Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_460/2013

Urteil vom 4. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Oy,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ EAD,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivaylo Dermendjiev,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 2. August 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Y.________ EAD (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________, Bulgarien, wo sie eine Zellstofffabrik zur Herstellung von gebleichtem Kraftzellstoff betreibt. Sie schloss am 10. März 2006 mit der finnischen Gesellschaft X.________ Oy, B.________, (Beklagte, Beschwerdeführerin) einen Vertrag ab, mit dem sich Letztere gegen eine Entschädigung von EUR 6.1 Mio. zur Lieferung von Vorrichtungen und Material an die Y.________ EAD verpflichtete, die für die Erneuerung des Boilers benötigt wurden. Der Boiler dient in erster Linie der Rückgewinnung von Chemikalien, die zur Herstellung des Zellstoffs verwendet werden und in einer im Produktionsprozess entstehenden Restsubstanz, der sogenannten Schwarzlauge ( "black liquor" ), enthalten sind. Diese Substanz enthält organisches Material, das im Boiler verbrannt wird, um Wasserdampf zu erzeugen, der wiederum in der Zellstofffabrik eingesetzt wird.
Ziffer 22 des Vertrags vom 10. März 2006 sieht Folgendes vor:

"22 RESTRICTION OF THE RESPONSIBILITY
23.1 [recte: 22.1] However all other conditions upon the present Contract, by no circumstances the SELLER or whatever partner, sub-supplier, employer or worker of the SELLER will be responsible for any indirect, casual, subsequent, punitive or edifying damages of whatever nature including but unlimited loss of profit, loss of profitable opportunity, loss of income, loss of production, loss of excessive investment of materials and energy, stoppage of the mill, costs of capital, costs of work force, damages of the property, costs for replacement of the capacities etc.
23.2 [recte: 22.2] The aggregate liability of Seller to Buyer arising out of this Agreement, whether based on warranty, contract, strict liability or otherwise, shall not exceed thirty (30 %) percent of the contract price.
All liability of SELLER to BUYER, arising out of this Agreement, shall terminate at the expiration of three years after final acceptance."
Der Vertrag enthält zudem folgende Schiedsklausel:

"23 DISPUTES
All disputes arose in connection with the present Contract will be finally settled without opportunities to court in the International Arbitration Court in Geneva, Switzerland.
The language of Arbitration will be English. The rights and the obligations of the parties upon the present Contract and its Enclosures will be taken in accordance with the laws of Switzerland.
The decision will be final and binding, the parties shall perform it voluntary and immediately."

A.b. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Y.________ EAD machte geltend, X.________ Oy habe die versprochenen Vorrichtungen und Dokumentationen zu spät geliefert und verlangte die Zahlung einer Konventionalstrafe. Zudem stellte sie sich unter anderem auf den Standpunkt, X.________ Oy sei ersatzpflichtig für die erlittenen Kosten zur Dampfbeschaffung bei Dritten infolge verspäteter Mängelbeseitigung am Boiler. Ausserdem forderte sie eine Minderung des Kaufpreises für die Lieferung der sogenannten Crotch Plates (Metallteile für die Öffnungen der Brennkammer), die angeblich nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufwiesen. X.________ Oy machte ihrerseits geltend, ihr seien aufgrund des Verhaltens von Y.________ EAD Zusatzkosten entstanden, für die sie zu entschädigen sei.

B.

B.a. Am 25. März 2009 leitete Y.________ EAD ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen X.________ Oy ein und beantragte im Wesentlichen, diese sei zur Zahlung einer Konventionalstrafe von EUR 335'500.-- wegen verspäteter Lieferung technischer Dokumentationen und Vorrichtungen sowie zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von EUR 4'611'047.-- zu verurteilen. Zudem verlangte sie EUR 1'045'000.-- als Kaufpreisminderung.
Die Beklagte widersetzte sich der Klage und verlangte ihrerseits widerklageweise EUR 15'556.-- für zusätzlich erbrachte Leistungen und EUR 35'631.25 für den ungerechtfertigten Abruf einer Garantie.
Am 11. Mai 2009 schlossen die Parteien folgende Schiedsvereinbarung ab:

