Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2344/2012/was
Urteil vom 4. Dezember 2012
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______,geboren (...),
B._______,geboren (...),
C._______,geboren (...),
Parteien Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein iranischer Staatsangehöriger, seine Frau und ihr gemeinsamer Sohn, mit letztem Wohnsitz in Teheran, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November 2011 und gelangten zunächst über Karaj auf dem Landweg in die Türkei. Von dort aus reisten sie mit einem Lastwagen am 4. Dezember 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Am 15. Dezember 2011 wurden sie summarisch befragt und am 12. März 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit in seiner Firma bedroht worden sei und eine Festnahme habe befürchten müssen. Er habe bei (...) gearbeitet und sei für 15 Angestellte verantwortlich gewesen. Dabei habe er für die Gewerkschaft Flugblätter verteilt und mit Chauffeuren bezüglich ihrer Rechte gesprochen. 2005 habe die Gewerkschaft einen Streik veranstaltet, den er mit organisiert habe. Seither sei er von der Geheimpolizei beobachtet worden. Ende 2005 sei er eine Woche lang festgenommen und seit Mitte 2011 in seiner Arbeit mehrmalig zurückgestuft und schikaniert worden. Mitte November 2011 sei ein Freund, welcher in derselben Firma gearbeitet und sich gewerkschaftlich betätigt habe, entführt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Teheran verlassen und die Zeit bis zur Ausreise in Karaj verbracht. Zudem habe er Drohanrufe auf sein Handy erhalten, wobei ihm geraten worden sei, auf seine Tätigkeiten in der Gewerkschaft zu verzichten. Am 19. November 2011 sei ihr Haus von drei Beamten durchsucht worden, wobei diese unter anderem den Computer sowie diverses anderes Material beschlagnahmt hätten. Bei dieser Hausdurchsuchung habe sich nur die Beschwerdeführerin im Haus befunden. Sie habe den Beschwerdeführer aber noch am selben Tag per Telefon darüber informiert. Darauf habe er seine SIM-Karte zerstört und die Ausreise aus dem Iran beschlossen. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Ausreise in Teheran geblieben. Am 20. November 2011 sei sie das letzte Mal zur Arbeit gegangen, bevor sie dann am 24. November 2011 zusammen aus dem Iran ausgereist seien.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er im Jahr 2008 vom Islam zum Buddhismus konvertiert habe. Er habe sich mehrmals im Monat mit einer Vereinigung, welche ihm von einem Freund empfohlen worden sei, unter anderem auch bei sich zuhause getroffen. Seine Frau habe den Religionswechsel seit einiger Zeit geahnt, jedoch nichts Genaueres darüber gewusst. Sonst habe niemand, mit Ausnahme der Mitglieder der Vereinigung, von seinem Religionswechsel gewusst.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz im Verein für politische Flüchtlinge exilpolitisch aktiv zu sein. Er habe am (...) an einer Demonstration in D._______ sowie an den monatlichen Versammlungen dieses Vereins teilgenommen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Arbeitgebers, einen Lohnausweis, Kopien aus der Agenda des Beschwerdeführers, den Universitätsausweis der Beschwerdeführerin sowie Notizen zu den Akten.
B.
Mit einem Schreiben vom 13. März 2012 gab das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, sich zu verschiedenen Widersprüchen zu äussern. In diesem Schreiben zählte das BFM die wichtigsten Punkte auf. So habe der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung angegeben, dass er einen Pass besitze, wogegen die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt angegeben habe, dass der Pass des Beschwerdeführers nicht mehr gültig respektive nicht mehr vorhanden sei. Weiter habe es Widersprüche darüber gegeben, ob die Beschwerdeführerin einen Pass besitze. Daneben habe es Unstimmigkeiten gegeben, was bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er nach der Hausdurchsuchung seine SIM-Karte zerbrochen habe. Die Beschwerdeführerin habe hingegen zu Protokoll gegeben, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bis zur Ausreise in Betreib gewesen sei. Schliesslich sei auch der Ablauf der Ausreise von den Beschwerdeführenden unterschiedlich beschrieben worden.
