Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-6456/2009

Urteil vom 4. Dezember 2012

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
3000 Bern 23,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV,
3003 Bern, und
das Eidgenössische Personalamt EPA,
3003 Bern,
Beigeladene,

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde; Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 14. September 2009.

C-6456/2009

Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 2008 trat das Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Juni 2006 (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) in Kraft. Es regelt die Organisation der Pensionskasse PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA oder Beschwerdegegnerin) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest (Art. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 1   Gegenstand
  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
PUBLICA-Gesetz). Die PUBLICA wurde in Form einer Sammeleinrichtung konzipiert (vgl. Art. 7
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 7   Bildung von Vorsorgewerken
  1.   Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden sowie die ihm zugeordneten Rentenbeziehenden bildet PUBLICA ein eigenes Vorsorgewerk.
  2.   PUBLICA kann für mehrere angeschlossene Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.
  3.   Vorsorgewerke können auch gebildet oder weitergeführt werden, wenn einem Arbeitgeber nur Rentenbeziehende zugeordnet sind. Will ein angeschlossener Arbeitgeber ein Vorsorgewerk ohne Arbeitnehmende weiterführen, so ist ein neuer Anschlussvertrag abzuschliessen.
PUBLICA-Gesetz). Gleichzeitig mit dem Gesetz trat auch der Anschlussvertrag zwischen der PUBLICA und dem Bund in Kraft sowie - als Anhang zum Anschlussvertrag mit dem Bund - das Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB, SR 172.220.141.1).
Da das vorangehende Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes (PKB) mit Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes aufgehoben wurde, sind in Art. 18-26 des PUBLICA-Gesetzes Übergangsbestimmungen integriert, welche die Modalitäten für die Umstellung vom Leistungs- ins Beitragsprimat festlegen; das Beitragsprimat wird für das Vorsorgewerk Bund im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) zwingend vorgeschrieben, indem dort ausdrücklich geregelt wird, dass sich die Leistungen nach den kapitalisierten Beiträgen richten (vgl. Art. 32g Abs. 1
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 32g   Finanzierung der Vorsorge
  1.   Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
  2.   Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.
  3.   Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
  4.   Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR [2] Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen. [3]
  5.   Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
  6.   Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
  7.   Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
 
[1] SR 831.40
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
sowie Art. 32i Abs. 4
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 32i   Altersvorsorge
  1.   Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG [1].
  2.   Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.
  3.   Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
  4.   Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.
 
[1] SR 831.10
BPG; vgl. auch Botschaft zum PUBLICA-Gesetz vom 23. September 2005, BBl 2005 5833). Die Übergangsbestimmungen des PUBLICA-Gesetzes halten in Art. 19 Abs. 1 den vom Bund zu übernehmenden Fehlbetrag gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der die Höhe von Fr. 11'935'517'302.- fest und heben gleichzeitig gewisse Garantien des Bundes auf, welche dieser zugunsten der PUBLICA gesprochen hatte (Art. 21). Andererseits wird in Art. 25 eine statische Besitzstandsgarantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration normiert, d.h. für diejenigen Versicherten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PUBLICA-Gesetzes am 1. Juli 2008 55 Jahre und älter waren. In Art. 18 Abs. 3 wird weiter festgehalten, dass die laufenden Invalidenrenten sowie die reglementarischen Zuschläge zu den Renten unverändert übernommen werden; in Art. 23
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 23   Sparbeiträge und Risikoprämie
  Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.
i.V.m. Art. 103 Abs. 1
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 103 [1]   Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  1.   Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.
  2.   Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6).
  3.   Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt.
  4.   Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf:
a.   die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
b.   nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43-48);
c.   das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4);
d.   die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
e.   die Überentschädigungsberechnung (Art. 77):beim Tod der rentenbeziehenden Person,wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oderbei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.
1.   beim Tod der rentenbeziehenden Person,
2.   wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder
3.   bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.
 
[1] Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
VRAB wird die Übernahme der übrigen laufenden Renten geregelt. B.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 reichte A._______ (BeschwerdeSeite 2
C-6456/2009

führer) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, Vorinstanz) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die PUBLICA ein (Beilage 1 zu act. 1). Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Versichertenrechte der Angestellten und der Rentenbeziehenden beim Vorsorgewerk Bund verletzt worden seien, da zum Zeitpunkt des "Starts", also am 1. Juli 2008, eine Unterdeckung bestanden habe, und dass zudem zahlreiche von den Versicherten erworbene "Optionen" aufgehoben würden. In seiner Beschwerde stellte er zahlreiche Anträge. C.
Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies das BSV die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Beilage 3 zu act. 1). D.
In seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht (act. 1) stellte der Beschwerdeführer folgende 5 Anträge sowie 3 Eventualanträge zu Antrag 2:
"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 14. September 2009 sei aufzuheben. 2. Die Sammeleinrichtung PUBLICA sei zu verpflichten, den Fehlbetrag von Fr. 103,6 Mio. beim Arbeitgeber Bund einzufordern (Unterdeckung des Vorsorgewerks Bund zum Zeitpunkt der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat, gemäss Bilanz per 30. Juni 2008 bzw. per 1. Juli 2008).
Eventualanträge zu 2.:
a) Die Sammeleinrichtung PUBLICA sei zu verpflichten, die Verrechnung der "Rückstellung geschlossene Rentnerbestände" mit dem "Bundesbeitrag für den Rentnerbestand (Einmaleinlage)" - im Zusammenhang mit der Reduktion des technischen Zinssatzes von 4 Prozent auf 3,5 Prozent (bzw. auf 3 Prozent für die durch die PUBLICA "geerbten" Rentnerkassen wie B._______ AG und C._______ in den Büchern der PUBLICA - rückgängig zu machen. b) Der Bund sei zu verpflichten, die Kosten für die Finanzierung der Reduktion des technischen Zinssatzes bei den betreffenden beiden Organisationen zu übernehmen.
c) Der Bund sei zu verpflichten, die Kosten für die Finanzierung des benötigten Deckungskapitals im Zusammenhang mit den vorzeitigen Pensionierungen zu übernehmen, zumindest in denjenigen Fällen, in welcher der Bund die frühpensionierten Personen mittels Honorarverträgen etc. umgehend wieder eingestellt hat.
Seite 3

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3. Die einseitige Aufkündigung der durch den Beschwerdeführer erworbenen Option für eine allenfalls vorzeitige Pensionierung ohne Rentenkürzung im Rahmen der Umstellung auf das Beitragsprimat verstösst gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben".
Die Vorsorgeeinrichtung PUBLICA ist in der Folge anzuhalten, den "Wert der Option" von einem unabhängigen Versicherungsexperten berechnen zu lassen. Der ermittelte Wert ist alsdann dem Alterskonto gutzuschreiben und geht zulasten der Arbeitgeber als Entschädigung für die widerrufene Option. 4. Die PUBLICA ist anzuhalten, Übergangsbestimmungen zu stipulieren, wie dies bei

fortschrittlichen

Vorsorgeeinrichtungen

in

der

Regel

der

Fall

ist.

Im Weiteren ist zu klären, ob die stipulierten (bzw. fehlenden) Übergangsbestimmungen PUBLICA bei einer analogen Ausgestaltung im privatrechtlichen Vorsorgebereich durch Gerichte und Aufsichtsbehörden moniert würden. Das heisst, es ist zu klären, ob der Bund als Arbeitgeber den Term "Übergangsbestimmung" unabhängig von der für die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen geltenden Praxis definieren kann.
5. Durch die Aufsichtsbehörde ist zu prüfen, ob die Aktivversicherten bezüglich Altersguthaben Anspruch auf zusätzliche Gutschriften haben."
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wurde am 5. November 2009 fristgerecht einbezahlt (act. 4). F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung und gab gleichzeitig der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 5). G.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 verzichtete das BSV als Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 8). H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 beantragte die PUBLICA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 11).

