Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 655/2007

Urteil vom 4. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. August 2007.

Sachverhalt:
Nach rechtskräftiger Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 1998 bis 31. März 1999 und einer halben Härtefallrente ab 1. April 1999 (je Verfügung vom 28. Mai 2001) sowie einer Viertelsrente ab 1. Januar 2004 (Verfügung vom 12. Januar 2004 [Anpassung des Rentenanspruchs nach Wegfall der Härtefallrente im Zuge der 4. IV-Revision]) verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 27. Januar 2006 gegenüber H.________ (geb. 1960) die revisionsweise Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, dies mit der Begründung, der (gemäss der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode) ermittelte Invaliditätsgrad betrage lediglich 32.52 %. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. August 2006.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2007 ab.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 16. August 2006 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch neu befinde.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]), wobei unter die Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen fällt (Urteil 9C 40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Urteil 9C 360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).
2.
Die umstrittene Aufhebung der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2001 rechtskräftig zugesprochenen Rente ist nur zulässig, wenn alternativ die Voraussetzungen der (materiellen) Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (vgl. auch Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV [in der vom 1. Januar bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) erfüllt sind, ein (prozessualer) Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG gegeben ist oder die rentenaufhebende Revisionsverfügung - mit substituierter Begründung (BGE 125 V 368 E. 2. und 3 S. 369 f.) - unter dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG geschützt werden kann (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen). Letzteres setzt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz voraus, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung nach der damaligen Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil I 803/06 vom 21. Februar 2007, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; E. 5c des Urteils I 401/98 vom 6.
September 1999, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3.
3.1 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist seit der ursprünglichen, rechtskräftigen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 bis zum Einspracheentscheid vom 16. August 2006 keine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten: Im Wesentlichen gleich geblieben sind nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts namentlich der Gesundheitszustand (angeborene Hüftdysplasie und seit Jahren bestehende Spondylose L5 sowie eine im Nachgang zu einer transpedunkulären Spondylodese L5/S1 aufgetretene L5-Parese), die Arbeitsfähigkeit (50 % seit 21. Dezember 1998 in leidensangepassten Tätigkeiten), das Ausmass der Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden (2006: 80 %; 2001: 70-80 % resp. 75 %) und die Gesamteinschränkung im Haushalt (2006: ungewichtet 10.6 % [gem. Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Januar 2006]; 2001: ungewichtet 10 % [gem. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000]). Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre behinderungsangepasste 50 %-Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einem Advokaturbüro (Stellenantritt: 1996) seit 2001 unverändert ausübt, und sie als Gesunde nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
gleicher Funktion, aber mit höherem Pensum (75 % [2001] resp. 80 % [2006]) beim selben Arbeitgeber tätig wäre. Dementsprechend beträgt das trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gemäss Vorinstanz Fr. 42'250.- (effektiver Verdienst gemäss Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005) und das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) Fr. 67'600.- ([42'250 x 2] x 0.8), was einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von ungewichtet 37.5 % und gewichtet 30 % ergebe; zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von gewichtet 2.12 % (10.6 % x 0.2) resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von bloss 32.12 %, sodass die Verwaltung zu Recht den Rentenanspruch ab 1. März 2006 verneint habe. Zwar fehle es mangels einer erheblichen Änderung der Verhältnisse an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, doch sei die verfügte Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 zu bestätigen (vgl. E. 2 hievor): So habe die Verwaltung das Invalideneinkommen damals versehentlich - aufgrund eines klaren Rechnungsfehlers - mit Fr. 27'300.- beziffert statt dem Einkommensvergleich den in der
behinderungsangepassten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte effektiv erzielten Verdienst von Fr. 36'400.- zugrunde zu legen, was im Ergebnis zu einem zu hohen Invaliditätsgrad von insgesamt 40 % (ab 21. Dezember 1998) führte. Die gestützt darauf erfolgte Rentenzusprechung (halbe Härtefallrente ab 1. April 1999; Viertelsrente ab 1. Januar 2004) sei demnach zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt letztinstanzlich zu Recht nicht, die Vorinstanz habe den revisionsrechtlich massgebenden Sachverhalt (ab Ende Mai 2001 bis August 2006 [Einspracheentscheid]) offensichtlich unrichtig oder sonstwie mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG festgestellt oder den Invaliditätsgrad für das Jahr 2006 rechtswidrig ermittelt. Sie bestreitet auch nicht die - zutreffende - Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts, dass als Rechtsgrund der umstrittenen Rentenaufhebung einzig die zweifellose Unrichtigkeit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 in Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, im Rahmen der wiedererwägungsrechtlichen Überprüfung der ursprünglichen Rentenverfügung habe die Vorinstanz die damalige Sachlage (vgl. E. 2 in fine) rechtsfehlerhaft festgestellt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
in Verbindung mit Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), soweit die Einschränkung im Haushalt und das Valideneinkommen betreffend (zur Einstufung als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2): So habe die Vorinstanz es unterlassen, nebst dem Invalideneinkommen auch die richtige Ermittlung des damals angenommenen Valideneinkommens von Fr.
54'600.- sowie die Einschränkung im Haushalt von 10 % (gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000) zu prüfen, womit sie Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG falsch angewendet und - mangels Auseinandersetzung mit den entsprechenden tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
4.