C.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 21. März 2012 zu den vom BFM genannten Widersprüchen Stellung. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Pass nicht mehr gültig und bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei. Was den Widerspruch bezüglich den Pass seiner Frau betreffe, dementierte er, dass er gesagt habe, dass sie einen Pass besitze. Der Widerspruch sei durch die ungenaue Übersetzung entstanden. Was die mitgenommenen Gegenstände während der Hausdurchsuchung angehe, seien sie sich während der Erstbefragung nicht bewusst gewesen, dass sie spezifisch zu antworten gehabt hätten und hätten daher die Gegenstände lediglich exemplarisch aufgezählt. Weiter bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die SIM-Karte zerbrochen habe. Da es aber im Iran einfach sei, eine neue SIM-Karte zu kaufen, sei er umgehend wieder erreichbar gewesen. Zudem wurde präzisiert, dass es sich bei der Ausreise um zwei Schlepper gehandelt habe. Die Ungenauigkeiten seien aufgrund der Stresssituation während der Ausreise entstanden.
D.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. März 2012 - eröffnet am 29. März 2012 - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM vom 26. März 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Beleg für seine Fürsorgeabhängikeit beizubringen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2012, welche den Beschwerde-führenden am 14. Mai 2012 zu Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. Zudem stellten sie dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Es handelt sich dabei um Flugblätter und Fotos zu verschiedenen Solidaritätskundgebungen für die Unterstützung der Regimegegner im Iran und zur Sensibilisierung der Schweizer Bevölkerung am (...) in E._______, am (...) in E._______ und am (...) in D._______. Zudem machte der Beschwerdeführer auf seinen Webblog aufmerksam, auf welchem er regimekritische Artikel unter seinem Namen veröffentliche, und gab insbesondere zwei Artikel zu den Akten. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführenden auf das Urteil S.F. and others v. Sweden (Application no. 52077/10) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zunächst seien sie massiv widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, dass die Drohanrufe erst nach der Festnahme des Arbeitskollegen begonnen hätten. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, dass die Unbekannten ihn bereits vor dessen Verhaftung angerufen und bedroht hätten. Weiter seien die Angaben bezüglich des letzten Arbeitstages des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen. So habe er an der Anhörung gesagt, dass er am 16. November das letzte Mal zur Arbeit gegangen sei. Später habe er jedoch erläutert, dass er am 14. oder 15. November von der Verhaftung des Arbeitskollegen erfahren habe und danach nicht mehr zur Arbeit gefahren sei. Ferner seien die Angaben bezüglich seiner Ausreise widersprüchlich ausgefallen, indem er im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, dass er von Teheran ausgereist sei, wobei er in der Anhörung gesagt habe, dass er sich zum Zeitpunkt der Ausreise schon in Karaj befunden habe und von dort ausgereist sei. Überdies habe auch die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der Befragung erklärt, dass die Beamten während der Hausdurchsuchung ein Papier bei sich gehabt hätten, wobei sie bei der Anhörung angegeben habe, dass die Männer keinen Durchsuchungsbefehl, Ausweise oder sonstige Dokumente dabei gehabt hätten. Des Weiteren hätten sich auch die beiden Beschwerdeführenden untereinander widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin während der Befragung angegeben, dass bei der Hausdurchsuchung der Computer und CDs mitgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer jedoch habe während der Befragung zu Protokoll gegeben, dass nur der Computer beschlagnahmt worden sei. Anlässlich der Anhörung hingegen habe die Beschwerdeführerin dann ausgeführt, dass neben dem Computer auch Bücher und Kalender ihres Mannes mitgenommen worden seien, wohingegen der Beschwerdeführer angegeben habe, dass neben dem Computer auch noch Bücher, Notizen, Kalender und CDs sowie sein Pass beschlagnahmt worden seien. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Beschwerdeführer sei bis zur Ausreise auf seinem Handy erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe hingegen zu Protokoll gegeben, dass er nach der Hausdurchsuchung die SIM-Karte zerbrochen und daher auch keine Drohanrufe mehr erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe ferner während der Befragung angegeben, er besitze einen gültigen Pass, welcher sich in seinem Haus in Teheran befinde. In der Anhörung habe er aber geltend gemacht, dass der Pass bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei. Die Beschwerdeführerin hingegen habe bei der