Seite 4

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Zudem stellte sie den Prozessantrag, die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidg. Finanzverwaltung, sei zum Verfahren beizuladen.
I.
In der Replik vom 11. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gemachten Ausführungen und Beurteilungen fest. Zum Prozessantrag bezüglich Beiladung der Schweizerischen Eidgenossenschaft äusserte er sich nicht (act. 14). J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Beschwerdeverfahren bei, weil der Prozessantrag der Beschwerdegegnerin damit begründet wurde, dass das vorliegende Verfahren je nach Ausgang finanzielle Konsequenzen für den Bund haben könnte (act. 15). K.
Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2010 beantragte die Schweizerische Eidgenossenschaft, - handelnd durch die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV und das Eidgenössische Personalamt EPA - als Beigeladene die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 18). L.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2010 auf das Einreichen einer Duplik (act. 21).
M.
Am 2. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stellung, ohne weitere Anträge zu stellen (act. 23).
N.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 hielt die PUBLICA am Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (act. 24). O.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel für beendet (act. 25).
Seite 5

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P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG genannten Behörden.
1.2. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 74 [1]   Besonderheiten der Rechtspflege
  1.   Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  2.   Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
  3.   Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2]
  4.   Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt in casu nicht vor. 1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 14. September 2009, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG darstellt. 1.4. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
, b, und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1955 ist bei der PUBLICA versichert und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist deshalb von der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Zudem ist er Verfügungsadressat. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und auch der
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C-6456/2009

Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat ( Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). 2.2. Vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als Bundesaufsichtsbehörde/Vorinstanz erlassene Verfügungen gemäss Art. 62
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 62   Aufgaben
  1.   Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1]
a. [2]   die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. [3]   von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c.   Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d.   die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. [4]   Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
  2.   Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6]
  3.   Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 210
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
BVG sind demnach mit voller Kognition zu prüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2; Urteil BGer 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.1, ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009, Art. 62 N. 7; Urteil des BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011, E. 2.2).
2.3. Gemäss Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und andere rechtsanwendenden Behörden massgebend. Deshalb prüft das Bundesverwaltungsgericht nicht, ob die Anwendung von Gesetzesbestimmungen des Bundesrechts in einem Einzelfall zu einem verfassungswidrigen Resultat führt (vgl. Urteil des BVGer C-1853/2008 vom 10. Februar 2010, E. 3.4.3). Diese verfassungsrechtliche Bestimmung gilt auch für alle anderen rechtsanwendenden Behörden, auch für die Vorinstanz. Ihr ist deshalb nicht gestattet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zu prüfen, ob die Anwendung bundesrechtlicher Gesetzesbestimmungen (z.B. PUBLICA-Gesetz) durch die ihr unterstellten Vorsorgeeinrichtungen im Einzelfall zu einem verfassungswidrigen Resultat führt. 2.4. Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich ­ in Form einer Verfügung ­ Stellung genommen hat. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 122 V 36 E. 2a; 119 Ib 36 E. 1b; 110 V 51 E. 3b Seite 7

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mit Hinweisen). Somit gehört es nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, in der Beschwerdeschrift gestellte Fragen allgemeiner und konkreter Art zu beantworten oder zu aufgeworfenen Themenbereichen Stellungnahmen abzugeben. So wird auf die Ausführungen in Ziffer 6, 7, 8, und 9 der Beschwerde, welche keine Anträge enthalten, nicht weiter eingegangen, soweit die darin enthaltenen Ausführungen nicht wesentlich für die Beurteilung der gestellten Anträge sind. 3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, das BSV als Aufsichtsbehörde habe es unterlassen, anlässlich des Migrationsvorgangs (Umstellung von Leistungs- auf Beitragsprimat) per 1. Juli 2008 aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der PUBLICA zu ergreifen; das BSV habe zu Unrecht seine diesbezügliche Aufsichtsbeschwerde abgewiesen. Er verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und stellt diverse Einzelanträge (act. 1, S. 1 f.).
3.2. Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", [AS 2011 3393, BBl 2007 5669]) wird die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und sind neue Bestimmungen in Art. 61 ff
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 61 [1]   Aufsichtsbehörde
  1.   Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. [2]
  2.   Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
  3.   Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist. [3] [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
[3] Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
. BVG aufgenommen worden. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung jedoch keine; dementsprechend gelangt das bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Der angefochtene Entscheid datiert vom 14. September 2009, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 1677, in Kraft bis 31. Dezember 2011), die BVV 1 in ihrer Fassung vom 29. Juni 1983 (in Kraft bis 31. Dezember 2011) und die BVV 2 in ihrer Fassung vom 18. August 2004 (AS 2004 4279, in Kraft bis 31. Dezember 2011) anwendbar sind. 3.3. Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 62   Aufgaben
  1.   Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1]
a. [2]   die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. [3]   von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c.   Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d.   die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. [4]   Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
  2.   Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6]
  3.   Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 210
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
BVG hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), sowie MassSeite 8
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nahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Die Aufsichtstätigkeit ist als Rechtskontrolle ausgestaltet (Urteil BVGer C2418/2006 vom 30. April 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). In Ermessensfragen kann die Aufsichtsbehörde nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingreifen; sie darf ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des paritätischen Organs setzen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O. Art. 62 N. 3; vgl. auch BGE 128 II 394 E. 3.3. mit Hinweis). Haupttätigkeit der Aufsichtsbehörde ist die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtung (CHRISTINA RUGGLI-W UEST, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Helbling und Lichtenhahn, Basel 1992, S. 40). Demnach prüft die Aufsichtsbehörde nicht nur, ob die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften des BVG einhält, sondern die Einhaltung der Normen der gesamten Rechtsordnung. Gemäss Art. 62 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 62   Aufgaben
  1.   Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1]
a. [2]   die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. [3]   von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c.   Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d.   die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. [4]   Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
  2.   Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6]
  3.   Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 210
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
BVG übernimmt sie bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 84  
  1.   Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
  1bis.   Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen. [1]
  2.   Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
  3.   Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 452; BBl 2021 485, 1169).
, 85
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 85 [1]  
  Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).
und 86
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 86  
  1.   Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist. [1]
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).
des Zivilgesetzbuches. Gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 84  
  1.   Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
  1bis.   Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen. [1]
  2.   Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
  3.   Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 452; BBl 2021 485, 1169).
ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. 4.
4.1. Nachfolgend wird dargelegt, dass die meisten Einzelanträge des Beschwerdeführers zum vornherein abzuweisen sind, da sie eine Verfassungsverletzung durch das PUBLICA-Gesetz rügen, die Bestimmungen des PUBLICA-Gesetzes aber mangels Verfassungsgerichtsbarkeit nicht auf deren Verfassungskonformität hin zu überprüfen sind. In den Erwägungen 5 bis 8 werden anschliessend die einzelnen Rügen und die Anträge des Beschwerdeführers behandelt. Dabei ist zu prüfen, ob sich die PUBLICA anlässlich der Migration in allen Punkten gesetzeskonform verhalten hat und ob dabei das BSV als Aufsichtsbehörde seinen gesetzlichen Aufsichtspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin vollständig nachgekommen ist.
4.2.
Sämtliche Rügen und Einzelanträge des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, dass die Vorinstanz die PUBLICA anweisen soll, finanzielle Forderungen gegenüber dem Bund zu prüfen oder geltend zu machen, welche zeitlich vor dem Migrationszeitpunkt per 30. Juni 2008 entstanden Seite 9

C-6456/2009

sind und zudem über den Betrag von Fr. 11'935'517'302.- hinausgehen, sind - wie nachfolgend aufgezeigt - zum Vornherein abzuweisen. 4.2.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Gesetzestextes bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 133 V 9 E. 3.1). Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz lautet:
"Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken."

