Gläubigerversammlung;
5  Kollokationsplan;
6  Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Artikel 260 SchKG;
7  Steigerungsanzeigen gemäss Artikel 257 SchKG;
8  Kostenrechnung und Verteilungsliste;
9  Anzeige an die Gläubiger und an den Gemeinschuldner über die Auflegung der Verteilungsliste;
i.V.m. Art. 80
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 80 - 1 Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG erfolgt unter den im vorgeschriebenen Formular festgesetzten Bedingungen.
1    Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG erfolgt unter den im vorgeschriebenen Formular festgesetzten Bedingungen.
2    Die aus der Flüssigmachung des Prozessergebnisses entstehenden Kosten dürfen nicht der allgemeinen Masse belastet werden.
der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]). Diese Bescheinigung erfolgt mit dem Formular Nr. 7K "Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG". Die Konkursverwaltung ist zwar nicht verpflichtet, exakt dieses Musterformular Nr. 7K zu verwenden. Vielmehr darf sie ein eigenes Formular herstellen, das dann allerdings dem offiziellen Formular inhaltlich entsprechen muss (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR; SR 281.31]). Das Formular Nr. 7K umschreibt zunächst die Eckpunkte der Abtretung und knüpft anschliessend
die Ermächtigung an sieben zwingende Bedingungen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Konkursamt habe in ihrer Fristerstreckungsverfügung den Inhalt des Formulars Nr. 7K wiedergegeben und damit eine Abtretung bescheinigt. Folglich hat das Konkursamt die Ansprüche der Masse nicht gestützt auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG von der Ab.________Co. Ltd. auf die Beschwerdeführerin übertragen.

6.

6.1. Das Obergericht erwog weiter, die Beschwerdeführerin habe weder eine von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebene Abtretungserklärung vorweisen noch andere Umstände darlegen können, die eine gültige Forderungsabtretung belegen würden.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Ab.________ Co. Ltd. habe die Ansprüche der Masse rechtsgültig an die Beschwerdeführerin weiter abgetreten. N.________ habe diese Abtretung für die Ab.________ Co. Ltd. unterschrieben. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei er auch für die Ab.________ Co. Ltd. zeichnungsberechtigt gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdegegner 1-7 passive einfache Streitgenossen seien. Jeder einfache Streitgenosse könne den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen. Bestreite bloss einer von mehreren einfachen Streitgenossen eine bestimmte klägerische Behauptung, dann gelte die Bestreitung bloss für ihn. Vorliegend hätten lediglich die Beschwerdegegner 3, 4 und 5, nicht aber die Beschwerdegegner 1, 2, 6 und 7 im erstinstanzlichen Verfahren Einwände gegen die Zeichnungsberechtigung von N.________ erhoben. Die Vorinstanz behaupte daher zu Unrecht, sämtliche Beschwerdegegner hätten die Gültigkeit der Abtretung von der Ab.________ Co. Ltd. an die Beschwerdeführerin bestritten. Die Bestreitungen der Beschwerdegegner 3, 4 und 5 seien ohnehin unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Im Ergebnis habe damit kein Beschwerdegegner die Zeichnungsberechtigung von
N.________ rechtsgenügend bestritten.

6.2. Wie oben festgehalten, zählt die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG zu den Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO. Ob eine Klage oder ein Gesuch die erforderlichen Prozessvoraussetzungen erfüllt, muss das Gericht von Amtes wegen überprüfen (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, kann die beklagte Partei diesen Mangel weder durch Anerkennung noch durch fehlende Bestreitung beseitigen. Auch unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes bindet ein solches Parteizugeständnis das Gericht nicht (BGE 146 III 185 E. 4.4.2; Urteil 4A 533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann somit aus einer allenfalls fehlenden Bestreitung ihrer Prozessführungsbefugnis von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls wie sich die Beschwerdegegner 1-7 im Einzelnen zur klägerischen Prozessführungsbefugnis geäussert haben.