Befragung gesagt, dass der Pass ihres Mannes nicht vorhanden, respektive nicht mehr gültig sei. Bei der Anhörung jedoch habe sie angegeben, nicht mehr zu wissen, wo sich sein Pass befinde. Der Beschwerdeführer habe wiederum gesagt, dass seine Frau einen Pass besitze, er aber nicht wisse, wo dieser sei. Die Beschwerdeführerin selber habe ausgesagt, dass sie keinen Pass besitze. Bei der Anhörung habe hingegen der Beschwerdeführer nicht gewusst, ob die Beschwerdeführerin einen Pass besitze. Weiter seien auch die Schilderungen der Ausreise widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer gesagt, dass der erste Schlepper sie bis zu einem Dorf begleitet habe und sie den zweiten Schlepper in einem Haus nach einem Wald getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin jedoch habe geltend gemacht, dass der erste Schlepper sie in ein Dorf gebracht habe, wo sie dann in einem Haus gewartet hätten. Der erste Schlepper habe dann den zweiten Schlepper in dieses Haus gebracht, woraufhin sie mit diesem mitgegangen seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien überdies vage und unsubstantiiert ausgefallen. So sei der Eindruck vermittelt worden, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Er habe beispielsweise nur wenig über die Hausdurchsuchung berichtet, denn auch wenn nur die Beschwerdeführerin bei der Hausdurchsuchung dabei gewesen sei, könne man erwarten, dass der Beschwerdeführer detaillierter über das Geschehnis Bescheid wisse und von seiner Frau in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei überdies realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich an den Moment, an welchem er per Telefon über die Verhaftung des Freundes informiert worden sei und er entschied, nicht mehr zur Arbeit und nach Karaj zu gehen, nicht mehr erinnern könne. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Angaben bezüglich des Kontaktes zwischen ihm und der Beschwerdeführerin während seines Aufenthaltes in Karaj machen können. Alle diese Widersprüche seien auch durch die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt worden.
Zudem führte das BFM in seiner Begründung aus, dass zwischen der Verhaftung im Jahr 2005 und der Flucht im Jahr 2011 in zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang ersichtlich sei und die Verhaftung selber sowie die geschilderten Schikanen die notwendige Intensität für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erreichen würden. Da der Beschwerdeführer nach dieser Verhaftung bis zu den vorgebrachten Vorfällen im November 2011 zudem keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe, seien diese Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, nach der Verhaftung des Freundes einen Drohanruf erhalten zu haben, ohne jedoch geltend gemacht zu haben, dass dies der erste Drohanruf gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Befragung sei er nicht mehr auf die Anrufe angesprochen worden und habe daher auch die früheren Anrufe nicht erwähnt. In der Anhörung habe er jedoch auf Nachfrage genauer berichtet, dass die Drohanrufe schon seit Beginn seiner politischen Tätigkeiten angefangen hätten. Weiter habe er in der Anhörung klar festgehalten, dass sein letzter Arbeitstag am 16. November gewesen sei, er sich aber an das Datum des Verschwinden des Freundes nicht mehr genau erinnern könne. Bezüglich der Ausreise sei er während der Befragung nur über den Reiseweg vom Iran in die Schweiz befragt worden und habe daher nicht alle Stationen der Reise erläutert. Anlässlich der Anhörung sei er aufgefordert worden, genau über die Ausreise zu berichten, weshalb er sodann auch alle Stationen der Reise mit Karaj und F._______ aufgeführt habe. In Bezug auf die Hausdurchsuchung wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin lediglich gesagt habe, dass die Beamten kein Dokument gezeigt hätten, was jedoch nicht im Widerspruch zur Tatsache stehe, dass die Männer ein Dokument dabei gehabt hätten. Sie habe auch nicht nach dem Dokument gefragt, da sie Angst vor den Männern gehabt und sie diese aufgrund der Kleidung und Erscheinung als Anhänger der Basidj-Milizen erkannt habe. Da sie nicht gewusst habe, um was für ein Dokument es sich gehandelt habe, habe sie geantwortet, dass die Männer keinen Durchsuchungsbefehl dabeigehabt hätten. Was die während der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenständen angehe, seien sie beide bei der Befragung nicht abschliessend dazu befragt worden. So habe sie bei der Befragung lediglich beispielhaft aufgezählt, welche Gegenstände beschlagnahmt worden seien, wohingegen er im Zusammenhang mit der Frage zu seinen Problemen bezüglich Konversion zum Buddhismus nur auf den Computer zu sprechen gekommen sei. Da keine weiteren Fragen zu den Gegenständen gestellt worden seien, habe er die anderen Gegenstände auch nicht erwähnt. Anlässlich der Anhörung hätten sie beide übereinstimmend angegeben, dass der Computer, Handschriften, Bücher und Kalender beschlagnahmt worden seien. Weiter habe er die SIM-Karte wie angegeben zerstört, sich jedoch umgehend eine neue gekauft, was im Iran problemlos möglich sei, und sei so für seine Frau wieder erreichbar gewesen. Die Aussage, dass sein Pass noch gültig gewesen sei, basiere auf einem Missverständnis während der Befragung. So habe er verstanden, er müsse darüber Auskunft geben, wie lange der Pass
schon abgelaufen sei. Die 4 Jahre würden sich demnach auf die Dauer der Ungültigkeit des Dokumentes beziehen, was sich mit den Aussagen seiner Frau decke. Zudem habe er gewusst, dass sein Pass zuhause sei. Er sei aber davon ausgegangen, dass er von den Beamten bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mit ihm übereinstimmend ausgesagt, dass sein Pass nicht mehr vorhanden sei, sie aber nicht wisse, was mit diesem geschehen sei. Was ihren Pass angehe, so habe er geglaubt, dass sie einen Pass besitze, da er ihr geraten habe, sich einen ausstellen zu lassen. Er habe aber nicht gewusst, dass sie nicht darum ersucht habe. Im Übrigen seien die Fragen bezüglich des Passes von untergeordneter Bedeutung, da sie nicht mit den Verfolgungsgründen zusammenhängen würden. Ferner seien die Aussagen bezüglich der Reise von der Vorinstanz falsch interpretiert worden. So hätten beide ausgesagt, dass der erste Schlepper sie zu einem Dorf gebracht habe, wo eine weitere Person zur Gruppe gestossen sei, welche der Gruppe lediglich geholfen habe, an die Übergabestelle zu gelangen. Diesen Mann habe er, im Gegensatz zu seiner Frau, bei der Befragung nicht erwähnt, da er nur nach dem zweiten Schlepper gefragt worden sei. Von dem Dorf aus sei die Gruppe in den Wald gegangen, in welchem sie den zweiten Schlepper getroffen hätten. Was die Hausdurchsuchung betreffe, habe er ausgesagt, dass seine Frau ihm erzählt habe, dass es Basidj Beamte gewesen seien, diese mittags zu ihrem Haus gekommen seien, das gesamte Haus durchsucht hätten und Bücher, Notizen und den Computer entwendet hätten. Es liege aber in der Natur der Sache, dass er nicht so detailliert über den Vorfall berichten könne, da er ihn nicht selbst erlebt habe. Da sie zudem Angst vor den Beamten gehabt habe, habe sie ihm auch nichts über den Grund der Durchsuchung erzählen können. Weiter habe die Nachricht betreffend der Verhaftung des Freundes bei ihm grosse Angst ausgelöst, woraufhin er viel herumtelefoniert und ihre Ausreise organisiert habe. Die daraus folgende Hektik und emotionale Belastung sei auch der Grund, warum er sich nicht mehr an seinen Aufenthaltsort erinnern könne. Dies gelte auch für die Telefonate mit seiner Frau vor der Ausreise. Da er sich in dieser Zeit mit den Vorbereitungen der Ausreise beschäftigt habe, habe er sich nicht merken können, wer wen wann angerufen habe. Zudem brachten die Beschwerdeführenden vor, dass ihre Vorbringen plausibel und detailliert ausgefallen seien und zahlreiche Realkennzeichen vorliegen würden. So nenne der Beschwerdeführer insbesondere Namen, lasse Emotionen durchschimmern, ohne aber die Probleme zu dramatisieren.