Der Wortlaut von Art. 19 Abs.1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz ist klar und eindeutig, er bietet keinen Raum für Auslegung. Der vom Bund zu leistende Fehlbetrag wird auf den Franken genau und mit Hinweis auf die ihm zugrunde liegende Schlussabrechnung per 31. Mai 2008 definiert. Andererseits wird der Betrag in einer bundesrechtlichen Norm auf Gesetzesstufe festgehalten. Die Rechtmässigkeit dieser Norm ist gemäss Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV von keiner rechtsanwendenden Behörde, also weder von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde noch vom Bundesverwaltungsgericht, zu überprüfen. Somit bleibt auch kein Raum für weitergehende Forderungen gegenüber dem Bund. Dass de facto zum Migrationszeitpunkt laut revidiertem Halbjahresabschluss eine Unterdeckung von 158,3 Mio. bestanden hat (act. 18, Beilage 6) ist deshalb angesichts des klaren Wortlauts und des genauen Betrags sowie der Tatsache, dass die Bestimmung auf Stufe Bundesgesetz festgehalten ist, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache unbeachtlich. Dies gilt ebenso für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Arbeitgeber Bund habe durch die Umstellung einen effektiven Gewinn (curtailment) von Fr. 862 Mio. gemacht (act. 1, S. 14, 18). Es ist unbestritten, dass auch die PUBLICA an Art. 19 Abs. 1 PUBLICAGesetz gebunden ist und entsprechend zu handeln hat. Bei Missachtung dieser Gesetzesnorm müsste die Aufsichtsbehörde eingreifen. Umgekehrt hat die Aufsichtsbehörde keinen Grund, aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen, wenn die PUBLICA sich an dieser Gesetzesnorm orientiert, d. h. gegenüber dem Bund keine weitergehenden Forderungen stellt. Seite 10

C-6456/2009

4.2.2. Folgende Passagen aus der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz (BBl 2005 5865 ff.) machen die Absichten und Überlegungen des Bundesgesetzgebers deutlich, als er die Höhe des Fehlbetrags in Form eines Gesetzesartikels frankenmässig festgelegt hat: "Artikel 19
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
beabsichtigt, die Fehlbetragsproblematik einer definitiven Lösung zuzuführen, indem er im Wesentlichen die von Art. 26
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
PKB-Gesetz eingeschlagene Richtung weiterverfolgt, PUBLICA als Vorsorgeeinrichtung mit Bilanzierung in geschlossener

Kasse

und

ohne

Fehlbetrag

zu

führen.

(...)
Auf Grund der Rechts- und Datenlage wäre der Ausgang allfälliger gerichtlicher Prozesse (im Zusammenhang mit der Einforderung bei angeschlossenen Organisationen,
Anm.

d.

Red.)

sehr

ungewiss

und

höchst

risikobehaftet.

(...)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die anlässlich der Migration herrschende Rechtslage für eine definitiv vorzunehmende Festlegung der Verteilung des Fehlbetrages auf die dafür in Frage kommenden Arbeitgeber eine zu ambivalente und zu risikobehaftete Grundlage bildet, um das über Jahrzehnte entstandene Faktum des Fehlbetrags zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund verabschiedete der Bundesrat am 19. Dezember 2003 die Eröffnungsbilanz ...(...). (...)
Der vom Bund zu übernehmende Fehlbetrag bzw. die abzutragende Fehlbetragsschuld entspricht somit dem vom Bundesrat am 19. Dezember 2003 mit Valuta vom 1. Juni 2003 festgelegten Betrag von 11 935 517 302 Franken."
Diese Auszüge aus der Botschaft zeigen auf, dass der Bund nicht nur den Fehlbetrag aufheben, sondern auch Gerichtsprozesse bezüglich der Höhe und der Verteilung des Fehlbetrags zum vornherein ausschliessen wollte. Dementsprechend hat die Aufsichtsbehörde in der angefochtenen Verfügung (Beilage 3 zu act. 1) den Hinweis auf Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV zurecht angebracht und alle Vorbringen des Beschwerdeführers, welche darauf hinausliefen, dass die PUBLICA zusätzliche finanzielle Forderungen gegüber dem Bund stellen soll, mit Hinweis auf die mangelnde Verfassungsgerichtsbarkeit abgewiesen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer stellt in Ziffer 2 der Beschwerde den Einzelantrag, die Sammelstiftung PUBLICA sei zu verpflichten, den anteiligen Fehlbetrag des Vorsorgewerks Bund in der Höhe von Fr. 103,6 Mio. beim Seite 11

C-6456/2009

Arbeitgeber Bund einzufordern (act. 1, S. 1). Er begründet dies damit, dass sich aus der Finanzierungslogik ableiten lasse, dass bei der Umstellung vom Leistungs- ins Beitragsprimat die Unterdeckung in der Eröffnungsbilanz durch den Arbeitgeber ausfinanziert werden müsse. Es liege dazu keine explizite Gesetzesbestimmung vor, weshalb bei der Entscheidfindung in Sachen Unterdeckung das Rechtsgut "Vertrauensschutz" und die sich in der Praxis bereits entwickelten Gepflogenheiten zu berücksichtigen seien (act. 1 S. 5).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterdeckung vor dem Zeitpunkt der Migration entstanden ist bzw. zum Zeitpunkt der Migration bereits bestanden hat. In der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz wird ausgeführt: "Der Bundesrat verabschiedete am 19. Dezember 2003 die Eröffnungsbilanz von PUBLICA per 1. Juni 2003. Er legte den Fehlbetrag der bisherigen Pensionskasse PKB (Bund und angeschlossene Organisationen) per 31. Mai 2003 definitiv fest. Der vom Bundesrat ermittelte und festgelegte Fehlbetrag des Bundes belief sich im Migrationszeitpunkt auf 11 935 517 302 Franken. Gemäss Absatz 1 übernimmt der Bund diesen sich aus der Schlussabrechnung PKB ergebenden Betrag. Das Parlament hat die Rechnung der PKB vom 1. Januar bis 31. Mai 2003 mit Bundesbeschluss vom 4. Juni 2004 über die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 2003 genehmigt" (BBl 2005 5868). Mit diesem Beschluss vom 4. Juni 2004 sowie dem Erlass des PUBLICA-Gesetzes am 20. Dezember 2006 hat also das Parlament über die Höhe des Fehlbetrages und dessen Ausfinanzierung entschieden. Der Gesetzgeber hat in Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz die Höhe des vom Bund zu übernehmenden Fehlbetrags in Gesetzesform klar festgelegt (Fr. 11'935'517'302.-). Weitergehende Forderungen gegenüber dem Bund sind durch die Tatsache der Unterdeckung per 30. Juni 2008 nicht entstanden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach keine klare Gesetzesgrundlage dafür vorliege, dass eine Ausfinanzierung nicht notwendig sei (act. 1, S. 5), kann bei dieser Sachlage nicht geschützt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin durch die Anwendung von Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz andere Gesetzesnormen verletzt hätte, was vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird, ginge Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz als individuell-konkrete Spezialnorm anderen Gesetzesbestimmungen vor. Deshalb kann festgestellt werden, dass die PUBLICA zurecht keine weitergehenden Forderungen gegenüber dem Bund geltend gemacht hat, so dass die Vorinstanz keiSeite 12
C-6456/2009