6.3. Soweit es um die Abtretung von Ansprüchen nach Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
OR und damit um die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin geht, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin bezieht ihre Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer hinreichenden Bestreitung der Zeichnungsberechtigung ausgegangen, nicht auch auf die Abtretung nach Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
OR. Jedenfalls kann der Beschwerde dies nicht klar entnommen werden. Um die entsprechende Feststellung der Vorinstanz zu Fall zu bringen, wäre ohnehin eine hinlänglich begründete Willkürrüge erforderlich. An einer solchen fehlt es vorliegend.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren neben der Anhörung der Parteien zahlreiche Zeugen und Sachverständige als Beweismittel bezeichnet. Das Kantonsgericht habe diese Beweise nicht abgenommen. Die zurückgewiesenen Beweismittel hätten insbesondere die Zeichnungsbefugnis von N.________ für die Ab.________ Co. Ltd. belegen können. Auch das Obergericht habe auf die beantragte Beweisabnahme verzichtet und die Beschwerdeführerin damit in ihrem Recht auf Beweis verletzt.

7.2. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO). Eine Beweisabnahme setzt substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). Die beiden kantonalen Instanzen kamen übereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Zeichnungsbefugnis von N.________ für die Ab.________ Co. Ltd. nicht ausreichend behauptet. Entsprechend erachteten sie eine Abnahme der beantragten Beweismittel als entbehrlich. Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin detailliert darlegen müssen, an welcher Stelle ihrer erstinstanzlichen Klagebegründung oder Replik sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die fragliche Zeichnungsberechtigung behauptet habe. In der Beschwerde fehlen Ausführungen dazu. Es trifft folglich nicht zu, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

8.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen, dass die Vorinstanz einerseits mangels nachgewiesener Prozessführungsbefugnis (Ansprüche der Konkursmasse der K.________ AG) auf die Klage nicht eingetreten ist, und dass sie andererseits mangels Nachweises der Aktivlegitimation die Klage betreffend des von der Ab.________ Co. Ltd. direkt erlittenen Schadens abgewiesen hat.

9.
Die Beschwerdeführerin beanstandet unabhängig vom Ausgang in der Sache die erst- und zweitinstanzliche Entschädigungsregelung.

9.1. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin dazu, ihren Beschwerdegegnern folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: dem Beschwerdegegner 1 Fr. 583'706.75 (inkl. MWST), den Beschwerdegegnern 2, 5, 6 und 7 je Fr. 292'391'80 (inkl. MWST) und den Beschwerdegegnern 3 und 4 je Fr. 271'487.30 (inkl. MWST).

9.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die erstinstanzliche Verpflichtung zur Leistung von Parteientschädigungen Berufung. Das Obergericht trat aus zwei Gründen darauf nicht ein: Erstens habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift mit den erstinstanzlichen Erwägungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Und zweitens habe sie die Höhe der Parteientschädigungen nicht beziffert.

9.3. Stützt sich der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf mehrere selbstständige (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vorinstanzlich hätten beenden können, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen dieser Begründungen auseinandersetzen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4). Vorliegend schildert die Beschwerdeführerin bloss, weshalb sie aus ihrer Sicht im Berufungsverfahren auf eine Bezifferung der Parteientschädigungen habe verzichten dürfen. Demgegenüber geht sie auf den obergerichtlichen Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung nicht näher ein. Da somit eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der ersten Begründung des Obergerichts fehlt, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

10.

10.1. Schliesslich verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: dem Beschwerdegegner 1 Fr. 73'235.-- (inkl. MWST), dem Beschwerdegegner 2 Fr. 144'320.-- (inkl. MWST), dem Beschwerdegegner 3 Fr. 68'000.--, dem Beschwerdegegner 4 Fr. 46'000.--, dem Beschwerdegegner 5 Fr. 73'235.-- (inkl. MWST), dem Beschwerdegegner 6 Fr. 49'540.-- (inkl. MWST) und dem Beschwerdegegner 7 Fr. 49'540.-- (inkl. MWST).

10.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie berechne jede einzelne Parteientschädigung auf der Grundlage von Fr. 28'870'322.95. Dies führe im Ergebnis zu einem entschädigungspflichtigen Streitwert von insgesamt Fr. 202'092'260.60, was völlig übersetzt sei. Richtigerweise hätte das Obergericht die Parteientschädigungen für alle sieben Beschwerdegegner auf insgesamt Fr. 73'235.-- festsetzen müssen. Damit hätte jeder der sieben Beschwerdegegner bloss eine Parteientschädigung von Fr. 10'462.15 zugute.

