Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_544/2007

Urteil 4. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 3. August 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ verlangte die Eintragung des Urteils des Fünften Amtsgerichts von Belgrad vom 26. Dezember 2005, mit welchem die Scheidung der Ehe mit Y.________ ausgesprochen wurde, in das Personenstandsregister. Am 15. Januar 2007 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand) des Kantons Aargau das Regionale Zivilstandsamt Wettingen an, das betreffende ausländische Scheidungsurteil einzutragen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob Y.________ kantonale Beschwerde. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 13. August 2007 wurde das Begehren um Anerkennung und Eintragung des Scheidungsurteils in das Personenstandsregister abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2007 (Postaufgabe) führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Scheidungsurteil des Fünften Amtsgerichts in Belgrad vom 26. Dezember 2005 sei anzuerkennen und im Personenstandsregister einzutragen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, welcher die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Beurkundung eines ausländischen Scheidungsurteils zum Gegenstand hat (Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG) und mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG).
1.2 Mit Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
2.
2.1 Im kantonalen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass sie keine einzige Vorladung im Scheidungsverfahren vor dem Gericht in Belgrad erhalten und durch einen am Gericht in Belgrad arbeitenden Freund vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt habe. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe im Scheidungsprozess gerügt, dass die Scheidungsklage und die Vorladung zur Gerichtsverhandlung nicht auf dem ordentlichen Weg zugestellt worden seien, und er habe inhaltlich keine Stellung zur Scheidungsklage genommen. Das Scheidungsgericht habe die Zustellung der Gerichtsvorladung aus der blossen Tatsache abgeleitet, dass die Beschwerdegegnerin einen Bevollmächtigen beauftragt hatte. Damit sei nicht dargetan, dass der Beschwerdegegnerin das Scheidungsverfahren in genügender Weise zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Obergericht schloss, dass die Anerkennung des Scheidungsurteil aus Belgrad gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG zu verweigern sei.
2.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch ihr Rechtsanwalt gehörig zur Gerichtsverhandlung geladen worden seien, zumal die Scheidungsklage der Beschwerdegegnerin per Kurier (DHL) zugestellt worden sei. Das Obergericht habe übergangen, dass gemäss den eingereichten Dokumenten und dem Scheidungsurteil die Beschwerdegegnerin nach dem serbischen Gesetz über das Gerichtsverfahren korrekt vorgeladen worden sei; zudem genüge nach der Rechtsprechung (BGE 122 II 439), dass die Beschwerdegegnerin vom angehobenen Verfahren Kenntnis erhalten habe und an der Verhandlung ihre Interessen habe wahrnehmen können. Die Verweigerung der Anerkennung des Belgrader Urteils sei mit den Regeln des IPRG nicht vereinbar.
3.
Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen (Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG). In Frage steht, ob das Urteil des Fünften Amtsgerichts von Belgrad vom 26. Dezember 2005, mit welchem die Scheidung der Ehe mit der Beschwerdegegnerin ausgesprochen wurde, anerkannt werden kann.
3.1 Zwischen der Schweiz und der Republik Serbien gilt kein Staatsvertrag betreffend die Anerkennung einer Entscheidung. Das Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen vom 1. Juni 1970 (SR 0.211.212.3) ist nicht anwendbar, da die Republik Serbien dem Übereinkommen nicht beigetreten ist. Fehlt ein internationales Abkommen, so gelten gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG für die Eintragung die Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG (BGE 120 II 87 E. 2a S. 88). Umstritten ist (einzig), ob die Anerkennung wegen nicht gehöriger Ladung zu verweigern ist.
3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach demjenigen am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Eine Ladung ist nur "gehörig", wenn die erforderliche Form gewahrt ist, wobei die einschlägigen staatsvertraglichen Vereinbarungen zu beachten sind (Berti/Däppen, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. Basel 2007, N. 12 zu Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG).
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst (in tatsächlicher Hinsicht) geltend, das Obergericht habe übergangen, dass gemäss dem Belgrader Urteil und den eingereichten Bestätigungen des Kurierdienstes DHL (über Berichte von Lieferungen vom 15. März 2005 und 24. November 2005) die Scheidungsklage und die Vorladung der Beschwerdegegnerin in der Schweiz zugestellt worden seien. Ob der Beschwerdegegnerin gemäss den Unterlagen von DHL die verfahrenseinleitenden Dokumente direkt in der Schweiz zugestellt worden sind, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings nicht geeignet, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG dartun, weil die Tatsache einer direkten Zustellung in der Schweiz für den Ausgang des Verfahrens - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht entscheidend ist.