nen Grund hatte, eine aufsichtsrechtliche Massnahme zu ergreifen, und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 19 der Beschwerde, wonach die Neuregelung beim Bund Signalwirkung auf weitere öffentlichrechtliche Kassen, bei welchen die Umstellung diskutiert wird, hat, ist vorliegend unbeachtlich, zumal bei der Umstellungen vom Leistungs- ins Beitragsprimat anderer Vorsorgeeinrichtungen andere (spezifische) gesetzliche Grundlagen gelten. Ebenfalls nicht zu erörtern sind die in der Beschwerde aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung (act 1 S. 19, S. 58). 5.2. Mit Eventualantrag 2a soll die PUBLICA verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit der Reduktion des technischen Zinssatzes vorgenommene Verrechnung der "Rückstellung geschlossene Rentnerbestände" im Betrag von Fr. 121,6 Mio. mit dem "Bundesbeitrag für den Rentenbestand (Einmaleinlage)" rückgängig zu machen (act. 1 S. 1). Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus (act. 1, S. 20/21), dass der Bundesrat und das Parlament die Einrichtung einer Rentnerkasse PUBLICA abgelehnt hätten, deshalb sei die von der PUBLICA gebildete Rückstellung über Fr. 121,6 Mio. zugunsten der PUBLICA aufzulösen und nicht zu verrechnen, da sonst eine indirekte Finanzierung des Arbeitgebers stattfände. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er die PUBLICA dazu verpflichten will, diesen Betrag ebenfalls als zusätzliche Forderung beim Bund geltend zu machen. Art. 23 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz lautet:
"Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes ergibt."

Art. 23 Abs. 4
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz lautet:
Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellungen, die PUBLICA für die geschlossene Rentnerbestände gebildet hat.
Die Verrechnung ist somit im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und es liegt - nebst Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz - in Art. 23 Abs. 4 PUBLICASeite 13
C-6456/2009

Gesetz eine zusätzliche ausdrückliche Gesetzesnorm vor, an welche sowohl die PUBLICA als auch die Aufsichtsbehörde gebunden sind. Die PUBLICA hat auch hier zurecht keine weitergehenden Forderungen gegenüber dem Bund geltend gemacht. Unwesentlich für die Beurteilung des vorliegenden Antrags ist die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Tatsache, dass schlussendlich keine geschlossene Rentnerkasse (PUBLICA/Bund) gebildet wurde und dadurch laut Beschwerdeführer das Hauptziel nicht mehr habe erreicht werden können (act. 14, S. 4), was im Übrigen von den Beigeladenen mit ausführlicher Begründung bestritten wird (act. 18, S. 6-8). Zutreffend ist mit den Beigeladenen festzuhalten, dass der Zweck von Art. 23 Abs. 4
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz darin bestand, den vom Bund für die Rentner bereits eingeschossenen Betrag anzurechnen. Dass das Parlament den Entscheid getroffen hat, auf die Gründung einer geschlossenen Rentnerkasse für das Vorsorgewerk Bund zu verzichten und dadurch möglicherweise auch andere Rentner als diejenigen des Vorsorgewerks Bund von der Rückstellung Nutzen ziehen können, lässt den gesetzgeberischen Entscheid nicht von vorneherein als unzulässig erscheinen. Der Eventualantrag 2a ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Eventualantrag 2b, dass der Bund zu verpflichten sei, die Kosten für die Finanzierung der Reduktion des technischen Zinssatzes bei zwei (vom Beschwerdeführer nicht namentlich genannten) inzwischen aufgelösten Organisationen im Betrag von Fr. 6,8 Mio. zu übernehmen. Er begründet dies damit, dass die nicht mehr vorhandenen Arbeitgeber nicht mehr für den Ausgleich der Unterdeckung belangt werden können und dass der Bund seinerzeit dem Anschluss der beiden Organisationen zustimmen musste, weshalb er auch die Folgekosten tragen soll (S. 23 der Beschwerde). 5.3.2. Laut Beschwerdeantwort der PUBLICA vom 2. Februar 2010 (act. 11, S. 9/10) sowie laut Stellungnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 2011 (act. 18, S. 8/9), handelt es sich bei den Fr. 6,8 Mio. um den zusätzlichen Deckungsbedarf aus der Reduktion des technischen Zinssatzes von 3,5% auf 3% für die Rentnerbestände der beiden Organisationen D._______ und E._______ sowie für den Rentnerbestand der ehemals freiwillig Versicherten mit Rentenbeginn nach dem 1. Juni 2003. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Seite 14

C-6456/2009

5.3.3. Art. 23 Abs. 5
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz lautet:
"PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters,- Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu."
Art. 23 Abs. 6
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
, 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
. Satz, PUBLICA-Gesetz lautet: "Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentenbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten.
Somit liegt mit Art. 23 Abs. 6
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz auch für diese Rüge eine klare Gesetzesnorm vor, welche es der PUBLICA unmöglich macht, weitere Forderungen gegenüber dem Bund geltend zu machen. 5.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich um geschlossene Rentnerbestände handelt, so dass Art. 23 Abs. 6 nicht anwendbar sei (act. 1, S. 23/24).
5.3.5. Die Beigeladenen bestreiten in ihrer Stellungnahme (act. 18. S. 8 ff.) diese Aussage nicht, zeigen hingegen die Finanzvorgänge rund um die zur Diskussion stehenden drei Rentnerbestände D._______, E._______ und freiwillig Versicherte) detailliert auf und kommen zum Schluss, dass die entsprechenden Zahlungen bereits aus früheren Rückstellungen und einer nachträglichen Erstattung des Bundes an die PUBLICA geleistet worden seien, womit keine Forderungen zulasten des Bundes mehr bestünden und der Antrag damit seiner Grundlage entbehre. Dem ist aufgrund der Darstellungen der Beigeladenen beizupflichten; zumal der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen ohne weitere Differenzierung und Einreichung von Beweismitteln an seinen tatbeständlichen Ausführungen festhält (act. 23, S. 14). 5.3.6. Ursprünglich schlug der Bundesrat vor, für alle Rentner geschlossene Rentnerkassen zu bilden und dafür einen Garantiefonds des Bundes zu errichten (BBl 2005 5871). Nachdem jedoch die vorberatenden Kommissionen und später auch die beiden Kammern des Parlaments den bundesrätlichen Vorschlag abgelehnt und stattdessen die Finanzierung einer Einmaleinlage durch den Bund beschlossen hatten, wurde Art. 23
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Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz vollkommen neu redigiert (vgl. act. 18, S. 7). In der Medienmitteilung SPK-N wird Folgendes ausgeführt: "Die Kommission lehnt die Schaffung einer geschlossenen Rentnerkasse mit 12:11 Stimmen ab Seite 15