"The Contract dated 10 March 2006 between Y.________ EAD and X.________ Oy shall be governed by Swiss law.
All disputes arising out of or in connection with the Contract, including the pending ICC arbitration case ref. 16204/FM shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators, one appointed by the Claimant and one by the Respondent. The two party nominated arbitrators shall nominate the Chairman of the Tribunal.
The place of arbitration shall be Zurich, Switzerland and the language of the proceedings shall be English.
This arbitration agreement shall replace Article 23 of the Contract."
Am 22. Juli 2009 wurden die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter, am 28. August 2009 der Schiedsobmann vom Generalsekretär des ICC-Gerichtshofs bestätigt.
Mit Verfügung Nr. 12 vom 14. Oktober 2010 beschränkte das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf gewisse Teilaspekte, so unter anderem die Frage, ob der Beklagten Grobfahrlässigkeit bei der Vertragserfüllung vorzuwerfen sei; dies, nachdem sie sich auf einen vertraglichen Haftungsausschluss berufen und die Klägerin die Zulässigkeit einer Wegbedingung der Haftung nach Art. 100 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 100 - 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
1    Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2    Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
. OR in Abrede gestellt hatte.
Vom 2. bis 4. Februar 2011 fand in Zürich eine mündliche Verhandlung statt.

B.b. Mit Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 verurteilte das Schiedsgericht X.________ Oy zur Zahlung von EUR 148'250.-- für die verspätete Lieferung der Dokumentation; demgegenüber wies es die Klage auf Zahlung einer Konventionalstrafe wegen verspäteter Lieferung technischer Vorrichtungen ab. Im Weiteren stellte das Schiedsgericht fest, dass der Klägerin der Beweis für grobfahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht gelungen sei.
In der Folge reichten die Parteien dem Schiedsgericht verschiedene Rechtsschriften ein. Auf eine weitere Verhandlung wurde verzichtet.

B.c. Mit Endschiedsspruch vom 2. August 2013 verurteilte das Schiedsgericht X.________ Oy zur Zahlung von EUR 69'600.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2009, als Kaufpreisminderung für nicht dem neusten Design entsprechende Crotch Plates (Dispositiv-Ziffer V.A.1.a) sowie zur Zahlung von EUR 552'597.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2009, als Ersatz der infolge verringerter Dampfproduktion entstandenen Aufwendungen (Dispositiv-Ziffer V.A.1.b). Ausserdem wurde die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zins seit 25. März 2009 auf dem bereits im Teilschiedsspruch auferlegten Betrag von EUR 148'250.-- verpflichtet (Dispositiv-Ziffer V.A.1.c). Die Widerklage von X.________ Oy hiess das Schiedsgericht im Betrag von EUR 7'778.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Juni 2009, gut (Dispositiv-Ziffer V.A.2). Ein von der Klägerin gestelltes Feststellungsbegehren wies das Schiedsgericht wie alle übrigen Begehren der Parteien ab (Dispositiv-Ziffern V.B und V.D). Die Klägerin, deren Begehren zum grössten Teil abgewiesen wurden, verurteilte es zudem nach Massgabe des Verfahrensausgangs zur Zahlung von Prozesskosten von USD 100'000.-- (teilweise Erstattung geleisteter Vorschüsse) bzw. EUR 200'000.-- (teilweiser Ersatz von Parteikosten) an die
Beklagte (Dispositiv-Ziffer V.C).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt X.________ Oy dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern V.A.1.a, V.A.1.b und V.C des Endschiedsspruchs vom 2. August 2013 aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 12. Dezember 2013 eine Replik, die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2014 eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG ausdrücklich ausgeschlossen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO (SR 272) vereinbart hätten (Art. 176 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG).

