Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 128/03
Urteil vom 4. Februar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher
Parteien
B.________, 1919, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 5. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch der 1919 geborenen B.________ um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ab mit der Begründung, die Versicherte sei einzig für die Fortbewegung ausserhalb des Hauses auf Dritthilfe angewiesen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen eingereichte Beschwerde ab. Dabei ging es, nachdem die Verwaltung neu auch hinsichtlich des An- und Auskleidens und der Körperpflege eine Hilflosigkeit bejaht hatte, von einer Notwendigkeit der Dritthilfe für die drei Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" aus, wohingegen es eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Verrichtung der Notdurft verneinte (Entscheid vom 5. März 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________, die vorbringt, sie sei zusätzlich zu den von der Vorinstanz anerkannten Einschränkungen auch beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Notdurftverrichtung hilflos, beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festlegung des Zeitpunktes des Anspruchsbeginns an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Die IV-Stelle, die auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verweist, und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1
, 2
und 5
Satz 1 AHVG; Art. 42 Abs. 2
IVG; Art. 36 Abs. 1
und 2
IVV, worauf Art. 66bis Abs. 1
AHVV verweist) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (22. Mai 2002) in Kraft gestandenen Fassung (vgl. BGE 129 V 356 Erw. 1) und die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a), zur für die Annahme mittelschwerer Hilflosigkeit erforderlichen Anzahl betroffener Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3b) sowie zum Vorgehen bei mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtungen (BGE 121 V 91 Erw. 3c) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht. Nach Auffassung der Versicherten sind die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit erfüllt, wohingegen Verwaltung und Vorinstanz schon eine für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung unabdingbare Hilflosigkeit mittleren Grades verneinen. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist die Annahme einer relevanten Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Fortbewegung/Kontaktaufnahme".
3.
3.1 Bezüglich der von Verwaltung und Vorinstanz verneinten Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Essen" ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass die Versicherte das Essen am Tisch (vgl. zur Hilflosigkeit bei der Notwendigkeit, sich das Essen regelmässig ans Bett bringen zu lassen, ZAK 1985 S. 404 Erw. 2c, 1983 S. 75 Erw. 2b und Pra 1991 Nr. 194 S. 831 Erw. 1b) selber zerkleinern und auf übliche Weise einnehmen kann (vgl. zu den Teilfunktionen der Lebensverrichtung "Essen", zu denen auch das Trinken zählt, und zur Hilflosigkeit beim Essen auf unübliche Weise - ohne Besteck - BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweis; Pra 1991 Nr. 194 S. 831 Erw. 1b und 832 Erw. 2c). Die Beschwerdeführerin sieht indessen eine Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung in ihrem Unvermögen, das Essen an den Tisch zu bringen. Dieser Aspekt gehöre zur Lebensverrichtung des Essens. Denn wer bei der Zubereitung des Essens, zu der auch das Tragen des Essens auf den Tisch gehöre, Hilfe benötige, sei bei der Funktion des Essens eingeschränkt. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, unter welcher anderen Lebensverrichtung das Hinzutragen der Speisen subsumiert werden könnte.
3.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem Unvermögen, das Essen zum Tisch zu bringen, im Rahmen der Lebensverrichtung "Essen" - und der Hilflosigkeit überhaupt - nur dann Rechnung zu tragen ist, wenn diese Funktion nicht dem Haushalt zuzurechnen ist. Denn die Hilfe, die nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern die Haushaltführung betrifft, ist bei der Lebensverrichtung "Essen" nicht in Anschlag zu bringen, weil die Haushaltsarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit gehören (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 43 Erw. 2 und 478 Erw. 1c; Urteil O. vom 13. März 2002, H 229/01, Erw. 3b): Einschränkungen im Haushalt werden nicht im Rahmen der Hilflosigkeit, sondern im Bereich der Invalidenversicherung gegebenenfalls bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 478 Erw. 1c) und gelten auch auf dem vorliegend interessierenden Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Hilflosigkeitsbegriff mit jenem der Invalidenversicherung übereinstimmt (Art. 43bis Abs. 5
Satz 1 AHVG), als durch die Altersrente abgegolten (ZAK 1970 S. 478 Erw. 1c).
