Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6466/2019
Urteil vom 4. Dezember 2020
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______,
geboren am (...),
Parteien Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - gemischt singhalesischer und tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere ihm unbekannte Länder am 26. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 29. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 22. September 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe von einem Soldaten ein (...) mit Aufnahmen von der letzten Kriegsphase erhalten und dieses an einen Freund seines Bruders namens B._______ weitergegeben. Er wisse nicht, was dieser mit dem (...) gemacht habe. Nachdem der Soldat beziehungsweise der Freund ihn verraten habe, sei auch er am (...) 2015 von Angehörigen der Terrorist Investigation Division (TID) verhaftet worden. Sie hätten ihn fotografiert, daktyloskopiert, verhört und einmal auch geohrfeigt. Weil die (...), dessen Vorsitzender er gewesen sei, für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden. Zwei Tage später sei er für den (...) 2015 für eine Befragung in Colombo aufgeboten worden, woraufhin er das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei ihm ein Haftbefehl datiert auf den (...) 2015 zugestellt und seine Mutter nach ihm befragt worden.
Er sei nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahre 2006 habe er aber während ein bis zwei Monaten zwei bis fünf Mal für diese als Wache arbeiten müssen, als ihr Dorf von der sri-lankischen Armee umzingelt worden sei. Zudem hätten zwei Familienmitglieder wichtige Positionen in der Organisation gehabt: C._______ sei (...) gewesen und D._______ sei (...) gewesen. Diesen beiden, vor allem D._______, habe er geholfen, indem er ab dem Jahr 2003 Briefe auf Singhalesisch geschrieben und im Jahr 2006 Fotos zur Lage der (...) weitergegeben habe. Im Jahre 2007 sei er drei Tage als Terrorverdächtiger in Haft genommen worden. Danach sei er einem Richter vorgeführt und wieder entlassen worden.
Bei der Rückübersetzung der Anhörung, welche aus Zeitgründen (Wohnsitz des Beschwerdeführers im [...]) am 7. Oktober 2016 stattgefunden hat, änderte der Beschwerdeführer seine Vorbringen in Bezug auf die Weitergabe der (...) in grundsätzlicher Weise und gab an, er habe solche (...) von Kriegshandlungen schon mehrere Male verkauft. Das sei ein Geschäft unter den Armeeobersten. Er erhalte das (...), verkaufe es, B._______ hole es ab, er (der Beschwerdeführer) zahle den Betrag auf ein Konto ein und erhalte 20% für sich. An der Anhörung habe er dies nicht so angegeben, weil er von seinen Landsleuten vor einem bestimmten Übersetzer des SEM gewarnt worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Bestätigungen der Human Rights Commission und der Polizei bezüglich der Verhaftung vom (...) 2007, ein Gerichtsdokument vom (...) 2007, einen Haftbefehl vom (...) 2015 (wegen Nichterscheinens vor Gericht), Bestätigungen von (...) vom (...) 2007 sowie vom (...) 2015 und eine Quittung vom Polizeiposten vom (...) 2015 für die Beantragung eines Anzeigeberichts zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er sich bezüglich der Anzahl Personen, welche ihn festgenommen hätten, und des Entlassungszeitpunktes widersprochen. Insbesondere habe er sich aber in Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Weitergabe der (...) in evidenter Weise widersprochen. Vor diesem Hintergrund enthalte sich das SEM einer Würdigung der eingereichten Beweismittel, zumal es sich dabei vorwiegend um Fotokopien und Dokumente ohne Beweiswert handle.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung ohne Begründung 15 Tage nach der Anhörung durchgeführt habe. Weiter habe es in der angefochtenen Verfügung lediglich das Kürzel, nicht aber die Namen der Personen aufgeführt, welche den Entscheid gefällt hätten. Schliesslich habe es die Begründungspflicht verletzt, indem es die Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht abgeschätzt habe.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Dabei stellte das Gericht fest, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör in schwerwiegender und wiederholter Weise verletzt.
Zur Begründung führte das Gericht dabei aus, eine Verschiebung der Rückübersetzung der Anhörung um zwei Wochen scheine stark verzögert, zumal diese zeitliche Verzögerung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei der Sachverhalt anlässlich der Rückübersetzung aber stark ergänzt beziehungsweise seien die Vorbringen durch den Beschwerdeführer in relevanter Weise verändert worden. Dies sei im Protokoll mit einer ganzen A4-Seite handschriftlicher Notizen eingefügt worden. Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Derartige Veränderungen des Sachverhalts auf der Ebene der Rückübersetzung, welche zudem stark verzögert nach der Anhörung stattgefunden habe, handschriftlich im Protokoll einzufügen, entspreche nicht einer richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes.
Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör auch durch seine Praxis, in der Verfügung die Namen der verantwortlichen Personen nicht offenzulegen, verletzt.
Überdies sei in der angefochtenen Verfügung keine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 durchgeführt worden. Im Sachverhalt sei zwar erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer Wachdienste für die LTTE ausgeführt habe, über zwei Verwandte verfüge, welche eine hohe Position bei den LTTE gehabt hätten und denen er auch gewisse Dienstleistungen erstattet habe, und dass er im Jahre 2007 als Terrorverdächtiger in Haft genommen worden sei. Eine Würdigung dieser Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne des erwähnten Referenzurteils habe das SEM aber gänzlich unterlassen. Vor diesem Hintergrund sei von einer schweren Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs auszugehen.
Schliesslich habe das SEM die eingereichten Beweismittel mit dem pauschalen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und auf die Tatsache, dass es sich vorwiegend um Fotokopien und Dokumente ohne Beweiswert handle, nicht richtig gewürdigt, womit es wiederum die Begründungspflicht verletzt habe.
E.
Am 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung aufgeboten.
F.
Mit Schreiben vom 10. September 2019 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM darauf hin, dass die erste Anhörung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 aus dem Recht gewiesen worden sei und nicht mehr verwendet werden könne.
G.
Am 17. September 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Das SEM erläuterte dabei, dass die erste Anhörung vom Bundesverwaltungsgericht für ungültig erklärt worden sei und die Anhörung deshalb wiederholt werden müsse (vgl. Akten des SEM A37 Q140).
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2007 oder 2008 verhaftet worden. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er das Land verlassen und sei im Jahr 2010 oder 2011 wieder zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er überwacht worden. Am (...) 2015 sei er erneut verhaftet worden. Sie hätten ein Dossier über ihn vorbereitet gehabt. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Menschen aus dem Rehabilitationscamp gerettet und sich für die LTTE engagiert habe. Durch die Hilfe der (...) sei er aus der Haft entlassen worden. Zu seinem Engagement für die LTTE gab er an, er habe diesen Pläne des (...) gegeben. Er habe Übersetzungsdienste geleistet, seinem (...), welcher bei den LTTE gewesen sei, aus dem Rehabilitationscamp geholfen und (...) über die letzten Kriegstage verkauft. Zwei (...) seiner Mutter hätten hohe Positionen bei den LTTE bekleidet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse Beweismittel zu seinen familiären LTTE-Verbindungen und zu seinen exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 - eröffnet am 6. November 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
In seiner Verfügung hielt das SEM im Sachverhalt fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2019 die Anhörung vom 22. September 2016 annulliert und eine erneute Anhörung angeordnet. Diese sei am 17. September 2019 durchgeführt worden. Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er zum Verhaftungsgrund vom (...) 2015 widersprüchliche Angaben gemacht, indem er an der Befragung ausgesagt habe, er habe (...) aus den letzten Kriegstagen weitergegeben, an der erneuten Anhörung aber angegeben, er habe Menschen zur Flucht aus dem Rehabilitationscamp verholfen und den LTTE Pläne des (...) weitergegeben. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zur Fluchthilfe aus dem Rehabilitationscamp und zur angeblich erfolgten Überwachung sowie unsubstantiierte Angaben zur Haft und den darauffolgenden Tagen gemacht. Die eingereichten Beweismittel hätten grösstenteils nichts mit seinen Asylvorbringen zu tun beziehungsweise könnten diese nicht belegen. Sie würden seine Identität, seine Arbeitstätigkeit und auch Vorbringen betreffen, welche sich vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, wie die Haft im Jahr 2007, welche nichts mit seinen Motiven für die Ausreise im Jahr 2015 zu tun habe. Die nach der erneuten Anhörung eingereichten Beweismittel würden seine familiären Verbindungen zu den LTTE betreffen, aufgrund welcher er aber gar keine Verfolgung geltend gemacht habe.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM im Zusammenhang mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
I.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör (I., Ziff. 2) beziehungsweise eventualiter die Begründungspflicht (I., Ziff. 3) verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (I., Ziff. 4). Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (I., Ziff. 5). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (I., Ziff. 6).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 1).
J.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 31. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Gleichzeitig wurde das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten bekannt gegeben.
L.
Am 31. Dezember 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Mit gleichentags erfolgter Eingabe wies der Beschwerdeführer auf eine bevorstehende neue Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka hin.
M.
Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen neuen von ihm erstellten Lagebericht zu Sri Lanka zu den Akten.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Replik vom 17. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2019 wurde dem Rechtsvertreter bekannt gegeben, der Spruchkörper setze sich im vorliegenden Verfahren unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten aus der der Instruktionsrichterin Mia Fuchs (Vorsitz), dem Richter Jürg Marc Tiefenthal und dem Richter Daniele Cattaneo zusammen. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums hat sich aufgrund eines internen Wechsels des Zweitrichters geändert. Das neue Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 und etwa D-4410/2019 vom 12. Oktober 2020).
4.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe mehrere Rechtsverletzungen, welches es bereits im vorgängigen Verfahren begangen habe, nicht korrigiert. Diese seien vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 festgestellt worden und hätten zur Aufhebung des ersten Asylentscheids geführt. Es handle sich dabei um die namentliche Nennung des entscheidverantwortlichen Sachbearbeiters des SEM, sowie den Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung keine Einschätzung der Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil zu Sri Lanka durchgeführt habe. So seien wiederum die unbestrittenen LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Wache, seine familiären LTTE-Verbindungen, seine Verhaftung im Jahr 2007 wie auch seine belegten exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden. Weiter habe das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz Hinweisen auf psychische Beschwerden nicht abgeklärt und den grossen zeitlichen Abstand zwischen der Befragung und der erneuten Anhörung nicht berücksichtigt. Zudem sei der Entscheid nicht durch die gleiche Person gefällt worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Damit habe das SEM wiederum das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
4.3.2 Mit seiner Aufforderung zur Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde eine erneute Kassation der Verfügung beantrage, weil es das SEM trotz entsprechender Feststellung im Urteil D-7209/2018 unterlassen habe, eine Risikofaktorenprüfung gemäss dem Referenzurteil
E-1866/2015 vorzunehmen und die unbestrittenen LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Wache, seine familiären LTTE-Verbindungen, seine Verhaftung im Jahr 2007 wie auch seine belegten exilpolitischen Aktivitäten zu würdigen.
4.3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, sodass er in keiner Weise mit den LTTE in Verbindung gebracht werden könne. Auch die familiären Verbindungen zu den LTTE seien nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass ihm die Worte von seinem Rechtsvertreter in den Mund gelegt worden seien, zumal er zuvor verschiedentlich darauf hingewiesen worden sei, dass er am Verfahren mitzuwirken habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht vorgebracht, wegen seiner familiären Verbindungen zu den LTTE mit den sri-lankischen Behörden Probleme erhalten zu haben. Und auch wenn Verwandte von ihm sich für die LTTE engagiert hätten, vermöge dies nicht automatisch eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Im Weiteren sei die Teilnahme an einem Cricket-Spiel nicht asylrelevant. In Bezug auf die Risikofaktoren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund sei, über ein weites Beziehungsnetz verfüge und aufgrund seiner gemischten Ethnie keine Probleme gehabt habe. Den Akten seien keine ärztlichen Berichte oder Hinweise zu entnehmen, dass aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung der Sachverhalt nicht hätte festgestellt beziehungsweise die Glaubhaftigkeit nicht hätte geprüft werden können. Die Namen der Sachbearbeiter würden mit vorliegender Vernehmlassung bekannt gegeben.
4.3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine familiären Verbindungen zu den LTTE mit verschiedenen objektiven Beweismitteln belegt, welche er noch vor der erneuten Anhörung eingereicht habe. Dass LTTE-Verbindungen innerhalb der Verwandtschaft eine asylrelevante Verfolgung auslösen könnten, sei aus Länderinformationen bekannt. Es sei offensichtlich, dass das SEM den Hauptrisikofaktor der LTTE-Verbindungen nicht abklären und würdigen wolle, dies weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung. Die Aussage, dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer gewisse Dinge in den Mund gelegt habe, grenze an Ehrverletzung und müsse vom Bundesverwaltungsgerichtim Rahmen der Aufsicht über die Angestellten des SEM disziplinarisch sanktioniert werden. Die Teilnahme am Cricket-Turnier sei als exilpolitische Aktivität und damit als stark risikobegründender Faktor gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu werten. Es stelle sich die Frage, ob die zuständigen Sachbearbeiter des SEM das Referenzurteil überhaupt kennen würden, zumal in der Vernehmlassung die Risikofaktoren mit den Zumutbarkeitskriterien (Gesundheit, Beziehungsnetz) verwechselt würden. Auch durch die Nichtbekanntgabe der Kürzel in der Verfügung sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut missachtet worden. Damit bleibe die Verletzung des rechtlichen Gehörs insgesamt bestehen.
