Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 705/2014
{

T 0/2
}

Urteil vom 4. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. August 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1975, lebt seit 1990 in der Schweiz, ist seit 1998 verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1999 und 2002). Von September 1997 bis zur einvernehmlichen Arbeitsvertragsauflösung anlässlich der ersten Mutterschaft im November 1999 arbeitete sie als Pflegeassistentin im Zentrum B.________. Danach blieb sie arbeitslos. Am 17. September 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Basierend auf den Verfügungen vom 16. Januar 2006 bezog die Versicherte seit 1. August 2003 eine halbe und seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
Im Rahmen einer 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 9% und hob folglich die Invalidenrente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2013 folgenden Monats auf.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 27. Mai 2013 die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit nachträglicher Eingabe vom 2. Februar 2015 lässt die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 30. Januar 2015 zum dortigen stationären Aufenthalt vom 3. September 2014 bis 27. Januar 2015 einreichen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C 1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).

1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C 779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C 735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C 779/2010 E. 1.1.1).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).

1.3. Kognitionsrechtlich gilt Folgendes:

1.3.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Auch die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]; Urteil 8C 886/2011 vom 4. April 2012 E. 1). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 8C 234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3). Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt auch, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände
gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (Urteil 8C 104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

1.3.2. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 ff. mit Hinweis). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage obliegt nicht den Arztpersonen, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil 9C 302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 138 V 339, aber in: SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C 842/2011 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3 S. 356). Rechtsfragen sind auch die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.
Vor Bundesgericht steht gemäss vorinstanzlichem Entscheid unbestritten fest, dass sich die hier zu prüfende, von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision auf den zeitlichen Referenzpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bezieht, dass das kantonale Gericht als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG eine Veränderung der Aufteilung von Erwerb und Haushalt vom ursprünglichen Verhältnis von 50 zu 50% auf neu 80 zu 20% erkannt hat und der Invaliditätsgrad demzufolge nach der gemischten Methode zu ermitteln ist.

3.
Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Versicherte infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf das polydisziplinäre Gutachten vom 28. März 2013 ab, welches gemäss Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip im Sinne von BGE 137 V 210 von Fachärzten des Zentrums D.________ erstellt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens des Zentrums D.________, insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens der Dr. med. E.________, weil diese Expertise angeblich den praxisgemässen Anforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 353 E. 3b/bb) nicht genüge. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf das Gutachten des Zentrums D.________ abstellte und gestützt darauf von einer trotz der Beeinträchtigungen zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.

4.

4.1. Soweit die Versicherte beanstandet, die von Dr. med. E.________ anlässlich der Exploration vom 5. März 2013 erhobene Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (F41.2 nach ICD-10) sei nicht nachvollziehbar, legt sie nicht dar, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz den Gesundheitsschaden in tatsächlicher Hinsicht (vgl. E. 1.3.1 hievor) offensichtlich unrichtig oder auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 1.2 hievor) bundesrechtswidrig festgestellt hätten. Vielmehr begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem psychiatrischen Teilgutachten der Dr. med. E.________ die abweichenden, schon vor der Begutachtung des Zentrums D.________ bekannt gewesenen Befunde des behandelnden Psychiaters entgegen zu halten. Sodann behauptet die Versicherte, die psychiatrische Gutachterin habe die Tragweite ihrer Lebensgeschichte nicht richtig erfasst und sich auf eine unzutreffende Anamneseerhebung abgestützt. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür und wird auch nicht geltend gemacht, dass Dr. med. E.________ anlässlich der psychiatrischen Exploration die im Gutachten des Zentrums D.________ ausdrücklich aufgelisteten Vorakten nicht zur Verfügung standen oder die Psychiaterin in ihrem Teilgutachten tatsachenwidrige, von den
Angaben der Beschwerdeführerin abweichende Aussagen wiedergegeben hätte. Dass die neben einer somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte schwere depressive Episode gemäss Gutachten des Zentrums F.________ vom 3. Dezember 2004 beziehungsweise die vom behandelnden Psychiater Dr. med. G.________ bereits 2004 festgestellte, mindestens mittelgradige depressive Episode seither unverändert persistiert hätte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil immerhin aus dem im kantonalen Verfahren eingereichten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin hervor geht, dass zwischen 2003 und 2011 die jährliche Anzahl Psychotherapiesitzungen von 41 auf 0 reduziert werden konnte. Wenn die Versicherte hiegegen vorbringt, sie hätte die Therapiesitzungen schmerzbedingt nicht mehr wahrnehmen können, so ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss Austrittsbericht des Spital H.________ vom 4. September 2012 seit (bereits damals) über zehn Jahren an Rückenschmerzen litt, dass sich diese Schmerzen jedoch initial unter physiotherapeutischer Beübung und regelmässiger sportlicher Betätigung regredient zeigten und erst seit Juni 2012 wieder progredient entwickelten und medikamentös/physiotherapeutisch nicht mehr kontrollierbar
wurden, weshalb sodann am 28. August 2012 eine Rezessotomie L4/5 durchgeführt werden musste.