C-6456/2009

und schlägt vor, dass der Bund mit einer Einmaleinlage an die PUBLICA von ca. 900 Mio. Franken das als Folge der Senkung des technischen Zinssatzes fehlende Deckungskapital für die Rentnerbestände finanziert. Weitergehende Risiken müssen durch die PUBLICA ­ also auch durch die aktiven Versicherten ­ getragen werden. Die Kommission lehnt es mehrheitlich ab, für das Bundespersonal weitergehende Sicherheiten zu schaffen,
als
in
der
Privatwirtschaft
üblich
ist"
(www.parlament.ch/d/mm/2006/Seiten/mm_2006-04-27_058_01.aspx, zuletzt besucht am 4. Oktober 2012).
Es war klar die Absicht der Kommission, mit der Ausfinanzierung durch eine Einmaleinlage den Bund vor weiteren Zahlungen im Zusammenhang mit allen Rentnern, welche vor dem 1. Juli 2008 in Rente gingen, zu schützen. Das Parlament ist dem Kommissionsvorschlag gefolgt. Entsprechen wurde Art. 23 Abs. 6
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz ausgestaltet. Dass schliesslich keine geschlossenen Rentnerbestände gebildet wurden, ist in damit unerheblich.
Weiter besteht im bereits mehrfach erwähnten Art. 19 Abs. 1 PUBLICAGesetz eine generelle ausdrückliche Gesetzesnorm, welche den Bund davon befreit, für mehr als den erwähnten Betrag Leistungen zu erbringen und somit auch davor, für Rentenbestände von Organisationen sowie für ehemals freiwillig Versicherte mit Rentenbeginn ab dem 1. Juni 2003 finanziell die Verantwortung zu übernehmen.
Es liegt damit keine Rechtsverletzung seitens der PUBLICA vor, wenn sie gegenüber dem Bund keine diesbezüglichen Forderungen geltend macht. Die Aufsichtsbehörde hat keinen Grund für eine aufsichtsrechtliche Massnahme. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.4.
5.4.1. In Ziffer 2c beantragt der Beschwerdeführer zunächst eventualiter, der Bund sei zu verpflichten, die Kosten für die Finanzierung des benötigten Deckungskapitals im Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierungen zu übernehmen (Beschwerde S. 1). Als Folge der stark verschlechterten Bedingungen für die Versicherten bei der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat hätten sich zahlreiche Versicherte vorzeitig pensionieren lassen (Beschwerde, S. 24). Das für die vorzeitigen Rücktritte benötigte Deckungskapital sei nicht vollständig vorhanden gewesen. Von der Sammeleinrichtung sei in der Folge vom Bund ein Betrag einzufordern, welcher die Kosten für die über den Monatsdurchschnitten Seite 16

C-6456/2009

liegenden Anzahl vorzeitiger Pensionierungen im 1. Semester 2008 (Januar bis Mai) decke. Zumindest zu überweisen seien die erforderlichen Deckungskapitalien in denjenigen Fällen, in welchen der Bund die "frühpensionierten" Personen mittels Honorarverträgen etc. weiterbeschäftigt (Beschwerde S. 24). In den gesetzlichen Unterlagen befinde sich keine Bestimmung, wonach die Finanzierung des Deckungskapitals für diese Rücktritte der PUBLICA überbunden werden könne (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer stellt zwar zurecht fest, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt, wonach die PUBLICA zur Finanzierung dieses Kapitals gezwungen werden kann. Er nennt umgekehrt auch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, welche es der PUBLICA ermöglichen würde, weitergehenden Forderungen gegen den Bund zu stellen. Im Gegenteil macht Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz solche unmöglich, weshalb die PUBLICA diesen vom Beschwerdeführer behaupteten Schaden tragen müsste.
Materiell sei darauf hingewiesen, dass für die Kosten für diese vorzeitigen Pensionierungen laut PUBLICA Rückstellungen in der Höhe von Fr. 160 Mio. gebildet worden seien. Die eingetretenen Verluste hätten laut PUBLICA (Beschwerdebeilage 2, S. 8) damit gedeckt werden können. Somit dürfte die Annahme des Beschwerdeführers, der PUBLICA sei durch die vorzeitigen Pensionierungen ein Schaden entstanden, zumindest nicht belegt sein. 5.4.2. Der Beschwerdeführer rügt unter Ziffer 2c weiter, der Bund habe einen Teil dieser vorzeitig Pensionierten mittels Honorarverträgen als Selbständigerwerbende oder über Lohnzahlungen an eine andere Firma wieder angestellt, um deren Know-how zu erhalten. Dieses Vorgehen diene dazu, Art. 107
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 107 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
VRAB zu umgehen, wonach die Renten dieser Personen bei Wiederanstellung durch den Bund sistiert werden müssten. Er folgert, dass die PUBLICA diese Renten zu Unrecht weiter ausrichtet. Art. 107 Abs. 1
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 107 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
VRAB (gültig ab dem 1. Januar 2011) lautet: "Wird eine Person, welche eine Altersrente gestützt auf das bis am 30. Juni 2008 gültig gewesene Recht bezieht, wieder bei einem dem Vorsorgewerk Bund angeschlossene Arbeitgeber beschäftigt und erfüllt sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA versichert. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versicherten Verdienstes auf."
Seite 17

C-6456/2009

Die PUBLICA müsste also eine Altersrente dann sistieren, wenn jemand bei einem Arbeitgeber angestellt würde, der beim Vorsorgewerk Bund angeschlossen ist. Da der Beschwerdeführer eine angeblich noch andauernde und damit nach dem 1. Juli 2008 eingetretene Rechtsverletzung rügt, kann in diesem Punkt nicht auf Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz verwiesen werden. Falls sich die PUBLICA wie behauptet nicht an Art. 107
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 107 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
VRAB halten würde, müsste die Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Massnahme erlassen.
Letztlich rügt der Beschwerdeführer damit auch, die PUBLICA habe die Pflicht, allfällige "Umgehungsgeschäfte" aufzudecken: Grundsätzlich ist jedoch der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Meldungen über zu versichernde Personen rechtmässig erfolgen. Zutreffend ist mit den Beigeladenen zudem festzuhalten, dass die Kontrolle des Status der gemeldeten Arbeitnehmer der zuständigen Ausgleichskasse obliegt (Art. 61
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 61   Kantonale Erlasse
  1.   Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1]
  1bis.   Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2]
  2.   Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über:
a.   die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
b.   die interne Kassenorganisation;
c. [4]   ...
d.   die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
dbis. [5]   die Wahl der Revisionsstelle;
e. [6]   die Arbeitgeberkontrolle;
f. [7]   die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;
g. [8]   die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
AHVG). Hinzu kommt, dass nach einer parlamentarischen Interpellation von Frau NR Doris Stump vom 21. Dezember 2007 (Geschäftsnummer 07.3898) die gerügten Vorgänge vom Bundesrat geprüft und deren Rechtmässigkeit bestätigt wurden (act 18, Beilage 9). Somit hat die PUBLICA im Rahmen ihres Ermessens richtig gehandelt, als sie die Renten eines allfällig betroffenen Personenkreises - sofern dieser überhaupt bekannt war - nicht sistiert hat. Hinzu kommt, dass das Prozessrisiko zumindest als nicht gering eingeschätzt werden musste, zumal das hierzu veranlasste Gutachten zum Schluss gelangte, dass das vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen nicht rechtswidrig sei (vgl. Antwort des Bundesrates vom 7. März 2008 zur obgenannten Interpellation). Damit war die Aufsichtsbehörde auch aus dieser Optik nicht gehalten, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Ob sich der Bund rechtmässig verhalten hat, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.
6.
Der Beschwerdeführer stellt unter Ziffer 3 den Antrag, die PUBLICA sei anzuhalten, den Wert seiner einseitig aufgekündigten Option für eine vorzeitige Pensionierung ohne Rentenkürzung von einem unabhängigen Versicherungsexperten berechnen zu lassen. Der ermittelte Wert sei alsdann dem Alterskonto gutzuschreiben und gehe zulasten der Arbeitgeber Seite 18