4.4 Vorliegend gilt es zunächst festzustellen, dass das SEM das Urteil
D-7209/2018 offenbar falsch verstanden hat. Zwar wurde darin festgehalten, eine Verschiebung der Rückübersetzung um zwei Wochen scheine stark verzögert, zumal diese zeitliche Verzögerung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Die Anhörung vom 22. September 2016 wurde aber nicht aus dem Recht gewiesen. Andernfalls wäre dies explizit so festgehalten worden. Vielmehr wurde der Fokus auf die nachträglich anlässlich der Rückübersetzung handschriftlich eingefügten Sachverhaltselemente gelegt. Hierzu wäre der Beschwerdeführer erneut beziehungsweise ergänzend zu befragen gewesen. Da der Beschwerdeführer nun umfassend neu befragt und dabei auch diese nachträglich eingefügten Sachverhaltselemente abgedeckt wurden, kann der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt gelten. Das Protokoll der Anhörung vom 22. September 2016 bleibt aber nach dem Gesagten gültig. Das SEM hat deshalb den Sachverhalt unter Verwendung dieses Protokolls vollständig festzustellen. Dabei ist klar zwischen der Verhaftung im Jahr 2007 und jener im Jahr 2015 abzugrenzen (vgl. nachfolgend E. 4.5).
4.5 Mit Urteil D-7209/2018 wurde das SEM gerügt, weil es in seiner ersten Verfügung keine Risikoanalyse gemäss Referenzurteil E-1866/2015 durchgeführt hat. Dabei wurde die entsprechende Rechtsprechung noch einmal in Erinnerung gerufen und das SEM aufgefordert, die im vorliegenden Verfahren vorhandenen Risikofaktoren in Form der Wachdienste für die LTTE, der zwei Verwandten mit hoher Position bei den LTTE, welchen der Beschwerdeführer gewisse Dienstleistungen erstattet habe, und der Haft im Jahr 2007 als Terrorverdächtiger zu prüfen. In der nun angefochtenen Verfügung wurde diese Prüfung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft aber wiederum unterlassen. Es wurde lediglich bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, die alleinige familiäre Verbindung zu Personen mit einer LTTE-Vergangenheit vermöge keine Gefährdung gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Verbindung gebracht und zwischenzeitlich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch verboten wurde.
4.6 Nach dem Gesagten muss in einer neuen Verfügung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit klar abgegrenzt werden, ob die Haft im Jahr 2007 für glaubhaft befunden wird, wobei auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel zu würdigen sind. Sollte diese als glaubhaft, aber nicht fluchtauslösend bewertet werden, müsste geprüft werden, ob sie als Risikofaktor gemäss Referenzurteil E-1866/2015 eine Gefährdung bei einer Rückkehr darstellen könnte. Bei der Prüfung der Risikofaktoren sind auch die familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers in konkreter Weise zu würdigen, zumal der Beschwerdeführer namentlich auf verschiedene Verwandte und deren Position innerhalb der LTTE verweist. Auch wenn er nicht vorgebracht hat, wegen seiner familiären Verbindungen zu den LTTE mit den sri-lankischen Behörden Probleme erhalten zu haben, sind diese im Rahmen einer Rückkehrgefährdung zu prüfen. Die Prüfung der Risikofaktoren hat zudem bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu erfolgen und nicht beim Wegweisungsvollzug. Dabei gilt es hervorzuheben, dass die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 nicht, wie dies in der angefochtenen Verfügung geschehen ist, mit den Zumutbarkeitskriterien zu verwechseln sind. Inhaltlich wird in Bezug auf die Risikofaktoren noch einmal auf die E. 5.5.1 im Urteil D-7209/2018 verwiesen, welche das entsprechende Referenzurteil zusammenfasst. Vorliegend relevant sind dabei das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015, E. 8.4.1 - 8.4.3).
4.7 In Bezug auf die Bekanntgabe der Kürzel gilt es festzuhalten, dass diese Gehörsverletzung mit deren Bekanntgabe zumindest in der Vernehmlassung geheilt wurde. Auf den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht müsse im Rahmen seiner Aufsicht über die Angestellten des SEM den zuständigen Sachbearbeiter wegen Ehrverletzung disziplinarisch sanktionieren, ist nicht weiter einzugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht über eine entsprechende Aufsichtsfunktion verfügt.
5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
5.2 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene scheint nicht angezeigt, zumal es das SEM trotz expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Vernehmlassung unterlassen hat, die versäumte Prüfung der Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr vollständig nachzuholen, sodass der Beschwerdeführer dazu hätte Stellung nehmen können. Würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden, würde dem Beschwerdeführer in dieser Frage eine Instanz verloren gehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 29. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts - unter Einbezug des Anhörungsprotokolls vom 22. September 2016 - und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhalts-elemente und eingereichten Beweismittel - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Neubeurteilung hat eine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der Erwägungen beziehungsweise des Referenzurteils E-1866/2015 im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft zu enthalten.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 31. Dezember 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Sara Steiner
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