Die Zustellung der gerichtlichen Urkunden an die in der Schweiz domizilierte Beschwerdegegnerin richtet sich nach der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (SR 0.274.12), welche zwischen der Schweiz und Serbien gilt. Dieses Abkommen schliesst zwar nicht aus, dass Urkunden den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesandt werden; diese Zustellungsart ist jedoch nur statthaft, wenn Abkommen zwischen den beteiligten Staaten sie einräumen oder wenn in Ermangelung von Abkommen der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll, nicht widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Haager Übereinkunft von 1954). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum einen hat die Schweiz mit Serbien den direkten Postverkehr nicht vereinbart (sondern einzig mit Österreich durch den Staatsvertrag aus dem Jahre 1968; SR 0.274.181.631). Zum anderen hat sich die Schweiz nach der Lehre gegen die direkte Postzustellung von Schriftstücken, welche der Einleitung von ausländischen Verfahren dienen und als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren sind, seit jeher verwahrt (Paul Volken, Die internationale Rechtshilfe Zivilsachen, Zürich 1996, Rz. 33 S. 40; ausführlich Thomas Bischof, Die
Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. St. Gallen 1997, S. 176 ff., S. 219). Diese Auffassung wird auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl. 2003, Stand: Juli 2005, S. 14) zum Ausdruck gebracht. Das Bundesgericht hat im gleichen Sinne Stellung genommen (BGE 105 Ia 307 E. 3b S. 311) und deutlich in Frage gestellt, ob anderslautende Urteile mit der von der Schweiz vertretenen Auffassung, wonach die Postzustellung von ausländischen Gerichtsakten an Parteien mit Domizil in der Schweiz grundsätzlich unzulässig ist, vereinbar seien (BGE 105 Ia 307 E. 3b S. 312). Zudem hat das Bundesgericht hoheitliche Zustellungen als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von Staatsvertragsrecht durch die Post an Parteien ins Ausland erfolgt waren (BGE 131 III 448 E. 2.2 S. 449). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass tatsächliche Anhaltspunkte und Beweismittel, welche die direkte postalische Zustellung in der Schweiz betreffend die Scheidungsklage und die Vorladung zur Gerichtsverhandlung in Serbien belegen sollen, nicht entscheiderheblich sind, weil sie keine gehörige Ladung belegen können. Der Vorwurf
einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht daher ins Leere.
3.2.2 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf das Scheidungsurteil mit dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin sei durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, welcher über die Anhebung der Scheidungsklage und die Vorladung zur Gerichtsverhandlung informiert gewesen sei, so dass die gehörige Ladung gegeben sei. Das Obergericht hat festgehalten, aus dem Belgrader Scheidungsurteil gehe hervor, dass das Scheidungsgericht die formelle Kenntnisgabe der Einleitung der Scheidungsklage und der Vorladung aus der Tatsache ableitet, dass die Beschwerdegegnerin einen Rechtsanwalt beauftragt habe. In der Tat wird im Scheidungsurteil erwogen, dass "die Tatsache, dass die Beklagte einen Bevollmächtigten beauftragt hat, Beweis genug sei, dass sie mit diesem Verfahren bekannt gemacht worden sei".

Der Beschwerdeführer übergeht allerdings, dass - wie das Obergericht gemäss Scheidungsurteil festgestellt hat - der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin an der Gerichtsverhandlung den Einwand erhob, seine Mandantin (die Beschwerdegegnerin) habe die Scheidungsklage und die Vorladung nicht auf dem ordentlichen Weg empfangen. Dieser Einwand wird vom Scheidungsgericht mit dem Hinweis erledigt, dass der Beschwerdegegnerin die betreffenden Schriftstücke in die Schweiz zugestellt worden seien. Die direkte Zustellung stellt aber - wie dargelegt - keine gehörige Ladung dar, und für eine rechtshilfeweise Zustellung bestehen keine Anhaltspunkte. Die blosse Tatsache der Mandatierung eines Rechtsvertreters nach anderweitiger (z.B. zufälliger) Kenntnisnahme einer Verfahrenseinleitung stellt nach den staatsvertraglichen Regeln ebenfalls keine Zustellung dar. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin deren Zustellungsbevollmächtiger in Serbien sei. Allerdings lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück bzw. die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten auf dem vorgeschriebenen Weg übermittelt worden sei (Bischof, a.a.O.,
S. 196); ebenso wenig steht fest, dass das Scheidungsgericht dem Rechtsanwalt die Klageschrift und die Gerichtsvorladung zugestellt oder erfolglos zuzustellen versucht hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers, aus dem Gerichtsprotokoll der Hauptverhandlung vom 26. Dezember 2005 gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin "ordnungsgemäss" vorgeladen worden sei, ist unbehelflich. Weder finden sich im kantonalen Urteil Feststellungen zum Inhalt dieses Protokolls, noch rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die verfahrenseinleitenden Schriftstücke der Beschwerdegegnerin entsprechend den staatsvertraglichen Regeln zugestellt worden sind.
3.2.3 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 122 III 439. In diesem Urteil entschied das Bundesgericht (unter dem Gesichtspunkt der Willkür), es sei haltbar, dass der Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Vorladung keinen überspitzten Formalismus darstellen dürfe (BGE 122 III 439 E. 4b S. 447; vgl. Paul Volken, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 91 und 92 zu Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG, sowie die Kritik von Andreas Bucher, Droit international privé suisse, Bd. I/1, Basel 1998, Rz. 710).