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als Entschädigung für die widerrufene Option. Als Begründung führt er aus, die einseitige Kündigung seiner erworbenen Option verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 1 S. 2).
6.1. Der klare Wortlaut des Antrags sowie seine Ausführungen auf S. 30 der Beschwerde, wonach er keine Beiträge in die Säule 3a geleistet habe, lässt darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer hier um seinen eigenen Vorsorgeanspruch geht. Er beantragt damit eine Feststellungsverfügung zur Höhe seines eigenen, individuellen Altersguthabens inklusive des Werts der widerrechtlich entzogenen Option. Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG lautet:
"Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeirichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet."
Im Bereiche der beruflichen Vorsorge sind die beiden Rechtswege nach Art. 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
und Art. 74
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 74 [1]   Besonderheiten der Rechtspflege
  1.   Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  2.   Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
  3.   Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2]
  4.   Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVG zu unterscheiden. Das kantonale Gericht ist in erster Linie für die Beurteilung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen und Beitragsstreitigkeiten zuständig (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N. 7). Grundsätzlich ist das Gericht gemäss Art. 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG zuständig, sofern es um Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis ­ einschliesslich allfälliger Belange, die vorfrageweise zu klären sind ­ geht. Selbst wenn Zweifel bestehen, ob das kantonale Gericht auf eine Klage eintritt, ist in diesen Fällen zunächst der Rechtsweg nach Art. 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG einzuschlagen, weil die Aufsichtsbehörde lediglich subsidiär zuständig ist (vgl. BGE 128 II 386 E. 2.2 und 2.3.1).
Soweit es hier also um den persönlichen Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der PUBLICA geht, ist nicht die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung der Streitsache zuständig, sondern das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG. Somit ist auf diesen Einzelantrag nicht einzutreten, soweit er den persönlichen Vorsorgeanspruch des Beschwerdeführers betrifft. 6.2.
Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers zur Frage der widerrufenen Option lässt aber auch ohne weiteres den Schluss zu, dass er die rechtliche Situation auch für die übrigen Versicherten generell geklärt haben möchte. Es stellt sich insoweit die Rechtsfrage, ob allenfalls a) wohl-
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erworbene Rechte verletzt wurden, b) der Vertrauensschutz gewährleistet wurde und c) dem Willkürverbot Rechnung getragen wurde. 6.2.1. In BGE 118 Ia 256 wird zu den wohlerworbenen Rechten Folgendes ausgeführt: "Besoldungs- und Pensionsansprüche der Beamten können nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechende Beziehung ein für alle Mal festgelegt hat und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben worden sind". Das BSV verweist in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123, Rz. 793, auf diese Praxis des Bundesgerichts.
Gemäss Art. 91
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 91   Garantie der erworbenen Rechte
  Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
BVG (Übergangsbestimmungen zum BVG) greift dieses Gesetz nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. Für den Fall einer Reduktion des Zinssatzes wird Folgendes ausgeführt: "Art. 91
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 91   Garantie der erworbenen Rechte
  Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
BVG ist für die Einführung des BVG konzipiert. Diese Bestimmung hat aber ohne Weiteres ihre Bedeutung auch bei nachfolgenden Änderungen des Gesetzes der Verordnungen und der Statuten und Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen (...). Art. 91 betrifft nur die erworbenen Rechte. Von daher hindert er keinesfalls künftige Veränderungen. Insofern ist eine Änderung des Zinssatzes, mit dem das Altersguthaben verzinst wird, ohne weiteres möglich. Hier wird nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen. Es wird nur das Vorsorgeverhältnis für die Zukunft geändert, was Art. 91
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 91   Garantie der erworbenen Rechte
  Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
BVG nicht verbietet (THOMAS GEISER, Änderung von Vorsorge-Reglement und wohlerworbene Recht, AJP 6/2003, S. 624). Vorliegend hat das Gesetz (PKB-Gesetz, PUBLICA-Gesetz) die Beziehung nicht ein für alle Mal festgelegt, ausser dort, wo ausdrücklich Besitzstände eingeräumt wurden, z.B. bei den aktiv Versicherten zwischen dem abgeschlossenen 55. und dem 65. Lebensjahr, welchen gemäss Art. 25
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 25   Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration
  Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA.
PUBLICA-Gesetz ein Anspruch im Umfang von 95% der nach bisherigem Recht im Alter 62 erreichbaren Altersrente eingeräumt wurde. Gesetzes-, Statuten- oder- Reglementsänderungen bleiben jedoch jederzeit möglich. Somit wurden aufgrund der Gesetzesänderung nicht generell wohlerworbene Rechte verletzt. Ob dies in Einzelfällen aufgrund einer individuellen Zusicherung doch geschah, wäre - wie zuvor gesagt - vom Richter nach Art. 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG zu prüfen.

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6.2.2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz ist zu prüfen, ob ein Vorsorgenehmer auch vor Eintritt des Vorsorgefalls auf bestimmte künftige Leistungen vertraut und sein Leben danach eingerichtet hat. Soweit Anwartschaften bereits als erworben angesehen müssen, d.h. nur noch vom Zeitablauf, aber nicht auch von künftigen Einnahmen abhängen, rechtfertigt es sich somit auch, dieses Vertrauen zu schützen (THOMAS GEISER, a.a.O, S. 625). Als Anwartschaft gilt ein Recht, welches erst im Werden begriffen ist und der sich daraus ergebende Anspruch noch nicht fällig oder durchsetzbar ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Schulthess 2005, Rz 1345, S. 507). Die Tatsache, dass im PUBLICA-Gesetz den aktiven Versicherten zwischen dem abgeschlossenen 55. und 65. Lebensjahr eine Besitzstandsgarantie im Rahmen von 95% der nach bisherigen Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente eingeräumt hat, zeigt auf, dass sich der Arbeitgeber Bund der Problematik des Vertrauensschutzes bewusst war, welchen er im Rahmen der Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat zu beachten hatte. Die Versichertengruppe zwischen dem 45. und 55. Altersjahr kommt immerhin in den Genuss von Beitragsprozenten, welche der Arbeitgeber übernimmt. Diese Massnahmen sollen verhindern, dass das berechtigte Vertrauen in künftige Leistungen unverhältnismässig verletzt wird. Ob an einzelne Personen eine individuelle Zusicherung abgegeben wurde und ob dadurch eine Leistungspflicht über die reglementarischen Bestimmungen hinaus entstanden ist, oder ob trotz der oben erwähnten Massnahmen in einem Einzelfall das berechtigte Vertrauen ­ im Zusammenhang mit einer nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition ­ verletzt worden ist, müsste das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG prüfen.
Nicht zu folgen ist der Argumentation des Beschwerdeführers, dass durch das Einkaufsformular (act. 1, Beilage 7) eine individuelle Zusage gemacht wurde. Die Einkaufsaktion hatte sich an unbestimmt viele berechtigte Versicherte gerichtet; es liegt also weder eine ausdrückliche Zusicherung vor, noch handelt es sich um einen konkreten Einzelfall. Der Beschwerdeführer kann also durch die Einkaufsaktion nichts für sich oder für die übrigen Versicherten ableiten. Seite 21

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6.2.3. Aus dem Willkürverbot ergibt sich, dass eine Änderung auf sachliche Gründe zurückzuführen sein muss. (THOMAS GEISER, a.a.O., S. 625) Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8). In der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz wird ausgeführt: ,,Die herrschende finanzielle Situation des Bundes erlaubt es nicht, die geltenden Leistungen vorbehaltlos durch eine entsprechende Erhöhung der Beiträge zu garantieren. Für das neue Vorsorgekonzept legt der Bundesrat deshalb fest, dass das bisherige Beitragsvolumen nicht erhöht, aber auch nicht vermindert werden soll" (BBl 2005 5841).