4.1 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet: Unter wiedererwägungsrechtlichem Blickwinkel wäre die Vorinstanz lediglich bei Hinweisen auf klar feststellbare Fehleinschätzungen im beweiskräftigen IV-Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000 zur Überprüfung der dort ermittelten Einschränkungen gehalten gewesen, da nur solche ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson zu rechtfertigen vermöchten (siehe BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62 mit Hinweisen) und somit überhaupt geeignet sein können, die zweifellose Unrichtigkeit einer Leistungszusprechung zu begründen (vgl. Urteil 9C 575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte oder gar missbräuchliche Ermessensbetätigung seitens der Abklärungsperson aber durfte die Verwaltung von vornherein ausschliessen: Zum einen bestritt die Beschwerdeführerin selbst vorinstanzlich lediglich die - im Rahmen der Wiedererwägung nicht zu prüfende - "Angemessenheit" der in einzelnen Teilbereichen der Haushaltsführung angenommenen Einschränkungen und die "Plausibilität" der ermittelten Gesamtbehinderung von 10 %. Zum andern war die Vorinstanz im Rahmen der vorangehenden revisionsrechtlichen Prüfung (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) aufgrund einer
bundesrechtskonformen Beweiswürdigung - insbesondere unter Berücksichtigung des zu Recht als beweiskräftig erachteten Berichts der IV-Stelle über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 23. Januar 2006 und den Verlaufsbericht der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 29. November 2005 - zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand seit der ersten Abklärung nicht verändert hat, für das Jahr 2006 eine gegenüber 2001 praktisch unveränderte Einschränkung im Haushalt von 10.6 % rechtsgenüglich erstellt ist und die abweichende ärztliche Einschätzung der häuslichen Leistungsfähigkeit im Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 15. August 2000 die im Abklärungsbericht ermittelte Beeinträchtigung entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. Letzteres hatte - angesichts des unstrittig stationären Gesundheitszustandes und der im Jahre 2001 gleich gewesenen familiären und persönlichen Verhältnisse (Ausnahme: Alter des Sohnes) - ohne weiteres auch mit Bezug auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000 ursprünglich ermittelte Einschränkung von 10 % zu gelten. Vor diesem Hintergrund liegt in deren Bestätigung und im
Verzicht auf eine weitere Überprüfung mitnichten eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. E. 3.2 hievor).
Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf das für das Jahr 2001 festgestellte Valideneinkommen (Fr. 54'600.-): Das kantonale Gericht hat den beschwerdeweise erhobenen Einwand, die Versicherte wäre als Gesunde nicht - weder im Jahre 2001 noch im Jahre 2006 - als kaufmännische Angestellte/Buchhalterin tätig gewesen, sondern hätte als Tierärztin (Wunschstudium) oder mit ihrem tatsächlich erworbenen Universitätsabschluss als Zoologin (z.B. in Forschung, Bildung [Gymnasiallehrerin], chemischer Industrie oder Umweltberatung) auf deutlich höherem Einkommensniveau gearbeitet, aufgegriffen und zutreffend entkräftet. Von einer gehörsverletzenden Sachverhaltsfeststellung kann offensichtlich nicht die Rede sein. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne Gesundheitsschaden in ihrer seit 1996 bekleideten Stelle die Möglichkeit gehabt, von der Buchhaltungstätigkeit ganz in den (besser bezahlten) IT-Bereich zu wechseln und dabei in einem 80 %-Pensum Fr. 8'500.- zu verdienen, entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten und wurde auch von der Beschwerdeführerin in keiner Weise beweismässig untermauert. Das Gericht war daher weder im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG noch unter dem Blickwinkel von Art. 53
Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG oder Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gehalten gewesen, darauf näher einzugehen, sodass auch hier eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu verneinen ist.
4.2 Hält die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in allen Teilen vor Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG stand, ist auch die vorinstanzliche Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 ohne weiteres zu bestätigen: Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz war das Invalideneinkommen damals versehentlich falsch beziffert (E. 3.1 und E. 3.2 hievor) und der Einkommensvergleich somit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden (Verstoss gegen Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG, je in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung), was einen deutlich zu hohen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ergab; Letzterer hätte bei richtig ermitteltem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von ungewichtet 33 % (Invalideneinkommen: Fr. 36'400.- [E. 3.1 hievor]; Valideneinkommen von Fr. 54'600.- [(36'400.- x 2) x 0.75] gemäss Rentenverfügung vom 28. Mai 2001) und gewichtet 25 % sowie bei einer Einschränkung im Haushalt von gewichtet 2.5 % (10 % x 0.25) insgesamt 27.5 % betragen, sodass die ab 1. April 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % erfolgte Rentenzusprechung offenkundig gesetzwidrig war. Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung, die auf
unrichtiger Anwendung massgebender Bestimmungen (hier: betreffend Einkommensvergleich) beruht, zweifellos unrichtig (BGE 127 V 10 E. 4b S. 14; Urteil U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62; Urteil C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158; vgl. auch BGE 103 V 128 E. a); dass ihre Berichtigung in casu von erheblicher Bedeutung ist, steht ausser Frage (vgl. E. 2 in fine).
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_655/2007
Date : 04. Januar 2008
Published : 22. Januar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  53
BGG: 66  95  97  105
BV: 29
IVG: 28
IVV: 27bis  88a
BGE-register
103-V-126 • 119-V-475 • 125-V-368 • 125-V-383 • 127-V-10 • 127-V-466 • 130-V-343 • 130-V-61 • 132-V-393 • 133-V-108
Weitere Urteile ab 2000
9C_360/2007 • 9C_40/2007 • 9C_575/2007 • 9C_655/2007 • C_151/94 • I_401/98 • I_708/06 • I_803/06 • U_378/05
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