2.2. Die Beschwerdegegnerin macht im Weiteren zu Unrecht geltend, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil die Parteien in der Schiedsvereinbarung auf die Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Schiedsentscheid verzichtet hätten.
Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, wie dies vorliegend der Fall ist, so können sie zwar nach Art. 192 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG die Anfechtung der Schiedsentscheide durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vollständig ausschliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss aus der Erklärung jedoch der gemeinsame Wille der Parteien unmissverständlich hervorgehen, von der Möglichkeit im Sinne von Art. 192 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG Gebrauch zu machen und auf die Anfechtung des internationalen Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung der konkreten Schiedsvereinbarung zu ermitteln (vgl. BGE 133 III 235 E. 4.3.1 S. 240 f.; 131 III 173 E. 4.2, insb. E. 4.2.3.1 S. 177 ff.; je mit Hinweisen).
Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist ein allfälliger Verzicht auf Rechtsmittel ausschliesslich nach der zwischen den Parteien am 11. Mai 2009 abgeschlossen Schiedsvereinbarung zu beurteilen, mit der die im Vertrag vom 10. März 2006 enthaltene Schiedsklausel (Ziffer 23) ausdrücklich aufgehoben wurde ("This arbitration agreement shall replace Article 23 of the Contract"). Gemäss der Schiedsvereinbarung vom 11. Mai 2009 werden Streitigkeiten aus dem Vertrag "endgültig" von einem ICC Schiedsgericht beurteilt ("All disputes ... shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce ..." [Hervorhebung hinzugefügt]). Dies genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an einen ausdrücklichen Verzicht im Sinne von Art. 192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG nicht. Die blosse Bezeichnung eines Schiedsentscheids als "endgültig" schliesst nach allgemeinem Sprachgebrauch im Zivilprozessrecht einen Weiterzug mit ausserordentlichen Rechtsmitteln nicht aus, sondern lediglich die (freie) Prüfung des Entscheids mittels ordentlicher Rechtsmittel (vgl. Urteile 4A_256/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.2; 4A_224/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6.3; 4P.114/2006 vom 7. September 2006 E. 5.3). So
bestimmt denn auch Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG in Absatz 1, dass der Entscheid des Schiedsgerichts mit der Eröffnung "endgültig" sei, sieht aber in den folgenden beiden Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit Art. 191
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 191 - Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005166.
IPRG eine (gesetzlich beschränkte) Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht als einziger Beschwerdeinstanz mit dem Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 77
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG vor.
Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht liegt daher kein nach Art. 192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG wirksamer Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsentscheids beim Bundesgericht vor.

2.3. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon allerdings eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).
Der beantragten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Endschiedsspruchs steht die grundsätzlich kassatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten nicht entgegen (vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.1, publ. in: ASA Bull. 2012 S. 645). Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache bei Gutheissung der Beschwerde infolge einer Gehörsverletzung an das Schiedsgericht zurückweist, zumal Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG nur ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa Urteil 4A_433/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4; vgl. auch BGE 134 III 286 E. 2 S. 286 f. mit Hinweisen betr. Revision). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zulässig.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG) vor.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gemäss Art. 182 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148
1    Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148
2    Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
3    Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.
4    Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149
und Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen). Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Ergeht ein Schiedsentscheid, ohne die für den Ausgang des Streits offenbar erheblichen Elemente überhaupt anzusprechen, obliegt es den Schiedsrichtern oder der Gegenpartei, diese Unterlassung in ihrer jeweiligen Vernehmlassung zur Beschwerde zu rechtfertigen, indem sie entweder darlegen, dass die berücksichtigten Punkte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers für die konkrete Falllösung nicht erheblich waren oder dass sie vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden sind. Hingegen muss sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien
auseinandersetzen, weshalb ihm nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann, es habe einen für den Entscheid unwesentlichen Punkt weder ausdrücklich noch sinngemäss verworfen (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob der Schiedsspruch bei Berücksichtigung des rechtserheblichen Vorbringens tatsächlich anders ausgefallen wäre. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung dieses Grundsatzes vielmehr ungeachtet der materiellen Begründetheit des Vorbringens zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteile 4A_669/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1; 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; 4A_46/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3.2).