3.3 Da praxisgemäss nicht nur das Kochen, sondern auch das Anrichten des Essens - und damit das Tragen der Speisen zum Tisch - unter die Haushaltsarbeit im Sinne der Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung fällt (Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 4.1 sowie 4.2.2, und L. vom 13. November 2002, I 402/02, Erw. 5), kann das Unvermögen, das Essen zum Tisch zu bringen, demnach keine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Essen" begründen.
3.4 Das Tragen des Essens zum Tisch gehört nach dem Gesagten ebenso wenig zur Lebensverrichtung "Essen" im Sinne der Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung wie die (bei der Fortbewegung sowie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, nicht aber noch zusätzlich beim Essen zu berücksichtigende) Hilfe, die dazu benötigt wird, um zum Esstisch zu gelangen und dort abzusitzen bzw. aufzustehen (ZAK 1985 S. 404 Erw. 2c). Die Annahme einer Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Essen" kommt somit bei Personen, die am Tisch essen können, erst in Frage, wenn eine Hilfsbedürftigkeit bei einer Verrichtung besteht, die zu bewerkstelligen ist, wenn die betroffene Person bereits am Tisch sitzt und das Essen schon auf dem Tisch steht.
3.5 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Essen" verneint. Damit steht fest, dass es an der Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, wie sie für die Bejahung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades erforderlich wäre (Art. 36 Abs. 1
IVV), fehlt. Da schon diese Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben ist, kann offen gelassen werden, wie es sich mit dem zusätzlichen Erfordernis der Notwendigkeit der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung verhält.
4.
Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades erfüllt, wenn eine Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe nicht nur beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme, sondern überdies noch bei einer vierten alltäglichen Lebensverrichtung besteht oder die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 2
IVV; BGE 121 V 90 Erw. 3b).
4.1 Die Versicherte ist zum Duschen unbestrittenermassen darauf angewiesen, dass ihr der Ehemann vom Rollator auf den Duschstuhl und vom Duschstuhl wieder zum Rollator hilft. Unter anderem aufgrund dessen bejaht die Beschwerdeführerin (ebenso wie die Verwaltung im vorinstanzlichen Verfahren) eine Hilflosigkeit bei der Körperpflege, wohingegen das kantonale Gericht erwogen hat, diese Hilfestellung beschlage nicht eine Teilfunktion der Körperpflege, sondern werde bereits bei der Funktion "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" berücksichtigt.
4.2 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist der Wechsel vom Rollator zum Duschstuhl und zurück indessen als Bestandteil der Verrichtung "Duschen" zu betrachten. Er bildet eine Einheit mit dem Duschvorgang, weil er eine Voraussetzung und eine notwendige Folge desselben ist: Da die Beschwerdeführerin zum Duschen auf einen Duschstuhl angewiesen ist, muss sie sich vor dem Duschen auf diesen setzen und nach dem Duschen wieder von diesem aufstehen. Eine Hilfsbedürftigkeit beim Wechsel zwischen Rollator und Duschstuhl ist daher im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" zu berücksichtigen (vgl. Urteil S. vom 3. September 2003, I 214/03, Erw. 3.2), ebenso wie
- die Hilfsbedürftigkeit beim Aussteigen aus dem Duschrollstuhl beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" (a. a. O.) und
- die Fremdhilfe beim Besteigen des Spezialbettes bei einer Person, die sich nur darin an- und auskleiden kann, nicht nur bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", sondern auch im Rahmen der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" (RKUV 1999 Nr. U 334 S. 204 Erw. 2b) zu veranschlagen ist.
