Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D_6/2016

Urteil vom 4. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2013),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
vom 21. Dezember 2015.

Erwägungen:
Mit Verfügung vom 10. April 2015 wies das Steueramt der Stadt Zürich das Gesuch von A.________ um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 2. September 2015 ab. Die gegen den Rekursentscheid der Finanzdirektion erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seinerseits mit Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2015 ab. Dagegen ist A.________ am 3. Februar 2016 mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt; sie stellt den Antrag um einmaligen Steuererlass für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 7'097.--; eventualiter ersucht sie darum, die Steuerschuld des Jahres 2013 im Betrag von Fr. 7'097.-- bis auf Weiteres zu stoppen, d.h. zu stunden.
Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die vorliegende Beschwerde, mit welcher Erlass bzw. Stundung von Steuern beantragt wird, kann daher einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 ff . BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG (ausschliesslich) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 resp. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht und legt erst recht nicht dar, inwiefern ein solches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein soll. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In Übrigen fehlte der Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, räumt doch das kantonalzürcherische Recht keinen Anspruch auf Steuererlass ein, sodass sie durch dessen Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 115 lit. b BGG, s. Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E. 2.2, mit
Hinweisen). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 2D_6/2016
Date : 04 février 2016
Publié : 17 février 2016
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Finances publiques et droit fiscal
Objet : Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2013)


Répertoire des lois
LTF: 42  66  83  106  108  113  115  116  117
Weitere Urteile ab 2000
2C_13/2014 • 2D_6/2016
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
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