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Akten vor, sie habe im Schiedsverfahren von Anfang an geltend gemacht, dass ihre Haftung für Schäden der eingeklagten Art gemäss Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März 2006 (darin fälschlicherweise mit der Ziffer 23.1 versehen) vollständig wegbedungen worden sei. Sie habe sich bereits in ihrer Antwort auf die Einleitungsanzeige auf den Haftungsausschluss nach dieser Vertragsklausel berufen und als Hauptargument ins Feld geführt, dass sie demnach für mittelbare Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art, einschliesslich entgangenen Gewinn ( "loss of profit" ), Produktionsausfall ( "loss of production" ), Verluste aus übermässigem Einsatz von Materialien und Energie ( "loss of excessive investment of material and energy" ) oder Kosten für den Ersatz von Kapazitäten ( "costs for replacement of the capacities" ) nicht hafte. Sowohl in ihrer Klageantwort als auch in ihrer Duplik habe sie zudem unter Berufung auf Ziffer 22 des Vertrags vom 10. März 2006 klargestellt, dass ihre Haftung für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Aufwendungen für die Beschaffung von Dampf bei Dritten infolge verspäteter Reparatur des Boilers vertraglich ausgeschlossen worden sei. Nachdem das
Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 entschieden hatte, dass der Beschwerdeführerin kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, habe sie ausserdem mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 dargelegt, welche Folgen diese Feststellung auf die eingeklagten Ansprüche zeitige: So habe sie hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Dampfbeschaffung mehrmals darauf hingewiesen, dass die Parteien mit Ziffer 22.1 des Vertrags jede Haftung der Beschwerdeführerin für derartige Schäden vollständig ausgeschlossen hätten. Dabei habe sie betont, dass ihr gemäss der Feststellung im Teilschiedsspruch keine Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte, womit der Haftungsausschluss gültig sei. Ausserdem habe sie sich unter anderem ausdrücklich darauf berufen, die fraglichen Aufwendungen für die Dampfbeschaffung bei Dritten würden unter die vertragliche Wegbedingung der Haftung für " loss of production" bzw. "costs for replacement of the capacities" nach Ziffer 22.1 fallen.
Trotz dieser Vorbringen habe sich das Schiedsgericht im angefochtenen Endschiedsspruch in keiner Weise und an keiner Stelle mit dem vertraglichen Haftungsausschluss auseinandergesetzt und habe sie ohne Berücksichtigung dieses gegen eine Vertragshaftung ins Feld geführte Hauptargument zum Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für die Beschaffung von Wasserdampf verurteilt.

3.2.2. Die Rüge der Gehörsverletzung ist begründet. Die Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass sie ihren Standpunkt einer vollständigen Wegbedingung der Haftung für Schäden der fraglichen Art in Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März 2006 im Laufe des Schiedsverfahrens mehrfach vorgetragen und sich auch in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2012 nach ergangenem Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 auf dieses Argument berufen hat. Der vorgebrachte Haftungsausschluss ist offensichtlich entscheidwesentlich, war er doch ein massgeblicher Grund für die Schiedsrichter, das Verfahren zweizuteilen und im Hinblick auf seine Zulässigkeit nach Art. 100 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 100 - 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
1    Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2    Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
. OR die Frage der Grobfahrlässigkeit vorab zu klären. Nachdem das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht erwiesen erachtet und dies zu ihren Gunsten entsprechend festgestellt hatte, blieb die Wegbedingung der Haftung im Zusammenhang mit dem wegen verspäteter Nachbesserung erlittenen Schaden (Ersatz der Aufwendungen für den Bezug von zusätzlichem Wasserdampf bei Dritten) demnach weiter bedeutsam. Obwohl die Frage des Haftungsausschlusses nach Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März 2006 für die Beurteilung der
eingeklagten Ersatzansprüche offensichtlich rechtserheblich war, erwähnt ihn das Schiedsgericht im angefochtenen Endschiedsspruch lediglich bei der Zusammenfassung der von den Parteien vertretenen Standpunkte, verzichtet in seinen rechtlichen Erwägungen jedoch gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit diesem Argument der Beschwerdeführerin.
Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Einwand des vertraglichen Haftungsausschlusses vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden wäre. Weder die Schiedsrichter, die auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, noch die Beschwerdegegnerin vermögen Gegenteiliges aufzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin versucht die Unterlassung zudem zu Recht nicht etwa mit der fehlenden Erheblichkeit des fraglichen Einwands für die konkrete Falllösung zu rechtfertigen; soweit sie sinngemäss vorbringt, es handle sich bei den zugesprochenen Aufwendungen für die Dampfbeschaffung bei Dritten um unmittelbaren Schaden, der vom Haftungsausschluss nach Ziffer 22.1 nicht erfasst und daher vertraglich nicht ausgeschlossen worden sei, stellt sie sich vielmehr auf den Standpunkt, der Einwand sei inhaltlich unbegründet und hätte vom Schiedsgericht bei materieller Prüfung verworfen werden müssen. Damit vermag sie den Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine minimale Pflicht zur Prüfung des Einwands des vertraglichen Haftungsausschlusses missachtet, nicht zu entkräften, sondern bestreitet die materielle Begründetheit dieses rechtlichen Vorbringens und verkennt damit die formelle Natur des Gehörsanspruchs
(vgl. etwa Urteil 4A_46/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3.2).
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 552'597.--, zuzüglich Zins, als Ersatz der entstandenen Aufwendungen für die Beschaffung von zusätzlichem Wasserdampf bei Dritten (Dispositiv-Ziffer V.A.1.b des Endschiedsspruchs) erfolgte demnach unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG).