Aus dem erwähnten Urteil kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, selbst wenn die Beschwerdegegnerin im März bzw. November 2005 von der Einleitung des Verfahrens in Belgrad informell Kenntnis erhalten hätte. Im Gegensatz zur Sachlage im erwähnten Urteil wurde hier der Beschwerdegegnerin nicht bereits mehrere Jahre vor der Urteilsfällung Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt darzulegen und ihre Verteidigungsrechte zu wahren; weder setzte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdegegnerin an der Gerichtsverhandlung (vom 26. Dezember 2005) eingehend mit den Darlegungen des Beschwerdeführers auseinander, noch legte er den Standpunkt der Beschwerdegegnerin ausführlich dar (vgl. BGE 122 III 439 E. 4b S. 447 f.). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin beantragte einzig die Klageabweisung und nahm inhaltlich nicht weiter Stellung zur Scheidungsklage, sondern rügte ausdrücklich den Zustellungsfehler. Damit wurde vorbehalten, den Zustellungsfehler im späteren Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht in überspitzten Formalismus verfallen sei bzw. eine vorbehaltlose Einlassung der Beschwerdegegnerin übergangen habe, wenn es die Einrede der nicht gehörigen Ladung
der Beschwerdegegnerin geschützt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG zur Auffassung gelangt ist, die Anerkennung des Scheidungsurteils des Fünften Amtsgerichts von Belgrad vom 26. Dezember 2005 sei infolge fehlender gehöriger Ladung zu verweigern.
3.3 Die weiteren Vorbringen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass der Einwand der nicht gehörigen Ladung nicht rechtsmissbräuchlich sei; die Beschwerdegegnerin sei mit der Scheidung im Grunde einverstanden und das Scheidungsurteil sei für die Nebenfolgen unbestrittenermassen zu ergänzen. Das Obergericht hat in der Tat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht grundsätzlich gegen die Scheidung wende. Sie bestehe auf der Zuständigkeit des schweizerischen Scheidungsrichters, damit die - offenbar beide in der Schweiz domizilierten - Parteien nach schweizerischem Recht geschieden würden und auf die Nebenfolgen schweizerisches Recht angewendet würde. Das Obergericht hat erwogen, dass bei einer Ergänzung des Scheidungsurteils des Fünften Amtsgerichts von Belgrad - welches die Scheidung gestützt auf Art. 41 des Familiengesetzes der Republik Serbien aussprach - in Bezug z.B. auf den ehelichen Unterhalt das Scheidungsstatut zum Tragen komme (mit Hinweis auf Art. 64 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 64 - 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1    Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41
2    Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
bzw. Art. 49
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 49 - Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197330 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
IPRG; Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973; SR 0.211.213.01). Ein Interesse der
Beschwerdegegnerin, die Scheidungsfolgen nicht nach serbischem Recht beurteilt zu haben, könne nicht vornherein in Abrede gestellt werden, so dass ihre Einrede nach Art. 27 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG nicht rechtsmissbräuchlich sei. Mit diesen Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Schluss des Obergerichts, die Einrede der Beschwerdegegnerin sei nicht rechtsmissbräuchlich, Recht verletze (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden sind.
4.2 Mit Bezug auf den Antrag des (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers um Befreiung der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos erachtet werden kann. Für seine prozessuale Bedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer auf eine Reihe von Belegen zu seinen Lebenskosten. Allerdings ist eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers mit dem eingereichten Ausschnitt eines Urteils nicht dargetan. Anhand der Belege macht er Auslagen von total Fr. 4'420.-- und - bei einem um 25% erweiterten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (Fr. 1'375.--) - einen Bedarf von ingesamt Fr. 5'795.-- geltend.

Offensichtlich unbeachtlich sind jedoch die ratenweise Schuldrückzahlung an Cashgate Fr. 894.--, da nicht ersichtlich ist, dass der Kleinkredit für ein unverzichtbares Konsumgut aufgenommen wurde, sowie die Zahlung von bereits im September 2007 endenden Raten (Bezirksgericht Baden Fr. 260.--, Billag Fr. 230.--). Bei Nichtberücksichtigung dieser Positionen (Fr. 1'384.--) bleibt ein (nicht näher geprüfter) Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 4'411.--/Monat. Bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von ca. Fr. 5'250.-- netto/Monat ist damit die zivilprozessuale Bedürftigkeit zu verneinen, zumal jegliche Angaben (z.B. durch Vorlage der Steuererklärung) zum Vermögen fehlen, welches allenfalls der Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Mittel dienen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_544/2007
Datum : 04. Februar 2008
Publiziert : 25. März 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
IPRG: 27 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
32 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
49 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 49 - Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197330 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
64
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 64 - 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1    Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41
2    Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
BGE Register
105-IA-307 • 120-II-87 • 122-II-433 • 122-III-439 • 131-III-448
Weitere Urteile ab 2000
5A_544/2007
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scheidungsurteil • scheidungsklage • rechtsanwalt • gerichtsverhandlung • staatsvertrag • bundesgericht • kenntnis • aargau • postzustellung • beschwerde in zivilsachen • unentgeltliche rechtspflege • zivilgericht • gerichtskosten • sachverhaltsfeststellung • frage • gerichtsschreiber • ehe • monat • schweizerisches recht • weiler
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