4.2. Soweit die Versicherte im Übrigen beanstandet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. E.________ keine somatoforme Schmerzstörung mehr diagnostiziere, kann zum einen auf das soeben Gesagte (E. 4.1 hievor) verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Zum anderen hat das kantonale Gericht überzeugend und unwidersprochen dargelegt, dass - selbst wenn anstelle des von der psychiatrischen Gutachterin des Zentrums D.________ als "chronisches Schmerzsyndrom ohne validen Hinweis auf somatoforme Schmerzstörung" verstandenen Gesundheitsschadens nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren wäre - jedenfalls die Begleitdiagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (vgl. E. 4.1 hievor) keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung zu begründen vermag und auch nicht Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (vgl. hievor E. 1.3.1 i.f.). Soweit sich die Versicherte mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheides überhaupt sachbezüglich auseinander setzt, legt sie
jedenfalls nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Willkürverbot verletzt habe.

4.3. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei handelt es sich um antizipierte Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. und Urteil 8C 806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.1, je mit Hinweis). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Sie behauptet auch nicht, das kantonale Gericht habe zu den praxisgemäss neben der psychischen Komorbidität mitzuberücksichtigenden übrigen Morbiditätskriterien (BGE 137 V 64 E. 5.1 S. 69 und 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) bundesrechtswidrige Tatsachenfeststellungen getroffen. Die medizinische Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden.

4.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der im Übrigen unbestritten gebliebenen, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise zu verwertenden vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit. Damit hat es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2013 folgenden Monats sein Bewenden. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet dagegen eine allfällige neue, nach Erlass des angefochtenen Entscheides gegebenenfalls eingetretene Wiederverschlechterung des Gesundheitszustandes.

5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Andreas Hübscher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der H.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_705/2014
Date : 04. Februar 2015
Published : 22. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 17  43  61
BGG: 64  66  95  96  97  105
BV: 9
BGE-register
120-IA-31 • 125-V-351 • 129-I-8 • 130-I-258 • 130-V-352 • 132-I-42 • 132-III-209 • 132-V-393 • 134-II-244 • 134-V-231 • 135-III-127 • 135-V-254 • 135-V-465 • 136-I-229 • 137-I-1 • 137-I-58 • 137-II-353 • 137-V-210 • 137-V-446 • 137-V-64 • 138-I-49 • 138-III-378 • 138-V-339 • 140-III-115 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
2C_1143/2013 • 8C_104/2014 • 8C_234/2013 • 8C_705/2014 • 8C_806/2013 • 8C_842/2011 • 8C_886/2011 • 9C_204/2009 • 9C_302/2012 • 9C_735/2010 • 9C_779/2010 • 9C_967/2008 • 9C_999/2010
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lower instance • federal court • statement of affairs • somatization disorder • aargau • finding of facts by the court • harm to health • question of fact • invalidity insurance office • anticipated consideration of evidence • federal insurance court • judicature without remuneration • physical condition • ex officio • hamlet • lawyer • diagnosis • decision • appeal concerning affairs under public law • medical clarification
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