3.3. Hinsichtlich der ihr vom Schiedsgericht auferlegten Kaufpreisminderung im Betrag von EUR 69'600.-- wegen Verwendung nicht vertragskonformer Metallteile für die Öffnungen der Brennkammer (Crotch Plates) zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend auf, dass sie sich im Laufe des Schiedsverfahrens wiederholt auf den vertraglichen Ausschluss von Minderungsansprüchen berufen habe. Auch nach erfolgtem Teilschiedsspruch machte sie in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2012 nochmals ausdrücklich geltend, die Parteien hätten sich im Vertrag vom 10. März 2006 auf ein beschränktes Regime von Rechtsbehelfen bei Auftreten von Mängeln geeinigt, das eine Kaufpreisminderung ausschliesse.
Im Endschiedsspruch wird das Argument des vertraglichen Ausschlusses von Minderungsansprüchen lediglich in einem Teilsatz bei der Zusammenfassung der Parteistandpunkte erwähnt. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid lassen keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Einwand erkennen. Das Schiedsgericht hat der Beschwerdegegnerin infolge nicht vertragskonformer Crotch Plates einen Minderungsanspruch zugesprochen, ohne dass sich seinen Ausführungen entnehmen liesse, dass es das (unzweideutig rechtserhebliche) Argument eines vertraglichen Ausschlusses von Minderungsansprüchen geprüft und - zumindest sinngemäss - als unbegründet erachtet hätte. Während das Schiedsgericht vor Bundesgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, begnügt sich die Beschwerdegegnerin mit der nicht weiter begründeten Behauptung, es sei nicht davon auszugehen, dass das Schiedsgericht den fraglichen Einwand ausser Acht gelassen habe. Angesichts dieser fehlenden Ausführungen im Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Grund für das schiedsgerichtliche Schweigen nicht weiter zu belegen vermag (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).
Demnach ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht auch im Zusammenhang mit der zugesprochenen Kaufpreisminderung von EUR 69'600.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziffer V.A.1.a des Endschiedsspruchs) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte. Entsprechend den Beschwerdeanträgen führt dies auch zur Aufhebung der schiedsgerichtlichen Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffer V.C des Endschiedsspruchs), die nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens erfolgte.

4.
In Gutheissung der Beschwerde sind Dispositiv-Ziffern V.A.1.a (Kaufpreisminderung von EUR 69'600.--), V.A.1.b (Zahlung von Schadenersatz über EUR 552'597.--) und V.C (Verteilung der Verfahrenskosten) des Endschiedsspruchs vom 2. August 2013 aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zurückzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern V.A.1.a (Kaufpreisminderung von EUR 69'600.--), V.A.1.b (Zahlung von Schadenersatz über EUR 552'597.--) und V.C (Verteilung der Verfahrenskosten) des Endschiedsspruchs vom 2. August 2013 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_460/2013
Datum : 04. Februar 2014
Publiziert : 26. Februar 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schiedsgerichtsbarkeit
Gegenstand : Internationales Schiedsgericht


Gesetzesregister
BGG: 54 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
77 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
IPRG: 176 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
182 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148
1    Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148
2    Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
3    Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.
4    Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149
190 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
191 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 191 - Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005166.
192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
OR: 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 100 - 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
1    Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2    Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
BGE Register
131-III-173 • 133-III-235 • 134-III-186 • 134-III-286 • 136-III-605
Weitere Urteile ab 2000
4A_224/2008 • 4A_256/2009 • 4A_360/2011 • 4A_433/2009 • 4A_46/2011 • 4A_460/2013 • 4A_669/2012 • 4P.114/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • schiedsentscheid • schiedsvereinbarung • beklagter • wille • beschwerde in zivilsachen • lieferung • zins • verurteilter • wegbedingung der haftung • frage • rechtsmittel • schadenersatz • amtssprache • verhalten • konventionalstrafe • sprache • dokumentation • wiese • duplik
... Alle anzeigen