Zudem entgegnen die Beschwerdeführenden, dass bei der Beurteilung der Intensität die jüngsten Ereignisse (als Auslöser für die Flucht), die ständige Überwachung sowie der länderspezifische Kontext zu beachten sei. Da die Verhaftung des Freundes sowie die Hausdurchsuchung im November 2011 stattgefunden hätten, sei der zeitliche Kausalzusammenhang gegeben. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund seiner Konversion und seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit seine Inhaftierung und sogar seine Tötung befürchtet, was ein Leben im Verfolgerstaat verunmögliche. Er habe zudem durchaus zwischen 2005 und 2011- im Sinne von telefonischen Drohungen, Überwachung und Verhinderung seines beruflichen Fortkommens - Probleme mit den Behörden gehabt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten der Beschwerde-führenden allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden muss. Ihren Ausführungen fehlt es an Detailreichtum, so dass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. So musste der Befrager immer wieder nachhaken. Die Beschwerdeführenden führten jedoch ihre Vorbringen auch auf Rückfragen nicht näher aus und gaben stets kurze Antworten, beispielsweise in Bezug auf die angeblichen Drohanrufe, welche der Beschwerdeführer auf Rückfrage des Befragers lediglich in wenigen Sätzen beschrieb (vgl. Akten des BFM A17 F38ff.). Insbesondere endete auch die freie Erzählung des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung zu seinen Asylgründen insgesamt schon nach 4 Zeilen. Dabei erwähnte er weder die Hausdurchsuchung noch die Festnahme im Jahr 2005 (A6, S. 10).
Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden entstehen denn schon im Zusammenhang mit dem Engagement des Beschwerdeführers in der Gewerkschaft. So vermochte er nicht abschliessend auszuführen, welche inhaltlichen Ziele die Gewerkschaft verfolgte und beschrieb diese allgemein mit "Wir wollten unsere Rechte haben..." (A6, S. 10). Auch wenn es glaubhaft erscheinen mag, dass im Jahr 2005 tatsächlich gestreikt wurde und der Beschwerdeführer diesen Streik gegebenenfalls auch mit organisiert hat, bleiben seine Aussagen schon im Bezug auf die Festnahme äusserst allgemein, kurz und vage formuliert (A6, S.10). So führte der Beschwerdeführer in seiner Befragung diesbezüglich lediglich aus: "Ich habe während der Zeit oft geweint und an die Familie und mein Kind gedacht." (A6, S. 10). Der Beschwerdeführer wurde auch in der Anhörung nicht spezifischer (A17, F25). Des Weiteren bleiben auch die Aussagen zu den angeblichen Drohanrufen ungenau. So kann sich der Beschwerdeführer weder genau erinnern, wann er zum ersten, noch wann er zum letzten Mal einen solchen Drohanruf erhalten habe. Zudem sind seine Angaben widersprüchlich, indem er aussagte, die Anrufe hätten begonnen, als er mit seinen Aktivitäten in der Gewerkschaft - das heisst im Jahr 2003 - begonnen habe, um kurz darauf zu erläutern, dass er zum ersten Mal "im 8. Monat" (Ende Oktober 2011) einen solchen Drohanruf erhalten habe (A17, F41, F45). Da die Drohanrufe einen ausschlaggebenden Grund für die Flucht darstellten, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschreibungen derart widersprüchlich und vage bleiben. Weiter verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich der Entführung des Arbeitskollegen und seines letzten Arbeitstages. Es erscheint unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer weder an das Datum noch an seinen Aufenthaltsort erinnern kann, an welchem er über die Verhaftung des Arbeitskollegen informiert wurde (A17, F73ff.). Da dieser Anruf für ihn den Ausschlag gab, nach Karaj zu fahren und letztendlich auszureisen, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern kann. Weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch die Erläuterungen in der Beschwerde vermögen diesen Sachverhalt aufzuklären. Damit ergeben sich schon grundsätzliche Zweifel bezüglich den Drohanrufen sowie an der Verhaftung des Arbeitskollegen.