4.3 Dabei handelt es sich um eine regelmässige und - es wird die Anwesenheit einer Drittperson bei jedem Duschen vorausgesetzt - wesentliche Dritthilfe (vgl. erwähntes Urteil I 214/03, Erw. 3.3). Wegen dieser Hilfsbedürftigkeit bei der Teilfunktion "Duschen" der Lebensverrichtung "Körperpflege" ist die Beschwerdeführerin auch bei der Körperpflege (BGE 121 V 91 Erw. 3c) und damit jedenfalls bei vier der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da dies für die Bejahung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades genügt, kann dahingestellt bleiben, ob die Versicherte auch bei der Verrichtung der Notdurft hilflos ist und ob sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
5.
Den Anspruchsbeginn erstinstanzlich festzusetzen, ist jedenfalls bei wie vorliegend diesbezüglich nicht völlig klarer Aktenlage in Anbetracht des grundsätzlichen Anspruchs auf einen doppelten Instanzenzug (BGE 128 V 321 Erw. 1e/bb) nicht Sache des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, sondern der Verwaltung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2003 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 22. Mai 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Die Sache wird zur Festlegung des Anspruchsbeginns an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 128/03
Urteil vom 4. Februar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher
Parteien
B.________, 1919, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 5. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch der 1919 geborenen B.________ um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ab mit der Begründung, die Versicherte sei einzig für die Fortbewegung ausserhalb des Hauses auf Dritthilfe angewiesen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen eingereichte Beschwerde ab. Dabei ging es, nachdem die Verwaltung neu auch hinsichtlich des An- und Auskleidens und der Körperpflege eine Hilflosigkeit bejaht hatte, von einer Notwendigkeit der Dritthilfe für die drei Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" aus, wohingegen es eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Verrichtung der Notdurft verneinte (Entscheid vom 5. März 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________, die vorbringt, sie sei zusätzlich zu den von der Vorinstanz anerkannten Einschränkungen auch beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Notdurftverrichtung hilflos, beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festlegung des Zeitpunktes des Anspruchsbeginns an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Die IV-Stelle, die auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verweist, und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 43bis [1] Hilflosenentschädigung [2] |
||||||
| Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [3]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. [5] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. [6] | ||||||
| Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. [7] | ||||||
| Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. [8] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. [9] | ||||||
| Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG [10] sinngemäss anwendbar. [11] Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen [12]. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). [10] SR 831.20 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [12] Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 43bis [1] Hilflosenentschädigung [2] |
||||||
| Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [3]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. [5] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. [6] | ||||||
| Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. [7] | ||||||
| Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. [8] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. [9] | ||||||
| Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG [10] sinngemäss anwendbar. [11] Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen [12]. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). [10] SR 831.20 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [12] Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 43bis [1] Hilflosenentschädigung [2] |
||||||
| Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [3]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. [5] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. [6] | ||||||
| Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. [7] | ||||||
| Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. [8] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. [9] | ||||||
| Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG [10] sinngemäss anwendbar. [11] Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen [12]. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). [10] SR 831.20 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [12] Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 42 [1] Anspruch |
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| Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [2]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. | ||||||
| Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. | ||||||
| Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. [3] Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. | ||||||
| Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: | ||||||
| der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG [5] vorbezieht; | ||||||
| in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. [6] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] SR 830.1 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 36 [1] Besondere Leistungen für Minderjährige |
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| ... [2] | ||||||
| Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2403). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 36 [1] Besondere Leistungen für Minderjährige |
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| ... [2] | ||||||
| Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2403). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 66bis Hilflosenentschädigung [1] |
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| Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 [2] über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar. [3] | ||||||
| Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar. [4] | ||||||
| Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). [2] SR 831.201 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35236847Ziff. II 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35236847Ziff. II 1). | ||||||
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht. Nach Auffassung der Versicherten sind die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit erfüllt, wohingegen Verwaltung und Vorinstanz schon eine für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung unabdingbare Hilflosigkeit mittleren Grades verneinen. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist die Annahme einer relevanten Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Fortbewegung/Kontaktaufnahme".
3.