Die angespannte Finanzlage des Bundes muss ohne Zweifel als sachlicher Grund dafür angesehen werden, dass das Leistungsniveau anlässlich der Gesetzesänderung nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge garantiert werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin keine Hinweise, dass das Willkürbot verletzt worden wäre.
6.3. Die Gesetzesänderung hat also weder wohlerworbene Rechte noch den Vertrauensgrundsatz noch das Willkürverbot verletzt. Sollte jedoch ein Gericht nach Art. 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG in einem Einzelfall einem Versicherten zusätzliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Umstellung vom Leistungs- ins Beitragsprimat zusprechen, müssten diese von der PUBLICA übernommen werden. Der in Ziffer 3 der Beschwerde gestellte Antrag ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.
Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 4, die PUBLICA sei anzuhalten, Übergangsbestimmungen zu stipulieren, wie dies bei fortschrittlichen Vorsorgeeinrichtungen in der Regel der Fall sei. Weiter sei zu klären, ob die stipulierten bzw. fehlenden Übergangsbestimmungen bei einer analogen Ausgestaltung im privatrechtlichen Vorsorgebereich durch Gerichte und Aufsichtsbehörden moniert würden.
7.1. Die Aufsichtstätigkeit ist als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (vorne Erw. 3.3). Somit hat die Aufsichtsbehörde allein zu prüfen, ob die PUBLICA die gesetzlichen Bestimmungen einhält, insbesondere diejenigen des BVG und des PUBLICA-Gesetzes. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, wären die Voraussetzungen für aufsichtsrechtliche Massnahmen gegeben. Seite 22

C-6456/2009

Da die PUBLICA die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat, hat die Aufsichtsbehörde zurecht keine Massnahmen eingeleitet und insbesondere nicht verlangt, dass sich die PUBLICA bei der Umstellung "an einer fortschrittlichen Vorsorgeeinrichtung zu orientieren habe". Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits prüft ausschliesslich, ob die Aufsichtsbehörde die ihr obliegende Rechtmässigkeitsprüfung durchgeführt und die richtigen Schlussfolgerungen aus dieser Prüfung gezogen hat, was vorliegend zu bejahen ist. Mangels Rechtsverletzung besteht keine Anlass dazu, die Aufsichtsbehörde dazu anhalten, von einer Vorsorgeeinrichtung bzw. der Beschwerdegegnerin zu verlangen, "fortschrittliche Übergangsbestimmungen zu stipulieren". 7.2. Ob die stipulierten bzw. fehlenden Übergangsbestimmungen bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von einem Gericht moniert würden, wie dies der Beschwerdeführer vermutet, ist nicht Anfechtungsgegenstand und deshalb an dieser Stelle nicht zu prüfen (vgl. vorne E. 2. 4). 8.
Zuletzt beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 5 in genereller Art und Weise, es sei zu prüfen, ob die Aktivversicherten Anspruch auf zusätzliche Altersgutschriften hätten. Als Begründung führt er sinngemäss an, dass das Gleichbehandlungsgebot zwischen Aktiven und Rentnern verletzt worden sei (act. 1, S. 7 und 37 ff.). 8.1. Im Detail verlangt er in Ziffer 5.1. (act. 1, S. 37) zunächst, die Guthaben aller Versicherten seien per 30. Juni 2008 bis zum Alter 65 mit 4% "aufzuzinsen". Die Differenz zwischen aktuellem und dem korrigierten Barwert (bei einem Zinssatz von 3,5%) sei dann zu Lasten des Arbeitgebers den Aktivversicherten auf dem Alterskonto gutzuschreiben. Sinngemäss stellt dies wiederum eine Forderung gegen den Bund dar, welche aufgrund von Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz ausgeschlossen ist. Bereits aus diesem Grund ist der Antrag 5.1. abzuweisen. Der Antrag wäre - soweit explizit eine "Aufzinsung" und anschliessende Gutschrift auf dem Alterskonto verlangt wird - aber auch aus nachfolgenden Gründen abzuweisen:
Laut BGE 134 I 23 ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Seite 23

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Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnisse ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (mit Hinweisen). Der triftige Grund für die Unterscheidung von Aktiven und Rentnern liegt vorliegend darin, dass Rentenkürzungen gesetzlich nicht möglich sind, zumal die Rentenhöhe als wohlerworbenes Recht zu betrachten ist. Da ausser im Fall von ausserordentlichen Rentenbestandteilen anlässlich von Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung - laufende Renten nie gekürzt werden dürfen, würde eine absolute Gleichbehandlung der Versicherten mit den Rentnern schliesslich dazu führen, dass keine Reglementsanpassungen mehr möglich wären, um z.B. auf negative konjunkturelle Entwicklungen zu reagieren. Dies widerspräche aber dem Grundsatz, wonach die Gesetzgebung jederzeit, unter Beachtung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots, geändert werden kann (vgl. dazu BGE 134 I 23, E. 7.1 und 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend hat der Bund jüngeren Versicherten ganz bewusst keine Entschädigung für den Verlust von Anwartschaften zugesprochen, wäre es doch laut Botschaft "personalpolitisch unredlich und finanzpolitisch schlicht nicht realisierbar , der heutigen Generation in allen Fällen und unter allen denkbaren Umständen die bisherigen Leistungsanwartschaften garantieren zu wollen" (Botschaft S. 5846). Da sachliche und rechtliche Gründe für eine Unterscheidung vorliegen, ist das Gebot der Rechtsgleichheit nicht verletzte. Der Antrag 5.1. ist deshalb auch aus diesem Grund abzuweisen. 8.2. In Ziffer 5.2. verlangt der Beschwerdeführer weiter unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit den Rentnern für die Versicherten ab dem "Alter 50+" zwingend eine Übergangsbestimmung, da mit Blick auf die Kapitalmärkte nicht damit gerechnet werden könne, dass hier das Gebot der Seite 24