5.3 Gewichtige Zweifel entstehen weiter im Zusammenhang mit der geltend gemachten Hausdurchsuchung. So sind die Aussagen beider Beschwerdeführenden allgemein und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Aufforderung des Befragers, von dieser Durchsuchung zu erzählen, lediglich mit "Ich war nicht zu Hause, nur meine Frau war da." (A17, F50), und auch auf Nachfrage des Befragers, was er denn darüber wisse, antwortete er in vier knappen Sätzen mit allgemeinen Ausführungen und bestätigte in der nächsten Frage, dass dies alles sei, was er wisse (A17, F51f.). Auch wenn der Beschwerdeführer wie angegeben nicht zu Hause war, wäre es aufgrund der Prägnanz dieses Ereignisses zu erwarten gewesen, dass er sich durch seine Frau genau über die Hausdurchsuchung hätte informieren lassen und somit genau hätte Auskunft geben können, wie die Beamten vorgegangen seien, welche Räume sie durchsucht und was sie alles untersucht hätten. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich nicht genauer oder substantiierter. So konnte sie nicht erläutern, was die Männer gesagt haben ("Nichts Besonderes."; A18, F34) und beschrieb auch auf mehrmaliges Nachfragen des Befragers nicht, wie die Hausdurchsuchung genau abgelaufen ist (A18, F39 - F42). Hätte sie die Hausdurchsuchung wirklich erlebt, wäre zu erwarten, dass sie ihre Erzählungen mit mehr Details anreichen könnte und nicht lediglich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte nacherzählen können. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor den Beamten Angst gehabt habe, vermag die Substanzlosigkeit der Antworten nicht zu erklären. Ferner wurde die Hausdurchsuchung vom Beschwerdeführer in der summarischen Befragung kaum angetönt (A6, S. 11) und von der Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage erwähnt (A8, S. 8), was aufgrund der Relevanz für die Ausreise doch mindestens erstaunt. Zudem ergaben sich in diesem Zusammenhang verschiedene Widersprüche. Die Beschwerdeführenden gaben einheitlich und wiederholt an, dass der Computer beschlagnahmt worden sei, unterscheiden sich jedoch bei den weiteren Gegenständen. So nannte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nur den Computer (A6, S. 11) und ergänzte bei der Befragung, wie vom BFM festgestellt, Kalender, CDs, Bücher, Notizen und auch seinen Pass, wobei die Aufzählung der Gegenstände auch an der Anhörung selber variierte (A17, F6, F53, F128). Die Beschwerdeführerin hingegen nannte bei der Befragung neben dem Computer noch CDs (A8, S. 8), bei der späteren Befragung den Computer, Handschriften, Bücher und 3 - 4 Kalender (A18, F37f.). Daher kann auch bei der eingehenden Anhörung nicht, wie in der Beschwerde angegeben, von einer gänzlichen Übereinstimmung zwischen den Beschwerdeführenden
gesprochen werden. Es ist sicherlich nachvollziehbar, dass nicht alle Gegenstände, welche mitgenommen wurden, übereinstimmend aufgezählt wurden. Dennoch erstaunen solche nicht zu vernachlässigenden Unterschiede. Überdies fallen andere kleinere Widersprüche auf, namentlich betreffend den Durchsuchungsbefehl, welchen die Beamten gemäss der Beschwerdeführerin in der Befragung dabei hatten (A8, S. 8). Anlässlich der Anhörung sagte sie jedoch aus, dass die Beamten weder Durchsuchungsbefehl noch Ausweise oder sonstige Dokumente dabei gehabt hätten (A18, F35f.). Des Weiteren wird in der Beschwerde (S. 8) angegeben, dass die Hausdurchsuchung mittags stattfand. In den Anhörungen hingegen spricht die Beschwerdeführerin von 17.00 Uhr (A18, F33). In einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen scheint höchst fragwürdig, ob die Hausdurchsuchung stattgefunden hat.