10.3. Gemäss Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, trägt das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beschwerdegegner (BGE 122 III 324 E. 7b mit Hinweisen). Die beklagten Streitgenossen haben indessen immer dann einen Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen, wenn sie begründeten Anlass gehabt haben, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen (BGE 125 III 138 E. 2d). Weiter ist zu beachten, dass Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
OR nicht apodiktisch zu verstehen ist und grundsätzlich nur im erstinstanzlichen Verfahren gilt. Wegen der Unsicherheit über die ins Recht zu fassenden Beteiligten besteht hier ein besonderes Prozessrisiko. Im Rechtsmittelverfahren gelten demgegenüber in der Regel die allgemeinen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation (Urteile 4A 268/2018 vom 18. November 2019 E. 10; 4A 603/2014 vom 11. November 2015 E. 12.2.1; 4A 410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 12.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenügend auf, dass und weshalb sie im Berufungsverfahren einem besonderen Prozessrisiko ausgesetzt gewesen wäre. Damit hatte das Obergericht keinen Anlass, Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
OR ausnahmsweise auf das vorliegende Berufungsverfahren anzuwenden. Vielmehr richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen. Die Beschwerdeführerin fordert von den Beschwerdegegnern 1-7 die Bezahlung von Fr. 28'870'322.95. Sie klagte dabei auf Anordnung der solidarischen Haftung für die sieben passiven Streitgenossen. Folglich drohte jedem einzelnen Streitgenossen die Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 28'870'322.95. Dieser Betrag bildet in allen sieben Fällen den Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigungen. Das Obergericht zeigt detailliert auf, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, als sie die individuellen Parteientschädigungen festlegte. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Folglich ist auf diese Rüge nicht einzutreten.

11.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die von verschiedenen Rechtsanwälten vertretenen Beschwerdegegner 1-7 reichten sieben separate Beschwerdeantworten ein. Auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
OR nicht anwendbar. Als Folge davon hat die unterliegende Beschwerdeführerin die obsiegenden Beschwerdegegner 1-7 je einzeln zu entschädigen. Bei der Bemessung ihrer Parteientschädigungen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die einzelnen Beschwerdeantworten über weite Strecken übereinstimmen. Dies lässt auf eine gegenseitige Koordination und auf einen geringeren Aufwand schliessen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigungen auf je Fr. 70'000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 73'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1-7 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 70'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_469/2024
Datum : 04. März 2025
Publiziert : 07. April 2025
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesellschaftsrecht
Gegenstand : Abtretung einer Forderung,


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
KOV: 2 
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 2 - Für folgende, von den Konkursbeamten zu errichtende Aktenstücke sind einheitliche Formulare zu verwenden:
1  Konkursprotokoll;
10  Verlustschein;
11  Gebühren- und Auslagenrechnung;
12  ...6
13  Bekanntmachungen über die Konkurseröffnung, die Auflegung des Kollokationsplanes, den Konkurswiderruf, die Einstellung und den Schluss des Konkursverfahrens.
2  Inventar;
3  Verzeichnis der Forderungseingaben;
4  Einladung zur Gläubigerversammlung;
5  Kollokationsplan;
6  Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Artikel 260 SchKG;
7  Steigerungsanzeigen gemäss Artikel 257 SchKG;
8  Kostenrechnung und Verteilungsliste;
9  Anzeige an die Gläubiger und an den Gemeinschuldner über die Auflegung der Verteilungsliste;
80
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 80 - 1 Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG erfolgt unter den im vorgeschriebenen Formular festgesetzten Bedingungen.
1    Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG erfolgt unter den im vorgeschriebenen Formular festgesetzten Bedingungen.
2    Die aus der Flüssigmachung des Prozessergebnisses entstehenden Kosten dürfen nicht der allgemeinen Masse belastet werden.
OR: 164 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
759
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
ZPO: 59 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
60 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
150
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
BGE Register
122-III-324 • 125-III-138 • 134-II-244 • 140-III-115 • 140-III-16 • 141-III-564 • 142-III-364 • 143-IV-241 • 144-III-552 • 144-III-67 • 145-III-101 • 146-III-185 • 146-III-441 • 148-IV-155 • 148-IV-205 • 148-V-366 • 149-III-277 • 149-III-318 • 149-III-422 • 150-III-248
Weitere Urteile ab 2000
4A_268/2018 • 4A_410/2011 • 4A_469/2024 • 4A_533/2023 • 4A_603/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • beklagter • vorinstanz • kantonsgericht • bundesgericht • konkursamt • prozessvoraussetzung • wiese • rechtsanwalt • mass • konkursmasse • lieferung • beweismittel • konkursverwaltung • von amtes wegen • rechtsverletzung • beschwerde in zivilsachen • bescheinigung • beschwerdeschrift • konkursverfahren
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