3.1 Bezüglich der von Verwaltung und Vorinstanz verneinten Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Essen" ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass die Versicherte das Essen am Tisch (vgl. zur Hilflosigkeit bei der Notwendigkeit, sich das Essen regelmässig ans Bett bringen zu lassen, ZAK 1985 S. 404 Erw. 2c, 1983 S. 75 Erw. 2b und Pra 1991 Nr. 194 S. 831 Erw. 1b) selber zerkleinern und auf übliche Weise einnehmen kann (vgl. zu den Teilfunktionen der Lebensverrichtung "Essen", zu denen auch das Trinken zählt, und zur Hilflosigkeit beim Essen auf unübliche Weise - ohne Besteck - BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweis; Pra 1991 Nr. 194 S. 831 Erw. 1b und 832 Erw. 2c). Die Beschwerdeführerin sieht indessen eine Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung in ihrem Unvermögen, das Essen an den Tisch zu bringen. Dieser Aspekt gehöre zur Lebensverrichtung des Essens. Denn wer bei der Zubereitung des Essens, zu der auch das Tragen des Essens auf den Tisch gehöre, Hilfe benötige, sei bei der Funktion des Essens eingeschränkt. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, unter welcher anderen Lebensverrichtung das Hinzutragen der Speisen subsumiert werden könnte.
3.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem Unvermögen, das Essen zum Tisch zu bringen, im Rahmen der Lebensverrichtung "Essen" - und der Hilflosigkeit überhaupt - nur dann Rechnung zu tragen ist, wenn diese Funktion nicht dem Haushalt zuzurechnen ist. Denn die Hilfe, die nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern die Haushaltführung betrifft, ist bei der Lebensverrichtung "Essen" nicht in Anschlag zu bringen, weil die Haushaltsarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit gehören (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 43 Erw. 2 und 478 Erw. 1c; Urteil O. vom 13. März 2002, H 229/01, Erw. 3b): Einschränkungen im Haushalt werden nicht im Rahmen der Hilflosigkeit, sondern im Bereich der Invalidenversicherung gegebenenfalls bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 478 Erw. 1c) und gelten auch auf dem vorliegend interessierenden Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Hilflosigkeitsbegriff mit jenem der Invalidenversicherung übereinstimmt (Art. 43bis Abs. 5
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 43bis [1] Hilflosenentschädigung [2] |
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| Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [3]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. [5] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. [6] | ||||||
| Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. [7] | ||||||
| Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. [8] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. [9] | ||||||
| Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG [10] sinngemäss anwendbar. [11] Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen [12]. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). [10] SR 831.20 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [12] Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333). | ||||||
3.3 Da praxisgemäss nicht nur das Kochen, sondern auch das Anrichten des Essens - und damit das Tragen der Speisen zum Tisch - unter die Haushaltsarbeit im Sinne der Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung fällt (Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 4.1 sowie 4.2.2, und L. vom 13. November 2002, I 402/02, Erw. 5), kann das Unvermögen, das Essen zum Tisch zu bringen, demnach keine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Essen" begründen.
3.4 Das Tragen des Essens zum Tisch gehört nach dem Gesagten ebenso wenig zur Lebensverrichtung "Essen" im Sinne der Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung wie die (bei der Fortbewegung sowie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, nicht aber noch zusätzlich beim Essen zu berücksichtigende) Hilfe, die dazu benötigt wird, um zum Esstisch zu gelangen und dort abzusitzen bzw. aufzustehen (ZAK 1985 S. 404 Erw. 2c). Die Annahme einer Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Essen" kommt somit bei Personen, die am Tisch essen können, erst in Frage, wenn eine Hilfsbedürftigkeit bei einer Verrichtung besteht, die zu bewerkstelligen ist, wenn die betroffene Person bereits am Tisch sitzt und das Essen schon auf dem Tisch steht.
3.5 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Essen" verneint. Damit steht fest, dass es an der Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, wie sie für die Bejahung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades erforderlich wäre (Art. 36 Abs. 1
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 36 [1] Besondere Leistungen für Minderjährige |
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| ... [2] | ||||||
| Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2403). | ||||||
4.
Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades erfüllt, wenn eine Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe nicht nur beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme, sondern überdies noch bei einer vierten alltäglichen Lebensverrichtung besteht oder die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 2
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 36 [1] Besondere Leistungen für Minderjährige |
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| ... [2] | ||||||
| Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2403). | ||||||
4.1 Die Versicherte ist zum Duschen unbestrittenermassen darauf angewiesen, dass ihr der Ehemann vom Rollator auf den Duschstuhl und vom Duschstuhl wieder zum Rollator hilft. Unter anderem aufgrund dessen bejaht die Beschwerdeführerin (ebenso wie die Verwaltung im vorinstanzlichen Verfahren) eine Hilflosigkeit bei der Körperpflege, wohingegen das kantonale Gericht erwogen hat, diese Hilfestellung beschlage nicht eine Teilfunktion der Körperpflege, sondern werde bereits bei der Funktion "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" berücksichtigt.
4.2 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist der Wechsel vom Rollator zum Duschstuhl und zurück indessen als Bestandteil der Verrichtung "Duschen" zu betrachten. Er bildet eine Einheit mit dem Duschvorgang, weil er eine Voraussetzung und eine notwendige Folge desselben ist: Da die Beschwerdeführerin zum Duschen auf einen Duschstuhl angewiesen ist, muss sie sich vor dem Duschen auf diesen setzen und nach dem Duschen wieder von diesem aufstehen. Eine Hilfsbedürftigkeit beim Wechsel zwischen Rollator und Duschstuhl ist daher im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" zu berücksichtigen (vgl. Urteil S. vom 3. September 2003, I 214/03, Erw. 3.2), ebenso wie
- die Hilfsbedürftigkeit beim Aussteigen aus dem Duschrollstuhl beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" (a. a. O.) und
- die Fremdhilfe beim Besteigen des Spezialbettes bei einer Person, die sich nur darin an- und auskleiden kann, nicht nur bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", sondern auch im Rahmen der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" (RKUV 1999 Nr. U 334 S. 204 Erw. 2b) zu veranschlagen ist.
4.3 Dabei handelt es sich um eine regelmässige und - es wird die Anwesenheit einer Drittperson bei jedem Duschen vorausgesetzt - wesentliche Dritthilfe (vgl. erwähntes Urteil I 214/03, Erw. 3.3). Wegen dieser Hilfsbedürftigkeit bei der Teilfunktion "Duschen" der Lebensverrichtung "Körperpflege" ist die Beschwerdeführerin auch bei der Körperpflege (BGE 121 V 91 Erw. 3c) und damit jedenfalls bei vier der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da dies für die Bejahung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades genügt, kann dahingestellt bleiben, ob die Versicherte auch bei der Verrichtung der Notdurft hilflos ist und ob sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
5.
Den Anspruchsbeginn erstinstanzlich festzusetzen, ist jedenfalls bei wie vorliegend diesbezüglich nicht völlig klarer Aktenlage in Anbetracht des grundsätzlichen Anspruchs auf einen doppelten Instanzenzug (BGE 128 V 321 Erw. 1e/bb) nicht Sache des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, sondern der Verwaltung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2003 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 22. Mai 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Die Sache wird zur Festlegung des Anspruchsbeginns an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
AHVG 43 bis
AHVV 66 bis
IVG 42
IVV 36
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 43bis [1] Hilflosenentschädigung [2] |
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| Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [3]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. [5] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. [6] | ||||||
| Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. [7] | ||||||
| Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. [8] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. [9] | ||||||
| Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG [10] sinngemäss anwendbar. [11] Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen [12]. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35176847Ziff. I; BBl 2005 2033). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). [10] SR 831.20 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [12] Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 66bis Hilflosenentschädigung [1] |
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| Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 [2] über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar. [3] | ||||||
| Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar. [4] | ||||||
| Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). [2] SR 831.201 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35236847Ziff. II 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 35236847Ziff. II 1). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 42 [1] Anspruch |
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| Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [2]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. | ||||||
| Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. | ||||||
| Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. [3] Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. | ||||||
| Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: | ||||||
| der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG [5] vorbezieht; | ||||||
| in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. [6] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] SR 830.1 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 36 [1] Besondere Leistungen für Minderjährige |
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| ... [2] | ||||||
| Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2403). | ||||||
Pra