5.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit anderen Vorbringen wie unter anderem betreffend die Zerstörung der SIM-Karte. Auch wenn es im Iran einfach sei, eine neue SIM-Karte zu kaufen, müsste sich somit der Beschwerdeführer erinnern, dass er mindestens einmalig die Beschwerdeführerin kontaktiert hat, um ihr so die neue Nummer mitzuteilen. Zudem stellt sich die Frage, warum er sich dann nicht, um sich vor den Drohanrufen zu schützen, schon früher eine neue SIM-Karte gekauft hätte. Wie in der Verfügung des BFM dargelegt, gibt es weitere Widersprüche und Ungenauigkeiten in Bezug auf die Ausreise. Auch in diesem Bereich vermochten die Beschwerdeführenden keine konkreten und ausführlichen Erläuterungen vorzubringen und antworteten oft, dass sie die Frage nicht beantworten könnten (unter anderem: A17 F81, F91f.). Weiter erstaunt es, dass der Beschwerdeführer seine Asylgeschichte sowie auch den Reiseweg während der Ausreise zu Papier gebracht hat (A6, S. 8 und 9). Insbesondere fällt hierbei auch auf, dass er in diesen Notizen einen anderen Ausreiseweg beschrieben hat, als er dies später bei der Befragung tat. Auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, leugnete er zuerst, dass die Notizen ihm gehörten und erklärte anschliessend, sie hätten gedacht, dass sie über diesen Weg gekommen seien, da die meisten Iraner so das Land verlassen würden (A6, S. 8). Ferner ergaben sich auch verschiedene Widersprüche über den Verbleib der Pässe der Beschwerdeführenden. Da dies jedoch nur eine weitere Facette des Gesamtbildes wiedergibt und, wie von den Beschwerdeführenden richtig bemerkt, von untergeordneter Bedeutung ist, wird darauf nicht weiter eingegangen. Des Weiteren vermochten die Beschwerdeführenden die vorgebrachten Schikanen am Arbeitsplatz und die ständige Beobachtung seitens der iranischen Behörden nicht genügend glaubhaft vorzubringen. Auch in dieser Hinsicht blieben die Antworten kurz, unsubstanziiert und allgemein (unter anderem A17, F71, F99 - 102; A18, F11, F17). Überdies gehen aus den Vorbringen beider Beschwerdeführenden keine konkreten Probleme zwischen 2005 und 2011 mit den Behörden hervor.
5.5 Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen der Beschwerdeführenden insbesondere bezüglich der Drohungen und der Hausdurchsuchung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht. Die Inhaftierung von 2005 wäre, wenn sie der Wahrheit entspricht, schon aufgrund des Fehlens des zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen Flucht und der Verhaftung nicht asylrelevant. Wie das BFM richtig feststellte, vermögen auch die restlichen Vorbringen wie die angebliche Beobachtung und die Schikanen am Arbeitsplatz die erforderte Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erreichen.
6.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er befürchte eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines Religionswechsels.
6.1 Das BFM führte hierzu aus, dass der Übertritt zu einer anderen Religion im Iran grundsätzlich zu keiner staatlichen und individuellen Verfolgung führe, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch des Islams akzeptiere und nicht missionierend tätig sei. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich mit seiner Religion besonders exponiert habe, da nebst seiner Frau und den Mitgliedern der Vereinigung niemand von der Konversion gewusst habe und den Akten keine öffentliche religiöse Aktivität zu entnehmen sei. Da sich die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung der religiösen Schriften als unglaubhaft erwiesen habe, könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden nichts von der Konversion wüssten und bei einer Rückkehr in den Iran mit keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen sei.
