Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 689/2008
Urteil vom 4. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Ausländeramt des Kantons Schaffhausen, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. August 2008.
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Januar 1983 in Kosovo geborene X.________ kam im Januar 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz, wo er inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Am 12. Februar 2003 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2003 wurde er wiederum wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 30 Tagen Gefängnis (unbedingt) bestraft. Gestützt auf diese Verurteilungen verwarnte ihn das kantonale Ausländeramt am 16. Januar 2004 fremdenpolizeilich.
Das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen verurteilte X.________ am 23. Juli 2004 wegen Raufhandels zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Darauf hin verwarnte ihn das Ausländeramt am 18. August 2003 erneut; verhalte er sich künftig nicht klaglos, werde die Ausweisung in Erwägung gezogen.
Am 26. Juni 2007 verurteilte das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen X.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfachem Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse; zugleich wurde der bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe von 45 Tagen widerrufen. Ein Untersuchungsverfahren wegen Tätlichkeiten wurde eingestellt, weil der Strafantrag der Anzeigerin verspätet gestellt worden war.
Im September 2007 heiratete X.________ in seiner Heimat eine Landsfrau, für welche er Anfang November 2007 ein Familiennachzugsgesuch stellte.
Am 30. November 2007 wies das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Seinen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 12. Februar 2008 ab; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
X.________ wurde am 31. März 2008 aus der Schweiz ausgeschafft.
Seine zuvor am 6. März 2008 gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 15. August 2008 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, seine Ausweisung aufzuheben, ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen, seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern und ihm den Aufenthalt im Kanton Schaffhausen zu erlauben.
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt für sich und das kantonale Ausländeramt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Migration stellt ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1. Die Ausweisungsverfügung erging noch vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008. In analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
|
1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003480 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
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1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003480 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
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1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003480 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
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1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003480 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
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1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003480 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
2.3 Der heute 26-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist damit kein Ausländer der zweiten Generation, für welchen eine Ausweisung nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen zulässig wäre (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, mit Hinweisen).
2.4 Die Vorinstanz hat im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte ausführlich und umfassend begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
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1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003480 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die von den Vorinstanzen bejahte Verhältnismässigkeit nicht in Frage zu stellen.
Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Verurteilung im Jahre 2003 bereits 20-jährig war. Von sog. typischer Kriminalität im Heranwachsendenalter kann damit im Gegensatz zu den von ihm angeführten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Emre bzw. Maslov, die zu Beginn ihrer kriminellen Karrieren erst 17 bzw. 15 Jahre alt waren, keine Rede sein. Diesen beiden wurden zwar durchwegs mehr schwere Delikte zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat indessen in einem Alter, in welchem ihm die volle Tragweite seines Handelns bewusst sein musste, seine ehemalige Freundin zu erpressen versucht und ihr gegenüber von Februar bis April 2007 sogar wiederholte Todesdrohungen geäussert. Diese waren für sie nicht nur furchterregend, sondern mussten auch als durchaus ernstgemeint empfunden werden. Die Handlungen zeigen in ihrer Gesamtheit ein Bild monatelanger Terrorisierung seines Opfers. Die Vorinstanz hat diese Umstände zu Recht als besonders gravierend beurteilt (angefochtenes Urteil E. 3b). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich bestritten.
Entscheidend ist weiter, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 eine Landsfrau im Kosovo geheiratet hat und diese auch dort lebt. Er ist zudem regelmässig in den Kosovo gereist. So ist er in allen Sommer- und Herbstferien, während der Feiertage und seiner Arbeitslosigkeit dort gewesen. Im Kosovo verfügt er über einen breiten Verwandtenkreis. Mit den Angehörigen seiner Ehefrau verständigt er sich in albanischer Sprache. Die Vorinstanz durfte daher - auch wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, über keinerlei schriftliche Kenntnisse seiner Muttersprache zu verfügen - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der Sprache und den Gepflogenheiten in Kosovo bestens vertraut ist. In diesen Umständen liegt auch ein grosser Unterschied zu den Fällen Emre (Schweiz) und Maslov (Österreich): Der psychisch kranke Emrah Emre sprach als türkischer Staatsangehöriger kaum Türkisch; in der Türkei lebte nur noch seine Grossmutter; er reiste nur ein einziges Mal für kurze Zeit in die Türkei. Der drogenabhängige Youri Maslov sprach als bulgarischer Staatsangehöriger nur Deutsch und kein Bulgarisch, da seine Familie in Bulgarien zu einer türkisch sprechenden Minderheit gezählt hatte; zudem lebten alle seine nächsten Angehörigen in Österreich.
Diese Umstände zeigen, dass die beiden Fälle mit Blick auf die sozialen, kulturellen und verwandtschaftlichen Bindungen nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden können. Der Beschwerdeführer kann aus diesen Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich - auch angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit mit den vom Beschwerdeführer angeführten Entscheiden des Gerichtshofes für Menschenrechte, worauf (Fall Emre) schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat - als von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 64
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Küng