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Gleichbehandlung eingehalten werden könne. Die Frage dieser Gleichbehandlung sei spätestens im Jahr 2009/2010 zu prüfen; es könne zumindest für den Zeithorizont 10 Jahre voraussichtlich keine Durchschnittsverzinsung der Altersguthaben von 3,5% erfolgen (act. 1 S. 37). Auch dieser Antrag ist Blick auf Art. 19 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz zum vornherein abzuweisen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich die PUBLICA an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hat. Ausser der befristeten Beitragsentlastung gibt es für die Versicherten "Alter 50+" keine übergangsrechtlichen zusätzlichen Regelungen. Der Gesetzgeber hat hier keine zusätzlichen geldwerten Vorteile vorgesehen. Eine Regelung des paritätischen Organs bzw. des Bundesrates, die von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen wäre, liegt auch nicht vor, weshalb die Aufsichtsbehörde keine diesbezüglichen Massnahmen ergreifen kann. Auch für eine künftige Ungleichbehandlung der Aktiven mit den Rentnern - mit Blick auf die Finanz- und Kapitalmärkte - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (act. 1 S. 38), bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Es liegen aufgrund der Akten keine objektiven Gründe dafür vor, dass eine strukturelle Unterfinanzierung vorliegt. Entsprechende Aussagen seitens des BV-Experten liegen denn auch nicht vor (vgl. Bestätigung des Experten vom 2. September 2008, act. 18, Beilage 6, S. 11/12, sowie die Bestätigungen des Experten vom 31. März 2010, vom 29. März 2011 sowie vom 16. März 2012 für die Jahre 2009, 2010 und 2011, abrufbar unter "www.publica.ch"). Dazu trägt bei, dass neu im Beitragsprimat die Altersrenten aufgrund des vorhandenen Alterskapitals berechnet werden und nicht mehr ­ wie im Leistungsprimat - nach dem versicherten Verdienst und nach den Versicherungsjahren, sodass das durchschnittliche Alterskapital zum Zeitpunkt des Rücktritts sowie die durchschnittlichen Altersrenten wegen der anhaltend angespannten konjunkturellen Lage und den damit verbundenen geringeren Zinsgutschriften automatisch nach unten tendieren und dadurch die Renten- und Kapitalzahlungen geringer sind, was zur Entspannung der finanziellen Situation der PUBLICA beiträgt. Hingegen dürfte die sinngemässe Feststellung des Beschwerdeführers richtig sein, wonach es künftig schwierig sein wird, mit dem bestehenden Beitragssatz (act. 1, S. 5; act. 14, S. 10), bei gleichbleibenden angespannten konjunkturellen Rahmenbedingungen, das bisherige Leistungsniveau zu halten. Die Risikofähigkeit ist aufgrund kaum vorhandener Wertschwankungsreserven gering (vgl. Expertengutachten vom 2. SepSeite 25
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tember 2008, act. 18, Beilage 6 S. 11, sowie die obgenannten Expertengutachten für die Jahre 2009, 2010 und 2011), die Altersstruktur aufgrund der vielen Rentenbeziehenden ungünstig (per 30. Juni 2008: 53'796 Aktive, 53'840 Rentenbeziehende [vgl. Halbjahresabschluss der PUBLICA, act. 18, Beilage 6, S. 4]; per 31. Dezember 2011: 57'577 Aktive, 48'204 Renten [vgl. Jahresbericht der PUBLICA für das Jahr 2011, abrufbar unter "www.publica.ch"]). Es dürfte deshalb eine Herausforderung sein, aufgrund der Vorgaben von Art. 32g des Bundespersonalgesetzes, wonach die Beitragssätze so festzulegen sind, dass die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente gesamthaft mindestens 11 Prozent und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme betragen müssen, das bisherige durchschnittliche Rentenniveau beizubehalten. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht aber keine konkreten Anhaltpunkte dafür vor, dass in naher Zukunft das Vorsorgeniveau dermassen sinken wird, dass das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne der vorstehenden Erwägungen 8.1 (mit Hinweis auf BGE 134 I 23) verletzt sein könnte. Da der Gesetzgeber ausdrücklich keine Gleichbehandlung der Versicherten "Alter 50+" mit den Rentnern wollte, weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt wurde und auch keine Hinweise auf eine strukturelle Unterfinanzierung vorliegen, ist auch der Antrag 5.2. (act. 1 S. 37/38) abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden, Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV vorgehen müsse.
Tatsächlich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Verfassungsartikeln, denn Art. 36 Abs. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV bestimmt, dass der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar sei. Falls also vorliegend Kerngehalte der Verfassung betroffen wären, ginge Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV dem Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV vor. Vorliegend geht es um vorsorgerechtliche Ansprüche von Mitarbeitern der Bundesverwaltung. Dass bei der Neuregelung von deren Vorsorge im Rahmen der Gesetzesrevision zur PUBLICA Kerngehalte von Verfassungsgarantien betroffen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist offensichtlich auch nicht der Fall. Deshalb geht hier - e contra-
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C-6456/2009

rio - Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV vor (vgl. dazu WALTER KÄLIN in: Verfassungsrecht der Schweiz, Schulthess, Zürich 2001, § 74, Rz 29/30). 10.
Insgesamt sind alle Einzel- und Eventualanträge abweisen, soweit darauf einzutreten ist, sodass auch der generelle Antrag 1 der Beschwerde auf Aufhebung der Verfügung abzuweisen ist. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens zurecht festgestellt, dass die PUBLICA anlässlich der Migration rechtmässig gehandelt, und nirgends den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat. Entsprechend hat sie zurecht in ihrer Verfügung vom 14. September 2009 die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, was zur Abweisung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
11.
11.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 5'000.- festgelegt und mit dem am 5. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 11.2. Gemäss Art. 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilwiese unterliegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog anwendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007 vom 23. April 2009). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen, so dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Seite 27

C-6456/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­
­
­

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Beigeladenen (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. [...]) die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber

Urs Walker

Seite 28

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

Seite 29
C-6456/2009 04. Dezember 2012 21. Dezember 2012 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Sozialversicherung

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde; Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 14. September 2009

Gesetzesregister
AHVG 61
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 61   Kantonale Erlasse
  1.   Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1]
  1bis.   Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2]
  2.   Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über:
a.   die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
b.   die interne Kassenorganisation;
c. [4]   ...
d.   die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
dbis. [5]   die Wahl der Revisionsstelle;
e. [6]   die Arbeitgeberkontrolle;
f. [7]   die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;
g. [8]   die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BPG 32 g
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 32g   Finanzierung der Vorsorge
  1.   Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
  2.   Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.
  3.   Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
  4.   Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR [2] Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen. [3]
  5.   Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
  6.   Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
  7.   Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
 
[1] SR 831.40
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPG 32 i
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 32i   Altersvorsorge
  1.   Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG [1].
  2.   Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.
  3.   Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
  4.   Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.
 
[1] SR 831.10
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 36
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BVG 61
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 61 [1]   Aufsichtsbehörde
  1.   Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. [2]
  2.   Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
  3.   Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist. [3] [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
[3] Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
BVG 62
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 62   Aufgaben
  1.   Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1]
a. [2]   die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. [3]   von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c.   Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d.   die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. [4]   Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
  2.   Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6]
  3.   Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 210
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
BVG 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG 74
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 74 [1]   Besonderheiten der Rechtspflege
  1.   Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  2.   Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
  3.   Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2]
  4.   Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVG 91
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 91   Garantie der erworbenen Rechte
  Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
PKB-Gesetz 19PKB-Gesetz 26 PUBLICA-Gesetz 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 1   Gegenstand
  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
PUBLICA-Gesetz 7
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 7   Bildung von Vorsorgewerken
  1.   Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden sowie die ihm zugeordneten Rentenbeziehenden bildet PUBLICA ein eigenes Vorsorgewerk.
  2.   PUBLICA kann für mehrere angeschlossene Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.
  3.   Vorsorgewerke können auch gebildet oder weitergeführt werden, wenn einem Arbeitgeber nur Rentenbeziehende zugeordnet sind. Will ein angeschlossener Arbeitgeber ein Vorsorgewerk ohne Arbeitnehmende weiterführen, so ist ein neuer Anschlussvertrag abzuschliessen.
PUBLICA-Gesetz 19
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 19   Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten
  1.   Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
  2.   Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten [1] betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
  3.   Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
  4.   Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
 
[1] [AS 1995 533, 3705; 1999 2451. AS 2004 301Art. 1]
PUBLICA-Gesetz 23
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 23   Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand
  1.   Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
  2.   Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
  3.   Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
  4.   Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
  5.   PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
  6.   Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG [1]).
 
[1] SR 172.220.1
PUBLICA-Gesetz 25
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 25   Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration
  Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VRAB 23
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 23   Sparbeiträge und Risikoprämie
  Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.
VRAB 103
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 103 [1]   Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  1.   Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.
  2.   Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6).
  3.   Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt.
  4.   Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf:
a.   die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
b.   nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43-48);
c.   das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4);
d.   die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
e.   die Überentschädigungsberechnung (Art. 77):beim Tod der rentenbeziehenden Person,wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oderbei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.
1.   beim Tod der rentenbeziehenden Person,
2.   wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder
3.   bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.
 
[1] Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
VRAB 107
SR 172.220.141.1 VRAB Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 107 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 84
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 84  
  1.   Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
  1bis.   Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen. [1]
  2.   Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
  3.   Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 452; BBl 2021 485, 1169).
ZGB 85
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 85 [1]  
  Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).
ZGB 86
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 86  
  1.   Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist. [1]
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).
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