6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf, dass die iranischen Behörden seit der Hausdurchsuchung über die Konversion Bescheid wüssten. Die Konversion sei ein weiterer Faktor (neben dem Engagement für die Gewerkschaft, der illegalen Ausreise und der exilpolitischen Tätigkeit), welcher den Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden als suspekt erscheinen lasse.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im BVGE 2009/28 die aktuelle Situation religiöser Minderheiten im Iran umfassend untersucht. Demnach führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
6.4 Auch wenn der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen übrigen Aussagen in Bezug auf den Buddhismus ausführlich und substantiiert antwortete, erstaunt es, wie er sich mit der Vereinigung mehrmalig bei sich zuhause treffen konnte, ohne dass seine Frau etwas davon wusste (A17, F117, F121). Zudem gab er an, dass nur die Mitglieder der Vereinigung von seinem Religionswechsel wüssten und seine Frau diesen wohl ahne (A17, F124). Weitere (öffentliche) Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Religionswechsel sind den Akten nicht zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Religionswechsel in keiner besonderen Weise exponiert hat. Somit kann in diesem Punkt der Verfügung des BFM gefolgt werden, da keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten müsste, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erklärte das BFM, dass die iranischen Behörden nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person hätten, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen würden und welche solche Funktionen und Aktivitäten entwickle, dass sie als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner erscheinen könnte. Der Beschwerdeführer weise jedoch kein herausragendes exilpolitisches Profil auf, welches ihn als eine solche Bedrohung erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten würden sich nicht von den Aktivitäten anderer Iraner in der Schweiz abheben und seien nicht ausreichend, um ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential erscheinen zu lassen. Somit seien seine Tätigkeiten nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken und würden somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten.
7.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die iranischen Behörden alle Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen gezielt und systematisch zu identifizieren suchen würden. So würden selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer mithilfe moderner Technologien ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen. Zudem werde bereits das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland bestraft. So würden bei einer Rückkehr abgewiesene Asylsuchende befragt und, falls regimeschädliche Aktivitäten zum Vorschein kämen, entsprechend bestraft. Insgesamt sei die Behandlung von Rückkehrenden als willkürlich und unvorhersehbar einzustufen.
7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des EGMR bewusst, dass die iranischen Behörden gegenwärtig auch Personen festnehmen oder misshandeln, welche im eigenen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Führungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellen (vgl. EGMR, S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10, Ziff. 63f.). Diese Tatsache alleine - und dies sieht auch der EGMR so - reicht dennoch nicht aus, um bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten zu müssen. Es ist - wie auch das BFM erläuterte - davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.4.3).
7.5 Der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an mehreren Kundgebungen und Veranstaltungen der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) in Schweizer Städten teilgenommen hat. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Es erstaunt jedoch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung weder den genauen Namen der Vereinigung noch die Ziele der Vereinigung nennen konnte (A17, F155 - F159). So geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der DVF besonders engagiert hat, namentlich sich für eine exponiertere Rolle in der Vereinigung wie den Vorstand oder als Sprecher zur Verfügung gestellt hätte. Auch mit den beiden vorgebrachten regimekritischen Artikeln, welche der Beschwerdeführer über seinen Webblog publiziert habe, wird kein Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien beziehungsweise darüber hinaus in ihm eine Person erkennen, die das politische System gefährden könnte. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, er publiziere auf seinem Webblog regelmässig regimekritische Artikel, bei einem Aufruf des Webblogs sind jedoch keine aktuellen Artikel abrufbar, vielmehr wurde der Blog offenbar durch den Host gesperrt. Andere aktuelle Artikel wurden in der jüngsten Zeit auch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie im Internet vorgetragene Kritik ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2193/2007 vom 7. Oktober 2011).
7.6 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden muss (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
7.7 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.5 Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, weshalb für die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem beide über einen universitären Abschluss. So ist der Beschwerdeführer (...) (A6, S. 4), welcher bei einer Busfirma gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat bis zu ihrer Ausreise seit mehreren Jahren als (...) bei der Universität gearbeitet (A8, S. 4). Ferner geben die beiden übereinstimmend an, ein Haus in Teheran zu besitzen (A6, S. 4; A8, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass ihre im Iran wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister [vgl. A6, S. 5; A8, S5]) ihnen bei der Integration behilflich sein werden. Überdies werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden.
10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist durch die Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2012 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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